Steuerverordnung Nr. 20 - Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozi... (614.159.20)
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Steuerverordnung Nr. 20 - Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung

Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung Vom 12. Februar 1996 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 45, 118 Absatz 2, 240 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
1 ) beschliesst:

§ 1 * Gegenstand der Anpassung

1 Der Regierungsrat passt bei jedem Anstieg der Teuerung um 5 % seit dem 31. Dezember 2007 oder seit der letzten Anpassung folgende Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an: a) die Tarifstufen der Einkommenssteuer (§ 44 Absatz 1 des Gesetzes); b) die allgemeinen Abzüge bei der Einkommenssteuer:

1. Abzug vom niedrigeren Erwerbseinkommen, wenn beide Ehe -

gatten unabhängig von einander ein Erwerbseinkommen er - zielen (§ 41 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes);

2. Höchstbetrag der Kosten für die Betreuung von Kindern (§ 41

Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes);

3. Höchstbeträge der Einlagen, Prämien und Beiträge für Le -

bensversicherungen, Kranken- und Unfallversicherung (§ 41 Absätze 2 und 3 des Gesetzes); c) die Sozialabzüge nach § 43 Absatz 1 des Gesetzes.
2 Der Regierungsrat passt bei jedem Anstieg der Teuerung um 7 % seit der letzten Anpassung folgende Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an: a) die Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer (§ 232 in Ver - bindung mit § 240 des Gesetzes); b) den steuerfreien Betrag bei der Schenkungssteuer (§ 239 Absatz 2 des Gesetzes).

§ 2 * Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer

1 Die Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuern nach § 232 Absatz
1 des Gesetzes werden ab 1. Januar 2006 wie folgt festgelegt (Klassen 1-5): Steuer Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4 Klasse 5 für die ers - ten 28'197 Franken
2% 4% 6% 9% 12% für die nächsten
5% 10% 15% 22.5% 30%
1) BGS 614.11 . GS 93, 870
1
Steuer Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4 Klasse 5
42'297 Fran - ken für die nächsten
84'593 Fran - ken
6% 12% 18% 27% 36% ab 155'087 Franken
5% 10% 15% 22.5% 30%

§ 3 * Freibetrag der Schenkungssteuer

1 Der Abzug gemäss § 239 Absatz 2 des Gesetzes von Zuwendungen, die der Schenkungssteuer unterliegen, wird ab dem 1. Januar 2006 auf Fr.
14'100.-- festgesetzt

§ 4 Rundungen

1 Bei der Anpassung werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge bei der Einkommenssteuer sowie der steuerfreie Betrag bei der Schen - kungssteuer auf die nächsten 100 Franken auf- oder abgerundet. Beträge unter 1000 Franken werden auf die nächsten 50 Franken auf- oder abge - rundet.
2 Die Rundungsdifferenzen werden bei der Berechnung der nächsten An - passung berücksichtigt.

§ 5 * Indexstand

1 Der Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Mai 2000 = 100.0 Punkte) stand am 31. Dezem ber 2004 bei 104.2 Punkten, am 31. Dezember 2007 bei

108.0 Punkten.

2 Die nächste Anpassung der Tarifstufen und Abzüge gemäss § 1 Absatz 1 der Verordnung wird vorgenommen, wenn der Indexstand am Ende eines Jahres 113.4 Punkte erreicht oder übersteigt.
3 Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird die nächste Anpassung der Tarifstufen und des steuerfreien Betrages gemäss § 1 Absatz 2 der Verord - nung vorgenommen, wenn der Indexstand am Ende eines Jahres 111.5 Punkte erreicht oder übersteigt.

§ 6 * Zeitliche Wirkung

1 Die Anpassung der Tarifstufen, der allgemeinen Abzüge und der Sozial - abzüge der Einkommenssteuer tritt auf den Anfang der Steuerperiode in Kraft, die ein Jahr nach dem Indexstichtag beginnt (§ 45 Absatz 2 des Ge - setzes).
2 Die Anpassung der Tarifstufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer so - wie des steuerfreien Betrages bei der Schenkungssteuer tritt ein Jahr nach dem für die Anpassung massgebenden Indexstichtag in Kraft. Der ange - passte Tarif und Steuerfreibetrag gilt für alle Erbanfälle, Zuwendungen und Schenkungen, für die der Steueranspruch nach dem Inkrafttreten ent - steht (§§ 226 und 237 des Gesetzes).

§ 7 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Die §§ 2 und 3 treten rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft.
2
3 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
4 Die Steuerverordnung Nr. 20 vom 3. März 1992
1 ) ist aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 2. Mai 1996 unbenutzt abgelaufen.
1) GS 92, 412 (BGS 614.159.20).
3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

24.01.2005 01.01.2006 § 2 totalrevidiert -

24.01.2005 01.01.2006 § 3 totalrevidiert -

24.01.2005 01.01.2006 § 6 totalrevidiert -

23.09.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert -

23.09.2008 01.01.2009 § 5 totalrevidiert -

4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 23.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 2 24.01.2005 01.01.2006 totalrevidiert -

§ 3 24.01.2005 01.01.2006 totalrevidiert -

§ 5 23.09.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 6 24.01.2005 01.01.2006 totalrevidiert -

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