Verordnung über das Bestattungswesen (VIII A/7/1)
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Verordnung über das Bestattungswesen

VIII A/7/1 Verordnung über das Bestattungswesen Vom 16. Dezember 1963 (Stand 7. Dezember 2005) Der Landrat, gestützt auf Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 1 ) über das Gesund - heitswesen 2 ) , erlässt folgende Verordnung: 1. Bereitstellung von Friedhöfen

Art. 1 *

Grundsatz
1 Die Bestattung sämtlicher im Zeitpunkt des Ablebens im Kanton wohnhaf - ter Personen sowie der auf Kantonsgebiet aufgefundenen Leichen wird durch die Gemeinderäte bzw. die Friedhofkommissionen angeordnet.

Art. 2 Umfang

1 Jede Ortsgemeinde oder einige Ortsgemeinden zusammen stellen für die Erdbestattung oder für die Beisetzung von Urnen einen Friedhof zur Verfü - gung.

Art. 3 Ruhepflicht

1 An der nämlichen Stelle eines Friedhofs darf im Zeitraum von 20 Jahren nicht mehr als einmal beerdigt werden. Dagegen ist die Urnenbeisetzung in ein bestehendes Grab gestattet, wodurch die gesetzlich festgelegte Ruhe - zeit nicht beeinflusst wird.

Art. 4 Friedhofeinteilung

1 Der Friedhof ist eingeteilt in:
a. Reihengräber für Erdbestattung;
b. Urnenreihengräber.

Art. 5 *

Grösse der Gräber
1 Die Gräber sind in folgenden Ausmassen zu erstellen (Länge x Breite x Tie - fe):
a. für Kinder bis zum erfüllten 11. Lebensjahr: 1,2 x 0,6 x 1 m;
b. für Personen vom 12. Lebensjahr an: 1,8 x 0,8 x 1,2 m;
c. für Urnengräber maximal: 1,2 x 1,2 x 0,8 m. 1) nun vom 6. Mai 2007, Art. 58ff. 2) GS VIII A/1/1 N 28 1829 1
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Art. 6 Pietät

1 Die noch vorhandenen Gebeine früher beerdigter Leichen müssen wieder in die Erde resp. in neue Gräber gelegt werden. Die Anlage von sogenannten Beinhäusern ist untersagt.

Art. 7 Meldepflicht, Prüfung, Eignung

1 Wenn die Gemeinden Friedhöfe anlegen oder erweitern müssen, sind die Gemeinderäte verpflichtet, dies im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen. Dem Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) ist ein genauer Plan über die beabsichtigte Neuanlage oder Erweiterung einzureichen. Es prüft die projektierte Anlage nach Grösse, sanitarischen Anforderungen und nach den Bestimmungen des Gewässerschutzes. Bis dieser Plan endgültig genehmigt ist, haben alle bezüglichen Arbeiten zu unterbleiben.

Art. 8

* ...... 2. Die Friedhofverwaltung

Art. 9

* Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Friedhöfe obliegt den Gemeinderäten bzw. den Fried - hofkommissionen.

Art. 10 Organisation

1 Jede Gemeinde wählt einen Friedhofverwalter und einen Stellvertreter. Wo mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Friedhof haben, kann die Verwal - tung auch einem einzigen Verwalter und Stellvertreter übertragen werden. Dem Friedhofverwalter obliegt die Anordnung und Überwachung der Bestat - tungen.

Art. 11 Bewilligung

1 Für Erdbegräbnisse oder Feuerbestattungen ist die ausdrückliche Bewilli - gung des Zivilstandsamtes des Sterbe- bzw. des Beerdigungsortes erfor - derlich, das die notwendigen Anordnungen zu treffen hat.

Art. 12 Bestattung

1 Für die Erdbegräbnisse sowie für die Beisetzung der Urnen haben die Ge - meinden das erforderliche Personal zu stellen. Den Auftrag zur Erstellung der Gräber gibt der Friedhofverwalter. Er ist auch dafür verantwortlich, dass diese rechtzeitig und in den vorgeschriebenen Ausmassen erstellt werden.
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Art. 13 Überführung der Leiche

1 Der Friedhofverwalter entscheidet darüber, ob die Leichen im Leichenwa - gen auf den Friedhof zu fahren oder ob sie bei nur kurzen Wegstrecken dorthin zu tragen sind. Wird eine Leiche getragen, so sind an Trägern aufzu - bieten: Bei Kindern bis zu einem Jahr ein bis zwei Träger, bei Kindern von zwei bis dreizehn Jahren zwei, bei älteren Kindern und Erwachsenen vier oder nötigenfalls auch mehr Träger. Wird die Leiche gefahren, avisiert der Friedhofverwalter das nötige Bestattungspersonal.

Art. 14 *

Kennzeichnung der Gräber
1 Nach der Bestattung wird das Grab mit einer Nummer bezeichnet.
2 Über sämtliche Gräber wird vom Friedhofverwalter ein Verzeichnis geführt, das Name und Alter der Verstorbenen, die Daten der Bestattung und die Grabnummern enthält.

Art. 15 *

Kostentragung
1 Die Kosten für das Bestattungswesen fallen in erster Linie zulasten der Ge - meinden. Es sind dies:
a. die Besoldung des Friedhofverwalters;
b. die Anlage und der allgemeine Unterhalt des Friedhofes;
c. die Anschaffung der erforderlichen Geräte und Werkzeuge;
d. die Leichenschau;
e. die Lieferung des Sarges und die Einsargung der Leiche;
f. die Verbringung der Leiche auf den Friedhof;
g. das Öffnen und Zudecken des Grabes;
h. die Grabnummern, die Bezeichnung des Grabes und dessen Unterhalt während zehn Jahren.
2 Die Gemeinden verrechnen der Nachlassenschaft des / der Verstorbenen die Kosten weiter. Einzelheiten werden in der Friedhofverordnung geregelt. 3. Leichenschau

Art. 16 Einholung der Bewilligung

1 Innerhalb von 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes muss jeder Sterbe - fall beim Zivilstandsamt des Sterbeortes durch Aushändigung einer ärztli - chen Todesbescheinigung angezeigt und um die Bewilligung zum Erdbe - gräbnis oder zur Feuerbestattung nachgesucht werden. 3
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Art. 17

* Angabe der Todesursache
1 Für Totgeborene ist eine Arztbescheinigung beizubringen. Für Feuerbestat - tungen ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung des Bezirksarztes mit An - gabe der Todesursache erforderlich, wenn der Tod die Folge eines Unfalles, einer Vergiftung, einer Selbstmordhandlung oder einer strafbaren Handlung ist, ferner in allen Fällen, in denen die Todesursache unklar ist.

Art. 18 Todesbescheinigungen

1 Die Todesbescheinigung muss auf gedrucktem einheitlichem Formular ausgefertigt werden. Diese Formulare sind beim Zivilstandsamt zu beziehen.

Art. 19 Aufbahrung bei Epidemien

1 Wo die Aufbahrung einer Leiche für die Gesundheit von Personen sich nachteilig auswirken könnte, insbesondere wenn die Ausbreitung einer an - steckenden Krankheit zu befürchten wäre, ist der Arzt verpflichtet, hievon dem Polizeivorsteher sofort Kenntnis zu geben. Dieser hat im Einverständnis mit dem Arzt die Entfernung der Leiche und deren Unterbringung in ein pas - sendes Lokal anzuordnen. 4. Bestattung

Art. 20 Recht auf Bestattung

1 Der Friedhof ist die Bestattungsstätte der verstorbenen Gemeindeeinwoh - ner, einschliesslich der innerhalb des Gemeindebannes aufgefundenen Lei - chen, sofern diese nicht an ihrem Wohnort bestattet werden. Die Bestattung auswärts verstorbener Nichteinwohner kann gegen Entrichtung der Bestat - tungskosten und der Grabgebühr auf Gesuch hin durch den Gemeinderat bzw. die Friedhofkommission bewilligt werden.

Art. 21 Leichentransporte

1 Der Transport einer Leiche aus einer Gemeinde in eine andere kann aus gesundheitspolizeilichen Gründen untersagt werden.

Art. 22 Zeitpunkt der Bestattung

1 Vor Ablauf von zweimal 24 Stunden, vom Zeitpunkt des eingetretenen To - des an gerechnet, ist das Erdbegräbnis oder die Feuerbestattung untersagt, dagegen darf damit nicht länger als viermal 24 Stunden zugewartet werden.

Art. 23 Ausnahmen

1 Über Ausnahmen entscheidet das Zivilstandsamt in Verbindung mit dem Präsidenten der betreffenden Ortsgemeinde.
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2 Frühere Bestattung darf nur stattfinden:
a. wenn durch längeres Aufbewahren einer Leiche die Gesundheit von Personen gefährdet wird;
b. wenn die Sektion der Leiche vorgenommen wurde;
c. wenn wegen ansteckender Krankheiten oder aus andern sanitätspoli - zeilichen Gründen dies angeordnet werden muss.

Art. 24 Totgeborene

1 Das Zivilstandsamt ist ermächtigt, aufgrund der Bescheinigung eines Arz - tes die Bestattung totgeborener Kinder in aller Stille vornehmen zu lassen.

Art. 25 Särge

1 Die Särge sind nach einem vom Regierungsrat zu bestimmenden Modell aus geeignetem Tannenholz anzufertigen. Der Preis ist für alle Gemeinden einheitlich. Der Auftrag zur Anfertigung des Sarges wird, ausgenommen bei im Spital oder in Heimen Verstorbenen, vom Zivilstandsbeamten oder Fried - hofverwalter erteilt.
2 Stellen die Hinterbliebenen in Bezug auf die Ausführung des Sarges weiter - gehende Ansprüche, so haben sie für die Mehrkosten aufzukommen.

Art. 26 Einsargen und Einkleidung

1 Die Leichen sind bis spätestens am Vorabend des Bestattungstages einzu - sargen.
2 Die Einkleidung der Leiche ist Sache der betreffenden Angehörigen, bei gefundenen unbekannten Leichen, soweit nötig, Sache der Gemeinde, wel - cher die Kosten vom Kanton zurückerstattet werden.

Art. 27 Öffentliche und stille Bestattungen

1 Man unterscheidet öffentliche und stille Bestattungen, deren Abgrenzung den Gemeinden überlassen bleibt.

Art. 28 Ritus

1 Die kirchliche oder religiöse Mitwirkung bei den Bestattungen steht, Aus - nahmen vorbehalten, derjenigen Religionsgemeinschaft zu, welcher der Ver - storbene zur Zeit des Todes angehört hat. Gehörte der Verstorbene keiner Konfession an, oder hat er durch letzte Willensäusserung eine kirchliche oder religiöse Mitwirkung abgelehnt, so sind vom Zivilstandsbeamten unmit - telbar vor dem Versenken des Sarges ins Grab den Anwesenden die Perso - nalien des Verstorbenen zu verlesen.

Art. 29 *

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Art. 30

* Vergütungen
1 Die Aushandlung der Vergütungen für Leistungen, die nicht durch gemein - deeigenes Personal erbracht werden, ist Sache der Gemeinden.

Art. 31 Grabschmuck

1 Das Schmücken der Gräber und das Anbringen von Denkmälern bleibt den Angehörigen überlassen. Über die Beschaffenheit und die Grösse der Denk - mäler können die Gemeinden in ihren Friedhofverordnungen spezielle Be - stimmungen erlassen. 5. Exhumierung

Art. 32 Fristen

1 Eine beerdigte Leiche kann innert einer Frist von fünf Jahren seit dem To - destag wieder ausgegraben werden, wenn
a. bei einer gerichtsärztlichen Untersuchung davon ein erhebliches Er - gebnis zu erwarten ist;
b. Angehörige ein berechtigtes Interesse an der Überführung in einen an - dern Kanton oder ins Ausland haben.

Art. 33 Bewilligung

1 Die Exhumierung einer Leiche ist nur mit der Bewilligung des Departe - ments statthaft. Sie hat auf Anordnung der Friedhofverwaltung und im Bei - sein eines Arztes und eines Mitgliedes der örtlichen Gesundheitskommissi - on bzw. der Polizeibehörden zu geschehen.
2 Für eine Exhumierung aus strafrechtlichen Gründen gelten die Bestimmun - gen der Strafprozessordnung 1 ) .

Art. 34 Protokollaufnahme

1 Diese Zeugen haben die Identität der Leiche bzw. des Sarges durch Ver - gleichung der Grabnummer mit der Friedhofkontrolle festzustellen, die Aus - grabung sowohl als die Wiedereinsargung zu leiten und zu überwachen und darüber ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen.

Art. 35 Wiederbestattung

1 Für die Wiederbestattung nach erfolgter gerichtsmedizinischer Untersu - chung hat der betreffende Gemeinderat bzw. die Friedhofkommission das 1) inzwischen aufgehoben
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Art. 36 Wegtransport

1 Für den Wegtransport exhumierter Leichen gelten die eidgenössischen Vorschriften über den Leichentransport. 6. Rechtsschutz *

Art. 36a *

1 Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane und der Zivilstandsämter kann binnen 30 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements kann binnen 30 Ta - gen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3 Die Beschwerdeentscheide des Departements und des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) der Be - schwerde an das Verwaltungsgericht. 7. Schlussbestimmungen *

Art. 37 Bisheriges Recht

1 Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
a. Vollziehungsverordnung zum Gesetz betr. die unentgeltliche Beerdi - gung vom 7. Januar 1930 2 ) ;
b. Verordnung betr. Leichenschau, Beerdigung und Friedhöfe, erlassen vom Regierungsrat am 24. Juli 1919 3 ) .

Art. 38 Inkrafttreten

1 Vorstehende Verordnung tritt auf den 1. Januar 1964 in Kraft.

Art. 39 *

Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 14. Januar 2004
1 Die Gemeinden haben ihre Friedhofverordnungen bis Ende 2004 mit Be - stimmungen über die Finanzierung des Bestattungswesens zu ergänzen.
2 Zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 gelten die Ta - xen für unentgeltliche Beerdigungen, wie sie vom Regierungsrat am 18. März 2003 genehmigt wurden.
3 Bis zum Erlass einer neuen Friedhofverordnung können die Gemeinden ge - stützt auf einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderates diejenigen Kosten, die bis anhin durch den Kanton getragen wurden, der Nachlassen - schaft weiter verrechnen. 1) GS III G/1 2) LB 5 390 3) LB 3 137 7
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4 Ist die Nachlassenschaft nachweislich nicht in der Lage für die Kosten auf - zukommen, so gehen diese zulasten der Gemeinde.
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VIII A/7/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 18.12.1967 01.01.1968 Art. 5 totalrevidiert N 32 2244 18.12.1967 01.01.1968 Art. 29 Abs. 2 geändert N 32 2244 24.04.1974 01.05.1974 Art. 17 totalrevidiert N 38 2867 02.12.1987 01.01.1988 Art. 8 aufgehoben SBE III/4 338 02.12.1987 01.01.1988 Titel 6. geändert SBE III/4 338 02.12.1987 01.01.1988 Art. 36a eingefügt SBE III/4 338 02.12.1987 01.01.1988 Titel 7. eingefügt SBE III/4 338 14.01.2004 01.01.2004 Art. 1 totalrevidiert SBE IX/2 61 14.01.2004 01.01.2004 Art. 14 totalrevidiert SBE IX/2 61 14.01.2004 01.01.2004 Art. 15 totalrevidiert SBE IX/2 61 14.01.2004 01.01.2004 Art. 29 aufgehoben SBE IX/2 61 14.01.2004 01.01.2004 Art. 30 totalrevidiert SBE IX/2 61 14.01.2004 01.01.2004 Art. 39 eingefügt SBE IX/2 61 07.12.2005 07.12.2005 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/5 268 9
VIII A/7/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 1 14.01.2004

01.01.2004 totalrevidiert SBE IX/2 61

Art. 5 18.12.1967

01.01.1968 totalrevidiert N 32 2244

Art. 8 02.12.1987

01.01.1988 aufgehoben SBE III/4 338

Art. 9 07.12.2005

07.12.2005 totalrevidiert SBE IX/5 268

Art. 14 14.01.2004

01.01.2004 totalrevidiert SBE IX/2 61

Art. 15 14.01.2004

01.01.2004 totalrevidiert SBE IX/2 61

Art. 17 24.04.1974

01.05.1974 totalrevidiert N 38 2867

Art. 29 14.01.2004

01.01.2004 aufgehoben SBE IX/2 61

Art. 29 Abs. 2 18.12.1967

01.01.1968 geändert N 32 2244

Art. 30 14.01.2004

01.01.2004 totalrevidiert SBE IX/2 61 Titel 6. 02.12.1987 01.01.1988 geändert SBE III/4 338

Art. 36a 02.12.1987

01.01.1988 eingefügt SBE III/4 338 Titel 7. 02.12.1987 01.01.1988 eingefügt SBE III/4 338

Art. 39 14.01.2004

01.01.2004 eingefügt SBE IX/2 61
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