Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden (832.215)
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Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden

Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden Vom 30. April 2002 (Stand 1. Juni 2002) Das Departement des Innern des Kantons Solothurn gestützt auf § 19 Absatz 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 3. April 1996
1 ) und § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. Septem - ber 1997 (VO PV)
2 ) beschliesst:

1. Anspruch auf Prämienverbilligung

§ 1 Grundsatz

1 Für quellenbesteuerte Personen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der ordentlichen Prämienverbilligung, sofern dieses Reglement keine ab - weichenden Regeln enthält.

§ 2 Anspruchsberechtigte

1 Personen, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton Solothurn jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen und dem Krankenversicherungsobligatorium unterliegen, wie insbesondere: a) Saisonarbeiterinnen und -arbeiter; b) Kurz- und Jahresaufenthalterinnen und -aufenthalter.
2 Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein - schaft, welche dem Krankenversicherungsobligatorium unterliegen, wie insbesondere: a) Grenzgängerinnen und Grenzgänger und deren nichterwerbstätige Familienangehörige; b) Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Ar - beitslosenversicherung und deren nichterwerbstätige Familienange - hörige; c) nicht erwerbstätige Familienangehörige von Kurzaufenthalterinnen und -aufenthaltern, von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern so - wie von Niedergelassenen.
1) BGS 832.13 .
2) BGS 832.213 . GS 97, 96
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§ 3 Berechnung des Anspruchs

1 Quellensteuerpflichtige Versicherte haben Anspruch auf Prämienverbilli - gung, sofern ihre anrechenbare Prämie einen Prozentsatz des massgeben - den steuerbaren Einkommens übersteigt.
2 Die anrechenbare Prämie (Richtprämie) und der Prozentsatz entsprechen der ordentlichen Prämienverbilligung.
3 Das massgebende steuerbare Einkommen für das Anspruchsjahr ent - spricht 75 Prozent des Bruttoeinkommens im laufenden Jahr, das der Be - rechnung der Quellensteuer zugrunde liegt. Ausländisches Einkommen und Vermögen wird nicht angerechnet.
4 Das quellensteuerpflichtige Einkommen von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, wird in die Kauf - kraft des Wohnlandes umgerechnet. Massgebend ist der vom Bund jährlich bestimmte Umrechnungsfaktor pro Mitgliedsstaat der Europäischen Ge - meinschaft.
5 Vom Arbeitgeber für eine Beschäftigungsdauer von mindestens 4 Mona - ten bescheinigte, quellensteuerpflichtige Bruttoeinkünfte werden für die Prämienverbilligung auf die Beschäftigungsdauer im Anspruchsjahr hoch - gerechnet.

§ 4 Antrag

1 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung nach diesem Reglement erheben, haben bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein speziel - les Antragsformular sowie einen Versicherungsnachweis für die obligatori - sche Krankenpflegeversicherung einzureichen.
2 Das Antragsformular hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: a) sämtliche Angaben zur Identität, analog dem Antragsformular der ordentlichen Prämienverbilligung; b) vom Arbeitgeber bescheinigte Angaben zu den Bruttoeinkünften des Antragstellers und weiterer Personen, die gemeinsam mit dem Antragsteller besteuert werden.
3 Quellenbesteuerte Personen haben bis spätestens 31. Dezember einen Antrag auf Prämienverbilligung bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung im An - spruchsjahr.

2. Zuständigkeiten

§ 5 Ausgleichskasse

1 Die Ausgleichskasse informiert Arbeitgeber, welche quellenbesteuerte Personen beschäftigen, über die Prämienverbilligung nach diesem Regle - ment und stellt ihnen Antragsformulare zu.
2 Die Ausgleichskasse berechnet die Prämienverbilligungsbeiträge und zahlt sie aus.
3 Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die vom Arbeitgeber bescheinigten Angaben zu den Bruttoeinkünften des Antragstellers anhand der entspre - chenden Eingaben bei der Steuerverwaltung zu kontrollieren.
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§ 6 Steuerverwaltung

1 Die Steuerverwaltung meldet der Ausgleichskasse die ihr bekannten Ar - beitgeber, welche quellenbesteuerte Personen beschäftigen.

3. Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft.
2 Das Reglement über den Vollzug der Prämienverbilligung für krankenver - sicherte Personen, die an der Quelle besteuert werden, vom 26. Mai 1997 ist aufgehoben
1 )
. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Mai 2002.
1) BGS 832.215.
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