Übereinkommen über Lufttüchtigkeitsausweise eingeführter Luftfahrzeuge (0.748.213.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über Lufttüchtigkeitsausweise eingeführter Luftfahrzeuge

Abgeschlossen in Paris am 22. April 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1961³ In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Oktober 1961 ¹ AS 1961 912 ; BBl 1961 I 558 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1961 911
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
In der Erwägung, dass das in Chikago am 7. Dezember 1944⁴ unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gewisse Bestimmungen über Luft­tüchtigkeitsausweise enthält,
In der Erwägung, dass dessenungeachtet kein Übereinkommen über die Ausstellung und Gültigerklärung von Lufttüchtigkeitsausweisen für Luftfahrzeuge vorliegt, die von einem Staat in einen andern eingeführt werden,
In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, derartige Abmachungen für diese Luftfahrzeuge zu treffen,
Haben folgendes vereinbart:
⁴ SR 0.748.0
Art. 1
Dieses Übereinkommen findet nur auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gebaut worden sind und von einem Vertragsstaat in einen andern eingeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Luftfahrzeuge:
a. in Übereinstimmung mit den im Herstellerstaat anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit gebaut worden sind;
b. den anwendbaren Mindestanforderungen über Lufttüchtigkeit entsprechen, die auf Grund des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt⁵ aufge­stellt worden sind;
c. den Anforderungen der Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen können; und
d. allen anderen besonderen Bedingungen genügen, die nach Artikel 4 dieses Übereinkommens bekanntgegeben werden.
⁵ SR 0.748.0
Art. 2
1.  Erhält ein Vertragsstaat einen Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsaus­weises für ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingeführt worden ist oder eingeführt wird und in der Folge in sein Register eingetragen werden soll, so muss er vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens entweder:
a. den vorliegenden Lufttüchtigkeitsausweis dieses Luftfahrzeuges gültig erklä­ren, oder
b. einen neuen Ausweis ausstellen.
2.  Entscheidet sich jedoch dieser Staat für die Ausstellung eines neuen Ausweises, so kann er bis zu dessen Ausstellung den vorliegenden Ausweis für einen Zeitraum gültig erklären, der sechs Monate oder die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Aus­weises nicht überschreitet, je nachdem, welcher Zeitraum der kürzere ist.
Art. 3
Jedem Antrag auf Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitsausweises nach Artikel 2 sind die in dem Anhang zu diesem Übereinkommen angeführten Unterlagen beizufügen.
Art. 4
Ein Vertragsstaat, an den ein Antrag nach Artikel 2 dieses Übereinkommens gerich­tet worden ist, kann die Gültigerklärung des Ausweises von der Erfüllung besonde­rer Bedingungen abhängig machen, die jeweils für die Ausstellung seiner eigenen Lufttüchtigkeitsausweise gelten und die allen Vertragsstaaten bekanntgegeben wor­den sind. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt der vorhergehenden Konsultation:
a. mit dem Staat, der den gültigen Lufttüchtigkeitsausweis für das betreffende Luftfahrzeug ausgestellt hat, und
b. auf Ersuchen dieses Staates auch mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug gebaut wurde.
Art. 5
1.  Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Ausstellung oder Gültigerklä­rung eines Lufttüchtigkeitsausweises für ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingeführt worden ist oder eingeführt wird, aufzuschieben, wenn:
a. es sich zeigt, dass das Luftfahrzeug nach weniger strengen Richtlinien unterhalten worden ist als denjenigen, die üblicherweise in diesem Staat gelten;
b. es sich zeigt, dass das Luftfahrzeug Merkmale aufweist, die für diesen Staat unannehmbar sind;
c. es sich zeigt, dass das Luftfahrzeug nicht den im Herstellerstaat anwend­baren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit entspricht; oder
d. ein Luftfahrzeug, auf das sich Artikel 1 Buchstabe c dieses Übereinkommens bezieht, gegenwärtig nicht den Anforderungen der Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen kann.
2.  In den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Fällen kann jeder Vertrags­staat die Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitsausweises auch verweigern, nachdem er den Staat, der den vorliegenden Lufttüchtigkeitsausweis ausgestellt hat und, falls dieser es verlangt, auch den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug gebaut wurde, konsultiert hat.
Art. 6
Ein Vertragsstaat, der einen Lufttüchtigkeitsausweis nach den Bestimmungen des Artikels 2 dieses Übereinkommens gültig erklärt, muss bei Ablauf der Gültigkeits­dauer entweder die Gültigkeit des vorliegenden Ausweises nach den für die Verlän­gerung seiner eigenen Ausweise geltenden Bestimmungen verlängern oder einen neuen Ausweis ausstellen. Nichtsdestoweniger kann sich dieser Staat vorher an den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Luftfahrzeug gebaut wurde, oder an jeden Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug früher eingetragen war, wenden.
Art. 7
Jeder Vertragsstaat unterrichtet die andern Vertragsstaaten soweit wie möglich voll­ständig und fortlaufend über seine Gesetze und sonstigen Vorschriften über Luft­tüchtigkeit, einschliesslich ergänzender Betriebsvorschriften sowie über alle von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen. Er gibt auch auf Ersuchen eines Ver­tragsstaates, der die Bestimmungen des Artikels 2 dieses Übereinkommens anzu­wenden beabsichtigt, soweit wie möglich Einzelheiten seiner Gesetze und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Vorschriften bekannt, auf Grund welcher er einen Lufttüchtigkeitsausweis ausgestellt oder gültig erklärt hat.
Art. 8
Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug gebaut und aus dem es in einen anderen Vertragsstaat ausgeführt wird, der in der Folge dieses Luftfahrzeug nach Artikel 2 dieses Übereinkommens mit einem gültigen Lufttüchtigkeitsausweis versieht,
a. teilt allen andern Vertragsstaaten Einzelheiten der zwingend vorgeschriebe­nen Änderungen und Nachprüfungen mit, die jederzeit von ihm für dieses Luftfahrzeugmuster gefordert werden können; und
b. übermittelt soweit wie möglich jedem Vertragsstaat auf Ersuchen Auskünfte und Stellungsnahmen betreffend: 1. die Bedingungen für die erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeits­ausweises für dieses Luftfahrzeug und
2. grössere Instandsetzungen, die nicht auf Grund der in dem Unterhalt­handbuch enthaltenen Instandsetzungsvorschriften für dieses Luftfahr­zeugmuster oder durch den Einbau von Ersatzteilen durchgeführt wer­den können.
Art. 9
Das bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu befolgende Verfahren kann Gegenstand unmittelbarer Mitteilungen zwischen den in jedem Ver­tragsstaat mit der Ausstellung oder Gültigerklärung von Lufttüchtigkeitsausweisen befassten zuständigen Behörden sein. Die Entscheidung eines Vertragsstaates über die Auslegung oder Anwendung seiner eigenen Gesetze und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit ist für die Zwecke dieses Übereinkommens endgültig und für jeden andern Vertragsstaat bindend.
Art. 10
1.  Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluft­fahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.
2.  Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmi­gung in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmässigen Verfahren.
3.  Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisa­tion hinterlegt.
Art. 11
1.  Sobald zwei der Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Zeitpunkt hinterlegt, tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.
2.  Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen eingetra­gen.
Art. 12
1.  Dieses Übereinkommen bleibt sechs Monate nach seinem Inkrafttreten zur Unter­zeichnung offen. Danach ist es für jeden Nichtunterzeichnerstaat, der Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum Beitritt offen. Zwei Jahre nach seinem ursprünglichen Inkrafttreten steht es auch Mitgliedstaaten der Internationalen Zivil­luftfahrtorganisation, die nicht Mitglieder der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz sind, zum Beitritt offen.
2.  Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.
Art. 13
1.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und an die Internatio­nale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.
2.  Die Kündigung wird am dreissigsten Tag nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wirksam und bezieht sich nur auf den kündigenden Staat, jedoch mit der Einschränkung, dass:
a. die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Übereinkommens nach dem Wirk­samwerden der Kündigung noch fünf Jahre in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleiben, für die ein Lufttüchtigkeitsausweis nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens gültig erklärt oder ausgestellt worden ist;
b. die Bestimmungen der Artikel 1 bis 7 und 9 nach dem Wirksamwerden der Kündigung noch zwei Jahre in bezug auf Luftfahrzeuge in Kraft bleiben, für die vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Gültigerklärung oder Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsausweises nach den Bestimmungen dieses Überein­kommens gestellt worden ist.
Art. 14
1.  Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation macht dem Prä­sidenten und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz sowie allen andern, diesem Übereinkommen beigetretenen Staaten, Mitteilung:
a. von der Hinterlegung jeder Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde sowie dem Zeitpunkt der Hinterlegung, binnen fünfzehn Tagen nach diesem Zeitpunkt und
b. vom Eingang jeder Kündigungsanzeige sowie dem Zeitpunkt des Eingangs, binnen fünfzehn Tagen nach diesem Zeitpunkt.
2.  Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation notifiziert auch dem Präsidenten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 11 Absatz 1.
Art. 15
1.  Ein Antrag auf Einberufung einer Tagung der Vertragsstaaten zur Prüfung etwai­ger Änderungen des Übereinkommens kann frühestens zwölf Monate nach Inkraft­treten dieses Übereinkommens von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert (25 %) der Vertragsstaaten an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichtet werden. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation beruft eine solche Tagung im Einver­nehmen mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ein, nachdem sie die Vertragsstaaten mindestens drei Monate im voraus davon benachrichtigt hat.
2.  Jede vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens muss bei der vorgenannten Tagung durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sein müssen, damit die Tagung abgehalten wer­den kann.
3.  Die Änderung tritt für die Staaten, die sie ratifiziert haben, nach Ratifikation durch die von der vorgenannten Tagung bestimmte Anzahl von Vertragsstaaten oder zu einem späteren, gegebenenfalls von der Tagung bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Art. 16
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete des Mutterlandes der Ver­tragsstaaten Anwendung. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Rati­fikations‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär der Internationa­len Zivilluftfahrtorganisation gerichtete Erklärung das oder die Hoheitsgebiete bestimmen, die als sein Mutterland im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris, am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechzig, in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
Dieses Übereinkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hin­terlegt, und der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen ihren Mitglied­staaten beglaubigte Abschriften.

Anhang zum Übereinkommen

Liste der Unterlagen

Die Unterlagen, die nach Artikel 3 des Übereinkommens, dem dieser Anhang bei­gefügt ist, vorgelegt werden müssen, sind:
a. ein Lufttüchtigkeitsausweis, ausgestellt, erneuert oder gültig erklärt inner­halb eines Zeitraumes von 60 Tagen unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag nach Artikel 2 des Übereinkommens gestellt worden ist;
b. das Flughandbuch des betreffenden Luftfahrzeuges oder ein Ersatz dafür, den der entsprechende Anhang zum Abkommen über die Internationale Zivilluft­fahrt⁶ bestimmte Luftfahrzeugkategorien gestattet; diese Unterlagen müssen die Angaben in einer Form enthalten, die es dem Luftfahrzeug erlaubt, den Betriebsvorschriften und etwaigen diese Vorschriften ergänzen­den Begrenzungen zu genügen, die in dem künftigen Eintragungsstaat in Kraft sind, sofern nicht dieser Staat ausdrücklich auf dieses Erfordernis ver­zichtet;
c. das Unterhaltshandbuch des betreffenden Luftfahrzeuges, das so zusammen-gestellt ist, dass es für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luft­fahr­zeuges hinreichend Auskunft gibt;
d. eine Gewichtsliste, die das ermittelte «Leergewicht» des betreffenden Luft­fahrzeuges und den entsprechenden Schwerpunkt sowie die Grenzen angibt, innerhalb derer der Schwerpunkt verlagert werden kann. Dieses «Leer­gewicht» umfasst das Gewicht des festen Ballastes, des unverbrauchbaren Treibstoffes, des nicht ablassbaren Öls, der Gesamtmenge der Motorkühl-stoffe und der hydraulischen Flüssigkeit sowie das Gewicht aller Zugehör, aller Instrumente, Ausrüstung und Geräte (einschliesslich der Funkausrü­s­tung und ihrer Gehäuse und anderer Teile, die als fest und unbeweglich angesehen werden). Die Gewichtsliste enthält ferner eine Liste der Zugehör, der Ausrüstung, der Geräte und anderer Teile, die als beweglich angesehen werden sowie Einzelheiten über ihr Gewicht und ihren Abstand zum ange­gebenen Schwerpunkt; und
e. solche Prüfungs‑ und Unterhaltsberichte, die notwendig sind, um es dem künftigen Eintragungsstaat zu ermöglichen, festzustellen, ob das Luftfahr­zeug den Lufttüchtigkeitsanforderungen dieses Staates genügen kann.
⁶ SR 0.748.0

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Juni 1972

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Belgien

  6. Oktober

1961

  5. November

1961

Dänemark

13. September

1962

13. Oktober

1962

Deutsch­land

17. Juli

1962

16. August

1962

Frankreich

29. November

1962

29. Dezember

1962

Griechenland

29. März

1967

28. April

1967

Grossbritannien*

  5. Dezember

1961

  4. Januar

1962

Irland

14. September

1967

14. Oktober

1967

Italien

19. April

1968

19. Mai

1968

Luxemburg

22. März

1965

21. April

1965

Niederlande, Niederländische
Antillen


25. September


1962


25. Oktober


1962

Norwegen

11. April

1962

11. Mai

1962

Österreich

25. Juli

1961

24. August

1961

Portugal

  4. Juni

1968

  4. Juli

1968

Schweden

  7. Juni

1960

24. August

1961

Schweiz

20. September

1961

20. Oktober

1961

Spanien

  1. August

1961

31. August

1961

*

Erklärung siehe hiernach.

Erklärung

Grossbritannien
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat in Bezug auf Artikel 16 des Über­einkommens erklärt, dass als Mutterland im Sinne dieses Übereinkommens nur das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland zu betrachten sei.
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