Gesetz über die Enteignung (711.0)
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Gesetz über die Enteignung

1 711.0 Gesetz über die Enteignung vom 03.10.1965 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 89 Absatz 2 der Staatsverfassung vom 4. Juli 1893 1 ) , beschliesst:
1 Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 1

Formelle und materielle Enteignung
1 Das Gesetz regelt den dauernden oder zeitweisen Entzug von Grundstücken oder von darauf bezüglichen dinglichen oder persönlichen Rechten zugunsten öffentlicher Werke oder zugunsten anderer, durch das Interesse der Allgemein heit gerechtfertigter Zwecke (formelle Enteignung).
2 Das Gesetz findet sinngemäss Anwendung auf alle gesetzlichen oder geset zesvollziehenden Eingriffe in das Eigentum und in andere Vermögensrechte, die einer Enteignung gleichkommen (materielle Enteignung).

Art. 2

Geltungsbereich des Gesetzes
1 Alle Enteignungen im Kantonsgebiet richten sich nach diesem Gesetz. Vorbe halten bleibt das Bundesrecht.
2 Soweit in kantonalen Erlassen das Enteignungsrecht durch eine andere Be hörde als den Grossen Rat erteilt wird, ist für die übrigen Verfahrensabschnitte der Enteignung dieses Gesetz massgebend. Sofern es mit der spezialgesetzli chen Regelung vereinbar ist, gilt das Enteignungsgesetz in allen seinen Teilen als ergänzendes Recht.
3 Kann die Enteignung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht verlangt werden, so übt der Enteigner das Wahlrecht aus. Die Bewilligung des eidge nössischen Enteignungsrechtes schliesst die Anrufung des kantonalen Rech tes aus.
1) Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1965 d 231 | f 267
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4 Bei Enteignungen für verschiedene zusammenhängende öffentliche Werke kann der Regierungsrat das eidgenössische Enteignungsrecht auf die Teile an wendbar erklären, die dem kantonalen Enteignungsrecht unterliegen würden
2 Grundsätze des Enteignungsrechtes
2.1 Enteignungsrecht

Art. 3

Grundsatz
1 Das Enteignungsrecht steht dem Staate zu und kann Gemeinden, öffentlich- rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie Personen des pri vaten Rechtes erteilt werden.
2 Das Enteignungsrecht kann nur erteilt werden, wenn es zur Erfüllung von Be dürfnissen des allgemeinen Wohles notwendig ist und der Enteigner nachweist, dass Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb nicht zum Ziele führten.
3 Die Erteilung des Enteignungsrechtes kann ausnahmsweise von der Bedin gung abhängig gemacht werden, dass der Enteigner aus seinem Vermögen dem Enteigneten Realersatz verschaffe. Mangels einer Verständigung werden die Abtretungsbedingungen im Schätzungsverfahren festgelegt.
4 An die Enteignung können andere, mit dem Enteignungssachverhalt in inne rem Zusammenhang stehende Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden, insbesondere zur Erhaltung von Naturschönheiten und des Landschaftsbildes.

Art. 4

Gegenstand
1 Enteignet werden können Grundstücke nach Artikel 655 ZGB 1 ) , dingliche Rechte an solchen, Nachbarrechte sowie die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern an den von der Enteignung erfassten Grundstücken.
2 Der Enteigner muss sich mit der Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes oder eines zeitlich befristeten Nutzungsrechtes begnügen, sofern da mit der Enteignungszweck erfüllt werden kann und der Betroffene nicht seine Zustimmung zu einer Vollenteignung gibt. Vorbehalten bleibt das Ausdeh nungsrecht des Enteigners oder des Enteigneten.

Art. 5

Enteignungszwecke
1 Es kann enteignet werden a zum Zwecke der Erstellung, des Ausbaues oder der künftigen Erweite rung eines Werkes,
1) SR 210
3 711.0 b für die Beschaffung und Ablagerung der Baustoffe, für Bauinstallationen und Zufahrten, c für den Erwerb von Rechten zum Zwecke des Realersatzes gemäss Arti kel 15 dieses Gesetzes.

Art. 6

Ausdehnung der Enteignung 1 auf Begehren des Enteigneten
1 Der Enteignete kann die Ausdehnung der Enteignung verlangen, wenn von einem oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird und die bestimmungsgemässe Verwen dung des restlichen Teils ausgeschlossen oder unverhältnismässig erschwert wäre.
2 Das Ausdehnungsrecht des Enteigneten entfällt, wenn ihm zumutbarer Rea lersatz geboten wird.

Art. 7

2 auf Begehren des Enteigners
1 Sofern nicht wichtige Gründe entgegenstehen, kann der Enteigner die Enteig nung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung vier Fünftel des Wertes des Ganzen ausmacht und sich das Restgrundstück für eine selbständige Verwendung nicht mehr eignet.

Art. 8

3 Ausdehnung auf einzelne Teilgrundstücke
1 Entstehen durch die Enteignung mehrere Teilgrundstücke, so gelten die Arti kel 6 und 7 sinngemäss.

Art. 9

4 Befristung des Ausdehnungsrechtes
1 Das Ausdehnungsrecht muss spätestens innerhalb 30 Tagen seit der rechtskräftigen Festsetzung der Entschädigung bei der Behörde geltend ge macht werden, die mit der Ermittlung der Entschädigung befasst war.
2 Die prozessleitende Behörde kann den Beteiligten im Laufe des Verfahrens jederzeit angemessene Fristen zur Anmeldung eines Ausdehnungsanspruches ansetzen.
3 Wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Anspruch verwirkt.
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2.2 Enteignungsentschädigung

Art. 10

Grundsatz
1 Die Enteignung erfolgt nur gegen vollständige, wenn möglich vorherige Ent schädigung (Art. 89 Abs. 2 Staatsverfassung 1 ) ).

Art. 11

Entschädigung, Gläubiger und Schuldner
1 Die Enteignungsentschädigung ist in der Regel in Geld zu leisten, und zwar in einem einmaligen Betrag oder, insbesondere im Falle der Einräumung vorüber gehender Nutzungsrechte, in wiederkehrenden Leistungen.
2 Anspruch auf Entschädigung hat, wer durch die Enteignung einen Vermö gensschaden erleidet.
3 Die Entschädigung schuldet dem Enteigneten, wer das Enteignungsrecht oder den enteignungsgleichen Eingriff erwirkt hat oder im Falle der materiellen Enteignung das Gemeinwesen, das den enteignungsgleichen Eingriff beschlos sen hat.
4 Kein Anspruch entsteht für Werte, die rechtsmissbräuchlich oder nur zu dem Zwecke geschaffen wurden, eine höhere Entschädigung zu erwirken.

Art. 12

Entschädigung bei vollständiger Enteignung von Grundstücken 1 für das Grundstück selbst
1 Sofern nicht Gründe für eine andere Berechnungsart dargetan sind, ist die Entschädigung bei gänzlicher Enteignung von Grundstücken so zu bemessen, dass der Enteignete imstande ist, sich angemessenen Ersatz zu beschaffen.
2 Bei der Bewertung sind je nach den Umständen insbesondere zu berücksich tigen: a die geltenden oder üblichen bauordnungsrechtlichen Beschränkungen. b der erfahrungsgemäss erzielbare Ertrag; c das langfristige, übliche Verhältnis zwischen Ertrag und Handelswert bei vergleichbaren Grundstücken; d der Grad der Erschliessung durch Strassen, Abwasserbeseitigung, Wasser- und Energieversorgung sowie Bedienung mit öffentlichen Ver kehrsmitteln; e die bestehenden und den Wert der Sache beeinflussenden Dienstbarkei ten und Lasten; f die geltenden oder üblichen bauordnungsrechtlichen Beschränkungen.
1) Aufgehoben durch Verfassung des Kantons Bern vom 6. 6. 1993; BSG 101.1
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3 Unberücksichtigt bleiben jedoch Wertänderungen, die infolge der bevorste henden Enteignung eintreten. Vorbehalten bleiben Artikel 14 und 19 dieses Gesetzes im Falle von Teilenteignungen.

Art. 13

2 für weiteren Schaden (Inkonvenienzen)
1 Dem Enteigneten sind alle weiteren vermögenswerten Nachteile zu ersetzen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung mit der Enteignung verbunden und nicht in der Entschädigung für den Verlust des Grundstückes inbegriffen sind.
2 Zubehör oder Bestandteile eines enteigneten Grundstückes, die ohne unver hältnismässige Kosten entfernt werden können und deren Mitnahme dem Ent eigneten zumutbar ist, können von der Enteignung ausgenommen werden.

Art. 14

Entschädigung bei teilweiser Enteignung von Grundstücken
1 Sofern nicht Gründe für eine andere Berechnungsart dargetan sind, bemisst sich die Entschädigung bei teilweiser Enteignung eines Grundstückes oder mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Grundstücke des nämlichen Ent eigneten nach der Differenz der Werte des Besitzstandes vor und nach der Enteignung.
2 Besondere Vorteile, die das dem Enteigneten verbleibende Grundeigentum aus dem Werke des Enteigners zieht, sind bei der Bemessung der Differenz anzurechnen, sofern für diese Vorteile keine Grundeigentümerbeiträge erho ben werden.
3 Im übrigen finden auf die Teilenteignung sinngemäss die Entschädigungs grundsätze für die Totalenteignung Anwendung.

Art. 15

Realersatz
1 Der Enteigner kann zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, a wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe seine Wirtschaftlichkeit einbüssen würde; b wenn der Enteignete auf ein Grundstück in einer bestimmten Lage für sei ne Berufsausübung unbedingt angewiesen ist; c bei Enteignung von Wasser und Wasserkraft; d bei Beeinträchtigung von Wegverbindungen und Leitungen.
2 Gegen den Willen des Enteigneten darf die Zuweisung von Sachleistungen nur erfolgen, wenn dessen Interessen und diejenigen der Pfandgläubiger aus reichend gewahrt sind.
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Art. 16

Entschädigungen für Dienstbarkeiten mit Ausnahme der Nutznies sungen
1 Für Grunddienstbarkeiten, die zufolge der Enteignung untergehen, bemisst sich die Entschädigung nach der Differenz der Werte des berechtigten Grund stückes mit und ohne Berechtigung.
2 Wird die Dienstbarkeit bloss beschränkt, so findet die Bestimmung des Absat zes 1 sinngemäss Anwendung.
3 Für andere Dienstbarkeiten ist den Berechtigten der ganze aus dem Verlust oder der Beschränkung des Rechtes entstehende Schaden zu ersetzen.
4 Sind Dienstbarkeiten ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grund pfand- oder Grundlastberechtigten begründet worden, so ist dies bei der Be messung der dem Dienstbarkeitsberechtigten zukommenden Entschädigung zu berücksichtigen.
5 Für Dienstbarkeiten, die auf dem Enteignungswege begründet werden, be misst sich die Entschädigung nach der Differenz der Werte des dienenden Grundstückes mit und ohne Belastung.

Art. 17

Entschädigung für vorübergehende Inanspruchnahme fremder Rechte und für Beschaffung von Baustoffen
1 Nimmt der Enteigner zur Ausführung seines Werkes oder zur Beschaffung von Baustoffen fremdes Eigentum in Anspruch, so hat er den verursachten Schaden zu ersetzen.
2 Für ziffernmässig nicht nachweisbaren Schaden ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen.
3 Soweit es sich nicht um die Gewinnung von Baustoffen handelt, ist auf Be gehren des berechtigten Eigentümers oder Besitzers der frühere Zustand wie der herzustellen.

Art. 18

Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutzniessungen
1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet anstelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbständigen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.
2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstan des erwächst.
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Art. 19

Nachbarrechte
1 Sind übermässige Einwirkungen aus dem Bau oder Betrieb eines Werkes, das einem öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt ist, nur mit unverhältnismäs sigen Aufwendungen vermeidbar, so ist dem Nachbarn der verursachte Scha den zu ersetzen.
2 Für den Eigentümer benachbarter Grundstücke bemisst sich die Entschädi gung sinngemäss nach den Regeln über die Enteignung von Dienstbarkeiten.

Art. 20

Miete und Pacht
1 Mietern und Pächtern ist der Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vor zeitige Aufhebung ihrer Miet- und Pachtverträge entsteht.
2 Auf die Bemessung des Schadens finden sinngemäss die zivilrechtlichen Re geln über die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen aus wichtigen Gründen Anwendung.

Art. 21

Zeitpunkt für die Bemessung der Entschädigung
1 Für die Bemessung der Entschädigung ist in der Regel der rechtliche und tat sächliche Zustand im Zeitpunkt des Entscheides der Schätzungskommission massgebend.
2 Ob eine materielle Enteignung bewirkt wird und welche Entschädigung ge schuldet ist, bestimmt sich in der Regel nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Eingriffs.
2.3 Vorzeitige Besitzeseinweisung

Art. 22

Voraussetzungen und Verfahren
1 Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens ermächtigt werden, von Grundstücken ganz oder teilweise Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben, wenn er dartun kann, dass ein Zuwarten bis zum Vollzug der Enteignung ihm wesentliche Nachteile verursachen würde, oder dass die baldige Erfüllung des Enteignungszweckes dringend geboten erscheint.
2 Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn die Schätzungskommission einen Augenschein vorgenommen hat und der Beweis über den Zustand des Streitgegenstandes vor der Besitzeseinweisung gesichert wird.
3 Über das Begehren und die Bedingungen der vorzeitigen Besitzeseinweisung entscheidet nach Anhören der Betroffenen der Präsident der Schätzungskom mission oder im Falle der Appellation der Präsident der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes. *
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4 Der Enteigner hat auf Verlangen des Enteigneten angemessene Sicherheit oder Abschlagszahlungen zu leisten. Für Streitigkeiten gilt sinngemäss Absatz
3 dieses Artikels.
5 Die Enteignungsentschädigung für die Rechte, in deren Besitz der Enteigner vorzeitig eingewiesen wurde, ist rückwirkend auf den Tag der bewilligten Besit zesergreifung zum üblichen Zinsfuss zu verzinsen; der Zinssatz ist im Ent scheid über die Besitzeseinweisung festzusetzen.
2.4 Verzicht auf das Enteignungsrecht

Art. 23

Verzicht und dessen Folgen
1 Spätestens innert 30 Tagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder seit letztin stanzlicher Festsetzung der Entschädigung kann der Enteigner durch schriftli che Erklärung gegenüber einzelnen oder allen Enteigneten ganz oder teilweise auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann der Präsident der Schätzungskommission oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes, der sich zuletzt mit dem Schätzungsver fahren befasst hat, eine angemessene Fristverlängerung gewähren. *
2 Wird die rechtskräftig festgesetzte oder anerkannte Enteignungsentschädi gung nicht binnen 30 Tagen oder einer nach Absatz 1 dieses Artikels bestimm ten längeren Frist bezahlt, so gilt dies als Verzicht auf das Enteignungsrecht.
3 Mit dem Verzicht auf das Enteignungsrecht treten bei formeller Enteignung die Verfügungsbeschränkung und bei materieller Enteignung der Eingriff aus ser Kraft.
4 Der Enteigner hat nach Möglichkeit den Zustand im Zeitpunkt der Planauflage wieder herzustellen und dem Enteigneten den ganzen durch das Enteignungs verfahren verursachten Schaden zu ersetzen. Das Begehren des Enteigneten ist bei der Schätzungskommission anzubringen. Der Anspruch auf Entschädi gung ist verwirkt, wenn das Begehren nicht innerhalb eines Jahres seit dem Verzicht auf die Enteignung anhängig gemacht wird.
5 Auf Begehren des dinglich Berechtigten ist eine im Grundbuch angemerkte Verfügungsbeschränkung zu löschen.
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2.5 Rückforderungsrecht des Enteigneten

Art. 24

Voraussetzungen
1 Der Enteignete kann die Rückübertragung des enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung der im Enteignungsverfahren bestimmten oder von den Partei en vereinbarten Entschädigung für das Recht und, wo die Umstände es recht fertigen, Ersatz für den Minderwert verlangen, soweit das Recht a binnen fünf Jahren vom Tage der vollständigen Zahlung der Entschädi gung an gerechnet nicht zu dem Zwecke, für den es enteignet wurde oder zu einem andern eine Enteignung rechtfertigenden Zweck benützt wird; b bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines Werkes oder anderer vorsorglicher Enteignung nicht binnen 30 Jahren vom Tage der vollständi gen Zahlung der Entschädigung an gerechnet für diesen Zweck oder einen andern eine Enteignung rechtfertigenden Zweck verwendet wird.
2 Die Enteignungsbehörde kann aus wichtigen Gründen die Frist verlängern, sofern das Gesuch vor Ablauf der Frist beim Regierungsrat eingereicht wird.
3 Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Eigentümer des enteigneten Rechtes oder seinen Erben ausgeübt werden.

Art. 25

Sicherung des Rückforderungsrechtes
1 Bei der Eintragung des Eigentumsüberganges in das Grundbuch ist das Rückforderungsrecht auf Begehren des Enteigneten als Verfügungsbeschrän kung anzumerken. Im Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung ist der Enteignete auf die Anmerkungsmöglichkeit aufmerksam zu machen.
2 Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfol ge Anzeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu ei nem Zweck verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist. Für nicht bekannte Berechtigte erfolgt die Mitteilung durch Bekanntmachung im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde der gelegenen Sache. *

Art. 26

Verwirkung
1 Wird das Rückforderungsrecht nicht binnen 30 Tagen seit Mitteilung oder öf fentlicher Bekanntmachung gemäss Artikel 25 Absatz 2 ausgeübt, so ist es ver wirkt.
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2 Findet keine Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung statt, so ist das Rückforderungsrecht verwirkt, wenn es nicht binnen eines Jahres nach Fällig keit (Art. 24) beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend gemacht wird.

Art. 27

Rückgabe und Ersatzforderungen
1 Die enteignete Sache ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem sie sich bei der Rückforderung befindet.
2 Vorrichtungen, die der Enteigner erstellt hat, kann er wegnehmen, soweit es ohne unverhältnismässigen Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.
3 Andere wertvermehrende Aufwendungen hat der Rückforderungsberechtigte zu ersetzen. Die Vergütung bestimmt die Schätzungskommission unter Vorbe halt der Appellation an das Verwaltungsgericht. *

Art. 28

Zahlungsfrist
1 Der Anspruch ist verwirkt, wenn nicht binnen drei Monaten seit der Anerken nung oder der rechtskräftigen Feststellung des Rückforderungsrechtes und sei ner Bedingungen die geschuldeten Leistungen erbracht werden.

Art. 29

Zuständigkeit zum Entscheid von Streitigkeiten aus der Rückfor derung
1 Streitigkeiten aus der Rückforderung entscheidet die Schätzungskommission unter Vorbehalt der Appellation an das Verwaltungsgericht. *
2.6 Vorbereitende Handlungen und Enteignungsbann

Art. 30

Vorbereitende Handlungen
1 Wer ein Enteignungsbegehren stellen will, kann sich durch den Regierungsrat ermächtigen lassen, vorbereitende Handlungen wie Begehungen, Planaufnah men, Aussteckungen, Vermessungen, Bohrungen, Bodenuntersuchungen und dergleichen vorzunehmen. Die Bewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
2 Beabsichtigt eine Gemeinde, auf Grund eines Baulinien- oder Zonenplanes zu enteignen, so entscheidet der Regierungsstatthalter über die Ermächtigung.
3 Für den durch vorbereitende Handlungen verursachten Schaden haftet der Bewilligungsempfänger.
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4 Streitigkeiten über Forderungen auf Ersatz dieses Schadens beurteilt der Prä sident der Schätzungskommission mit Appellationsmöglichkeit an den Präsi denten der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes. *

Art. 31

Enteignungsbann
1 Vom Tage der Bekanntmachung der Einleitung des Enteignungsverfahrens an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschweren den rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden.
2 Wird die Zustimmung zu einer Verfügung vom Enteigner ohne stichhaltigen Grund verweigert, so kann sie durch eine Ermächtigung des Präsidenten der Schätzungskommission oder im Appellationsfall des Präsidenten der zuständi gen Abteilung des Verwaltungsgerichtes ersetzt werden. *
3 Auf die Wirkung des Enteignungsbannes ist in der Bekanntmachung hinzu weisen.
2.7 Rechtserwerb des Enteigners

Art. 32

Fälligkeit der Enteignungsentschädigung
1 Binnen 30 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung oder nach Anerkennung ist die Enteignungsentschädigung zu bezahlen; geschuldete Beträge sind vom Verfalltage an zu 5 Prozent zu verzinsen.

Art. 33

Wirkung der Zahlung der Entschädigung
1 Durch die Zahlung der gerichtlich oder durch Parteivereinbarung festgesetz ten Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht.
2 Die auf dem enteigneten Grundstück lastenden beschränkten dinglichen und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, die mit dem Enteignungs zweck unvereinbar sind, erlöschen, auch wenn sie, trotz vorschriftsgemässer Bekanntmachung der Enteignung, nicht angemeldet worden sind.
2.8 Verschiedene Bestimmungen

Art. 34

Nachträgliche Entschädigungsforderungen und Verwirkung des Entschädigungsanspruches
1 Entschädigungsansprüche aus übermässigen Einwirkungen sind spätestens binnen eines Jahres, seitdem der Betroffene von der Beeinträchtigung seiner Rechte sichere Kenntnis hatte, beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend zu machen.
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2 Entschädigungsforderungen können nach Abschluss des Schätzungsverfah rens noch geltend gemacht werden, wenn: a der Ansprecher nachweist, dass er oder sein Vertreter unverschuldet ver hindert war, rechtzeitig zu handeln; b der Bestand eines Rechtes dem Berechtigten erst später zur Kenntnis ge langte; c der Enteigner ein Recht in Anspruch nimmt, das in den Gesuchsunterla gen nicht ausdrücklich als Enteignungsgegenstand bezeichnet worden war.
3 Die Entschädigungsforderungen sind verwirkt, wenn sie nicht binnen drei Mo naten seit Wegfall des Hinderungsgrundes (Buchst. a) oder seit Kenntnis (Buchst. b und c) beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend ge macht werden.

Art. 35

Abgabebefreiung
1 Für den Eigentumsübergang infolge Enteignung oder freihändigen Erwerbs unter Enteignungsandrohung werden keine Handänderungsabgaben, jedoch eine feste Gebühr bezogen, deren Höhe durch Verordnung des Regierungsra tes bestimmt wird.
3 Verfahrensrecht der Enteignung
3.1 Anwendbares Recht

Art. 36

* Grundsatz
1 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Enteig nungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege 1 ) .

Art. 37

* Ausnahmen 1 Verhandlungen und Urteilsberatung vor der Schätzungskommis sion
1 Zu den Verhandlungen der Schätzungskommissionen oder ihrer Präsidenten haben Dritte nur mit Zustimmung der betreffenden Behörde sowie der am Ver fahren Beteiligten Zutritt.
2 Die Urteilsberatungen der Schätzungskommissionen sind nicht öffentlich.
1) BSG 155.21
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3 Die Schätzungskommissionen sind bei der Festsetzung der Höhe der Ent schädigung an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
4 Rechte, die von der Enteignung betroffen werden und die sich aus dem Ent eignungsgesuch oder dem Grundbuch ergeben oder offenkundig sind, werden auch ohne Anmeldung geschätzt.

Art. 38

* 2 Kosten
1 Für das erstinstanzliche Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechtes oder auf Feststellung des Umfanges der Abtretungspflicht hat in der Regel der Ent eigner die Verfahrenskosten zu tragen und dem Enteigneten in angemesse nem Umfang die Parteikosten zu ersetzen. Der Enteigner trägt die Kosten für den Vollzug der Enteignung.
2 Für das Verfahren vor der Schätzungskommission auf Bestimmung der Höhe und der Art der Entschädigung hat in der Regel der Enteigner die Verfahrens kosten zu tragen und dem Enteigneten die Parteikosten zu ersetzen. Bei mut williger Prozessführung oder wenn der Enteignete wesentlich mehr verlangt, als ihm für den Fall einer gütlichen Erledigung angeboten worden ist und als ihm zugesprochen wird, können die Partei- und Verfahrenskosten anders ver legt werden.
3.2 Erteilung des Enteignungsrechtes

Art. 39

Gesuch des Enteigners
1 Das Gesuch um Erteilung des Enteignungsrechtes ist beim Regierungsrat einzureichen.
2 Es muss eine Begründung enthalten und von einem Werk- und dem Enteig nungsplan begleitet sein.
3 Die aus dem Grundbuch ersichtlichen oder dem Gesuchsteller sonst bekann ten Eigentümer von Grundstücken, Dienstbarkeitsberechtigten, Mieter und Pächter des Planbereiches sind im Gesuch zu nennen.
4 Die Gesuchsunterlagen werden in der Gemeindeschreiberei jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Enteignung bezieht, während der Einsprachefrist öf fentlich aufgelegt.
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Art. 40

Bekanntmachung des Gesuches
1 Der Regierungsrat setzt den Personen, die nach dem Verzeichnis des Ge suchstellers von der Enteignung betroffen werden, eine Frist von 30 Tagen an, innerhalb welcher schriftlich Einsprache erhoben werden kann. Ausserdem wird das Gesuch im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemein de der gelegenen Sache unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit veröf fentlicht. *
2 Der Regierungsrat kann den Gesuchsteller verhalten, vor Veröffentlichung des Gesuches den Umfang des Werkes durch Aussteckungen, Profile, Modelle und dergleichen darzustellen.
3 Die öffentliche Auflage und die Bekanntmachung können mit Bewilligung des Regierungsrates unterbleiben, wenn a die Enteignung nur verhältnismässig wenige Enteignete betrifft, b andere Gründe sie als eine unnötige Weitläufigkeit erscheinen lassen.
4 Mit der Bekanntmachung des Gesuches ist auf den Enteignungsbann hinzu weisen (Art. 31 Abs. 3).

Art. 41

Entscheid und Rechtspflege *
1 Über die Erteilung des Enteignungsrechtes entscheidet der Grosse Rat, so weit nicht nach gesetzlicher Vorschrift der Regierungsrat zuständig ist.
2 Das Gesuch wird mit einem Antrag des Regierungsrates an den Grossen Rat weitergeleitet.
3 Der Entscheid ist den Beteiligten mit einer Begründung zu eröffnen.
4 Gegen den Entscheid des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichtsbe schwerde zulässig. *
3.3 Feststellung des Umfanges der Abtretungspflicht

Art. 42

Planauflageverfahren
1 Der Enteigner, dem das Enteignungsrecht durch Entscheid des Grossen Ra tes, durch Gesetz oder auf andere Weise erteilt worden ist, reicht dem Regie rungsrat nach vorgängiger Aussteckung einen Ausführungsplan ein, worin die vom Unternehmen beanspruchten Grundflächen eingezeichnet sind.
2 Die Eingabe muss ferner die aus dem Grundbuch ersichtlichen oder dem Ent eigner sonst bekannten Eigentümer von Grundstücken, Dienstbarkeitsberech tigten, Mieter, Pächter, enthalten und angeben, welche Rechte und in welchem Ausmasse sie durch die Enteignung beansprucht werden.
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3 Der Regierungsrat übermittelt den Plan und das Verzeichnis mit den Angaben nach Absatz 2 hievor dem Gemeinderat der Gemeinde, in deren Gebiet die Enteignung durchgeführt werden soll.
4 Der Gemeinderat macht in der üblichen Weise öffentlich bekannt, dass Plan und Verzeichnis während 30 Tagen öffentlich aufliegen und dass innerhalb die ser Frist eine mit Begründung versehene Einsprache gegen den Umfang der Abtretungspflicht eingereicht werden kann.
5 Ist eine Gemeinde Enteignerin, so führt sie selbst das Planauflageverfahren durch.
6 Der Regierungsrat kann vom Erfordernis der Veröffentlichung und der öffentli chen Auflage entbinden.

Art. 43

* Entscheid des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat entscheidet über den Umfang der Abtretungspflicht.
3.4 Bestimmung der Höhe und der Art der Entschädigung

Art. 44

* ...

Art. 45

* Enteignungsschätzungskommission a Wahl und Organisation
1 Die Wahl der Mitglieder und die Organisation der Enteignungsschätzungs kommission richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG 1 ) ).

Art. 46

* ...

Art. 47

3 Sachliche Zuständigkeit
1 Die Enteignungsschätzungskommission entscheidet unter Vorbehalt der Ap pellation an das Verwaltungsgericht alle Streitigkeiten aus formeller und materi eller Enteignung, sofern sie nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewie sen oder zivilrechtlicher Art sind. *
2 Sie entscheidet insbesondere Streitigkeiten über: a Art und Höhe der Enteignungsentschädigung; b Ausdehnungsbegehren des Enteigners und des Enteigneten; c nachträgliche Entschädigungsforderungen;
1) BSG 161.1
711.0 16 d Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung; e das Rückforderungsrecht und damit zusammenhängende Begehren; f Entschädigungen aus dem Enteignungsbann; g Vorausetzungen und Bedingungen des Realersatzes; h Anpassungsarbeiten; i * Gegenstände, die der Enteignungsschätzungskommission durch Verein barung übertragen werden, sofern die Gesetzgebung diese Möglichkeit vorsieht.
3 Die Enteignungsschätzungskommission behandelt ferner * a Lastenausgleichsklagen gegen Grundeigentümer, die einen Sondervorteil gemäss Artikel 31 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG 2 ) ) nutzen, b Baulandumlegungen gemäss Artikel 122 BauG, c Ablösungen von Dienstbarkeiten gemäss Artikel 126 BauG.

Art. 48

4 Bestrittene Rechte und Vereinbarung der Zuständigkeit der Schätzungskommission
1 Wird der Bestand des Rechtes, für das eine Entschädigung verlangt wird, be stritten, so wird das Verfahren eingestellt und dem Enteigner eine Frist zur Kla geerhebung beim ordentlichen Richter angesetzt, mit der Androhung, dass bei Nichtbeobachtung der Frist das Recht als bestehend betrachtet wird. Auf Be gehren einer Partei kann eine vorsorgliche Schätzung stattfinden.
2 Die Parteien können durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid über den Bestand des Rechtes der Schätzungskommission anheimstellen. Der Ent scheid unterliegt auch in dieser Hinsicht der Appellation an das Verwaltungsge richt. *

Art. 49

* ...

Art. 50

Verfahren vor der Schätzungskommission 1 Einleitung
1 Das Verfahren wird ohne vorausgehenden Aussöhnungsversuch durch Ein reichung eines schriftlichen Gesuches beim Präsidenten der Schätzungskom mission eingeleitet.
2 Zur Einleitung des Verfahrens sind Enteigner und Enteigneter befugt, sowie wer ein schutzwürdiges Interesse hat, dass sein Begehren von der Schät zungskommission entschieden werde.
2) BSG 721.0
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3 Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn an der Feststellung der Rechts lage ein schutzwürdiges Interesse besteht. *

Art. 51

2 Einigungsverhandlung
1 Der Präsident der Schätzungskommission ordnet eine Einigungsverhandlung an. Er stellt dem Gesuchsgegner gleichzeitig ein Doppel des Gesuches zu.
2 Richtet sich die Enteignung gegen den Eigentümer eines Grundstückes, so ist er in der Vorladung anzuweisen, der Schätzungskommission Mieter oder Päch ter, deren Miet- oder Pachtverträge im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, zu nennen.
3 Dem Gesuchsgegner steht das Recht zu, spätestens fünf Tage vor der Eini gungsverhandlung seinen Standpunkt gegenüber dem Gesuchsbegehren schriftlich darzulegen.
4 Zur Einigungsverhandlung kann der Präsident die sachverständigen Mitglie der der Schätzungskommission beiziehen.

Art. 52

3 Prozessleitung durch den Präsidenten der Schätzungskommis sion
1 Misslingt die Einigungsverhandlung, so setzt der Präsident der Schätzungs kommission den Beteiligten, die keine Eingabe eingereicht haben, Frist zur Vernehmlassung an und leitet das Verfahren mit tunlicher Beschleunigung bis zum Entscheid.
2 Im Interesse der zuverlässigen Ermittlung des Tatbestandes kann der Präsi dent der Schätzungskommission das Verfahren ganz oder teilweise bis zur Vollendung des Werkes einstellen.

Art. 53

4 Entscheid der Schätzungskommission
1 Im Entscheid der Schätzungskommission sind die einzelnen Bestandteile der Entschädigung ziffermässig auseinanderzuhalten.

Art. 54

Verfahren vor Verwaltungsgericht
1 Entscheide der Schätzungskommission können mit Appellation vor das Ver waltungsgericht gebracht werden. Der Überprüfung unterliegt das gesamte Verfahren der Vorinstanz mit Einschluss der Angemessenheit der Schätzung. *
2 Das Verwaltungsgericht ist bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
3 ... *
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3.5 Vollzug der Enteignung

Art. 55

Zahlung *
1 Die Entschädigungen und Abschlagszahlungen für die Enteignung eines Grundstückes, eines Grundstückteiles, eines beschränkten dinglichen Rechtes sowie für den Minderwert eines Grundstückes sind zuhanden des Berechtigten an das Grundbuchamt zu zahlen, in dessen Kreis das Grundstück ganz oder zum grösseren Teil liegt. Gleichzeitig sind die Urkunden vorzulegen, die diese Entschädigungen rechtskräftig feststellen.
2 Der Ersatz für den weiteren dem Enteigneten verursachten Schaden (Art. 13) sowie die Entschädigung an Mieter und Pächter sind unmittelbar an den Be rechtigten zu leisten.
3 Der Grosse Rat regelt durch Dekret das Nähere über die Verzinsung und die Verwaltung der bei den Grundbuchämtern hinterlegten Entschädigungen und Abschlagszahlungen. *

Art. 56

Grundbucheintrag und Enteignungsvertrag
1 Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Entrichtung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde.
2 Die Beteiligten können sich über Höhe und Leistung der Entschädigung durch schriftliche Vereinbarung einigen, sobald das Enteignungsgesuch beim Regie rungsrat gestellt oder das Auflageverfahren für einen Plan eröffnet ist, mit des sen Genehmigung die Erteilung des Enteignungsrechtes verbunden ist.
3 Der Vorsitzende der Schätzungskommission oder im Falle der Appellation der Präsident der zuständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes kann die Er mächtigung zur Eintragung vor der Vermessung erteilen, wenn der Enteigner ein Interesse an der vorzeitigen Eintragung nachweist und die Entschädigung hinreichend sicherstellt. *

Art. 57

Verteilung
1 Das Grundbuchamt kann die für das enteignete Grundstück oder für Grund stückteile bezahlten Entschädigungen, Minderwertsentschädigungen oder Ab schlagszahlungen dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszah len. *
19 711.0
2 Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberech tigter des herrschenden Grundstückes erforderlich.

Art. 58

Verteilungsverfahren
1 Können sich die Beteiligten unter Mitwirkung des Grundbuchamtes über die Auszahlung der Entschädigung nicht einigen, so entwirft das Grundbuchamt einen Verteilungsplan unter Berücksichtigung der Eintragungen im Grundbuch, der Urkunden des Entschädigungsverfahrens und in sinngemässer Anwendung der Gesetzgebung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. *
2 Der Verteilungsplan wird unter Anzeige an die in Betracht kommenden Be rechtigten und unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, binnen welcher eine begründete Einsprache erhoben werden kann, zur Einsicht aufgelegt.
3 Das Grundbuchamt versucht, die eingegangenen Einsprachen zu bereinigen und veranlasst die Auszahlungen, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft er wachsen ist. *
4 Für unerledigt gebliebene Einsprachen setzt das Grundbuchamt Frist zur ge richtlichen Geltendmachung des Anspruches an, mit der Wirkung, dass bei Un terbleiben der Klage die Auszahlung nach Massgabe des Verteilungsplanes vorgenommen wird. *
5 Die Beteiligten können Streitigkeiten über die Verteilung der Enteignungsent schädigung der Enteignungsschätzungskommission zum Entscheid übertra gen. *
4 Übergangsbestimmungen und Vollzug des Gesetzes

Art. 59

* Ausführungserlasse
1 Der Grosse Rat regelt die Gebühren für die Verrichtungen der Schätzungs kommissionen sowie die Entschädigungen für ihre Präsidenten, Mitglieder und Sekretäre durch Dekret.
2 Im übrigen wird der Regierungsrat mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauf tragt.
711.0 20

Art. 60

Anpassung des Gesetzes über die Bauvorschriften vom 26. Janu ar 1958 Lastenausgleich
1 Die Artikel 27, 34 und 37 des Gesetzes vom 26. Januar 1958 über die Bau vorschriften 1 ) erhalten folgenden Wortlaut:

Art. 61

Aufgehobenes Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch ste henden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 3. Septem ber 1868 über die Entziehung und Beschränkung des unbeweglichen Eigentums.

Art. 62

Inkrafttreten des Gesetzes
1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf den vom Regie rungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 2 ) .
2 Hängige Verfahren auf Erteilung des Enteignungsrechtes oder über die Fest stellung des Umfanges der Abtretungspflicht werden nach altem Recht durch geführt. Das Schätzungsverfahren für Enteignungen, für die der Antrag auf ge richtliche Feststellung der Entschädigung beim Gerichtspräsidenten noch nicht eingelangt ist, richtet sich nach neuem Recht.
3 Die Voraussetzungen und Fristen für die Geltendmachung des Rückforde rungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erledigten Enteignungen nach dem neuen Recht, wobei für den Fristen lauf die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes mitzählt. Bern, 13. Mai 1965 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Dübi Der Staatsschreiber: Hof
1) Aufgehoben, jetzt Baugesetz vom 9. 6. 1985; BSG 721.0
2)
1.1.1966
21 711.0 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 03.10.1965 01.01.1966 Erlass Erstfassung 1965 d 231 | f 267 07.09.1978 01.01.1979

Art. 44

geändert 1978 d 145 | f 145 17.09.1992 15.12.1992

Art. 22 Abs. 3

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 23 Abs. 1

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 27 Abs. 3

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 29 Abs. 1

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 30 Abs. 4

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 31 Abs. 2

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 36

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 37

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 43

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 47 Abs. 1

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 47 Abs. 2, i

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 48 Abs. 2

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 50 Abs. 3

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 54 Abs. 1

geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992

Art. 56 Abs. 3

geändert 1992 d 332 | f 346 24.03.1994 01.01.1995

Art. 59

geändert 94-89 14.03.1995 01.01.1997

Art. 55

Titel geändert 95-64 14.03.1995 01.01.1997

Art. 55 Abs. 3

eingefügt 95-64 07.02.2000 01.10.2000

Art. 38

geändert 00-63 20.11.2002 01.08.2003

Art. 44

geändert 03-48 08.09.2005 01.01.2007

Art. 45

geändert 06-39 28.03.2006 01.01.2007

Art. 45

geändert 06-94 28.03.2006 01.01.2010

Art. 47 Abs. 1

geändert 08-134 28.03.2006 01.01.2010

Art. 47 Abs. 2, i

geändert 08-134 28.03.2006 01.01.2010

Art. 47 Abs. 3

eingefügt 08-134 28.03.2006 01.01.2010

Art. 57 Abs. 1

geändert 08-134 28.03.2006 01.01.2010

Art. 58 Abs. 1

geändert 08-134 28.03.2006 01.01.2010

Art. 58 Abs. 3

geändert 08-134 28.03.2006 01.01.2010

Art. 58 Abs. 4

geändert 08-134 28.03.2006 01.01.2010

Art. 58 Abs. 5

geändert 08-134 28.03.2006 01.01.2010

Art. 44

geändert 08-134 | 09-90 10.04.2008 01.01.2009

Art. 22 Abs. 3

geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 41

Titel geändert 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 41 Abs. 4

eingefügt 08-109 10.04.2008 01.01.2009

Art. 54 Abs. 3

aufgehoben 08-109 11.06.2009 01.01.2011

Art. 44

aufgehoben 09-147 | 10-44 11.06.2009 01.01.2011

Art. 45

geändert 09-147 | 10-44 11.06.2009 01.01.2011

Art. 46

aufgehoben 09-147 | 10-44 11.06.2009 01.01.2011

Art. 49

aufgehoben 09-147 | 10-44 24.03.2010 01.11.2010

Art. 25 Abs. 2

geändert 10-75
711.0 22 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.03.2010 01.11.2010

Art. 40 Abs. 1

geändert 10-75
08.12.2021 01.01.2023

Art. 25 Abs. 2

geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023

Art. 40 Abs. 1

geändert 22-062
23 711.0 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 03.10.1965 01.01.1966 Erstfassung 1965 d 231 | f 267

Art. 22 Abs. 3

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 22 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109

Art. 23 Abs. 1

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 25 Abs. 2

24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75

Art. 25 Abs. 2

08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062

Art. 27 Abs. 3

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 29 Abs. 1

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 30 Abs. 4

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 31 Abs. 2

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 36

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 37

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 38

07.02.2000 01.10.2000 geändert 00-63

Art. 40 Abs. 1

24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75

Art. 40 Abs. 1

08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062

Art. 41

10.04.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-109

Art. 41 Abs. 4

10.04.2008 01.01.2009 eingefügt 08-109

Art. 43

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 44

07.09.1978 01.01.1979 geändert 1978 d 145 | f 145

Art. 44

20.11.2002 01.08.2003 geändert 03-48

Art. 44

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134 | 09-90

Art. 44

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147 | 10-44

Art. 45

08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39

Art. 45

28.03.2006 01.01.2007 geändert 06-94

Art. 45

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-147 | 10-44

Art. 46

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147 | 10-44

Art. 47 Abs. 1

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 47 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 47 Abs. 2, i

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 47 Abs. 2, i

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 47 Abs. 3

28.03.2006 01.01.2010 eingefügt 08-134

Art. 48 Abs. 2

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 49

11.06.2009 01.01.2011 aufgehoben 09-147 | 10-44

Art. 50 Abs. 3

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 54 Abs. 1

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 54 Abs. 3

10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109

Art. 55

14.03.1995 01.01.1997 Titel geändert 95-64

Art. 55 Abs. 3

14.03.1995 01.01.1997 eingefügt 95-64

Art. 56 Abs. 3

17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346

Art. 57 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 58 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 58 Abs. 3

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
711.0 24 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 58 Abs. 4

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 58 Abs. 5

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134

Art. 59

24.03.1994 01.01.1995 geändert 94-89
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