Übereinkommen
zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungsorganisation sind, über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums in Verbindung mit dem Raumtransportersystem Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 14. August 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 1974¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 1975 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. April 1975 ¹ AS 1975 2111
Präambel
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Vertragsparteien der am 1. März 1973 zur Unterzeichnung aufgelegten Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung des Spacelab‑Programms ² (die genannten europäischen Regierungen sowie alle weiteren diesem Übereinkommen beitretenden Regierungen werden im folgenden als «europäische Partner» bezeichnet),
In dem Bewusstsein der Herausforderung der mit der Erforschung des Weltraums verbundenen Aufgabe und Nutzungsmöglichkeiten und in der Überzeugung, dass die internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung neuer Einrichtungen zur Erforschung des Weltraums die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Staaten weiter festigen und allgemein zum Weltfrieden beitragen wird;
Im befriedigenden Bewusstsein des beträchtlichen Umfangs der zwischen den beteiligten Staaten in der Weltraumforschung bereits verwirklichten und gegenwärtig unternommenen Zusammenarbeit;
In dem Wunsche, die in der Weltraumforschung zwischen den beteiligten Staaten bereits verwirklichte Zusammenarbeit weiterzuführen und auszudehnen;
In der Überzeugung ferner, dass eine solche Zusammenarbeit zu ihrer aller wie zum Nutzen der ganzen Menschheit zu wissenschaftlichen, technologischen und wirtschaftlichen Vorteilen führen wird;
Eingedenk des Angebots der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika an Europa, am Apollo‑Nachfolgeprogramm der Vereinigten Staaten mitzuwirken;
In der Erwägung, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Grundsätze aufgestellt hat, um anderen Staaten Starthilfe für Weltraummissionen zu wissenschaftlich und der friedlichen Anwendung dienenden Zwecken zur Verfügung zu stellen;
Angesichts des Beschlusses der Europäischen Weltraumkonferenz, sich am Apollo‑Nachfolgeprogramm zu beteiligen, wie er in der am 20. Dezember 1972 in Brüssel angenommenen Entschliessung zum Ausdruck kommt;
In Anbetracht dessen, dass die europäischen Partner die Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden als «ESRO» bezeichnet) beauftragt haben, als ein besonderes Vorhaben die Entwicklung eines Weltraumlaboratoriums (Space Laboratory) (im folgenden als «SL» bezeichnet) in Angriff zu nehmen;
In Anbetracht dessen, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die National Aeronautics and Space Administration (im folgenden als «NASA» bezeichnet) mit der Entwicklung eines Raumtransporters beauftragt hat;
In der Erwägung, dass die SL‑Planung für eine volle Nutzung der Möglichkeiten des Raumtransporters wesentlich ist;
Nach Kenntnisnahme der Abmachung zwischen der NASA und ESRO, die zur Durchführung eines Programms der Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Beschaffung und Nutzung eines SL in Verbindung mit dem Raumtransportersystem ausgearbeitet wurde;
Sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.425.81
Art. 1 Zweck und Ziele
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner nehmen ein Programm der Zusammenarbeit in Angriff, das ein integriertes Raumtransport‑ und Orbitalsystem betrifft und in dessen Rahmen vorgesehen sind:
1. Entwurf, Entwicklung, Herstellung und Lieferung der ersten Flugeinheit des SL als ein in den Raumtransporter zu integrierender Teil;
2. Nutzung des Raumtransporter‑ und des SL‑Systems zu friedlichen Zwecken;
3. Herstellung und Beschaffung zusätzlicher SL;
4. zweckdienlicher Austausch und Wechselwirkung bei der Entwicklung und Nutzung des Raumtransporter‑ und des SL‑Systems;
5. Erwägung der rechtzeitigen Weiterführung und Ausdehnung dieser Zusammenarbeit nach Massgabe der gemeinsamen Interessen.
Art. 2 Allgemeine Beschreibung des Raumtransporter‑ und des SL‑Programms
A. Das Programm für einen Raumtransporter betrifft im wesentlichen die Definition, den Entwurf und die Entwicklung eines Raumtransporters, der folgenden Zwecken dient: Beförderung von Nutzlasten in eine Erdumlaufbahn; Beibehaltung einer Erdumlaufbahn bei Einsätzen von einer Dauer von sieben oder mehr Tagen; Sicherheitsüberwachung und Kontrolle der Bestandteile der Nutzlast während der gesamten Dauer eines Einsatzes; Schaffung von Sitz‑ und vollständigen Wohnmöglichkeiten für die Mannschaft einschliesslich einer ungehinderten Bewegungsmöglichkeit zwischen dem Raumtransporter und dem SL.
B. Das SL‑Programm betrifft die Definition, den Entwurf, die Entwicklung und die Beschaffung bemannbarer Labormodule sowie nicht druckregulierter Instrumentenplattformen (Paletten), die mit dem Raumtransporter verbunden und in ihn integriert werden und die sich zur Durchführung von Forschungs‑ und Anwendungsaufgaben im Rahmen der Einsätze des Raumtransporters eignen.
Art. 3 Zusammenarbeitende Stellen und Durchführung des Programms
A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika benennt die NASA als die Stelle für die Zusammenarbeit, der die Durchführung ihres Teils des Programms der Zusammenarbeit obliegt. Die europäischen Partner benennen die ESRO oder ihre Nachfolgeorganisation als die Stelle für die Zusammenarbeit, der die Durchführung ihres Teils des Programms der Zusammenarbeit obliegt.
B. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Programms der Zusammenarbeit sind in der Abmachung mit Datum vom 14. August 1973 zwischen der NASA und der ESRO enthalten, die hiermit bestätigt wird. Nach Gründung einer Nachfolgeorganisation der ESRO gilt die Abmachung als zwischen der NASA und der Nachfolgeorganisation geschlossen.
Art. 4 Verpflichtungen der europäischen Partner
Die europäischen Partner erfüllen ihren Teil des Programms der Zusammenarbeit, indem sie unter anderen den folgenden Verpflichtungen nachkommen:
1. Nach Massgabe vereinbarter Spezifikationen und Zeitpläne ein SL und die dazugehörige Ausrüstung zu entwerfen, zu entwickeln, herzustellen und zu liefern;
2. In Europa die Mittel und die Infrastruktur zu schaffen, die erforderlich sind, um der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Möglichkeit zu sichern, zu angemessenen Preisen die von ihr benötigten zusätzlichen derartigen SL, Einzelteile und Ersatzteile zu beschaffen;
3. Die Verfügbarkeit unterstützender technischer Kapazität für das SL sicherzustellen, damit die Einsatzerfordernisse der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erfüllt werden können, und
4. Die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Herstellung von SL, Einzelteilen und Ersatzteilen in den Vereinigten Staaten für den Fall zu ermöglichen, dass es den europäischen Partnern nicht gelingt, das erste SL fertigzustellen oder weitere SL herzustellen, die dazu bestimmt sind, von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach Massgabe vereinbarter Spezifikationen und Fristen zu angemessenen Preisen erworben zu werden.
Art. 5 Verpflichtungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erfüllt ihren Teil des Programms der Zusammenarbeit, indem sie unter anderen den folgenden Verpflichtungen nachkommt:
1. Einschlägige Informationen zu liefern und Beratung zu gewähren;
2. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten diejenige Unterstützung zu gewähren und für die Ausfuhr derjenigen Technologie, einschliesslich Know‑how und Hardware, Sorge zu tragen, die vereinbarungsgemäss für die Entwicklung und Herstellung des SL erforderlich ist;
3. Nur von den europäischen Partnern alle zusätzlichen, in Entwurf und Leistungsvermögen dem ersten SL im wesentlichen entsprechenden SL, Einzelteile und Ersatzteile zu beschaffen, welche die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika benötigt – wobei auch die sich aus ihren internationalen Programmen ergebenden Erfordernisse zu berücksichtigen sind – und die nach Massgabe vereinbarter Fristen und zu angemessenen Preisen verfügbar sind;
4. Sich der selbständigen und unabhängigen Entwicklung eines in Entwurf und Leistungsvermögen im wesentlichen dem ersten SL entsprechenden SL zu enthalten, es sei denn, dass die europäischen Partner es unterlassen, derartige SL, Einzelteile und Ersatzteile nach Massgabe vereinbarter Spezifikationen und Fristen zu angemessenen Preisen herzustellen;
5. Das erste in Europa entwickelte SL als integrierten Bestandteil des Raumtransportersystems zur friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums einzusetzen;
6. Die europäischen Partner laufend über ihre Pläne zur künftigen Verwendung des Raumtransportersystems und insbesondere über künftige Vorstellungen, die zu Änderungen des gegenwärtigen SL‑Konzepts führen könnten, im Hinblick auf die Weiterführung und Ausdehnung der Zusammenarbeit über den Rahmen dieses Übereinkommens hinaus zu unterrichten.
Art. 6 Zugang zu Technologie und Informationen
A. Die europäischen Partner haben Zugang zu der der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Verfügung stehenden Technologie, einschliesslich Know-how, die sie zur erfolgreichen Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit benötigen; zu denselben Zwecken hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Zugang zu der Technologie, einschliesslich Know‑how, die den europäischen Partnern zur Verfügung steht.
B. Die Technologie, einschliesslich Know‑how, die die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner zur erfolgreichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit voneinander benötigen, wird gemeinsam festgelegt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner behalten sich jedoch jeder das Recht vor, ihre in dieser Weise festgelegte Technologie in Ausnahmefällen statt in Know-how in Form von Hardware zur Verfügung zu stellen.
C. Die in dieser Weise festgelegte, im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit weitergegebene Technologie, einschliesslich Know‑how, die in der Regel den Vorschriften über Lizenzen und des Schutzrechtes unterliegt, darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Kreis der europäischen Partner, ihrer Staatsangehörigen und der in ihrem Namen im Rahmen des SL‑Programms handelnden ESRO hinaus verfügbar gemacht werden. Beabsichtigen die europäischen Partner, ihre Staatsangehörigen oder die ESRO, diese Technologie, einschliesslich Know‑how, zu anderen Zwecken als für Entwicklungs‑ und Herstellungsaufgaben im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit und nicht im Zusammenhang mit ihrer Verwendung des Raumtransporters und des SL zu nutzen, so können solche Nutzungen von Fall zu Fall nach Massgabe üblicher kommerzieller Gepflogenheiten und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten vorgesehen werden.
D. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika berücksichtigt von Fall zu Fall Ersuchen um Zugang zu amerikanischer Technologie, einschliesslich Know-how, die über das für die Durchführung des SL‑Programms erforderliche Mass hinausgehen.
E. Jede Technologie, einschliesslich Know‑how, welche die europäischen Partner im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder ihre Staatsangehörigen weitergeben, unterliegt den entsprechenden Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und Nutzung.
F. Der oben bezeichnete Zugang zur Technologie, einschliesslich Know‑how, erfolgt so, dass bestehende Urheberrechte von Personen oder Stellen in den Vereinigten Staaten oder in Europa nicht verletzt werden.
G. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt den europäischen Partnern allgemeine Informationen über Entwurf, Entwicklung und Verwendung des Raumtransporters und des Orbitalsystems, insbesondere die zum Verständnis dieses Systems erforderlichen Informationen, zur Verfügung.
H. In Fällen, in denen die erbetenen Informationen ohne weiteres von Behörden der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Verfügung gestellt werden können, geschieht dies kostenlos; in allen anderen Fällen wird sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nachdrücklich dafür einsetzen, dass die Informationen zu günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
I. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner sind zwar überzeugt, dass das SL im Rahmen der bestehenden europäischen Kapazitäten entwickelt werden kann, erkennen aber an, dass bestimmte Einzelteile und Dienstleistungen wahrscheinlich in den Vereinigten Staaten auf kommerzieller Grundlage erworben werden. In Anbetracht dessen lässt sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Beschaffung kommerziell verfügbarer Einzelteile und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Raumtransporters von dem Grundsatz leiten, in Europa gebotene Vorteile hinsichtlich Kosten, Qualität und Verfügbarkeit in vollem Umfang zu berücksichtigen.
J. Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen dem Vorbehalt der einschlägigen Rechtsvorschriften.
Art. 7 Benutzung des Raumtransporters und des SL
A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt den Raumtransporter, soweit dies mit internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen vereinbar ist, für SL‑Einsätze (Versuche und Nutzanwendungen) der europäischen Partner und deren Staatsangehörigen entweder auf kooperativer Grundlage oder gegen Kostenerstattung zur Verfügung.
B. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gewährt den europäischen Partnern Zugang zu den im Rahmen des Programms der Zusammenarbeit entwickelten SL, für deren Weltraummissionen für Versuche oder Nutzanwendungen, die sie auf der Grundlage der Kostenerstattung vorschlagen; dabei räumt sie ihnen Vorrang vor dritten Staaten ein, in Erwägung, dass dies in Anerkennung der Beteiligung der europäischen Partner an dem Programm der Zusammenarbeit im Falle von Nutzlastbeschränkungen oder miteinander unvereinbaren Zeitplänen der Billigkeit entspricht. Auf der Grundlage der Kooperation vorgeschlagene Versuche oder Nutzanwendungen werden nach dem Wert jedes einzelnen Vorschlages im Einklang mit der ständigen amerikanischen Politik ausgewählt; derartigen Vorschlägen der europäischen Partner wird der Vorzug vor Vorschlägen dritter Staaten gegeben, sofern der Wert der Vorschläge der europäischen Partner dem der Vorschläge dritter Staaten zumindest gleichkommt. Den europäischen Partnern wird Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung hinsichtlich der Beurteilung des Wertes ihrer Kooperationsvorschläge darzutun.
C. Die kommerzielle Benutzung der Raumtransporter und der SL erfolgt auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung.
Die Aufstellung von Normen und Bedingungen durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder die europäischen Partner bezüglich der kommerziellen Verwendung von SL‑Einheiten ist Gegenstand eines vorherigen Meinungsaustausches über diese Normen und Bedingungen mit dem Ziel der grösstmöglichen Harmonisierung der jeweiligen Zielsetzungen. Sollte sich dieses Verfahren unter aussergewöhnlichen Umständen als nicht möglich erweisen, so findet dieser Meinungsaustausch so bald wie möglich danach statt.
D. Um die Einheit von Betrieb und Verwaltung des Raumtransportersystems durch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu gewährleisten, steht dieser die volle Kontrolle über die erste SL‑Einheit nach deren Lieferung an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einschliesslich des Rechtes zu, über deren Verwendung zu friedlichen Zwecken endgültig zu entscheiden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika kann an der ersten SL‑Einheit jede von ihr gewünschte Änderung vornehmen. Sind jedoch grössere Änderungen beabsichtigt, so werden die europäischen Partner im voraus benachrichtigt, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Lieferung von Änderungsbausätzen zu geben.
E. Für den ersten Flug der ersten SL‑Einheit obliegt es der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die Systemtestziele festzulegen. Die experimentellen Ziele des ersten Flugs werden gemeinsam auf kooperativer Grundlage geplant. Danach wird die kooperative Benutzung der ersten SL‑Einheit durch die europäischen Partner und die ESRO während der gesamten Dauer der Verwendbarkeit der SL‑Einheit gefördert, wobei die Benutzung auf der Grundlage der Kostenerstattung jedoch nicht ausgeschlossen wird. Im übrigen steht der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die uneingeschränkte, kostenfreie Benutzung der ersten SL‑Einheit zu.
F. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet die Möglichkeit, Staatsangehörige der europäischen Partner im Zusammenhang mit deren Weltraumeinsätzen, bei denen ein SL verwendet wird, als Flugmannschaften einzusetzen. Die Teilnahme eines Europäers als Mitglied der Flugmannschaft des ersten SL‑Fluges wird erwogen.
G. Die Ergebnisse der NASA‑ und ESRO‑Versuche bei kooperativen SL‑Einsätzen werden den Vertragsparteien dieses Übereinkommens frei zugänglich gemacht; dies gilt unter dem Vorbehalt aller Schutzrechte und der Prioritäten, die einzelnen Forschern üblicherweise zur vorherigen Auswertung und Veröffentlichung der gewonnenen Daten eingeräumt werden.
H. Die Benutzung von Raumtransportern und SL durch europäische Staatsangehörige kann über die ESRO oder von dem zuständigen europäischen Partner in die Wege geleitet werden.
Art. 8 Kosten
A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner tragen gesondert die jeweiligen Kosten ihrer Beteiligung an dem Programm der Zusammenarbeit nach diesem Übereinkommen.
B. Weder die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika noch die europäischen Partner werden versuchen, staatliche Forschungs‑ und Entwicklungskosten wieder einzubringen, die bei der Entwicklung von Teilen entstanden sind, die im Zusammenhang mit dem Programm der Zusammenarbeit von der anderen Seite erworben wurden.
C. Hinsichtlich der finanziellen Bedingungen für erstattungspflichtige Startleistungen an amerikanischen Startanlagen gilt, dass die Abgaben der europäischen Partner, ihrer Staatsangehörigen und der ESRO auf der gleichen Grundlage wie bei vergleichbaren nichtstaatlichen amerikanischen Benutzern im Inland erhoben werden.
D. Die Verpflichtungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der europäischen Partner gelten vorbehaltlich ihrer Finanzierungsverfahren.
Art. 9 Konsultation und Planung
A. Die Vertragsparteien vereinbaren, einander im Hinblick auf die Förderung einer weiterführenden und wachsenden Zusammenarbeit bei der Nutzung des Weltraums zu konsultieren.
B. Um den europäischen Partnern bessere Möglichkeiten zur Bestimmung und Darlegung ihrer Interessen bei der Planung und Verwendung des Raumtransportersystems, insbesondere des SL, zu bieten, wird die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Vertreter der europäischen Partner durch Konsultierung und Einladung als Beobachter an der Planung der Definition von Einsätzen zur Verwendung des Systems sowie an der Planung und Leitung der Gesamtentwicklung des Systems beteiligen.
C. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika konsultiert die europäischen Partner wegen geeigneter Massnahmen, die im Falle einer Einstellung des Raumtransporterprogramms zu ergreifen sind; sie stellt im Einklang mit der Politik der Vereinigten Staaten und den Zielen der Artikel 7 und 8 den europäischen Partnern oder der ESRO vorhandene andere Trägerraketen für Einsätze der europäischen Partner, die für SL‑Flüge vorbereitet werden, zur Verfügung.
Art. 10 Reisen von Personen und Beförderung von Material
A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner erleichtern die Reisemöglichkeiten für Personen und die Beförderung von Material im Zusammenhang mit dem Programm der Zusammenarbeit nach diesem Übereinkommen in ihre Hoheitsgebiete und aus ihren Hoheitsgebieten.
B. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner sind bestrebt, für das in staatlichem Eigentum stehende Material Freiheit von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der Einfuhr zu gewähren.
C. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner sind bestrebt, für das nicht in staatlichem Eigentum stehende Material folgende Erleichterungen zu gewähren:
1. Freiheit von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der Einfuhr;
2. Freiheit von staatlichen und sonstigen Steuern beim Erwerb.
Art. 11 Haftung
A. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haftet in vollem Umfange für Schäden, die ihren Staatsangehörigen und ihrem Verwaltungsvermögen bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehen. Die europäischen Partner haften in vollem Umfange für Schäden, die ihren Staatsangehörigen, ihrem Verwaltungsvermögen und – durch die ESRO – den Bediensteten der ESRO und dem ESRO-Vermögen bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehen.
B. In dem Fall, dass aus Start, Flug oder Landung eines das SL tragenden Raumtransporters für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, ein Schaden entsteht, für den die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner nach den Grundsätzen des Völkerrechts oder nach dem Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände³ gesamtschuldnerisch haften, vereinbaren die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner, einander wegen einer der Billigkeit entsprechenden Aufteilung des geforderten Schadenersatzes sogleich zu konsultieren. Kommt binnen 180 Tagen keine Einigung zustande, so tragen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner sogleich dafür Sorge, eine rasche schiedsrichterliche Entscheidung über die Aufteilung derartiger Forderungen nach den 1958 von der Völkerrechtskommission ausgearbeiteten Musterregeln über ein Schiedsverfahren herbeizuführen.
C. In dem Fall, dass ein Schaden für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, aus dessen Durchführung entsteht, der nicht unter den Buchstaben B fällt, haften die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und/oder die europäischen Partner je nachdem, wo die Haftung nach dem anwendbaren Recht begründet ist.
D. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens A haftet hinsichtlich des ersten von den europäischen Partnern zu liefernden SL die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für Schäden an dem ersten SL nach dessen Abnahme durch diese; ausgenommen sind jedoch Schäden, die im Zusammenhang mit dem Start, dem Flug oder der Landung eines Raumtransporters entstehen.
³ SR 0.790.2
Art. 12 Streitigkeiten
Die Beilegung von Streitigkeiten über die Durchführung des Programms der Zusammenarbeit obliegt den in Artikel 3 bezeichneten Stellen. Nur solche Streitigkeiten, die nach Auffassung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder der europäischen Partner die Durchführung des Programms der Zusammenarbeit ernsthaft und wesentlich gefährden, können einem Vertreter der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und einem Vertreter der europäischen Partner zur Beilegung unterbreitet werden. Sind die genannten Vertreter ausserstande, die Streitigkeiten beizulegen, so können sie aufgrund einer Vereinbarung einer schiedsrichterlichen Entscheidung unterbreitet werden.
Art. 13 Änderungen
Dieses Übereinkommen kann auf Veranlassung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder der europäischen Partner im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die europäischen Partner der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben.
Art. 14 Inkrafttreten und Verwahrstelle
A. Dieses Übereinkommen wird am 14. August 1973 von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und den europäischen Partnern unterzeichnet. Es tritt an diesem Tage für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und diejenigen europäischen Partner in Kraft, die es nicht unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung unterzeichnen.
B. Das Übereinkommen liegt für europäische Partner, die es nicht am 14. August 1973 unterzeichnen, vom 15. August bis 24. September 1973 zur Unterzeichnung auf. Das Übereinkommen tritt für einen europäischen Partner, der es innerhalb des genannten Zeitraums ohne den Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung unterzeichnet, am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
C. Für diejenigen europäischen Partner, die das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Genehmigung nach dem Buchstaben A oder B unterzeichnen, erlangt es mit der Unterzeichnung vorläufige Gültigkeit. Für diese europäischen Partner tritt das Übereinkommen am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft.
D. Nach dem 24. September 1973 kann die Beteiligung an dem Programm der Zusammenarbeit nur noch nach Artikel 15 herbeigeführt werden.
E. Die Regierung der Französischen Republik wird als Verwahrregierung bestimmt.
Art. 15 Beitritt anderer Regierungen
A. Mit Zustimmung der Vertragsparteien und vorbehaltlich der von diesen vereinbarten Bedingungen können andere Regierungen diesem Übereinkommen als europäische Partner beitreten. Der Zustimmung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bedarf es jedoch nicht zum Beitritt einer derzeitigen Mitgliedsregierung der ESRO.
B. Die Beitrittsurkunde einer Regierung kann hinterlegt werden, nachdem die gemäss Buchstabe A zuständigen Vertragsparteien der Verwahrregierung ihre Zustimmung notifiziert haben; der Beitritt wird am Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
Art. 16 Geltungsdauer
Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 1. Januar 1985, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren nach dem ersten Flug des SL in Kraft. Das Übereinkommen wird um drei Jahre verlängert, sofern nicht die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika oder die europäischen Partner es vor dem 1. Januar 1985 oder vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist kündigen. Danach kann das Übereinkommen um die von den Vertragsparteien vereinbarten Fristen verlängert werden.
Art. 17 Registrierung
A. Die Verwahrregierung informiert die Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten über Unterzeichnungen, Ratifikationen oder Genehmigungen und über Beitritte.
B. Die Verwahrregierung lässt dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Neuilly‑sur‑Seine, am vierzehnten August neunzehnhundertdreiundsiebzig, in englischer, französischer und deutscher Sprache, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Juli 1980
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Bundesrepublik Deutschland | 14. August | 1973 U | 14. August | 1973 |
Grossbritannien | 14. August | 1973 U | 14. August | 1973 |
Italien | 27. Oktober | 1975 | 27. Oktober | 1975 |
Schweiz | 29. April | 1975 | 29. April | 1975 |
Spanien | 18. September | 1973 U | 18. September | 1973 |
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Das Übereinkommen wird von Belgien, Dänemark, Frankreich und den Niederlanden vorläufig angewendet.
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