Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassna... (913.2)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen

Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen Vom 26. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2010) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton beteiligt sich an Massnahmen zur Innovationsförderung mit jährlich maximal 100’000 Franken.
2 Der Regierungsrat kann zusätzlich 200’000 Franken pro Jahr beschliessen mit dem Zweck, für den Wirtschaftsplatz Zug Impulse für innovative Ange - bote zu geben oder in Einzelfällen Infrastrukturobjekte mit hohem Innovati - onspotenzial zu unterstützen.
§ 2
1 Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt Angebote und Massnahmen sowie Beitragshöhe und beauftragt die zur Umsetzung geeigneten Leistungserbrin - gerinnen und Leistungserbringer.
§ 3
1 Dieser Beschluss tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist ge - mäss § 34 der Kantonsverfassung oder nach Annahme durch das Volk rück - wirkend am 1. Januar 2010 in Kraft. 1) BGS 111.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.05.2011 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 31, 213
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.05.2011 01.01.2010 Erstfassung GS 31, 213
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