Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Erziehungsdeparteme... (512.645)
CH - SO

Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend Überlassung von Leichen an die normal-anatomische Anstalt der Universität Basel

1 Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt betreffend Überlassung von Leichen an die normal-anatomische Anstalt der Universität Basel Vom 12. April 1939 I. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn ermächtigt die kantonale Heil- und Pflegeanstalt Rosegg
1 ) in Solothurn, das kantonale Pflegeheim Fridau bei Egerkingen, das Kantonsspital in Olten, das Gefängnis Solothurn Ober- schöngrün
2 ) und die Zwangsarbeitsanstalt Schachen
3 ) in Deitingen, Lei- chen, die von keinen Angehörigen zur Beerdigung herausverlangt werden, der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel zur Verfügung zu steIlen, soweit sie nicht für eigene Untersuchungen benötigt werden. Ferner werden die solothurnischen Untersuchungsrichter ermächtigt, der genannten Anstalt Wasser- und andere Fundleichen zu überlassen, falls keine kriminalpolizeilichen Gründe gegen die Überlassung sprechen. II. Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich: a) für schickliche Bestattung der der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel überlassenen Leichen im Sinne von Artikel 53 Absatz
2 der Bundesverfassung zu sorgen und alle aus allfälliger Unterlassung dieser Verpflichtung entstehenden Anstände nach Anhörung der Be- teiligten und beförderlichst zu erledigen; b) bei allen der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel von solothurnischen Anstalten, Spitälern und Behörden unversehrt überge- benen Leichen die Todesursache festzustellen und der ausliefernden Stelle mitzuteilen; c) alle der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel mit Er- mächtigung der zuständigen Untersuchungsrichter überlassenen Was- ser- und andern Fundleichen wenigstens 14 Tage verwesungssicher aufbewahren zu lassen; ________________
1 ) Heute Kantonale Psychiatrische Klinik.
2 ) Heute Strafanstalt Oberschöngrün.
3 ) Heute Arbeitsanstalt Schachen.
2 d) für den Transport jeder Leiche einen Metallsarg, der allen Anforderun- gen in Bezug auf Hygiene und Schicklichkeit entspricht, zur Verfügung zu steIlen; e) alle Kosten des Leichentransportes, der Sektionen, Desinfektionen, Zustellungen und Bestattungen zu übernehmen. III. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn übernimmt es, den in Ziffer I genannten Anstalten und den zuständigen Behörden die Weisung zu geben, dass sie der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel telefonisch Mitteilung machen, wenn eine Leiche verfügbar wird, sowie dass sie der genannten Anstalt direkt für ihre Auslagen Rechnung steIlen. IV. Das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt sorgt dafür, dass die von solothurnischen Anstalten oder Behörden an die Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel eingesandten Rechnungen für die sich aus der Überlassung der Leichen ergebenden Kosten innert 14 Tagen an die Rechnungssteller bezahlt werden. V. Sollte eine der Anstalt für normale Anatomie der Universität Basel über- gebene Fundleiche während der 14-tägigen Aufbewahrungszeit von Be- hörden oder Angehörigen herausverlangt werden, so ist dieselbe kosten- los herauszugeben und auf Kosten der genannten Anstalt an den Fundort zurückzuschicken. VI. Der gegenwärtige Vertrag tritt sofort nach Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abge- schlossen und kann beiderseits jederzeit auf ein halbes Jahr gekündigt werden.
Markierungen
Leseansicht