Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilsc... (531.51)

CH - ZG

Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilsc... (531.51)

Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation

531.51 Ve ro rdnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation vo m 10. September 2002 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung der nebenamt- lichen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 2) , beschliesst: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Entschädigung von nebenamtlichen Funktio- nen für die kantonale Zivilschutzorganisation (ZSO). § 2 P auschalentschädigungen 1 An die Milizkader der ZSO Kanton werden jährlich folgende Pauscha- len entrichtet: a) Angehörige der zentralen Einsatzleitung (ZEL) K ommandant Stellvertreter/in Fr. 5 500.– Chef/in Information Fr. 1 000.– Chef/in Telematik Fr. 700.– Chef/in Lage Fr. 700.– Chef/in Logistik Fr. 700.– 1) GS 57, 509 2) BGS 154.25
531.51 b) Funktionäre in den Regionen Chef/in Region Fr. 1 000.– Chef Region Stellvertreter/in Fr. 300.– c) Kompaniekommandanten Kp Kommandant/in Task Force Fr. 600.– Kp Kommandant/in Region Fr. 300.– d) Materialwarte Materialwart/in Fr. 300.– 2 Damit sind alle mit der entsprechenden Funktion zusammenhängenden Aufwendungen abgegolten, die nicht durch Sold oder über die Erwerbs- ersatzordnung gedeckt sind. § 3 Au szahlung von Entschädigungen Wi rd die Funktion während des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, erfolgt die Entschädigung für die Zeit, während der die Funktion ausgeübt wurde. § 4 Kürzung von Entschädigungen Bei ungenügenden Leistungen kann der Kommandant der ZSO die Pau- schalentschädigung angemessen kürzen. Die Betroffenen sind vorgängig an- zuhören. § 5 Anpassung an die Teuerung Die Pauschale wird entsprechend den Bestimmungen für das Staatsperso- nal der Teuerung angepasst. § 6 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu publizieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
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