Ausführungsreglement zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus («Beitrag an den Lohn von Lernenden im 1. Lehrjahr»)
Ausführungsreglement zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus («Beitrag an den Lohn von Lernenden im 1. Lehrjahr») vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 22–25 und 36 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus; auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Die Bildungsbetriebe werden dazu ermuntert, neue Lehrstellen zu schaffen und bestehende Lehrstellen zu erhalten. Sie bekommen zu diesem Zweck einen Gutschein für jede neu angestellte Person, die eine Lehre auf den Schuljahresbeginn 2020/21, 2021/22 oder 2022/23 antritt.
2 Der Gutschein ist für jede lernende Person bestimmt, die das Unternehmen im ersten Lehrjahr anstellt, und kann nur für eines der erwähnten Schuljahre beantragt werden.
3 Bildungsbetriebe mit mehreren Bildungsbewilligungen können den Gut - schein für jede Bildungsbewilligung beantragen.
Art. 2
1 Einen Gutschein können Bildungsbetriebe, die ihren Sitz im Kanton Frei - - gung verfügen, so lange erhalten, bis die dafür bereitgestellten Mittel ausge - schöpft sind.
2 Auch die Bildungsbetriebe in der Land- und Forstwirtschaft können einen Gutschein beantragen.
3 Öffentliche Körperschaften (Staat, Bund und Gemeinden) sind für ihre Ler - nenden von der Massnahme ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Lehrbetriebs - verbünde und für Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Körperschaften sind.
Art. 3
1 Als Lernende im ersten Lehrjahr, für die ein Gutschein beantragt werden kann, gelten:
a) Neueintritte ins erste EBA- oder EFZ-Lehrjahr (klassischer Lehrver - trag), ausgeschlossen sind Vorlehren und Integrationsvorlehren;
b) Neueintritte ins zweite Lehrjahr oder ein anderes Lehrjahr (verkürzter Lehrvertrag), einschliesslich einer Vertiefungsbildung (andere Richtung im gleichen Beruf);
c) gegenüber dem Vorjahr zusätzlich geschaffene Lehrstellen, selbst wenn bereits ein Gesuch für die Bildungseinheit gestellt wurde.
2 Die Massnahme wird auf Unternehmen erweitert, die Lernende anstellen, denen aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde, um ihnen den Ab - schluss ihrer Ausbildung zu ermöglichen.
Art. 4
1 Die Gutscheine werden mit einem Formular beim Amt für Berufsbildung (das Amt) beantragt. Das Amt prüft die Gesuche und entscheidet anschlies - send darüber.
2 Der Gutschein kann nur für Verträge genehmigt werden, die auf ein im vor - liegenden Reglement erwähntes Schuljahr abgeschlossen wurden und am
15. November des gleichen Schuljahres noch gelten.
3 Das Gesuch ist für das jeweilige Schuljahr bis spätestens am 31. März 2021,
31. März 2022 oder 20. November 2022 einzureichen.
4 Die Gesuche für Landwirtinnen und Landwirte EFZ, die jedes Jahr den Bil - dungsbetrieb wechseln, werden von Grangeneuve bearbeitet. Der gesamte Betrag des Gutscheins wird von Grangeneuve auf die Lehrbetriebe im Ver - hältnis zur Dauer des Lehrvertrags aufgeteilt.
Art. 5
1 Der Gutschein beträgt 1000 Franken pro lernende Person im ersten Lehrjahr gemäss Artikel 3 dieses Reglements.
2 Der Betrag wird vom BBA ab dem 15. November des entsprechenden Jahres ausgezahlt.
Art. 6
1 Die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion und das Amt sind für die Ausführung dieses Reglements zuständig.
2 Das Amt gewährleistet die ständige Kontrolle über die verpflichteten Beträ - ge. Es erstattet der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion und der Fi - nanzverwaltung regelmässig Bericht über die verpflichteten und ausgezahlten Beträge.
Art. 7
1 Es besteht kein Anspruch auf diesen Beitrag.
2 Die Verfügungen, die das Amt in Anwendung dieses Reglements erlässt, sind nicht mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 8
1 Die über dieses Reglement ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrech - nung besonders gekennzeichnet werden.
2 Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.
Art. 9
1 Das Amt überwacht gemäss 36 Abs.1 SubG die Bearbeitung der Gesuche und die Zahlung der Beiträge.
2 Ist die Auszahlung eines Betrags zu Unrecht erfolgt, so fordert der Staat den Betrag gestützt auf Artikel 37 SubG ganz oder teilweise zurück.
3 Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
4 Das Finanzinspektorat kann jederzeit, auch nach Gewährung der Beiträge, Kontrollen durchführen.
Art. 10
1 Dieses Reglement gilt so lange, bis der im Dekret vorgesehene Höchstbe - trag von 5'000'000 Franken ausgeschöpft ist, längstens jedoch bis am 31. De - zember 2022.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.11.2020 Erlass Grunderlass 24.11.2020 2020_164
14.12.2021 Art. 4 Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_186
01.04.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.11.2020 24.11.2020 2020_164
Art. 4 Abs. 4 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 6 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 6 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
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