Übereinkommen (0.831.107)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen

über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, angenommen von der mit der Revision des revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz Abgeschlossen in Genf am 30. November 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 1982¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. November 1984 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 1987 ¹ AS 1988 419
Die Vertragsparteien des Revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961² über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft,
die beschlossen haben, dieses Abkommen durch ein neues Übereinkommen zu ersetzen, und zu diesem Zweck ihre Bevollmächtigten ernannt haben, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden,
haben folgende Bestimmungen angenommen:
² [ AS 1970 174 ]

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Für die Anwendung dieses Übereinkommens
a) bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei» jeden Staat, der eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde nach Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 93 Absatz 2 hinterlegt hat;
b) haben die Ausdrücke «Hoheitsgebiet einer Vertragspartei» und «Staats­ange­höriger einer Vertragspartei» die in Anhang 1 festgelegte Bedeutung; jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz I die an Anhang I vorzunehmenden Änderungen;
c) bedeutet der Ausdruck «Rechtsvorschriften» für jede Vertragspartei die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil desselben in Kraft sind oder später in Kraft treten und die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit betreffen;
d) bedeutet der Ausdruck «Abkommen über Soziale Sicherheit» jede zwei­seitige Übereinkunft und der Ausdruck «Übereinkommen über Soziale Sicherheit» jede mehrseitige Übereinkunft, die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme ausschliesslich zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig in Kraft ist, und jede solche mehrseitige Übereinkunft, die für mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist, sowie die im Rahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder Art;
e) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» den Minister, die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil desselben für die auf die Rheinschiffer anwendbaren Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind;
f) bedeutet der Ausdruck «Träger» die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller oder einzelner Rechtsvorschriften einer Vertragspartei obliegt;
g) bedeutet der Ausdruck «zuständiger Träger», i) wenn es sich um ein System der Sozialversicherung handelt, entweder den Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder den Träger, gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hätte, wenn sie im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger,
ii) wenn es sich um ein anderes als ein Sozialversicherungssystem oder um ein System von Familienleistungen handelt, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
iii) wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Leis­tungen betrifft, entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
h) bedeutet der Ausdruck «zuständiger Staat» die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
i) bedeutet der Ausdruck «Wohnen» den gewöhnlichen Aufenthalt;
j) bedeutet der Ausdruck «Aufenthalt» den vorübergehenden Aufenthalt;
k) bedeutet der Ausdruck «Träger des Wohnorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende Person wohnt, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
l) bedeutet der Ausdruck «Träger des Aufenthaltsorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende Person sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
m) bedeutet der Ausdruck «Rheinschiffer» Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rheinschiffahrt gewerbsmässig verwendet wird und das Schiffsattest nach Artikel 22 der am 17. Oktober 1868³ in Mannheim unterzeichneten revidierten Rheinschiffahrtsakte unter Berücksichtigung der bisherigen und künftigen Änderungen dieser Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchführungsvorschriften besitzt;
n) bedeutet der Ausdruck «Hilfskraft» einen Rheinschiffer, der befristet zur Vervollständigung oder Verstärkung der Besatzung nach den Rheinschifffahrtsverordnungen oder zur Ausführung von Schiffsmanövern in den Häfen eingestellt wird,
o) bedeutet der Ausdruck «Familienangehörige» die Personen, die in den Rechtsvorschriften, die für den Träger gelten, dem die Gewährung der Leis­tungen obliegt, oder in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstaben a und c und des Artikels 21 Absatz 6 in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als solche bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Familienangehörige oder Haushaltsangehörige angesehen, die mit der in Betracht kommenden Person in häus­licher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von der in Betracht kommenden Person bestritten wird; ist es nach diesen Rechtsvorschriften nicht möglich, die Familienangehörigen zu bestimmen, so bezieht sich der Träger des Aufenthaltsorts oder der Träger des Wohnorts auf die für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften;
p) bedeutet der Ausdruck «Hinterbliebene» die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Hinterbliebene angesehen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist;
q) bedeutet der Ausdruck «Versicherungszeiten» die Beitrags‑, Beschäftigungs‑, Erwerbstätigkeits‑ oder Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, gegebenenfalls einschliesslich derjenigen, die nicht im Beruf des Rheinschiffers zurückgelegt worden sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
r) bedeuten die Ausdrücke «Beschäftigungszeiten» und «Erwerbs­tätig­keits­zeiten» die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurück­gelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungs‑ oder Erwerbstätigkeitszeiten gleichwertig anerkannt sind;
s) bedeutet der Ausdruck «Wohnzeiten» die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
t) bedeutet der Ausdruck «Leistungen» die Sach‑ oder Geldleistungen, Pensionen oder Renten, die für den betreffenden Fall vorgesehen sind, wobei inbegriffen sind, i) wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Leistungen, die sich auf die Vorbeugung, die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und die berufliche Umschulung beziehen;
ii) wenn es sich um Geldleistungen, Pensionen oder Renten handelt, die Teile aus öffentlichen Mitteln, die Erhöhungsbeträge, Anpassungs­beträge und Zulagen, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen an Stelle von Pensionen oder Renten und die Beitragserstattungen;
u) i)bedeutet der Ausdruck «Familienleistungen» die Sach‑ und Geld­leistungen einschliesslich der Familienbeihilfen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge oder Zulagen zu Pensionen oder Renten, die für die Familienangehörigen der Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorgesehen sind;
ii) bedeutet der Ausdruck «Familienbeihilfen» regelmässige Geldleistungen, die nach Massgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden;
v) bedeutet der Ausdruck «Sterbegeld» die einmalige Zahlung bei Tod, mit Ausnahme der unter Buchstabe t Ziffer ii genannten Kapitalabfindungen;
w) bezieht sich der Ausdruck «auf Beiträgen beruhend» auf Leistungen, deren Gewährung entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie auf die Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen solche Leistungen gewährt werden; die Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie die Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen nur solche Leistungen gewährt werden, werden als «nicht auf Beiträgen beruhend» bezeichnet;
x) bedeutet der Ausdruck «Leistungen im Rahmen von Übergangsregelungen» entweder Leistungen an Personen, die bei Inkrafttreten der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Übergangsleistungen auf Grund von ausserhalb der gegenwärtigen Grenzen des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei eingetretenen Ereignissen oder zurückgelegten Zeiten;
y) bedeutet der Ausdruck «Zentrale Verwaltungsstelle» die in Artikel 71 genannte Zentrale Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer.
³ SR 0.747.224.101
Art. 2
1.  Vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 54 gilt dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für alle Personen, die den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer unterstehen oder unterstanden, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
2.  Dieses Übereinkommen gilt nicht für Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord
a) eines Seeschiffs ausüben, das in den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt ist,
b) eines Schiffes ausüben, das ausschliesslich oder überwiegend in einem Binnen‑ oder Seehafen verwendet wird.
Art. 3
1.  Dieses Übereinkommen gilt für alle Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
b) Leistungen bei Invalidität;
c) Leistungen bei Alter;
d) Leistungen an Hinterbliebene;
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
f) Sterbegeld;
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
h) Familienleistungen.
2.  Dieses Übereinkommen gilt für die auf Beiträgen und die nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen Systeme und Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie für Systeme, nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtet ist. Die Vertragsparteien legen in zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarungen soweit wie möglich die Voraussetzungen fest, unter denen dieses Übereinkommen für Systeme gilt, die durch Kollektivverträge eingerichtet worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt wurden.
3.  Dieses Übereinkommen gilt weder für die Fürsorge noch die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
Art. 4
1.  Anhang II bezeichnet für jede Vertragspartei die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 3 Absätze 1 und 2 bezieht.
2.  Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
Art. 5
1.  Dieses Übereinkommen berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen ergeben.
2.  Dieses Übereinkommen tritt für den von ihm erfassten Personenkreis an die Stelle der Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit,
a) die ausschliesslich zwei oder mehr Vertragsparteien binden oder
b) die mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten binden, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung kein Träger dieser anderen Staaten beteiligt ist.
3.  Ungeachtet des Absatzes 2 können zwei oder mehr Vertragsparteien einvernehmlich für den von diesem Übereinkommen erfassten Personenkreis die Bestimmungen von sie bindenden Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit sie für die in Betracht kommenden Personen zumindest ebenso günstig sind wie die Bestimmungen dieses Übereinkommens, durch Aufführung in Anhang III in Kraft belassen. Dieses Übereinkommen ist jedoch in allen Fällen anzuwenden, an deren Regelung der Träger einer nicht durch die nach Satz 1 in Kraft belassenen Bestimmungen gebundenen Vertragspartei beteiligt ist.
4.  Zwei oder mehr Vertragsparteien, die durch in Anhang III bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können einvernehmlich Änderungen an diesem Anhang vornehmen, die sie nach Artikel 97 Absatz 1 notifizieren.
Art. 6
1.  Zwei oder mehr Vertragsparteien können nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens miteinander Zusatzvereinbarungen schliessen.
2.  Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 jede Vereinbarung, die sie auf Grund des Absatzes 1 schliesst, sowie jede spätere Änderung oder Kündigung einer solchen Vereinbarung. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten oder der Änderung der Vereinbarung oder dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.
Art. 7
1.  Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, haben Personen, die sich an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche dieses Übereinkommen gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.
2.  Die Gewährung der nicht auf Beiträgen beruhenden Sonderleistungen an Personen, welche die normalen Leistungen nicht erhalten können, kann davon abhängig gemacht werden, dass die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, der Verstorbene im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewohnt hat, und zwar während eines Zeitraums, der nicht überschreiten darf
a) fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor dem Antrag auf Leistungen bei Invalidität oder unmittelbar vor dem Tod bei Leistungen an Hinterbliebene;
b) zehn Jahre zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter, wobei die Zurücklegung von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor dem Leistungsantrag verlangt werden kann.
3.  Anhang IV bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen, für die Absatz 2 gilt.
4.  Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang IV vor­zunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
5.  Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Mitwirkung der in Betracht kommenden Personen an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.
Art. 8
1.  Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängt, dass der Wohnort sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, gelten nicht für Personen, für die dieses Übereinkommen gilt und die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, vorausgesetzt dass sie zuletzt den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als Rheinschiffer unterstanden haben.
2.  Beantragt der Rheinschiffer die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, so werden die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt.
Art. 9
1.  Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, dürfen die Geldleistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei wohnt, in deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.
2.  Absatz 1 berührt weder die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei noch die Bestimmungen der Abkommen über Soziale Sicherheit, die zwischen einer Vertragspartei und einem anderen Staat in Kraft sind und die Gewährung der in Absatz 1 genannten Leistungen an Berechtigte vorsehen, die ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien dieses Übereinkommens wohnen.
3.  Absatz 1 gilt nicht für die nachstehend bezeichneten Leistungen, soweit sie in Anhang V aufgeführt sind:
a) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können;
b) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen ohne Anspruch auf normale Leistungen;
c) Leistungen im Rahmen von Übergangsregelungen;
d) Sonderleistungen als Unterstützung oder bei Bedürftigkeit.
4.  Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang V vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
5.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Beitragserstattung davon ab, dass die in Betracht kommende Person nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt, so gilt diese Voraussetzung so lange als nicht erfüllt, wie diese Person auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Pflichtversicherung unterliegt.
Art. 10
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Anpassung von Leistungen gelten für Leistungen, die auf Grund dieses Übereinkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet werden.

Titel II Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Art. 11
1.  Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei.
2.  Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das in Artikel 1 Buchstabe m bezeichnete Fahrzeug gehört, an Bord dessen er seine Berufstätigkeit ausübt. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, so untersteht der Rheinschiffer den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des Unternehmens befindet.
3.  Der Rheinschiffer, der sein Schiff als eigenes Unternehmen führt, untersteht den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, so untersteht dieser Rheinschiffer sowie jeder andere Rheinschiffer, der seine Berufstätigkeit an Bord dieses Schiffes ausübt, den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ort der Eintragung oder der Heimathafen des Schiffes liegt.
4.  Hilfskräfte unterstehen den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.
Art. 12
1.  Artikel 11 gilt nicht für die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung, ausser wenn für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der Sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragspartei nur ein System der freiwilligen Versicherung besteht.
2.  Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien eine Pflichtversicherung und gleichzeitig das Recht auf eine oder mehrere freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen, so unterliegt die in Betracht kommende Person nur der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der Zweige Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten) bleiben jedoch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen gleichzeitig freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung auf Grund dieser Rechtsvorschriften und Pflichtversicherung auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zulässig sind, unberührt.
3.  Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien das Recht auf zwei oder mehr freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen, so kann die in Betracht kommende Person nur der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung der Vertragspartei angehören, in deren Hoheitsgebiet sie wohnt oder deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Art. 13
1.  Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien können zuguns­ten der in Betracht kommenden Rheinschiffer einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 11 und 12 vorsehen.
2.  Soweit erforderlich, wird die Anwendung des Absatzes 1 von einem Antrag der in Betracht kommenden Rheinschiffer und gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber abhängig gemacht. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzuwenden wären, entscheidet über den Antrag und stellt fest, dass die genannten Rheinschiffer diesen Rechtsvorschriften nicht mehr unterstehen, um den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei unterstellt zu werden.
Art. 14
Untersteht ein Rheinschiffer nach den Bestimmungen dieses Titels den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er keine Berufstätigkeit ausübt oder nicht wohnt, so gelten diese Rechtsvorschriften für ihn, als übte er eine Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aus oder als wohnte er dort.

Titel III Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten

Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft

Art. 15
1.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurück­legung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Ver­sicherungszeiten.
2.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige davon ab, dass diese selbst versichert sind, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, bei Anwendung des Absatzes 1 auf die Familienangehörigen eines Rheinschiffers die Versicherungszeiten, die der Rheinschiffer nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt hat und während deren diese Personen Familienangehörige des Rheinschiffers waren.
Art. 16
1.  Der Rheinschiffer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt und
a) dessen Zustand während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, Leistungen erfordert oder
b) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, einen Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, vorzunehmen, nachdem er zu Lasten dieses Trägers leistungs­berechtigt geworden ist, oder
c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
erhält i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befände er sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
2. a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der in Betracht kommenden Person deren Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung in Frage stellen könnte;
b) die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sachleistungen an die Familien­angehörigen eines Rheinschiffers.
Art. 17
1.  Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt, erhält im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt,
a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechts­vorschriften, als wohnte er im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
2.  Absatz 1 gilt entsprechend für Sachleistungen an die Familienangehörigen eines Rheinschiffers, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, keinen Anspruch auf diese Leistungen haben.
3.  Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer oder seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in seinem Hoheitsgebiet, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor Beginn ihres Aufenthalts solche Leistungen erhalten haben.
4.  Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer oder seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben.
Art. 18
1.  Artikel 16 Absätze 1 und 2 oder Artikel 17 Absatz 1 gilt je nach Fall für den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt.
2.  Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 2 gilt für die Familienangehörigen des in Absatz 1 genannten Rheinschiffers.
3.  Artikel 17 Absätze 3 und 4 gilt für den in Absatz 1 genannten Rheinschiffer und seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen.
Art. 19
1.  Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieser Vertragspartei den Durchschnittsverdienst ausschliesslich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.
2.  Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheits­gebiet der ersten Vertragspartei.
Art. 20
1.  Der Pensions‑ oder Rentenantragsteller, für den dieses Übereinkommen gilt und der nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Anspruchsvoraussetzungen für Sachleistungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt oder einen Anspruch darauf hätte, wenn er im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnte, und seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen nach Artikel 16 oder 17, wenn die in Betracht kommenden Personen sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten oder dort wohnen.
2.  Die Sachleistungen nach Absatz 1 gehen zu Lasten des Trägers, an den die Beiträge entrichtet worden sind; hängt der Anspruch auf Sachleistungen nicht davon ab, dass der Pensions‑ oder Rentenantragsteller Beiträge zahlt, so erstattet der Träger, der nach der Pensions‑ oder Rentenfeststellung die Sachleistungen nach Artikel 21 zu tragen hat, dem Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts die Kosten der gewährten Leistungen.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Pensions‑ oder Rentenantragsteller oder ihre Familienangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen sie auf Grund der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unterstehen, oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.
4.  Ergibt sich der Anspruch des Pensions‑ oder Rentenantragstellers auf Sachleis­tungen aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen er während der Bearbeitung seines Pensions‑ oder Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen für ihn und seine Familienangehörigen mit Ablauf des zweiten Monats, für den er den geschuldeten Beitrag nicht entrichtet hat.
Art. 21
1.  Hat der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familienangehörigen die Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als wäre er zum Bezug einer Pension oder Rente nur nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei berechtigt.
2.  Hat der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, keinen Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familienangehörigen dennoch diese Leistungen, sofern er, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15 und des Anhangs VIII, nach den Rechtsvorschriften einer der erstgenannten Vertragsparteien Anspruch auf die Sachleistungen hat oder Anspruch darauf hätte, wenn er im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des nach Absatz 3 bestimmten Trägers gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.
3.  In den Fällen des Absatzes 2 wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:
a) Hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvor­schriften nur einer Vertragspartei, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers dieser Vertragspartei;
b) hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften der Berechtigte die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat; wären danach die Kosten der Sachleistungen von mehreren Trägern zu übernehmen, so gehen sie zu Lasten des Trägers der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für den Berechtigten zuletzt galten.
4.  Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der Berechtigte, so erhalten sie Sach­leistungen, als wohnte der Berechtigte in demselben Hoheitsgebiet wie sie, wenn er nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Anspruch auf die Leistungen hat. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Berechtigten gewährt, als hätten die Familienangehörigen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.
5.  Die in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem der Berechtigte wohnt, Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben.
6.  Hat der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte nach den Rechtsvorschriften einer dieser Vertragsparteien Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familien­angehörigen diese Leistungen
a) während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, wenn ihr Zustand unverzüglich Leistungen erfordert, oder
b) wenn sie vom Träger des Wohnorts die Genehmigung erhalten haben, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in deren Hoheits­gebiet sie wohnen, zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten; die Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, diese Behandlung nicht erhalten kann.
7.  In den Fällen des Absatzes 6 werden die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person auf Grund dieser Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.
8.  Sind nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei von dem Pensions‑ oder Rentenberechtigten Beiträge für die Sicherstellung der Sachleistungen einzubehalten, so darf der Träger dieser Vertragspartei, der eine Pension oder Rente schuldet, die Beiträge einbehalten, wenn die Kosten der Sachleistungen auf Grund dieses Artikels zu Lasten eines Trägers dieser Vertragspartei gehen.
9.  Die Absätze 1–5 und 8 gelten nicht für Pensions‑ oder Rentenberechtigte oder ihre Familienangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen sie auf Grund der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unterstehen, oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.
Art. 22
1.  Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versicherungssysteme für Krankheit oder Mutterschaft, so werden in den Fällen des Artikels 16 Absätze 1 und 3, des Artikels 17 Absätze 1 und 2, des Artikels 18 Absätze 1 und 2, des Artikels 20 Absatz 1 und des Artikels 21 Absätze 2, 4 und 6 bei der Gewährung von Sachleistungen die Bestimmungen des Systems angewandt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.
2.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sachleistungen vom Ursprung der Erkrankung ab, so gilt diese Voraussetzung nicht für die von diesem Übereinkommen erfassten Personen, gleichviel welches die Vertragspartei ist, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.
3.  Hat der Träger einer Vertragspartei einem Rheinschiffer oder einem Pensions‑ oder Rentenberechtigten für sich oder einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitgliedschaft beim Träger einer anderen Vertragspartei den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein grösseres Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen zu Lasten des ersten Trägers, auch wenn die in Betracht kommende Person bei der Gewährung bereits Mitglied des zweiten Trägers ist.
4.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung der Sachleistungen an Familienangehörige eines Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions‑ oder Rentenantragsteller oder einen Pensions‑ oder Rentenberechtigten und ihre Familienangehörigen davon ab, dass sie selbst versichert sind, so gelten die Artikel 16, 17, 18, 20 und 21 für sie nur, wenn sie selbst bei einem Träger dieser Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert sind.
Art. 23
1.  Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine Rechnung vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts auf Grund dieses Kapitels gewährten Sachleistungen in voller Höhe.
2.  Für die Erstattungen nach Absatz 1 dürfen keine höheren Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsberechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sachleistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen der Vertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der Träger seinen Sitz hat.
3.  Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Massgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.
4.  Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
5.  Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des Absatzes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.

Kapitel 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24
1.  Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel, selbst wenn die in Betracht kommenden Personen auch ohne dessen Anwendung nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien Leistungen beanspruchen könnten.
2.  Dieses Kapitel wird nur angewandt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität oder Tod hängt davon ab, dass die Rheinschiffer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität oder im Zeitpunkt des Todes den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterstehen; andernfalls müssen die in Betracht kommenden Personen, um die Leistungen bei Invalidität oder Tod nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zu erhalten, nach denen die Gewährung dieser Leistungen von der Zurücklegung einer Versicherungszeit abhängt, als Rheinschiffer Versicherungszeiten von insgesamt mindestens fünf Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zurück­gelegt haben;
b) der Anspruch auf Leistungen bei Alter hängt davon ab, dass die in Betracht kommenden Personen als Rheinschiffer Versicherungszeiten von insgesamt mindestens fünf Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zurückgelegt haben.
3.  Die Versicherungsdauer nach Absatz 2 Buchstabe b wird nicht gefordert, wenn es sich um die Umwandlung einer Invaliditätspension oder ‑rente in eine Alterspension oder ‑rente nach Artikel 31 handelt.

Abschnitt 2 Invalidität

Art. 25
1.  Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien und haben sie Versicherungszeiten nur nach Rechtsvorschriften zurückgelegt, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, so erhalten sie Leistungen nach Artikel 27.
2.  Anhang VI bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die Rechtsvorschriften, auf die sich Absatz 1 bezieht.
3.  Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang VI vorzunehmenden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
Art. 26
1.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurück­legung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.
2.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung bestim­mter Leistungen davon ab, dass Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung der Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurück­gelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rheinschiffer geltenden System berücksichtigt.
3.  Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Zeiten der Pensions‑ oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions‑ oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei.
4.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Geldleistungen für Schul­- und Berufsausbildung sowie Umschulung an Familien­angehörige eines Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions‑ oder Renten­antragsteller oder einen Pensions‑ oder Rentenberechtigten und ihre Familienangehörigen davon ab, dass diese Personen selbst versichert sind, so erhalten sie die Leis­tungen nur, wenn sie selbst bei einem Träger dieser Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert sind. In diesem Fall gelten Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b entsprechend.
Art. 27
1.  Der Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität galten, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, erfüllt.
2.  Personen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten die Leistungen ausschliesslich von dem genannten Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.
3.  Personen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, noch Anspruch haben.
4.  Sehen die Rechtsvorschriften, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität galten, die Gewährung von Leistungen bei Invalidität nicht vor, so erhalten die in Betracht kommenden Personen die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, noch Anspruch haben.
5.  Sehen die Rechtsvorschriften, nach denen entsprechend den Absätzen 2, 3 oder 4 Leistungen zustehen, vor, dass sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates.
Art. 28
1.  Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien und sind die Rechtsvorschriften mindestens einer dieser Vertragsparteien nicht von der in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Art, so erhalten sie Leistungen nach Abschnitt 3, der entsprechend Anwendung findet.
2.  Personen, die von Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität betroffen werden, während für sie in Anhang VI bezeichnete Rechtsvorschriften gelten, erhalten die Leistungen nach Artikel 27 unter den beiden folgenden Voraussetzungen:
– Sie müssen die Voraussetzungen nach diesen oder anderen Rechtsvor­schriften gleicher Art, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3, erfüllen, ohne dass Versicherungszeiten berück­sichtigt werden müssen, die nach anderen als den in Anhang VI bezeich­neten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind;
– sie dürfen nicht die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Grund von nicht in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften erfüllen.
3. a) Bei der Feststellung des Leistungsanspruchs auf Grund der in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängt, dass die in Betracht kommende Person während einer bestimmten Dauer Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, werden, wenn der Rheinschiffer, für den diese Rechtsvorschriften galten, von Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität betroffen wird, während er den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei untersteht, unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1
i) alle Zeiten, für die er auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeit Geldleistungen bei Krankheit erhalten oder sein Entgelt weiterbezogen hat,
ii) alle Zeiten, für die er auf Grund der Invalidität im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit Leistungen bei Invalidität erhalten hat, nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei berücksichtigt, als handelte es sich um Zeiten, für die ihm nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei Geldleistungen bei Krankheit gewährt worden sind oder während deren er im Sinne dieser Rechtsvorschriften arbeitsunfähig gewesen ist;
b) der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei besteht von dem Zeitpunkt an, in dem die nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Dauer der vorherigen Entschädigung für die Krankheit oder der anfänglichen Arbeitsunfähigkeit endet, und frühes­tens zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität beginnt oder der Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei erlischt.
Art. 29
1.  Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei geführt hat, gilt folgendes:
a) Galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn des Leistungsbezuges nicht die Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften;
b) galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn des Leistungsbezuges die Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so werden ihr die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 28 Absatz 1 oder 2 gewährt;
c) im Falle des Buchstabens b gilt der Tag, auf den der Beginn der Verschlimmerung festgelegt worden ist, als Tag des Eintritts des Versicherungsfalles;
d) hat die in Betracht kommende Person im Falle des Buchstabens b keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Träger einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls des Artikels 26 Absätze 1, 2 und 3 nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.
2.  Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien geführt hat, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach Artikel 28 Absatz 1 gewährt. Absatz 1 Buchstabe c gilt entsprechend.
Art. 30
1.  Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 31 durch den oder die Träger gewährt, die bei Eintritt des Ruhens leistungspflichtig waren.
2.  Rechtfertigt nach der Entziehung von Leistungen der Zustand der in Betracht kommenden Person die Gewährung neuer Leistungen, so werden diese nach Artikel 25 Absatz 1 oder Artikel 28 Absatz 1 oder 2 gewährt.
Art. 31
1.  Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Massgabe der Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder Vertragsparteien, nach denen sie gewährt worden sind, und nach Abschnitt 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
2.  Kann im Falle des Artikels 36 der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Leistungen bei Invalidität Berechtigte Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder Träger, der Leistungen bei Invalidität, die noch nicht in Leistungen bei Alter umgewandelt werden können, zu gewähren hat, diesem Berechtigten die Leistungen bei Invalidität, auf die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch hat, weiter, bis dieser Träger Absatz 1 anzuwenden hat.
3.  Sind im Falle des Absatzes 2 die Leistungen bei Invalidität nach Artikel 27 gewährt worden, so kann der Träger, der leistungspflichtig bleibt, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a anwenden, als erfüllte der zum Bezug dieser Leistungen Berechtigte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei, wobei an die Stelle des in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen theoretischen Betrags der Betrag der Leistungen bei Invalidität tritt, der von diesem Träger geschuldet wird.

Abschnitt 3 Alter und Tod (Pensionen oder Renten)

Art. 32
1.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurück­legung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.
2.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, dass Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung der Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden Sys­tem oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rheinschiffer geltenden System berücksichtigt.
3.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Leis­tungen davon ab, dass die in Betracht kommende Person oder, wenn es sich um Leis­tungen an Hinterbliebene handelt, der Verstorbene bei Eintritt des Versicherungsfalles diesen Rechtsvorschriften unterstand, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die in Betracht kommende Person oder der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei unterstand oder, falls dies nicht zutrifft, wenn die in Betracht kommende Person oder der Hinterbliebene solche Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei beanspruchen kann. Diese zweite Voraussetzung gilt im Falle des Artikels 35 Absatz 1 als erfüllt.
4.  Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Zeiten der Pensions‑ oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions‑ oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien.
Art. 33
1.  Der Träger jeder Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für den Rheinschiffer galten, stellt nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 28 Absatz 3 und des Artikels 32, erfüllt.
2.  Erfüllt die in Betracht kommende Person diese Voraussetzungen, so berechnet der genannte Träger den theoretischen Betrag der Leistungen, auf die sie Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 32 berücksichtigten Versicherungszeiten nur nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Handelt es sich um Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so gilt der Betrag als der in diesem Absatz genannte theoretische Betrag.
3.  Der genannte Träger stellt sodann unter Zugrundelegung des nach Absatz 2 errechneten theoretischen Betrags den tatsächlichen Betrag der Leistungen, den er der in Betracht kommenden Person schuldet, im Verhältnis der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten zu den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Vertragspar­teien vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten fest.
4.  Überschreitet die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalles nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten die in den Rechtsvorschriften einer dieser Vertragsparteien für die Gewährung der vollen Leistungen vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 diese Höchstdauer an Stelle der Gesamtdauer der Zeiten, ohne dass diese Berechnungsmethode den betreffenden Träger zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, deren Betrag höher ist als der Betrag der Leistungen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
5.  Steht nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Betrag der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Ver­sicherungszeiten, so kann der zuständige Träger dieser Vertragspartei ungeachtet der Absätze 2 und 3 die Leistungen oder Leistungsteile ausschliesslich auf Grund der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar berechnen.
Art. 34
1.  Der theoretische Betrag nach Artikel 33 Absatz 2 wird wie folgt berechnet:
a) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen ein Durchschnittsverdienst, ‑beitrag oder ‑erhöhungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoverdienst der in Betracht kommenden Person und dem Durchschnitt der Bruttoverdienste aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, so werden diese Durchschnitts‑ oder Verhältniszahlen vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei ausschliesslich auf Grund der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten oder des von der in Betracht kommenden Person während dieser Zeiten bezogenen Bruttoverdienstes ermittelt;
b) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen die Höhe der Verdienste, Beiträge oder etwaigen Erhöhungs­beträge zugrunde zu legen, so werden die Verdienste, Beiträge oder Erhöhungsbeträge, die vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, nach dem Durchschnitt der Verdienste, Beiträge oder Erhöhungsbeträge ermittelt, die für die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind;
c) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen ein Pauschalverdienst oder ‑betrag zugrunde zu legen, so werden vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten Verdienste oder Beträge in Höhe des Pauschalverdienstes oder ‑betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen Pauschalverdienste oder ‑beträge für die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Ver­sicherungszeiten berücksichtigt;
d) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Verdienste und für andere Zeiten ein Pauschalverdienst oder ‑betrag zugrunde zu legen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten die nach Buchstabe b oder c ermittelten Verdienste oder Beträge; wird bei der Berechnung von Leistungen für alle nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Zeiten ein Pauschalverdienst oder ‑betrag zugrunde gelegt, so ist von dem zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten der fiktive Verdienst zu berücksichtigen, der diesem Pauschalverdienst oder ‑betrag entspricht.
2.  Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Anpassung der Berechnungsgrundlagen von Leistungen gelten auch für die Berechnungsgrundlagen, die vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei nach Absatz 1 in bezug auf die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.
3.  Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Leis­tungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.
Art. 35
1.  Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu berücksichtigenden Versicherungszeiten weniger als ein Jahr und besteht auf Grund dieser Zeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so ist der Träger dieser Vertragspartei ungeachtet des Artikels 33 nicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen zu gewähren.
2.  Die Zeiten nach Absatz 1 werden vom Träger jeder anderen in Betracht kommenden Vertragspartei bei der Anwendung des Artikels 33 mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 5 berücksichtigt.
3.  Wären bei Anwendung des Absatzes 1 alle in Betracht kommenden Träger von der Leistungspflicht befreit, so erhält die in Betracht kommende Person Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften der letzten Vertragspartei, deren Voraussetzungen sie unter Berücksichtigung des Artikels 32 erfüllt, als wären alle Zeiten nach Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zurückgelegt worden.
Art. 36
1.  Erfüllt die in Betracht kommende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Artikels 32 nicht die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsparteien, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer dieser Vertragsparteien, so gilt folgendes:
a) Der geschuldete Leistungsbetrag wird nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 oder Absatz 5 von jedem zuständigen Träger berechnet, für den Rechtsvorschriften gelten, deren Voraussetzungen erfüllt sind;
b) erfüllt dabei die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften i) von mindestens zwei Vertragsparteien, ohne dass Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 unberücksichtigt;
ii) nur einer Vertragspartei, ohne dass Artikel 32 anzuwenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag nur nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und nur unter Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet.
2.  Die im Falle des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer in Betracht kommender Vertragsparteien gewährten Leistungen werden nach Artikel 33 von Amts wegen jeweils neu berechnet, sobald die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der anderen in Betracht kommenden Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 32, erfüllt sind.
3.  Die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien gewährten Leistungen werden entweder von Amts wegen oder auf Antrag der in Betracht kommenden Personen nach Absatz 1 neu berechnet, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer dieser Vertragsparteien nicht mehr erfüllt sind.
Art. 37
1.  Ist der Betrag der Leistungen, auf welche die in Betracht kommende Person nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ohne Anwendung der Artikel 32–36 Anspruch hätte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige Träger dieser Vertragspartei eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers.
2.  Wären bei Anwendung des Absatzes 1 der in Betracht kommenden Person Zulagen von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien zu zahlen, so erhält sie nur die höchste Zulage.
3.  Die Höhe der Zulage nach den Absätzen 1 und 2 ist endgültig, ausser wenn die Leistungen nach diesem Kapitel neu berechnet werden. Die Zulage gilt für die Anwendung des Artikels 38 Absatz 1 als Bestandteil der Leistungen des verpflichteten Trägers.
Art. 38
1.  Werden bei Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Verdienst­niveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldeten Leistungen um einen Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag geändert, so werden die Leistungen, die nach diesen Rechtsvorschriften in Anwendung dieses Übereinkommens geschuldet werden, um denselben Prozentsatz oder denselben Betrag geändert, ohne dass eine Neuberechnung nach den Artikeln 32–37 vorzunehmen ist.
2.  Bei Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode werden die Leistungen nach den Artikeln 32–37 neu berechnet.
Art. 39
Artikel 31 Absätze 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Leistungen an den über­lebenden Ehepartner in Leistungen bei Alter umgewandelt werden.

Kapitel 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 40
1.  Der Rheinschiffer, der einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und
a) der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, die nicht zuständiger Staat ist, oder
b) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, einen Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, vorzunehmen, nachdem er zu Lasten dieses Trägers leistungs­berechtigt geworden ist, oder
c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,        erhält i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befände er sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
2. a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der in Betracht kommenden Person deren Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung in Frage stellen könnte;
b) die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
Art. 41
1.  Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, erhält im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt,
a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnte er im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
2.  Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer erhält bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnte er in seinem Hoheitsgebiet, auch wenn er bereits vor Beginn seines Aufenthalts solche Leistungen erhalten hat.
3.  Der in Absatz 1 genannte Rheinschiffer erhält bei Verlegung seines Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn er bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten hat.
Art. 42
Artikel 40 oder Artikel 41 gilt je nach Fall für arbeitslos gewordene Rheinschiffer, die einen Unfall erleiden, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen, als Arbeitsunfall gilt.
Art. 43
Ein Wegeunfall, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates eingetreten.
Art. 44
1.  Hat der Rheinschiffer, der sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien eine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche Krankheit verursachen kann, so werden die Leistungen, auf die er oder seine Hinterbliebenen Anspruch haben, nur nach den Rechtsvorschriften der letzten dieser Vertragsparteien gewährt, deren Voraussetzungen diese Personen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3 und 4, erfüllen.
2.  Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, dass die betreffende Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festgestellt worden ist.
3.  Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, dass die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, festgestellt worden ist, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, wenn er feststellt, wann die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als wären sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ausgeübt worden.
4.  Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, dass eine Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, während einer bestimmten Dauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgeübt worden ist.
Art. 45
Bezog oder bezieht der Rheinschiffer, der sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten des Trägers einer Vertragspartei und beansprucht er bei Verschlimmerung der Krankheit Leistungen vom Träger einer anderen Vertragspartei, so gilt folgendes:
a) Hat der Erkrankte seit Beginn der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei keine Tätigkeit ausgeübt, welche die Krankheit verursachen oder verschlimmern kann, so trägt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Kosten der Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn der Erkrankte diesen Rechtsvorschriften nicht mehr untersteht oder nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnt;
b) hat der Erkrankte seit Beginn der Leistungsgewährung eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei ausgeübt, so trägt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger der zweiten Vertragspartei gewährt der in Betracht kommenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Leistungen, die er vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die Krankheit nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei eingetreten wäre;
c) hat der Erkrankte in dem unter Buchstabe b genannten Fall keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn der Erkrankte diesen Rechtsvorschriften nicht mehr untersteht oder nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnt.
Art. 46
1.  Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Geldleistungen ein Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen, so ermittelt der zuständige Träger dieser Vertragspartei den Durchschnittsverdienst ausschliesslich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.
2.  Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheits­gebiet der ersten Vertragspartei.
Art. 47
1.  Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Übernahme der Kosten für die Überführung des Verletzten oder Erkrankten zum Wohnort oder Krankenhaus vorgesehen, so übernimmt der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten für die Überführung bis zu dem entsprechenden Ort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, an dem er wohnt, wenn der zuständige Träger der Überführung unter gebührender Berücksichtigung der für sie sprechenden Gründe zugestimmt hat.
2.  Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Übernahme der Kos­ten für die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort vorgesehen, so übernimmt der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten für die Überführung bis zu dem entsprechenden Ort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, an dem der Verstorbene gewohnt hat.
Art. 48
1.  Besteht im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sich der Verletzte oder Erkrankte befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder hat das bestehende Versicherungssystem keinen für die Gewährung von Sachleistungen verantwortlichen Träger, so werden die Leistungen von dem für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit verantwortlichen Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts nach dem System gewährt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.
2.  Besteht nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System der Arbeitgeberhaftung für die Entschädigung von Arbeitsunfällen, so gelten die nach Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als auf Verlangen des zuständigen Trägers gewährt.
3.  Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Entschädigungssysteme, so wird in den Fällen des Artikels 40 Absatz 1 und des Artikels 41 Absatz 1 bei der Gewährung von Sachleistungen das System angewandt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.
4.  Hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon ab, dass der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in Anspruch genommen wird, so gelten die nach Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.
5.  Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen, dass bei der Begründung des Leistungsanspruchs oder bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die früher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien anerkannten Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten.
Art. 49
1.  Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine Rechnung vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts auf Grund des Artikels 40 Absatz 1, des Artikels 41 Absatz 1 und des Artikels 42 gewährten Sachleistungen in voller Höhe.
2.  Für die Erstattungen nach Absatz 1 dürfen keine höheren Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsberechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sachleistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen der Vertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der Träger seinen Sitz hat.
3.  Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Massgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.
4.  Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
5.  Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des Absatzes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.

Kapitel 4 Tod (Sterbegeld)

Art. 50
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrecht­erhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Sterbegeld von der Zurück­legung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Ver­sicherungszeiten.
Art. 51
1.  Stirbt ein von diesem Übereinkommen erfasster Rheinschiffer, Arbeitsloser, Pensions‑ oder Rentenantragsteller oder Pensions‑ oder Rentenberechtigter oder Fami­lienangehöriger im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, so gilt der Tod als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates eingetreten.
2.  Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn sich der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, die nicht zuständiger Staat ist.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten, auch wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Art. 52
1.  Stirbt der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, so wird das Sterbegeld, das nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgesehen ist, zu deren Lasten die diesem Berechtigten nach Artikel 21 gewährten Sachleistungen bei Krankheit gingen, vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei gewährt, auch wenn der Berechtigte im Zeitpunkt seines Todes nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnte.
2.  Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten entsprechend.
Art. 53
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sterbegeld für Familienangehörige davon ab, dass diese selbst versichert waren, so werden die Artikel 51 und 52 in bezug auf Familienangehörige eines Rheinschiffers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, eines Arbeitslosen, eines Pensions­- oder Renten­antragstellers oder eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten, der nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit hat, nur angewandt, wenn die Familienangehörigen selbst entweder bei demselben Träger der genannten Vertragspartei wie der Rheinschiffer, der Arbeitslose, der Pensions‑ oder Renten­antragsteller oder der Pensions‑ oder Rentenberechtigte oder bei einem anderen Träger der genannten Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert waren.

Kapitel 5 Arbeitslosigkeit

Art. 54
Dieses Kapitel gilt nur für unselbständige Rheinschiffer.
Art. 55
1.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurück­legung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten; die Beschäftigungszeiten werden nur unter der Voraussetzung zusammengerechnet, dass sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
2.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurück­legung von Beschäftigungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten; die Beschäftigungszeiten werden nur unter der Voraussetzung zusammengerechnet, dass sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für diesen Zweck berücksichtigt worden wären, wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind ausser im Falle des Artikels 57 nur anzuwenden, wenn der arbeitslos gewordene Rheinschiffer zuletzt den Rechtsvorschriften der Vertragspartei unterstand, nach denen die Leistungen beantragt werden.
Art. 56
Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich je nach Fall zur Verfügung seines Arbeitgebers oder der Arbeitsvermittlung des zuständigen Staates hält, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als wohnte er in dessen Hoheitsgebiet. Die Leistungen werden vom zuständigen Träger gewährt.
Art. 57
Der voll arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich der Arbeitsvermittlung dieser Vertragspartei zur Verfügung stellt, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2, Leis­tungen nach den Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei, als hätte er während seiner letzten Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterstanden. Die Leis­tungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.
Art. 58
Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, gegebenenfalls die Zeit berücksichtigen, für die nach der letzten Feststellung des Leis­tungsanspruchs Leistungen bereits vom Träger einer anderen Vertragspartei gewährt worden sind.
Art. 59
1.  Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leis­tungen das frühere Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, nur das Entgelt, das die in Betracht kommende Person für die letzte Beschäftigung, der sie nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachgegangen ist, erzielt hat, oder, wenn die in Betracht kommende Person ihrer letzten Beschäftigung nicht mindestens vier Wochen nach diesen Rechtsvorschriften nachgegangen ist, das Entgelt, das an dem Ort, an dem sie sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung entspricht oder gleichwertig ist, der sie zuletzt nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nachgegangen ist.
2.  Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Leis­tungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei; dies gilt nicht, wenn die Familienangehörigen bereits bei der Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, die einem Berechtigten derselben Familie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei geschuldet werden.
3.  Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten ab, so bestimmt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Dauer der Leistungsgewährung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz 1 oder 2.

Kapitel 6 Familienleistungen

Art. 60
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungs‑ oder Erwerbstätigkeitszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Beschäftigungs‑ oder Erwerbstätigkeitszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten.
Art. 61
1.  Anhang VII bezeichnet für jede Vertragspartei denjenigen der Abschnitte 1 und 2, den sie anzuwenden beschliesst.
2.  Der zuständige Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer untersteht, wendet die Abschnitte 1, 3 und 4 an, wenn diese Vertragspartei in Anhang VII (1) aufgeführt ist, oder die Abschnitte 2, 3 und 4, wenn diese Vertragspartei in Anhang VII (2) aufgeführt ist.
3.  Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang VII vorzunehmenden Änderungen.

Abschnitt 1

Art. 62
1.  Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei untersteht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen,
a) die sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden, Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei;
b) die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als unterstünde er diesen Rechtsvorschriften.
2. a) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a werden die Leistungen vom zuständigen Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer untersteht, gewährt;
b) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 70 vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt. Sind nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen an den Rheinschiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die natürliche oder juristische Person, die für die Familienangehörigen an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenenfalls unmittelbar an die Familienangehörigen gezahlt werden.
Art. 63
1.  Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bezieht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die im Hoheits­gebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als unterstünde er diesen Rechtsvorschriften.
2.  Im Falle des Absatzes 1 werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 70 vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt. Sind nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen an den Rheinschiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die natürliche oder juristische Person, die für die Familienangehörigen an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenenfalls unmittelbar an die Fami­lienangehörigen gezahlt werden.

Abschnitt 2

Art. 64
1.  Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei untersteht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familien­angehörigen, die sich mit ihm an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.
2.  In den Fällen des Absatzes 1 werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, denen der Rheinschiffer untersteht. Werden die Familienbeihilfen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, so können sie durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, gezahlt werden.
Art. 65
1.  Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bezieht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die im Hoheits­gebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.
2.  Im Falle des Absatzes 1 werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, nach denen der Rheinschiffer Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält. Werden die Familienbeihilfen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, so können sie durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, gezahlt werden.
Abschnitt 3
Art. 66
1.  Pensions‑ oder Rentenberechtigte, für die dieses Übereinkommen gilt, erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach Massgabe der Absätze 2 und 3, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder mindestens einer der Vertragsparteien, nach denen eine Pension oder Rente geschuldet wird, Familien­leis­tungen oder Familienbeihilfen beanspruchen können.
2.  Der nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei zum Bezug von Pen-sion oder Rente Berechtigte erhält Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften für die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, und Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, gleichviel wo der Berechtigte wohnt.
3. a) Der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte erhält Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, für die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei wohnen, und Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
b) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder wohnt der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften keine Pension oder Rente geschuldet wird, so erhält er für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen er die längste Zeit unterstanden hat, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
c) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien, denen der Berechtigte unterstanden hat, in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der von ihm nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragsparteien zurück­gelegten Zeiten geprüft;
d) besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhält der Berechtigte Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, denen er zuletzt unterstanden hat.
Art. 67
1.  Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach Massgabe der Absätze 2 und 3, wenn, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder den Rechtsvorschriften zumindest einer der Vertragsparteien, denen der Rheinschiffer unterstanden hat, ein solcher Leistungsanspruch besteht.
2.  Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei unterstanden hat, erhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften, wenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, andern­falls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.
3. a) Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien unterstanden hat, erhalten Familien­leis­tungen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als hätte der Rheinschiffer nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
b) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder wohnen Waisen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der verstorbene Rheinschiffer nicht unterstanden hat, so erhalten diese Waisen Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen der verstorbene Rheinschiffer die längste Zeit unterstanden hat, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden;
c) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien, denen der verstorbene Rheinschiffer unterstanden hat, in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der von ihm nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten geprüft;
d) besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten die Waisen Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, denen der verstorbene Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat.
Art. 68
Die Waisen eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten, für den dieses Übereinkommen vor seinem Tod galt, erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, nach denen der Berechtigte zu Lebzeiten Familienleistungen oder Familienbeihilfen in Anwendung des Artikels 66 erhielt, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein solcher Leistungsanspruch besteht. Die Waisen erhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften, wenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, andernfalls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.
Art. 69
In den Fällen der Artikel 66–68 werden die Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der in diesen Artikeln bestimmten Vertragspartei vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei und zu seinen Lasten gewährt, auch wenn die natürliche oder juristische Person, an welche die Familienleistungen oder Familienbeihilfen zu zahlen sind, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnt oder ihren Sitz hat. In diesem Fall können die Familienleistungen oder Familienbeihilfen, wenn sie nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet werden, durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, gezahlt werden.

Abschnitt 4

Art. 70
1.  Der zuständige Träger erstattet die für seine Rechnung auf Grund dieses Kapitels gewährten Leistungen, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung als den Leistungen entsprechend anerkannt werden, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
2.  Erstattungen nach Absatz 1 werden nach Massgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.
3.  Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
4.  Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des Absatzes 3 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.

Titel IV Zentrale Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Art. 71
1.  Der Zentralen Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer gehören für jede Vertragspartei zwei Regierungsvertreter, ein Vertreter der Arbeitgeber der Rheinschiffahrt und ein Vertreter der unselbständigen Rheinschiffer an. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt einer der Regierungsvertreter.
2.  Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden von den Regierungen im Einvernehmen mit den repräsentativsten Verbänden der Arbeitgeber der Rheinschiffahrt und der unselbständigen Rheinschiffer bezeichnet.
3.  Die Zentrale Verwaltungsstelle erhält technische Unterstützung durch das Internationale Arbeitsamt im Rahmen der hierfür zwischen der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt und dem Internationalen Arbeitsamt geschlossenen Übereinkünfte.
4.  Der Sitz der Zentralen Verwaltungsstelle befindet sich am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.
5.  Das Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle wird vom Generalsekretariat der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt wahrgenommen. Der mit dem Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle betraute Sekretär wird durch Übereinkunft zwischen der Zentralen Verwaltungsstelle und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt benannt.
Art. 72
1.  Die Zentrale Verwaltungsstelle hat folgende Aufgaben:
a) Sie behandelt alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung und aller im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Vereinbarungen, unbeschadet des Rechts oder der Pflicht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien sowie in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen;
b) sie leistet zusammen mit den zuständigen Behörden und Trägern der betreffenden Vertragsparteien den Personen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, insbesondere den Rheinschiffern und ihren Familienangehörigen, Hilfe bei der praktischen Regelung von Einzelfällen;
c) sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie auf Grund dieses Übereinkommens und der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung oder aller im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Vereinbarungen zuständig ist;
d) sie unterbreitet den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vorschläge für die Revision dieses Übereinkommens und der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung.
2. a) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen können nur einstimmig entschieden werden;
b) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anwendungsfragen werden durch Mehrheitsbeschluss mit Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien entschieden.

Titel V Verschiedene Bestimmungen

Art. 73
1.  Mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33 oder Artikel 45 Buchstabe b festgestellt werden, kann auf Grund dieses Übereinkommens kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art für dieselbe Pflichtversicherungszeit erworben oder aufrechterhalten werden.
2.  Ist in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen oder des Zusammentreffens von Leistungen mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, dass die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Bestimmungen einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei erworbene Leistungen, um im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bezogene Einkünfte oder um eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ausgeübte Tätigkeit handelt. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33 oder Artikel 45 Buchstabe b festgestellt werden.
Art. 74
Hat der Berechtigte, der Anspruch auf eine nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldete Leistung hat, auch Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so gilt folgendes:
a) Hätte die Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 gleichzeitig die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug dieser Leistungen zur Folge, so darf jede Leistung nur bis zu dem Betrag gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, der sich ergibt, wenn der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften, nach denen diese Leistung geschuldet wird, der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl der der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegenden Leistungen, auf die der Berechtigte Anspruch hat, geteilt wird;
b) handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die vom Träger einer Vertragspartei nach Artikel 33 festgestellt werden, so berücksichtigt dieser Träger die Leistungen, Einkünfte oder Entgelte, die zu der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug der von ihm geschuldeten Leistung führen, nicht bei der Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 33 Absatz 2, sondern nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Betrags nach Artikel 33 Absatz 3 oder 5; diese Leistungen, Einkünfte oder Entgelte werden nur in dem Umfang angerechnet, der sich nach Artikel 33 Absatz 3 im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt.
Art. 75
Hat ein Rheinschiffer oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien gewährt, in deren Hoheitsgebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien statt­gefunden hat, nur nach den Rechtsvorschriften, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat.
Art. 76
1.  Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein, so bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen, während der nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbene Anspruch erlischt.
2.  Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.
3.  Tritt der Tod ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.
Art. 77
1.  Der Anspruch auf die nach Artikel 62, 63, 64, 65, 66, 67 oder 68 geschuldeten Familienleistungen wird ausgesetzt, wenn wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch eine andere Person als den Rheinschiffer Familienleistungen für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen auch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei geschuldet werden, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen oder Waisen wohnen. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige der Person, welche die Erwerbstätigkeit ausübt.
2.  Der Anspruch auf Familienleistungen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängt, wird ausgesetzt, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen
a) Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nach Artikel 62, 63, 64 oder 65 geschuldet werden. Übt eine andere Person als der in diesen Artikeln bezeichnete Rheinschiffer im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der Anspruch auf die nach diesen Artikeln geschuldeten Familienleistungen ausgesetzt, wenn die Familienangehörigen dieses Rheinschiffers auch Familienangehörige dieser Person sind, und es werden nur die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zu deren Lasten gewährt;
b) Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nach Artikel 66, 67 oder 68 geschuldet werden. Ist der Betrag der nach diesen Artikeln geschuldeten Familienbeihilfen niedriger als der Betrag der nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei geschuldeten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den Unterschiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht, zu Lasten des zuständigen Trägers dieser Vertragspartei.
Art. 78
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen;
b) über alle die Anwendung dieses Übereinkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
2.  Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterstützen die Behörden und Träger der Vertragsparteien einander, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
3.  Die Behörden und Träger der Vertragsparteien können bei der Anwendung dieses Übereinkommens miteinander und mit den in Betracht kommenden Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
4.  Die Behörden, Träger und Gerichte einer Vertragspartei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache einer anderen Vertragspartei abgefasst sind.
Art. 79
1.  Die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel‑, Gerichts‑ oder Eintragungsgebühren für Schrift­stücke oder Unterlagen, die nach diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Unterlagen Anwendung, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei oder nach diesem Übereinkommen einzureichen sind.
2.  Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke jeder Art, die bei Anwendung dieses Übereinkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähn­lichen Förmlichkeit.
Art. 80
1.  Ein Antragsteller, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnt, die nicht zuständiger Staat ist, kann seinen Antrag wirksam beim Träger des Wohnorts einreichen, der ihn an den oder die im Antrag bezeichneten zuständigen Träger weiterleitet.
2.  Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieser Vertragspartei einzureichen sind, können innerhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Stelle einer anderen Vertragspartei eingereicht werden. Die in Anspruch genommene Stelle leitet die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter. Der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht der zweiten Vertragspartei eingereicht worden sind, gilt als Tag der Einreichung bei der Behörde, dem Träger oder dem Gericht, die dafür zuständig sind.
Art. 81
Die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen ärztlichen Begutachtungen können auf Verlangen des Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnorts nach Massgabe der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung veranlasst werden. Sie gelten als im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei durchgeführt.
Art. 82
Hat der Träger einer Vertragspartei einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den er Anspruch hat, so kann der Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vom Träger jeder anderen Vertragspartei, der gegenüber dem Berechtigten leis­tungspflichtig ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die er dem Berechtigten zahlt. Der letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als handelte es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge, und überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.
Art. 83
1.  Hat der Träger einer Vertragspartei an einen Berechtigten, der sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindet, nach diesem Übereinkommen Geldleis­tungen zu erbringen, so wird der geschuldete Betrag in der Währung der ersten Vertragspartei ausgedrückt. Der Träger kann mit befreiender Wirkung in der Währung der zweiten Vertragspartei zahlen.
2.  Hat der Träger einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen Zahlungen zur Erstattung von Leistungen vorzunehmen, die vom Träger einer anderen Vertragspartei gewährt worden sind, so wird der geschuldete Betrag in der Währung der zweiten Vertragspartei ausgedrückt. Der erste Träger zahlt mit befreiender Wirkung in dieser Währung, wenn die beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
3.  Geldüberweisungen auf Grund dieses Übereinkommens werden nach Massgabe der Vereinbarungen durchgeführt, die im Zeitpunkt der Überweisung auf diesem Gebiet zwischen den beteiligten Vertragsparteien gelten. Bestehen solche Verein­barungen nicht, so vereinbaren diese Vertragsparteien die zur Durchführung der Überweisungen erforderlichen Massnahmen.
Art. 84
1.  Bei der Festsetzung der Höhe der dem Träger einer Vertragspartei geschuldeten Beiträge werden die im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei erzielten Einkünfte berücksichtigt.
2.  Beiträge, die dem Träger einer Vertragspartei geschuldet werden, können im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten, die für die Einziehung oder Beitreibung der einem entsprechenden Träger der zweiten Vertragspartei geschuldeten Beiträge gelten, oder, wenn es ein solches Verfahren nicht gibt, mit den Sicherungen und Vorrechten, die für die Einziehung oder Beitreibung der für die Finanzierung der Sozialen Sicherheit der zweiten Vertragspartei bestimmten Geldmittel gelten, eingezogen oder beigetrieben werden.
3.  Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden, soweit erforderlich, durch die in Artikel 96 Absatz 1 genannte Verwaltungsvereinbarung oder durch zwei‑ oder mehrseitige Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien festgelegt. Die Einzelheiten können auch das gerichtliche Beitreibungsverfahren betreffen.
Art. 85
1.  Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungen für einen Schaden gewährt, der im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verursacht worden oder eingetreten ist, so gilt für Ansprüche des leistungspflichtigen Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgendes:
a) Sind die Ansprüche des Berechtigten gegen den Dritten nach den für den leis­tungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jede Vertragspartei den Rechtsübergang an;
b) hat der leistungspflichtige Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jede Vertragspartei diesen Anspruch an.
2.  Die Bestimmungen, die für die Haftung des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten im Falle eines Arbeits­- oder Wegeunfalls gelten, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, werden durch Vereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgelegt.
Art. 86
1.  Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der in Artikel 96 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarung oder sonstiger im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffender Abkommen oder Vereinbarungen werden der Zentralen Verwaltungsstelle unterbreitet, die an die streitenden Parteien eine Empfehlung richtet.
2.  Kommen die streitenden Parteien der Empfehlung der Zentralen Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit einer ständigen Schiedsstelle vorgelegt; die Schiedsstelle gibt sich eine Verfahrensordnung.
3.  Die ständige Schiedsstelle besteht aus je einem von jeder Vertragspartei bestimmten Mitglied. Jede Vertragspartei bestimmt ein stellvertretendes Mitglied, das bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.
4.  Die Entscheidung der ständigen Schiedsstelle, die den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechen muss, ist bindend und endgültig.
Art. 87
1.  Anhang VIII bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die besonderen Bestimmungen über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften.
2.  Jede in Betracht kommende Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz 1 die an Anhang VIII vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffent­lichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.
Art. 88
1.  Die in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 bezeichneten Anhänge sowie die Änderungen der Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
2.  Änderungen der in Absatz 1 genannten Anhänge gelten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Notifikation eine Vertragspartei oder ein Unterzeichnerstaat durch Notifikation an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts Einspruch dagegen erhoben hat.
3.  Wird ein Einspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit der Zentralen Verwal­tungsstelle unterbreitet, die an die beteiligten Vertragsparteien eine Empfehlung richtet. Kommen die beteiligten Vertragsparteien der Empfehlung der Zentralen Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit nach dem in Artikel 86 Absätze 2–4 vorgesehenen Verfahren entschieden.

Titel VI Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

Art. 89
1.  Dieses Übereinkommen begründet keinen Anspruch für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
2.  Für die Feststellung der Ansprüche nach diesem Übereinkommen werden alle Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls alle Beschäftigungs‑, Erwerbstätigkeits‑ oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zurückgelegt worden sind.
3.  Dieses Übereinkommen begründet vorbehaltlich des Absatzes 1 Ansprüche auch für Fälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.
4.  Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Person oder weil sie ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei hat, in deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, nicht festgestellt worden sind oder zum Ruhen gebracht worden sind, werden auf Antrag der in Betracht kommenden Person vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an festgestellt oder zum Wiederaufleben gebracht, sofern die früher festgestellten Ansprüche nicht durch Kapitalabfindungen abgegolten worden sind.
5.  Die Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens festgestellt worden ist, werden auf ihren Antrag unter Berücksichtigung dieses Übereinkommens neu festgestellt. Die Ansprüche können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neufeststellung darf nicht zur Minderung der früheren Ansprüche der in Betracht kommenden Personen führen.
6.  Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gestellt, so werden die Ansprüche auf Grund dieses Übereinkommens von seinem Inkrafttreten an erworben, ohne dass der in Betracht kommenden Person die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über den Ausschluss oder die Verjährung von Ansprüchen entgegengehalten werden dürfen.
7.  Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei erst vom Tag der Antragstellung an erworben.
8.  Bei der Neufeststellung von Amts wegen nach Absatz 5 werden die Ansprüche auf Grund dieses Übereinkommens mit dessen Inkrafttreten erworben.
9.  Die Anwendung des Titels III Kapitel 6 darf nicht dazu führen, dass die Ansprüche, die den in Betracht kommenden Personen am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zustehen, gekürzt werden. Sind an diesem Tage die nach diesen Bestimmungen geschuldeten Familienbeihilfen niedriger als die nach dem Revidierten Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer geschuldeten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den Unterschiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht, zu Lasten des zuständigen Trägers nach dem genannten Revidierten Abkommen und solange dieser Träger nach dem vorliegenden Übereinkommen zuständig bleibt.
Art. 90
1.  Dieses Übereinkommen liegt für alle in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten und für Luxemburg zur Unterzeichnung auf.
2.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations‑ oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.
Art. 91
1.  Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde der Vertragsparteien des Revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer hinterlegt worden ist.
2.  Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem seine Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.
Art. 92
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Revidierte Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer ausser Kraft.
Art. 93
1.  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können andere als die in Artikel 90 Absatz 1 genannten Staaten dem Übereinkommen beitreten, wenn alle Vertragsparteien dem Beitritt zustimmen. Der Beitritt zum Übereinkommen hat dieselben Rechte und Pflichten zur Folge wie die Ratifikation oder die Annahme. Ein Beitrittsprotokoll enthält die Bestimmungen, die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erforderlich sind.
2.  Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.
3.  Dieses Übereinkommen tritt für jeden ihm beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem seine Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
Art. 94
Dieses Übereinkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, das Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts gerichtete Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam.
Art. 95
1.  Nach diesem Übereinkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.
2.  Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden durch die Kündigung nicht zum Erlöschen gebracht; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder mangels einer solchen durch die für den beteiligten Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.
Art. 96
1.  Die Anwendung dieses Übereinkommens wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.
2.  Die Vertragsparteien oder, wenn es ihr Verfassungsrecht zulässt, ihre zuständigen Behörden treffen die weiteren zur Anwendung dieses Übereinkommens erforder­lichen Vorkehrungen.
Art. 97
1.  Die Notifikationen nach Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 87 Absatz 2 werden an den General­direktor des Internationalen Arbeitsamts gerichtet.
2.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts notifiziert den Vertragsparteien und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
a) die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 91 und 93;
c) jede nach Artikel 94 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird;
d) jede nach Absatz 1 eingegangene Notifikation.
Art. 98
1.  Der deutsche, der französische und der niederländische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermassen verbindlich. Sie werden im Archiv des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.
2.  Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt der General­direktor des Internationalen Arbeitsamts dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zwecks Registrierung beglaubigte Abschriften.
3.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts übermittelt auch jedem in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staat, Luxemburg und der Zentralkommission selbst beglaubigte Abschriften.
4.  Das Internationale Arbeitsamt fertigt eine amtliche Übersetzung in englischer Sprache an und übermittelt sie den beteiligten Staaten.
5.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zwecks Registrierung jede Ratifikation, jede Annahme, jeden Beitritt und jede Kündigung mit, die ihm notifiziert worden ist.
Geschehen zu Genf am 30. November 1979 in drei Urschriften in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Bestimmung der Hoheitsgebiete und der Staatsangehörigen der Vertragsparteien

(Artikel 1 Buchstabe b)

Deutschland

Hoheitsgebiet:

Der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundes-
re­publik Deutschland.

Staatsangehörige:

Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Belgien

Hoheitsgebiet:

Das Hoheitsgebiet Belgiens.

Staatsangehörige:

Personen belgischer Staatsangehörigkeit.

Frankreich

Hoheitsgebiet:

Das auf dem Festland gelegene Hoheitsgebiet Frankreichs.

Staatsangehörige:

Personen französischer Staatsangehörigkeit.

Luxemburg

Hoheitsgebiet:

Das Hoheitsgebiet des Grossherzogtums Luxemburg.

Staatsangehörige:

Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit.

Niederlande

Hoheitsgebiet:

Das Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande in Eu­ropa.

Staatsangehörige:

Personen niederländischer Staatsangehörigkeit.

Schweiz

Hoheitsgebiet:

Das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Staatsangehörige:

Schweizer Bürger.

Anhang II

Rechtsvorschriften und Systeme, für die das Übereinkommen gilt

(Artikel 4 Absatz 1)
Deutschland
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod);
b) den Schutz der erwerbstätigen Mütter, soweit es sich um Leistungen handelt, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zu gewähren hat;
c) die Rentenversicherung der Arbeiter und der Handwerker;
d) die Rentenversicherung der Angestellten;
e) die knappschaftliche Rentenversicherung, die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Altershilfe für Landwirte;
f) die Unfallversicherung;
g) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe;
h) das Kindergeld.
Belgien
Rechtsvorschriften über
a) die Kranken‑ und Invaliditätsversicherung (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod): i) Systeme für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergleute und Personal des öffentlichen Dienstes);
ii) System für die Seeleute der Handelsmarine;
iii) System für die selbständig Erwerbstätigen;
b) die Alters‑ und Hinterbliebenenrenten: i) System für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergleute und Seeleute der Handelsmarine);
ii) System für die selbständig Erwerbstätigen;
c) die Entschädigung für Schäden infolge von Arbeitsunfällen: i) System für die Arbeitnehmer im allgemeinen;
ii) System für die Seeleute;
d) die Entschädigung für Schäden infolge von Berufskrankheiten;
e) die Organisation der Unterstützung für unfreiwillig Arbeitslose;
f) die Familienleistungen der Arbeitnehmer und die Familienleistungen der selbständig Erwerbstätigen.
Frankreich
Rechtsvorschriften über
a) die Organisation der Sozialen Sicherheit;
b) die allgemeinen Bestimmungen über das System der Sozialversicherungen für Versicherte der nichtlandwirtschaftlichen Berufe;
c) die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrank­heiten;
d) die Familienleistungen;
e) die Versicherung für den Fall der Krankheit und Mutterschaft der selbständig Erwerbstätigen der nichtlandwirtschaftlichen Berufe;
f) die Altersbeihilfe und Altersversicherung der selbständig Erwerbstätigen der nichtlandwirtschaftlichen Berufe;
g) die Hilfe für arbeitslose Erwerbstätige;
h) die Beihilfe für alte Arbeitnehmer,
die Beihilfe für alte selbständig Erwerbstätige und die Unterstützung auf Lebenszeit.
Luxemburg
Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod): – System für die Arbeiter;
– System für die privaten Angestellten;
– System für die selbständigen Berufe;
b) die Rentenversicherung (Invalidität, Alter und Tod): – System für die Arbeiter;
– System für die privaten Angestellten;
– System für die Handwerker, Handeltreibenden und Industriellen;
c) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
d) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
e) die Familienleistungen.
Niederlande
Rechtsvorschriften über
a) die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
b) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufs­krankheiten);
c) die Leistungen bei Alter;
d) die Leistungen an Hinterbliebene;
e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
f) die Familienbeihilfen.
Schweiz
1.  Rechtsvorschriften des Bundes über
a) die Krankenversicherung, einschliesslich der Leistungen bei Mutterschaft;
b) die Invalidenversicherung;
c) die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
d) die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung;
e) die obligatorische Unfallversicherung (einschliesslich der Berufskrankheiten);
f) die Arbeitslosenversicherung.
2.  Rechtsvorschriften der Kantone Basel‑Stadt und Basel‑Landschaft über Fami­lienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Anhang III

Bestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 Absatz 2 in Kraft bleiben

(Artikel 5 Absatz 3)
Deutschland – Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975, mit Ausnahme des Artikels 27.
Belgien – Schweiz
Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestimmungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 24. September 1975.
Frankreich – Schweiz
Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestimmungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975.
Niederlande – Schweiz
Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestimmungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970.

Anhang IV

Leistungen, für die Artikel 7 Absatz 2 gilt

(Artikel 7 Absatz 3)
Frankreich
– Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer;
– die Beihilfe für alte selbständig Erwerbstätige;
– die Unterstützung auf Lebenszeit.
Schweiz
– Die ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung;
– die ausserordentlichen Renten der Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
– die Hilflosenentschädigungen;
– die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invaliden­versicherung.

Anhang V

Leistungen, für die Artikel 9 Absatz 1 nicht gilt

(Artikel 9 Absatz 3)
Schweiz
– Die ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung;
– die ausserordentlichen Renten der Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
– die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind;
– die Hilflosenentschädigungen;
– die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invaliden­ver­sicherung.

Anhang VI

Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 25 Absatz 1

(Artikel 25 Absatz 2)
Belgien
– Die Rechtsvorschriften über das allgemeine Invaliditätssystem;
– die Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit der selbständig Erwerbstätigen.
Frankreich
Die Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer.
Niederlande
– Die Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit;
– die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung gegen Arbeits­unfähigkeit.

Anhang VII

Anwendung des Abschnitts 1 oder 2 in Titel III Kapitel 6

(Artikel 61 Absatz 1)
(1) Abschnitt 1
Deutschland
Belgien
Frankreich
Luxemburg
(2) Abschnitt 2
Niederlande
Schweiz

Anhang VIII ⁴

⁴ Bereinigt gemäss der am 13. Okt. 1989 und 14 . April 1993 angenommenen Änderungen ( AS 1990 273 , 1994 1684 ).

Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien

(Artikel 87 Absatz 1)

Anwendung der Rechtsvorschriften Deutschlands

1. a) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung es nicht bereits vorschreiben, entschädigen die deutschen Träger nach diesen Vorschriften auch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1919 in Elsass‑Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung des Völkerbundrats vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Trägern übernommen worden sind, solange der Verletzte oder Erkrankte oder seine Hinterbliebenen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen.
b) Artikel 9 des Übereinkommens berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Zeiten, die ausserhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten bzw. zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte ausserhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.
2. a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei entrichteten Pflichtbeiträge und der Eintritt in die Versicherung einer anderen Vertragspartei den Pflichtbeiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die in diese Zeit entfallenden gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei sowie die Zeiten des Bezugs einer Rente oder Pension nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei unberücksichtigt.
b) Buchstabe a findet auf die pauschale Ausfallzeit keine Anwendung. Diese wird ausschliesslich nach den deutschen Versicherungszeiten ermittelt.
c) Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung ist weiterhin Voraussetzung, dass der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist.
d) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschliesslich die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften.
e) Abweichend von Buchstabe d gilt für Versicherte der deutschen Rentenversicherung, die in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Juli 1963 in den in dieser Zeit unter niederländischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wohnten, folgendes: Die Entrichtung von Beiträgen zur niederländischen Versicherung in dieser Zeit steht für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten nach Paragraph 1251 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung oder entsprechender Bestimmungen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften gleich.
3.  Ergeben sich aus der Durchführung des Übereinkommens für einzelne Träger der Krankenversicherung aussergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet der Bundesverband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle (Kranken­versicherung) im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherungsträger. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahrs mit Ausnahme der Rentner aufgebracht.
4.  Die deutschen Träger der Rentenversicherung wenden Artikel 33 Absatz 5 des Übereinkommens nicht an, wenn
a) die vor dem 1. Januar 1957 geltenden Rechtsvorschriften über die Berechnung der Rente anzuwenden sind;
b) eine Zurechnungszeit in Betracht kommt oder
c) ein Kinderzuschuss oder ein Betrag, um den sich die Waisenrente erhöht, in Betracht kommt.
5.  Für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und für die Altershilfe für Landwirte gilt Titel III Kapitel 2 nicht.
6.  Paragraph 1233 Reichsversicherungsordnung und Paragraph 10 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, welche die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung regeln, werden auf Personen, für welche das Übereinkommen gilt, wie folgt angewandt: Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn
a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat;
b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war;
c) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach den vorher geltenden Übergangsbestimmungen zur freiwilligen Versicherung berechtigt war und nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.
7.  Für die Versicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner stehen Zeiten der Mitgliedschaft in einer gesetz­lichen Krankenversicherung einer anderen Vertragspartei Zeiten der Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und Zeiten der Verheiratung mit einem Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung einer anderen Vertrags­partei Zeiten der Verheiratung mit einem Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gleich.
8. a) Zu den Sachleistungen im Sinne des Übereinkommens gehört der Entbindungspauschbetrag nach den deutschen Rechtsvorschriften.
b) Für die Gewährung des Entbindungspauschbetrags nach den deutschen Rechtsvorschriften werden auch die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zur ausreichenden und zweckmässigen ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehörenden und in Anspruch genommenen ärztlichen Untersuchungen berücksichtigt.
9.  Versicherungslastregelungen in den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Staatsverträgen bleiben unberührt.
10.  Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften ausser den Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder Übereinkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der deutsche Träger bei Anwendung des Übereinkommens das andere Abkommen oder Übereinkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslastregelungen enthalten.
11.  Die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten bleiben bei der Mindestzahl von Versicherungsjahren als Voraussetzung für die Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen nach den deutschen Rechtsvorschriften unberücksichtigt.
12.  Zu den Familienleistungen im Sinne dieses Übereinkommens gehören nicht die Waisenrenten nach den deutschen Rechtsvorschriften.

Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften

1.  Übt der Rheinschiffer, der den belgischen Rechtsvorschriften für die selbständig Erwerbstätigen untersteht, gleichzeitig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aus, so wird bei der Feststellung der Verpflichtungen, die sich aus den belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Stellung der selbständig Erwerbstätigen ergeben, diese zweite Tätigkeit einer in Belgien ausgeübten unselbständigen Tätigkeit gleichgestellt.
2.  Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften wird eine in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens genannte Zeit nur berücksichtigt, wenn der Rheinschiffer während dieser Zeit arbeitsunfähig im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften war.
3.  Bei der Anwendung des Artikels 33 des Übereinkommens werden die Zeiten der Altersversicherung, die vor dem Inkrafttreten der belgischen Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit der selbständig Erwerbstätigen nach den belgischen Rechtsvorschriften über die selbständig Erwerbstätigen zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
4.  Für die Anwendung des Titels III Kapitel 6 des Übereinkommens durch den zuständigen belgischen Träger gilt das Kind als in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei aufgezogen, in dem es wohnt.
5.  Auf Personen, deren Ansprüche auf die Sachleistungen der Krankenversicherung sich nach den belgischen Rechtsvorschriften über die Kranken‑ und Invaliditätsversicherung für die selbständig Erwerbstätigen richten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 des Übereinkommens mit folgender Massgabe Anwendung:
a) Bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Belgien haben die in Betracht kommenden Personen i) bei Krankenhausaufenthalt Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehenen Sachleistungen;
ii) in bezug auf die anderen nach den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sachleistungen Anspruch auf Erstattung der Kosten dieser Leistungen durch den zuständigen belgischen Träger in Höhe der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehenen Sätze;
b) bei Wohnen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Belgien haben die in Betracht kommenden Personen Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehenen Sachleistungen unter der Bedingung, dass sie den zu diesem Zweck nach den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen zusätzlichen Beitrag an den zuständigen belgischen Träger entrichten.

Anwendung der französischen Rechtsvorschriften

1.  Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer wird unter den von den französischen Rechtsvorschriften für die französischen Arbeitnehmer vorgesehenen Bedingungen allen vom Übereinkommen erfassten Arbeitnehmern gewährt, die bei der Antragstellung im französischen Hoheitsgebiet wohnen.
2.  Das Übereinkommen berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, nach denen für die Begründung des Anspruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer nur die Zeiten unselbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden, die im Gebiet der europäischen und der überseeischen Departements (Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion) der Französischen Republik zurück­gelegt worden sind.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfe für alte selbständig Erwerbstätige entsprechend.

Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften

1.  Abweichend von Artikel 89 Absatz 2 des Übereinkommens werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten, die vor dem 1. Januar 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung (Invalidität, Alter und Tod) zurückgelegt worden sind, bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften am 1. Februar 1970 aufrechterhalten waren oder später allein nach diesen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden oder von Luxemburg noch zu schliessenden zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit wieder aufgelebt sind. Sind mehrere Abkommen anwendbar, so werden die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.
2.  Für den Anspruch auf den Grundbetrag der luxemburgischen Renten werden die Versicherungszeiten, die von nicht im luxemburgischen Hoheitsgebiet wohnenden Erwerbstätigen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, den Wohnzeiten gleichgestellt.
3.  Abweichend von Artikel 33 des Übereinkommens wird der zu Lasten des Staates und der Gemeinden gehende Grundbetrag der luxemburgischen Renten nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften berechnet.
4.  Der Zusatzbetrag, der gegebenenfalls zur Erreichung der Mindestrente geschuldet wird, die Kinderzulage sowie die besonderen Erhöhungsbeträge werden im selben Verhältnis gewährt wie der zu Lasten des Staates und der Gemeinden gehende Grundbetrag.

Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften ⁵

⁵ Fassung gemäss Änderung vom 13. Oktober 1989 und 14 . April 1993 ( AS 1990 273 , 1994 1684 ).
1.  Krankenversicherung
a) Hinsichtlich des Anspruchs auf Leistungen nach den niederländischen Rechtsvorschriften gilt für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 dieses Übereinkommens als leistungsberechtigt die Person, die kraft der im niederländischen Krankenkassengesetz (Ziekenfondswet) geregelten Versicherung versichert oder mitversichert ist.
b) Für die Anwendung der Artikel 21 und 22 dieses Übereinkommens werden mit Renten, die nach den in Artikel 3 Absatz 1 b) (Leistungen bei Invalidität) und c) (Leistungen bei Alter) genannten Rechtsvorschriften geschuldet werden, folgende Leistungen gleichgestellt: – Renten nach dem Gesetz vom 6. Januar 1966 (Staatsblatt 6) zur Neu­regelung der Altersversorgung der öffentlich Bediensteten und ihrer Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet);
– Renten nach dem Gesetz vom 6. Oktober 1966 (Staatsblatt 6) zur Neuregelung der Altersversorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen (Algemener militaire pensioenwet);
– Renten nach dem Gesetz vom 15. Februar 1967 (Staatsblatt 138) zur Neuregelung der Altersversorgung der Bediensteten der niederländischen Eisenbahnen (N. V. Nederlandse Spoorwegen) und ihrer Hinterbliebenen (Spoorweg pensioenwet);
– Renten nach der Regelung der Dienstbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen (Reglement Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen – R. D. V. 1964 N. S. ), bzw.
– Leistungen bei Pensionierung vor dem 65. Lebensjahr aufgrund einer Rentenregelung, die die Altersversorgung der Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer bezweckt, oder
– Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess, aufgrund einer gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten einschlägigen oder einer durch den Krankenkassenrat (Ziekenfondsraad) zu bestimmenden Regelung.
2.  Allgemeine Altersversicherung
a) Die Kürzung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes über die all­gemeine Altersversicherung gilt nicht für vor dem 1. Januar 1957 liegende Kalenderjahre oder Teile davon, in denen der Rentenberechtigte im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung, der die Voraussetzungen für die Gleichstellung dieser Jahre mit Versicherungszeiten nicht erfüllt, zwischen seinem 15. und 65. Lebensjahr in den Niederlanden gewohnt hat oder in denen er, während er im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnte, in den Niederlanden oder an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m dieses Übereinkommens bezeichneten Fahrzeugs Arbeit im Dienste eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers verrichtet hat.
b) Die Kürzung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes über die all­gemeine Altersversicherung gilt auch nicht für vor dem 1. April 1985 gelegene Kalenderjahre oder Teile davon, in denen die Frau, die verheiratet ist oder war, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als den Niederlanden wohnte und nicht nach dem genannten Gesetz versichert war, sofern es Kalenderjahre oder Teile davon betrifft, die mit Versicherungszeiten, die ihr Ehegatte während seiner Ehe mit ihr nach dem genannten Gesetz zurück­gelegt hat, oder mit Kalenderjahren oder Teilen davon im Sinne von a) zusammenfallen. Die Frau im Sinne des vorstehenden Vollsatzes wird abweichend von den Bestimmungen in Artikel 7 des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung als rentenberechtigt geführt.
c) Die Kürzung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes über die all­gemeine Altersversicherung gilt nicht für vor dem 1. Januar 1957 liegende Kalenderjahre oder Teile davon, in denen die Ehegattin des Rentenberechtigten, der die Voraussetzung für die Gleichstellung dieser Jahre mit Ver­sicherungszeiten nicht erfüllt, zwischen ihrem 15. und 65. Lebensjahr in den Niederlanden gewohnt hat oder in denen sie, während sie im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnte, in den Niederlanden oder an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m dieses Übereinkommens bezeichneten Fahrzeugs Arbeit im Dienste eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers verrichtet hat.
d) Die Kürzung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes über die all­gemeine Altersversicherung gilt auch nicht für vor dem 1. April 1985 liegende Kalenderjahre oder Teile davon, in denen die Ehegattin zwischen ihrem 15. und 65. Lebensjahr im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als den Niederlanden wohnte und nicht nach dem Gesetz versichert war, sofern es Kalenderjahre oder Teile davon betrifft, die mit Versicherungszeiten, die ihr Ehegatte während seiner Ehe mit ihr nach dem genannten Gesetz zurückgelegt hat, oder mit Kalenderjahren oder Teilen davon im Sinne von a) zusammenfallen.
e) Die Bestimmungen unter a), b), c) und d) gelten nur, wenn der Renten­berechtigte nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien gewohnt hat und nur solange er im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien wohnt.
f) Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung und Artikel 47 Absatz 1 des All­gemeinen Witwen- und Waisengesetzes ist er im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als den Niederlanden wohnende Ehegatte eines nach den genannten Rechtsvorschriften pflichtversicherten Arbeitnehmers oder Selbständigen zur freiwilligen Beitragszahlung nach diesen Rechtsvorschriften befugt, jedoch ausschliesslich für die nach dem 1. April 1985 liegenden Zeiten, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach den genannten Rechtsvorschriften pflichtversichert ist. Diese Befugnis endet mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers oder Selbständigen endet. Diese Befugnis endet jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung infolge des Todes des Arbeitnehmers oder Selbständigen endet und seiner Witwe nur eine Rente nach dem Allgemeinen Witwen- und Waisengesetz zuerkannt wird. Die Befugnis zur freiwilligen Beitragszahlung endet auf jeden Fall mit dem Tag, an dem der freiwillig Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag, der für die freiwillige Versicherung in diesem Sinne zu zahlen ist, wird für den Ehegatten eines nach dem Gesetz über die allgemeine Altersversicherung und dem Allgemeinen Witwen- und Waisengesetz pflichtversicherten Arbeitnehmers oder Selbständigen entsprechend den Bestimmungen für die Feststellung des Beitrages zur Pflichtversicherung nach diesen Gesetzen festgesetzt, mit der Massgabe, dass sein Einkommen als in den Niederlanden ausgegeben gilt. Für den Ehegatten eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der am oder nach dem 1. April 1985 pflichtversichert wurde, wird der Beitrag entsprechend den Bestimmungen für die Festsetzung des Beitrages zur freiwilligen Versicherung nach dem Gesetz über die allgemeine Altersversicherung und dem Allgemeinen Witwen- und Waisengesetz festgesetzt.
g) Die Befugnis im Sinne von f) ist nur gegeben, wenn der Ehegatte spätestens ein Jahr nach dem Anfang der Pflichtversicherung des Arbeitnehmers oder Selbständigen der Sozialversicherungsbank zur Kenntnis bringt, dass er an der freiwilligen Versicherung teilzunehmen wünscht. Für die Ehegatten von Arbeitnehmern oder Selbständigen, die unmittelbar vor oder am 1. April 1985 pflichtversichert wurden, beginnt die einjährige Frist drei Monate nach der Notifikation im Sinne von Artikel 97 Absatz 2d) dieses Übereinkommens.
h) Die Bestimmungen unter a), b), c), d) und f) gelten nicht für Zeiten, die mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Feststellung einer Rente nach der für die Altersrente geltenden gesetzlichen Regelung eines anderen Staates als den Niederlanden angerechnet werden können, und auch nicht für Zeiten, in denen der Betreffende aufgrund einer solchen Regelung eine Rente bezog.
i) Bei der Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 bis 5 dieses Übereinkommens werden lediglich die Versicherungszeiten eingerechnet, die nach der Vollendung des 15. Lebensjahres aufgrund des niederländischen Gesetzes über die Allgemeine Altersversicherung zurückgelegt worden sind.
3.  Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung
a) i)Bei der Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 bis einschliesslich 5 dieses Übereinkommens werden lediglich Versicherungszeiten eingerechnet, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres aufgrund des niederländischen Allgemeinen Witwen- und Waisengesetzes zurückgelegt worden sind.
ii) Für die Anwendung des Artikels 33 des Übereinkommens gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Verstorbene nach vollendetem 15. Lebensjahr im Hoheitsgebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er, während er im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnte, in den Niederlanden oder an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m des Übereinkommens bezeichneten Fahrzeugs eine unselbständige Tätigkeit für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber ausgeübt hat.
b) Die nach Buchstabe a in Betracht kommenden Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei über Leistungen an Hinterbliebene zurückgelegt worden sind.
4.  Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit
Bei der Anwendung des Artikels 33 des Übereinkommens verfahren die niederländischen Träger nach folgenden Bestimmungen:
a) War der Rheinschiffer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität Arbeitnehmer, so setzt der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 18. Februar 1966 über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit fest, wobei berücksichtigt werden – Versicherungszeiten, die nach dem vorgenannten Gesetz vom 18. Februar 1966 zurückgelegt worden sind,
– Versicherungszeiten, die nach vollendetem 15. Lebensjahr nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit zurück­gelegt worden sind, soweit sie nicht mit Versicherungszeiten, welche die in Betracht kommende Person nach dem vorgenannten Gesetz vom 18. Februar 1966 zurückgelegt hat, zusammenfallen,
– Zeiten unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Zeiten, die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden oder an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m des Übereinkommens bezeichneten Fahrzeugs für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber zurückgelegt worden sind;
b) war der Rheinschiffer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität selbständig Erwerbstätiger, so setzt der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit fest, wobei berücksichtigt werden – Versicherungszeiten, die von der in Betracht kommenden Person nach vollendetem 15. Lebensjahr nach dem vorgenannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 zurückgelegt worden sind,
– Versicherungszeiten, die nach dem Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, soweit sie nicht mit Versicherungszeiten, die nach dem vorgenannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 zurückgelegt worden sind, zusammenfallen,
– Zeiten unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Zeiten, die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden oder an Bord eines in Artikel 1 Buchstabe m des Übereinkommens bezeichneten Fahrzeugs für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber zurückgelegt worden sind.
c) Bei der Feststellung der niederländischen Invalidenleistung nach Artikel 28 Absatz 1 dieses Übereinkommens berücksichtigen die niederländischen Träger den gegebenenfalls dem Leistungsberechtigten nach dem Zuschlags­gesetz zu gewährenden Zuschlag nicht. Der Anspruch auf diesen Zuschlag und dessen Höhe werden ausschliesslich aufgrund der Bestimmungen des Zuschlagsgesetzes festgestellt.
5.  ...

Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften

1.  Der in Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehene Grundsatz der Gleich­behandlung gilt nicht in bezug auf die Rechtsvorschriften des Bundes über
a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Schweizer Bürger im Ausland;
b) die Fürsorgeleistung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Bürger im Ausland.
2.  Die in den Rechtsvorschriften des Bundes über die Invalidenversicherung vor­gesehenen Massnahmen beruflicher Art, Massnahmen für die Sonderschulung und Massnahmen für die Betreuung hilfloser Minderjähriger gelten als Geldleistungen.
3.  Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach den Rechtsvorschriften des Bundes über die Invalidenversicherung haben
a) Rheinschiffer, wenn sie, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten, vollen Beschäftigungsverhältnis auf einem in der Schweiz eingetragenen Rheinschiff standen;
b) nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder von Rheinschiffern, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Die Wohndauer gilt als nicht unterbrochen, wenn die Dauer des Aufenthaltes ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz zwei Monate im Laufe eines Jahres nicht übersteigt;
c) minderjährige Kinder von Rheinschiffern ausserdem, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
4.  Artikel 35 Absatz 3 des Übereinkommens wird nur im Falle von Invalidität und zwar wie folgt angewendet:
Ein Rheinschiffer, der seine Beschäftigung auf einem in der Schweiz eingetragenen Rheinschiff infolge Krankheit oder Unfall aufgeben muss, dessen Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, gilt für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der zur Invalidität führenden Arbeitsunterbrechung an, als Versicherter im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.
5.  In bezug auf Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens gilt folgendes:
a) Rheinschiffer haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Rente verlangen, ununterbrochen während fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
b) Rheinschiffer beziehungsweise deren Hinterlassene haben Anspruch auf den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Rente verlangen, im Falle einer Altersrente während zehn Jahren, davon fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt, und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer eine Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablösenden Altersrente während fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt in der Schweiz gewohnt haben.
c) Rheinschiffer beziehungsweise deren Hinterlassene haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Ergänzungsleis­tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Egänzungsleistungen verlangen, ununterbrochen während fünfzehn Jahren dort gewohnt haben.
d) Die Wohndauer nach den Buchstaben a–c gilt als nicht unterbrochen, wenn die Dauer des Aufenthaltes ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz drei Monate im Laufe eines Kalenderjahres nicht übersteigt.
6.⁶  Familienleistungen für in der Schweiz wohnhafte Familienangehörige eines selbständigen Rheinschiffers, der den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei untersteht, werden zulasten des zuständigen Trägers nach den anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften so gewährt, als wäre der selbständige Rheinschiffer Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe m) des Übereinkommens.
⁶ Zusatz vom 21. Okt. 1993 ( AS 1994 1685 ).

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Dezember 1987

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Belgien

23. September

1987

  1. Dezember

1987

Deutschland

20. Dezember

1983

  1. Dezember

1987

Frankreich

21. September

1984

  1. Dezember

1987

Luxemburg

17. Februar

1983

  1. Dezember

1987

Niederlande

25. Juni

1981

  1. Dezember

1987

Schweiz

30. November

1984

  1. Dezember

1987

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