Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dür... (0.451.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Abgeschlossen in Paris am 17. Juni 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1995¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Januar 1996 Für die Schweiz in Kraft getreten am 26. Dezember 1996 (Stand am 5. März 2019) ¹ AS 2003 787
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
unter Bestätigung dessen, dass die Menschen in betroffenen oder bedrohten Gebieten im Mittelpunkt der Bestrebungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen stehen,
unter Bekundung der tiefen Sorge der Völkergemeinschaft einschliesslich der Staaten und internationalen Organisationen angesichts der schädlichen Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre,
in dem Bewusstsein, dass aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete zusammen einen beträchtlichen Teil der Landfläche der Erde ausmachen und den Lebensraum sowie die Existenzgrundlage für einen Grossteil ihrer Bevölkerung bilden,
in der Erkenntnis, dass Wüstenbildung und Dürre Probleme von weltweitem Ausmass darstellen, da sie alle Regionen der Welt betreffen, und dass zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen ein gemeinsames Vorgehen der Völkergemeinschaft erforderlich ist,
in Anbetracht des hohen Anteils von Entwicklungsländern, insbesondere von am wenigsten entwickelten Ländern, an den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern sowie der besonders tragischen Folgen dieser Erscheinungen in Afrika,
sowie in Anbetracht dessen, dass die Wüstenbildung durch vielschichtige Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,
im Hinblick auf die Auswirkungen des Handels und einschlägiger Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen auf die Fähigkeit der betroffenen Länder, die Wüstenbildung angemessen zu bekämpfen,
in dem Bewusstsein, dass nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut vorrangige Anliegen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, darstellen und für die Erreichung der Ziele der Nach­haltigkeit von wesentlicher Bedeutung sind,
eingedenk dessen, dass Wüstenbildung und Dürre die nachhaltige Entwicklung dadurch beeinträchtigen, dass zwischen ihnen und bedeutenden sozialen Problemen wie Armut, einem schlechten Gesundheits- und Ernährungszustand und einer ungesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie denjenigen Problemen, die sich aus Wanderungsbewegungen, Vertreibung von Menschen und Bevölkerungsdynamik ergeben, eine Wechselbeziehung besteht,
in Würdigung der Bedeutung der bisherigen Bemühungen und Erfahrungen von Staaten und internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, insbesondere bei der Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der 1977 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wüstenbildung angenommen wurde,
in der Erkenntnis, dass trotz der bisherigen Bemühungen die Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen die Erwartungen nicht erfüllt haben und dass im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen eine neue, wirksamere Vorgehensweise erforderlich ist,
in Anerkennung der Gültigkeit und Bedeutsamkeit der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Beschlüsse, insbesondere der Agenda 21 und ihres Kapitels 12, die eine Grundlage für die Bekämpfung der Wüstenbildung bieten,
in entsprechender Bekräftigung der Verpflichtungen der entwickelten Länder, wie sie in Kapitel 33 Nummer 13 der Agenda 21 enthalten sind,
eingedenk der Resolution 47/188 der Generalversammlung, insbesondere des darin festgelegten Vorrangs für Afrika, und aller sonstigen einschlägigen Resolutionen, Beschlüsse und Programme der Vereinten Nationen über Wüstenbildung und Dürre sowie der einschlägigen Erklärungen afrikanischer Länder und von Ländern anderer Regionen,
in Bekräftigung der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in der in Grundsatz 2 festgestellt wird, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen² und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
in der Erkenntnis, dass die Regierungen der einzelnen Staaten bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen eine entscheidende Rolle spielen und dass diesbezügliche Fortschritte von der örtlichen Durchführung von Aktionsprogrammen in den betroffenen Gebieten abhängig sind,
sowie in Anerkennung der Bedeutung und Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit und Partnerschaft bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen,
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, wirksame Mittel, unter anderem erhebliche finanzielle Mittel einschliesslich neuer, zusätzlicher Mittel, zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugang zur Technologie zu gewähren, ohne den es für sie schwierig sein wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen,
in Bekundung ihrer Sorge über die Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre auf betroffene Länder in Zentralasien und Transkaukasien,
unter Hinweis auf die bedeutende Rolle der Frauen in den von Wüstenbildung und/oder Dürre betroffenen Regionen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Entwicklungsländern, sowie unter Hinweis darauf, dass es wichtig ist, die volle Beteiligung sowohl der Männer als auch der Frauen auf allen Ebenen an Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen sicherzustellen,
unter Hervorhebung der besonderen Rolle nichtstaatlicher Organisationen und anderer grösserer Gruppen bei Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen,
eingedenk des Zusammenhangs zwischen der Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen weltweiten Ausmasses, denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Gemeinschaften gegenüberstehen,
sowie eingedenk des Beitrags, den die Bekämpfung der Wüstenbildung zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens vom 9. Mai 1992³ der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens vom 5. Juni 1992⁴ über die biologische Vielfalt und anderer damit zusammenhängender Umweltübereinkünfte leisten kann,
überzeugt, dass Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen am wirksamsten sein werden, wenn sie auf fachgerechter systematischer Beobachtung und fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und wenn sie laufend neu bewertet werden,
in der Erkenntnis, dass die Wirksamkeit und die Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit zur Erleichterung der Durchführung nationaler Pläne und Prioritäten dringend verbessert werden müssen,
entschlossen, zum Wohl heutiger und künftiger Generationen geeignete Mass­nahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu treffen
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.120 ; BBl 2001 1234 ³ SR 0.814.01 ⁴ SR 0.451.43

Teil I Einleitung

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet «Wüstenbildung» die Landverödung in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten infolge verschiedener Faktoren, einschliesslich Klimaschwankungen und menschlicher Tätigkeiten;
b) umfasst die «Bekämpfung der Wüstenbildung» Tätigkeiten, die zur integrierten Erschliessung des Landes in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gehören und folgende Ziele haben: i) Verhütung und/oder Verringerung der Landverödung,
ii) Sanierung teilweise verödeten Landes,
iii) Wiedernutzbarmachung des durch Wüstenbildung geschädigten Landes;
c) bedeutet «Dürre» die natürlich vorkommende Erscheinung, die gegeben ist, wenn der Niederschlag erheblich unter den üblichen verzeichneten Mengen gelegen hat, wodurch ernste hydrologische Ungleichgewichte entstanden sind, die sich nachteilig auf Produktionssysteme auswirken, die sich auf die Ressourcen des Landes gründen;
d) bedeutet «Milderung von Dürrefolgen» mit der Vorhersage von Dürren zusammenhängende Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Anfälligkeit der Gesellschaft und der natürlichen Systeme für Dürren im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung zu verringern;
e) bedeutet «Land» das biologisch produktive terrestrische System, das den Boden, den Pflanzenbestand, andere Teile der belebten Umwelt sowie die ökologischen und hydrologischen Vorgänge umfasst, die innerhalb des Systems ablaufen;
f) bedeutet «Landverödung» die Verringerung oder den Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und der Vielseitigkeit von natürlich oder künstlich bewässerten Anbauflächen oder von Wiesen und Weideland, forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Wäldern in ariden, semia­riden und trockenen subhumiden Gebieten infolge der Nutzung des Landes oder infolge eines einzelnen oder mehrerer miteinander verknüpfter Prozesse einschliesslich solcher, die sich aus menschlichen Tätigkeiten und Siedlungsmustern ergeben, wie i) durch Wind und/oder Wasser verursachte Bodenerosion,
ii) die Verschlechterung der physikalischen, chemischen und biologischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften des Bodens,
iii) das Verschwinden des natürlichen Pflanzenbestands auf lange Sicht;
g) bedeutet «aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete» Gebiete ausser polaren und subpolaren Regionen, in denen das Verhältnis der jährlichen Niederschlagsmenge zur möglichen Evapotranspiration im Bereich von 0,05–0,65 liegt;
h) bedeutet «betroffene Gebiete» aride, semiaride und/oder trockene subhumide Gebiete, die von Wüstenbildung betroffen oder bedroht sind;
i) bedeutet «betroffene Länder» Länder, deren Land ganz oder teilweise aus betroffenen Gebieten besteht;
j) bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
k) bedeutet «Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,» Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und von solchen Ländern gebildete Organi­satio­nen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Art. 2 Ziel
1.  Ziel dieses Übereinkommens ist es, in von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Massnahmen auf allen Ebenen, die durch internationale Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaft unterstützt werden, im Rahmen einer mit der Agenda 21 im Einklang stehenden integrierten Vorgehensweise die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Dürrefolgen zu mildern, um zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen.
2.  Die Verwirklichung dieses Zieles setzt langfristige integrierte Strategien voraus, die sich in den betroffenen Gebieten gleichzeitig auf eine Verbesserung der Produktivität des Landes und die Wiedernutzbarmachung, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Land- und Wasserressourcen konzentrieren sowie insbesondere auf der Ebene der Gemeinschaften zu besseren Lebensbedingungen führen.
Art. 3 Grundsätze
Zur Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten:
a) Die Vertragsparteien sollen sicherstellen, dass Beschlüsse über die Planung und Durchführung von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter Beteiligung von Bevölkerungsgruppen und örtlichen Gemeinschaften gefasst werden und dass auf höheren Ebenen ein günstiges Umfeld geschaffen wird, um Massnahmen auf nationaler und örtlicher Ebene zu erleichtern;
b) die Vertragsparteien sollen im Geist internationaler Solidarität und Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung auf subregionaler, regionaler und internationaler Ebene verbessern und die finanziellen, personellen, organisatorischen und technischen Ressourcen gezielter dort einsetzen, wo sie benötigt werden;
c) die Vertragsparteien sollen im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit auf allen staatlichen Ebenen sowie zwischen Gemeinschaften, nichtstaat­lichen Organisationen und Landbesitzern entwickeln, um das Verständnis für Wesen und Wert von Land und knappen Wasserressourcen in betroffenen Gebieten zu verbessern und auf ihre nachhaltige Nutzung hinzuarbeiten;
d) die Vertragsparteien sollen die besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen, in vollem Umfang berück­sich­tigen.

Teil II Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen
1.  Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen einzeln oder gemeinsam entweder durch bestehende oder künftige zwei- und mehrseitige Vereinbarungen oder gegebenenfalls durch eine Kombination solcher Vereinbarungen, wobei sie die Notwendigkeit hervorheben, die Bemühungen zu koordinieren und auf allen Ebenen eine geschlossene langfristige Strategie zu entwickeln.
2.  Bei der Verfolgung des Zieles dieses Übereinkommens werden die Vertrags­parteien wie folgt tätig:
a) Sie beschliessen eine integrierte Vorgehensweise zur Bewältigung der physikalischen, biologischen und sozioökonomischen Aspekte der mit Wüstenbildung und Dürre verbundenen Prozesse;
b) sie widmen im Rahmen der einschlägigen internationalen und regionalen Gremien der Lage von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, im Hinblick auf den Welthandel, Vertriebsregelungen und Schulden gebührende Aufmerksamkeit, um ein günstiges weltwirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das der Förderung der nachhaltigen Entwicklung dienlich ist;
c) sie binden Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen ein;
d) sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, in den Bereichen Umweltschutz sowie Erhaltung von Land- und Wasserressourcen, soweit sie mit Wüstenbildung und Dürre im Zusammenhang stehen;
e) sie stärken die subregionale, regionale und internationale Zusammenarbeit;
f) sie arbeiten in einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen zusammen;
g) sie bestimmen gegebenenfalls institutionelle Mechanismen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, Doppelarbeit zu vermeiden;
h) sie fördern die Nutzung bestehender zwei- und mehrseitiger Finanzierungsmechanismen und -regelungen, die im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen erhebliche finanzielle Mittel für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, aufbringen und diesen zuleiten.
3.  Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, können Unterstützung bei der Durchführung des Übereinkommens in Anspruch nehmen.
Art. 5 Verpflichtungen der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind
Zusätzlich zu ihren Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind,
a) der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen gebührenden Vorrang einzuräumen und entsprechend ihren Gegebenheiten und Möglichkeiten angemessene Mittel bereitzustellen;
b) im Rahmen der Pläne und/oder Politiken für eine nachhaltige Entwicklung Strategien und Schwerpunkte festzulegen, um die Wüstenbildung zu bekämpfen und Dürrefolgen zu mildern;
c) sich mit den Ursachen der Wüstenbildung zu befassen und den sozioökonomischen Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
d) mit Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen das Bewusstsein örtlicher Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Frauen und der Jugend, zu fördern und deren Beteiligung an Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu erleichtern;
e) ein günstiges Umfeld zu schaffen, indem sie bestehende einschlägige Rechtsvorschriften stärken beziehungsweise, falls keine solchen vorhanden sind, neue Gesetze erlassen sowie langfristige Politiken und Aktionsprogramme festlegen.
Art. 6 Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind
Zusätzlich zu ihren allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,
a) je nach Vereinbarung einzeln oder gemeinsam die Bemühungen der Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, sowie die Bemühungen der am wenigsten entwickelten Länder zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aktiv zu unterstützen;
b) erhebliche finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung bereitzustellen, um den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, dabei behilflich zu sein, ihre langfristigen Pläne und Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürre­­folgen gezielt zu entwickeln und wirksam durchzuführen;
c) die Aufbringung neuer, zusätzlicher Finanzierungsmittel nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b zu fördern;
d) die Aufbringung von Finanzierungsmitteln aus dem privaten Sektor und anderen nichtstaatlichen Quellen zu fördern;
e) den Zugang der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere derjenigen, die betroffene Entwicklungsländer sind, zu geeigneten Technologien, Kenntnissen und Know-how zu fördern und zu erleichtern.
Art. 7 Vorrang für Afrika
Bei der Durchführung dieses Übereinkommens räumen die Vertragsparteien den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, unter Berücksichtigung der in dieser Region vorherrschenden besonderen Lage Vorrang ein, ohne Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen.
Art. 8 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
1.  Die Vertragsparteien fördern die Koordinierung der aufgrund dieses Übereinkommens und – wenn sie deren Vertragsparteien sind – aufgrund anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, durchgeführten Tätigkeiten, um aus den aufgrund der jeweiligen Übereinkunft durchgeführten Tätigkeiten grösstmöglichen Nutzen zu ziehen und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden. Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsamer Programme, insbesondere in den Bereichen Forschung, Ausbildung, systematische Beobachtung sowie Sammlung und Austausch von Informationen, soweit solche Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele der betreffenden Übereinkünfte beitragen können.
2.  Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus zweiseitigen, regionalen oder internationalen Übereinkünften, die sie geschlossen haben, bevor dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.

Teil III Aktionsprogramme, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie unterstützende Massnahmen

Abschnitt 1: Aktionsprogramme

Art. 9 Grundlegende Vorgehensweise
1.  Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, und sonstige Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und im Rahmen der entsprechenden Anlage über die regionale Durchführung handeln oder andernfalls dem Ständigen Sekreta­riat schriftlich ihre Absicht notifiziert haben, ein nationales Aktionsprogramm aufzustellen, werden in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 als wesent­lichen Teil der Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme ausarbeiten, veröffent­lichen und durchführen, wobei sie soweit wie möglich einschlägige erfolgreiche Pläne und Programme sowie subregionale und regionale Aktionsprogramme nutzen und darauf aufbauen. Diese Programme werden unter fortwährender Einbeziehung der Betroffenen auf der Grundlage der Lehren aus vor Ort durchgeführten Massnahmen sowie auf der Grundlage von Forschungsergebnissen aktualisiert. Die Aufstellung nationaler Aktionsprogramme wird eng mit anderen Bemühungen zur Erarbeitung einer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung verknüpft.
2.  Bei der Bereitstellung verschiedener Formen der Unterstützung im Sinne des Artikels 6 durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, werden je nach Vereinbarung nationale, subregionale und regionale Aktionsprogramme von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entweder unmittelbar oder über einschlägige mehrseitige Organisationen oder auf beiderlei Weise vorrangig unterstützt.
3.  Die Vertragsparteien fördern Organe, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen, akademische Einrichtungen, den Wissenschaftsbereich und nichtstaatliche Organisationen, die in der Lage sind, entsprechend ihrem Auftrag und ihren Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um die Aufstellung und Durchführung von Aktionsprogrammen sowie Folgemassnahmen zu unterstützen.
Art. 10 Nationale Aktionsprogramme
1.  Zweck nationaler Aktionsprogramme ist es, die Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, sowie praktische Massnahmen zu bestimmen, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen notwendig sind.
2.  Die nationalen Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, der örtlichen Gemeinschaften und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie müssen unter anderem
a) langfristige Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale Politik für eine nachhaltige Entwicklung eingebunden sein;
b) sich entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozio­ökonomischen, biologischen und geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen;
c) der Durchführung vorbeugender Massnahmen für Land, das noch nicht oder nur geringfügig verödet ist, besondere Aufmerksamkeit schenken;
d) die nationalen klimatologischen, meteorologischen und hydrologischen Einrichtungen stärken und die Mittel für Dürrefrühwarnmassnahmen aufsto­cken;
e) Politiken fördern und institutionelle Rahmenstrukturen stärken, die im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Gemeinschaft der Geber, staatlichen Stellen auf allen Ebenen, örtlichen Bevölkerungsgruppen und kommunalen Gruppen entwickeln, und den Zugang örtlicher Bevölkerungsgruppen zu geeigneten Informationen und Technologien erleichtern;
f) auf örtlicher, nationaler und regionaler Ebene für eine wirksame Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Bevölkerungsgruppen, und zwar unter Berücksichtigung von Männern und Frauen, insbesondere von Ressourcennutzern, einschliesslich Landwirten und Weidetierhaltern und deren Berufsorganisationen, an der politischen Planung, am Entscheidungsprozess sowie an der Durchführung und Überprüfung nationaler Aktionsprogramme sorgen;
g) eine regelmässige Überprüfung ihrer Durchführung sowie eine Bericht­erstattung über die dabei erzielten Fortschritte vorschreiben.
3.  Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Gesamtheit der folgenden Massnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen:
a) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Frühwarnsystemen, einschliesslich örtlicher und nationaler Einrichtungen und gemeinsamer Systeme auf subregionaler und regionaler Ebene, sowie von Mechanismen zur Unterstützung von Menschen, die durch Umweltbedingungen vertrieben werden;
b) Stärkung der Dürrevorsorge- und Dürrebewältigungsmassnahmen, einschliesslich Dürrekatastrophenplänen auf örtlicher, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene, die Klimavorhersagen für eine bestimmte Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr berücksichtigen;
c) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Systemen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, einschliesslich Lager- und Vertriebseinrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten;
d) Festlegung von Vorhaben zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, die Einkünfte in von Dürre bedrohten Gebieten sichern könnten;
e) Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme sowohl für den Landbau als auch für die Viehwirtschaft.
4.  Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktions­programme gegebenenfalls unter anderem Massnahmen in einigen oder der Gesamtheit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen zur Beseitigung der Armut und zur  Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerungsdynamik, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden, Erschliessung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung, einschliesslich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein.
Art. 11 Subregionale und regionale Aktionsprogramme
Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, konsultieren einander und arbeiten zusammen, um gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den entsprechenden Anlagen über die regionale Durchführung subregionale und/oder regionale Aktions­programme auszuarbeiten, durch welche die nationalen Programme aufeinander abgestimmt, ergänzt und wirksamer gemacht werden. Artikel 10 gilt für subregionale und regionale Programme entsprechend. Eine solche Zusammenarbeit kann vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen, wissenschaftliche und technische Zusammen­arbeit sowie die Stärkung einschlägiger Institutionen umfassen.
Art. 12 Internationale Zusammenarbeit
Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sollen im Verbund mit anderen Vertragsparteien und der Völkergemeinschaft zusammenarbeiten, um die Förderung eines günstigen internationalen Umfelds für die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit soll auch die Bereiche Weitergabe von Technologie, wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie finanzielle Mittel umfassen.
Art. 13 Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen
1.  Massnahmen zur Unterstützung von Aktionsprogrammen nach Artikel 9 umfassen unter anderem
a) finanzielle Zusammenarbeit, um die Aktionsprogramme berechenbar zu machen, wodurch die notwendige langfristige Planung möglich wird;
b) Ausarbeitung und Nutzung von Mechanismen der Zusammenarbeit, die eine bessere Unterstützung auf örtlicher Ebene ermöglichen, einschliesslich der über nichtstaatliche Organisationen durchgeführten Massnahmen, um die Möglichkeit zu fördern, in Betracht kommende erfolgreiche Pilotprogrammtätigkeiten nachzuahmen;
c) grössere Flexibilität bei der Planung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben in Übereinstimmung mit der experimentellen, iterativen Methode, die für beteiligungsorientierte Massnahmen auf der Ebene der örtlichen Gemeinschaften angezeigt ist;
d) gegebenenfalls Verwaltungs- und Haushaltsverfahren, welche die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Unterstützungsprogramme erhöhen.
2.  Bei der Unterstützung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, ist Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und Vertragsparteien, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, Vorrang einzuräumen.
Art. 14 Koordinierung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen
1.  Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktions­programmen unmittelbar und über einschlägige zwischenstaatliche Organisationen eng zusammen.
2.  Die Vertragsparteien entwickeln insbesondere auf nationaler Ebene und vor Ort operationelle Mechanismen mit dem Ziel, eine möglichst umfassende Koordinierung zwischen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie einschlägigen zwischenstaatlichen und nicht staatlichen Organisationen zu gewährleisten, um Doppelarbeit zu vermeiden, ihre Schritte und Vorgehensweisen aufeinander abzustimmen und die Hilfe so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten. In Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, wird der Koordinierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit internationaler Zusammenarbeit Vorrang eingeräumt, um die Mittel so wirksam wie möglich zu nutzen, eine bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten und die Durchführung nationaler Aktionsprogramme und Prioritäten im Rahmen dieses Übereinkommens zu erleichtern.
Art. 15 Anlagen über die regionale Durchführung
Die in Aktionsprogramme einzubeziehenden Elemente werden entsprechend den sozioökonomischen, geographischen und klimatischen Faktoren, die für Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, oder für betroffene Regionen sowie für deren Entwicklungsstand kennzeichnend sind, ausgewählt und angepasst. Leitlinien für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen, in denen Zielrichtung und Inhalt für ein­zelne Subregionen und Regionen genau angegeben werden, sind in den Anlagen über die regionale Durchführung enthalten.

Abschnitt 2: Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

Art. 16 Sammlung, Auswertung und Austausch von Informationen
Die Vertragsparteien vereinbaren, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die Sammlung, die Auswertung und den Austausch einschlägiger kurz- und langfristiger Daten und Informationen zusammenzufassen und zu koordinieren, um eine systematische Beobachtung der Landverödung in betroffenen Gebieten zu gewährleisten sowie die Abläufe und Auswirkungen von Dürre und Wüstenbildung besser verstehen und bewerten zu können. Dies würde unter anderem dazu beitragen, die Frühwarnung und Vorausplanung für Zeiten ungünstiger Klimaschwankungen in einer Form zu verwirklichen, die sich für eine praktische Anwendung durch Nutzer auf allen Ebenen, darunter insbesondere örtliche Bevölkerungsgruppen, eignet. Zu diesem Zweck werden sie gegebenenfalls wie folgt tätig:
a) Sie erleichtern und stärken die Arbeit des weltweiten Netzes von Institutionen und Einrichtungen für die Sammlung, die Auswertung und den Austausch von Informationen sowie für die systematische Beobachtung auf allen Ebenen, das unter anderem i) kompatible Normen und Systeme benutzen soll,
ii) einschlägige Daten und Stationen, auch in entlegenen Gebieten, umfasst,
iii) moderne Technologie für die Sammlung, Übermittlung und Bewertung von Daten über die Landverödung verwendet und verbreitet,
iv) nationale, subregionale und regionale Daten- und Informationszentren enger mit weltweiten Informationsquellen verbindet;
b) sie stellen sicher, dass bei der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch von Informationen den Bedürfnissen von örtlichen Gemeinschaften und Entscheidungsträgern Rechnung getragen wird, damit konkrete Probleme gelöst werden können, und dass die örtlichen Gemeinschaften in diese Tätigkeiten einbezogen werden;
c) sie unterstützen und entwickeln zwei- und mehrseitige Programme und Vorhaben zur Festlegung, Durchführung, Bewertung und Finanzierung der Sammlung, der Auswertung und des Austausches von Daten und Informatio­nen einschliesslich integrierter Sätze physikalischer, biologischer, sozialer und wirtschaftlicher Indikatoren;
d) sie nutzen die Fachkenntnisse zuständiger zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in vollem Umfang, insbesondere um einschlägige Informationen und Erfahrungen unter Zielgruppen in verschiedenen Regionen zu verbreiten;
e) sie messen der Sammlung, der Auswertung und dem Austausch sozioökonomischer Daten und ihrer Zusammenführung mit physikalischen und biologischen Daten gebührende Bedeutung bei;
f) sie tauschen Informationen aus allen öffentlich verfügbaren Quellen, die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Belang sind, aus und stellen sie vollständig, uneingeschränkt und umgehend zur Verfügung;
g) sie tauschen vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken Informationen über örtliches und traditionelles Wissen aus, wobei sie dafür sorgen, dass dieses Wissen ausreichend geschützt wird und dass die betreffenden örtlichen Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die sich daraus ergebenden Vorteile eine angemessene Vergütung erhalten.
Art. 17 Forschung und Entwicklung
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen durch geeignete nationale, subregionale, regionale und internationale Institutionen zu fördern. Zu diesem Zweck unterstützen sie Forschungstätigkeiten, die
a) zu einem besseren Verständnis der Prozesse, die zu Wüstenbildung und Dürre führen, der Auswirkungen sowie der jeweiligen Bedeutung der ihnen zugrundeliegenden natürlichen und menschlichen Faktoren beitragen mit dem Ziel, die Wüstenbildung zu bekämpfen, Dürrefolgen zu mildern und eine höhere Produktivität sowie eine nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen zu erreichen;
b) auf klar umrissene Ziele ausgerichtet sind, sich mit den besonderen Bedürfnissen örtlicher Bevölkerungsgruppen befassen und dazu führen, dass Lösungen aufgezeigt und umgesetzt werden, die den Lebensstandard der Menschen in betroffenen Gebieten verbessern;
c) traditionelle und örtliche Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen schützen, miteinander verknüpfen, verstärken und deren Gültigkeit bestätigen, wobei die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken gewährleisten, dass die Besitzer dieser Kenntnisse auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen aus einer kommerziellen Nutzung dieser Kenntnisse oder einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittel­baren Nutzen ziehen;
d) nationale, subregionale und regionale Forschungsmöglichkeiten in Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entwickeln und stärken, einschliesslich der Entwicklung örtlicher Fertig­keiten und der Stärkung geeigneter Kapazitäten, insbesondere in Ländern mit einer schwachen Forschungsinfrastruktur, und zugleich der fachübergreifenden, beteiligungsorientierten sozioökonomischen Forschung besondere Aufmerksamkeit widmen;
e) gegebenenfalls das Verhältnis zwischen Armut, durch Umweltfaktoren verursachte Wanderungsbewegungen und Wüstenbildung berücksichtigen;
f) die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme zwischen nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Forschungsorganisationen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Entwicklung besserer, erschwinglicher und zugänglicher Technologien für die nachhaltige Entwicklung durch eine wirksame Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften fördern;
g) die Verfügbarkeit von Wasserressourcen in betroffenen Gebieten erhöhen, unter anderem durch künstliche Regenerzeugung.
2.  Forschungsschwerpunkte für bestimmte Regionen und Subregionen, welche die unterschiedlichen örtlichen Bedingungen widerspiegeln, sollen in Aktionsprogramme einbezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Forschungsschwerpunkte auf Empfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Technologie in regelmässigen Abständen.
Art. 18 Weitergabe, Erwerb, Anpassung und Entwicklung von Technologien
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, je nach Vereinbarung und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung umweltverträglicher, wirtschaftlich durchführbarer und sozialverträglicher Technologien, die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind, zu fördern, zu finanzieren und/oder ihre Finanzierung zu erleichtern, um zur Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen. Eine solche Zusammenarbeit erfolgt auf zwei- beziehungsweise mehrseitiger Grundlage, wobei die Fachkenntnisse zwischenstaatlicher und nicht staat­licher Organisationen in vollem Umfang genutzt werden. Die Vertragsparteien werden insbesondere wie folgt tätig:
a) Sie nutzen in vollem Umfang bestehende einschlägige nationale, subregionale, regionale und internationale Informationssysteme und -börsen für die Verbreitung von Informationen über verfügbare Technologien, ihre Herkunft, die Gefahren, die sie für die Umwelt darstellen, und die Rahmen­bedingungen, zu denen sie erworben werden können;
b) sie erleichtern zu günstigen Bedingungen, einschliesslich Konzessions- und Vorzugsbedingungen, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, den Zugang insbesondere von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zu Technologien, die sich für eine praktische Anwendung im Hinblick auf besondere Bedürfnisse örtlicher Bevölkerungsgruppen am besten eignen, wobei sie den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieser Technologien besondere Aufmerksamkeit widmen;
c) sie erleichtern die Zusammenarbeit im Technologiebereich zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, durch finanzielle Unterstützung oder andere geeignete Mittel;
d) sie weiten die Zusammenarbeit im Technologiebereich mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere auf Sektoren aus, die alternative Möglichkeiten der Existenzsicherung fördern, gegebenenfalls auch in Form von Gemeinschaftsunternehmen;
e) sie treffen geeignete Massnahmen, um binnenwirtschaftliche Bedingungen und Anreize steuerpolitischer oder sonstiger Art zu schaffen, die der Entwicklung, der Weitergabe, dem Erwerb und der Anpassung geeigneter Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen förderlich sind, darunter Massnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums.
2.  Die Vertragsparteien schützen, fördern und nutzen entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten und vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken insbesondere einschlägige traditionelle und örtliche Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen und verpflichten sich zu diesem Zweck,
a) Verzeichnisse von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen und ihrer Anwendungsmöglichkeiten unter Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen aufzustellen und solche Informationen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaat­lichen Organisationen zu verbreiten;
b) sicherzustellen, dass Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen angemessen geschützt werden und dass örtliche Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im gegenseitigem Einvernehmen aus ihrer kommerziellen Nutzung oder einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen;
c) die Verbesserung und Verbreitung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen oder die Entwicklung auf ihnen beruhender neuer Technologien zu fördern und aktiv zu unterstützen;
d) gegebenenfalls die Anpassung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen im Hinblick auf eine umfassende Nutzung zu erleichtern und sie gegebenenfalls mit moderner Technologie zu verknüpfen.

Abschnitt 3: Unterstützende Massnahmen

Art. 19 Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein
1.  Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung des Aufbaus von Kapazitäten – das heisst Schaffung von Institutionen, Ausbildung und Erschliessung in Betracht kommender örtlicher und nationaler Kapazitäten – bei den Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Den Aufbau von Kapazitäten fördern sie gegebenenfalls
a) durch die volle Beteiligung der Ortsbevölkerung auf allen Ebenen, ins­besondere auf örtlicher Ebene, vor allem der Frauen und der Jugend, in Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen und örtlichen Organisationen;
b) durch die Stärkung der Ausbildungs- und Forschungskapazitäten auf nationaler Ebene auf dem Gebiet der Wüstenbildung und Dürre;
c) durch die Einrichtung und/oder Verstärkung von Unterstützungs- und Beratungsdiensten zur wirksameren Verbreitung einschlägiger Technolo­gien, Methoden und technischer Verfahren sowie durch die Ausbildung von Beratern vor Ort und von Mitgliedern ländlicher Organisationen auf dem Gebiet beteiligungsorientierter Vorgehensweisen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen;
d) durch die Förderung der Nutzung und Verbreitung von Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen der örtlichen Bevölkerung im Rahmen von Programmen der technischen Zusammenarbeit, soweit dies möglich ist;
e) erforderlichenfalls durch die Anpassung einschlägiger umweltverträglicher Technologien und traditioneller Methoden des Landbaus und der Weidetierhaltung an moderne sozioökonomische Bedingungen;
f) durch die Bereitstellung geeigneter Ausbildungsmöglichkeiten und Technologien bei der Nutzung alternativer Energiequellen, insbesondere erneuer­barer Energieträger, um vor allem die Abhängigkeit von Holz als Brennstoff zu verringern;
g) durch in gegenseitigem Einvernehmen bestimmte Zusammenarbeit zur Stärkung der Fähigkeit von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, Programme im Bereich der Sammlung, der Auswertung und des Austausches von Informationen nach Artikel 16 zu entwickeln und durchzuführen;
h) durch innovative Wege zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, einschliesslich der Ausbildung in neuen Fertigkeiten;
i) durch die Ausbildung von Entscheidungsträgern, Führungskräften und Personal, die für die Sammlung und Auswertung von Daten, für die Verbreitung und Nutzung von Frühwarninformationen über Dürrebedingungen und für die Nahrungsmittelerzeugung verantwortlich sind;
j) durch die Steigerung der Wirksamkeit bestehender nationaler Institutionen und rechtlicher Rahmenstrukturen sowie erforderlichenfalls durch die Schaffung neuer Einrichtungen bei gleichzeitiger Stärkung der strategischen Planung und Verwaltung;
k) durch Besucheraustauschprogramme mit dem Ziel, den Aufbau von Kapazitäten in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, mittels eines lang­fristigen interaktiven Lern- und Studienprozesses zu verstärken.
2.  Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nehmen – gegebe­nenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien sowie zuständigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen – eine fachübergreifende Überprüfung der auf örtlicher und nationaler Ebene vorhandenen Kapazitäten und Einrichtungen sowie der Möglichkeiten zu ihrer Stärkung vor.
3.  Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und über zuständige zwischenstaat­liche Organisationen sowie mit nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Programme zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins und Bildungsprogramme in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie gegebenenfalls in solchen, die nicht betroffene Länder sind, einzuleiten und zu unterstützen mit dem Ziel, das Verständnis für die Ursachen und Wirkungen von Wüstenbildung und Dürre sowie für die Bedeutung der Verwirklichung des Zieles dieses Übereinkommens zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie wie folgt tätig:
a) Sie veranstalten Kampagnen zur Förderung des Bewusstseins in der breiten Öffentlichkeit;
b) sie fördern auf Dauer den Zugang der Öffentlichkeit zu einschlägigen Informationen sowie eine breite Beteiligung der Öffentlichkeit an Bildungsmassnahmen und Massnahmen zur Förderung des Bewusstseins;
c) sie unterstützen die Gründung von Vereinigungen, die einen Beitrag zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins leisten;
d) sie entwickeln Bildungsmaterial und Unterlagen zur Förderung des öffent­lichen Bewusstseins, nach Möglichkeit in den örtlich üblichen Sprachen, und tauschen sie aus, sie entsenden Sachverständige zur Ausbildung von Personal der Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, auf dem Gebiet der Durchführung einschlägiger Bildungsprogramme, und Programme zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins und tauschen sie aus, und sie nutzen in vollem Umfang das bei den zuständigen internationalen Stellen vorhandene einschlägige Bildungsmaterial;
e) sie bewerten den Bildungsbedarf in betroffenen Gebieten, arbeiten geeignete Schullehrpläne aus und entwickeln nach Bedarf Bildungs- und Alphabetisierungsprogramme für Erwachsene sowie Möglichkeiten für alle, insbesondere für Mädchen und Frauen, hinsichtlich der Bestimmung und Erhaltung sowie der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete;
f) sie entwickeln fachübergreifende beteiligungsorientierte Programme, die Massnahmen zur Förderung des Bewusstseins für Wüstenbildung und Dürre in Bildungssysteme sowie in Bildungsprogramme einbinden, die für den ausserschulischen Bereich, die Erwachsenenbildung, den Fernunterricht und die praktische Ausbildung bestimmt sind.
4.  Die Konferenz der Vertragsparteien errichtet und/oder stärkt Netze regionaler Bildungs- und Ausbildungszentren zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Diese Netze werden durch eine zu diesem Zweck geschaffene oder benannte Institution koordiniert, um gegebenenfalls wissenschaftliches, technisches und leitendes Personal auszubilden und bestehende Institutionen, die für Bildung und Ausbildung in Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, zuständig sind, zu stärken mit dem Ziel, Programme aufeinander abzustimmen und einen Erfahrungsaustausch zwischen ihnen herbeizuführen. Diese Netze arbeiten eng mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, um Doppelarbeit zu vermeiden.
Art. 20 Finanzielle Mittel
1.  Angesichts der entscheidenden Bedeutung, die Finanzierungsfragen im Hinblick auf die Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens zukommt, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften, zu gewährleisten, dass angemessene finanzielle Mittel für Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stehen.
2.  In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, unter vorrangiger Berücksichtigung der Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, nach Artikel 7, ohne jedoch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen,
a) erhebliche finanzielle Mittel, auch in Form von unentgeltlichen Zuschüssen oder von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, aufzubringen, um die Durchführung von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu unterstützen;
b) in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft zur Errichtung der Globalen Umweltfazilität die Aufbringung angemessener, rechtzeitig eingehender und vorhersehbarer finanzieller Mittel zu fördern, einschliesslich neuer, zusätzlicher Mittel aus der Globalen Umweltfazilität zur Deckung der vereinbarten Mehrkosten, die durch Tätigkeiten betreffend Wüstenbildung entstehen, welche sich auf ihre vier Schwerpunktbereiche beziehen;
c) durch internationale Zusammenarbeit die Weitergabe von Technologien, Kenntnissen und Know-how zu erleichtern;
d) in Zusammenarbeit mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, innovative Methoden und Anreize im Hinblick auf die Aufbringung und Verteilung von Mitteln zu prüfen, einschliesslich der Mittel von Stiftungen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Einrichtungen des privaten Sektors, insbesondere Schuldenumwandlungs- und andere innovative Massnahmen, welche die finanziellen Mittel durch Senkung der Auslandsverschuldung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, erhöhen.
3.  Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel für die Durchführung ihrer nationalen Aktionsprogramme aufzubringen.
4.  Bei der Aufbringung finanzieller Mittel bemühen sich die Vertragsparteien um die volle Nutzung und stetige qualitative Verbesserung aller nationalen, zweiseitigen und mehrseitigen Finanzierungsquellen und -mechanismen unter Nutzung von Konsortien, gemeinsamen Programmen und Parallelfinanzierung und sind bestrebt, Finanzierungsquellen und -mechanismen des privaten Sektors, einschliesslich der­jenigen nichtstaatlicher Organisationen, einzubeziehen. Zu diesem Zweck nutzen die Vertragsparteien in vollem Umfang die nach Artikel 14 entwickelten operationellen Mechanismen.
5.  Um die finanziellen Mittel aufzubringen, welche die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen benötigen, werden die Vertragsparteien wie folgt tätig:
a) Sie straffen und stärken die Verwaltung der für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen bereits zugeteilten Mittel, indem sie diese wirksamer und gezielter einsetzen, ihre Vorzüge und Mängel bewerten, die ihrer wirksamen Verwendung entgegenstehenden Hindernisse beseitigen und erforderlichenfalls Programme entsprechend der nach diesem Übereinkommen beschlossenen integrierten langfristigen Vorgehensweise neu ausrichten;
b) sie räumen in den Verwaltungsorganen mehrseitiger Finanzierungsinstitutionen, -fazilitäten und -fonds, einschliesslich regionaler Entwicklungs­banken und -fonds, der Unterstützung für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, bei Tätigkeiten, die der Durchführung des Übereinkommens förderlich sind, vor allem in bezug auf die von ihnen im Rahmen der Anlagen über die regionale Durchführung umgesetzten Aktionsprogramme, gebührenden Vorrang ein und schenken ihr angemessene Aufmerksamkeit;
c) sie prüfen Wege, wie die regionale und subregionale Zusammenarbeit zur Unterstützung der auf nationaler Ebene unternommenen Bemühungen verstärkt werden kann.
6.  Andere Vertragsparteien werden ermutigt, den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, freiwillig Kenntnisse, Know-how und technische Verfahren im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
7.  Die uneingeschränkte Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, wird erheblich dadurch unterstützt, dass die Vertragsparteien, die ent­wickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erfüllen, darunter insbesondere diejenigen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Technologie. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen sollen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, voll berücksichtigen, dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut die dringlichsten Anliegen der Vertragsparteien darstellen, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika.
Art. 21 Finanzierungsmechanismen
1.  Die Konferenz der Vertragsparteien fördert die Verfügbarkeit von Finanzierungs­mechanismen und unterstützt solche Mechanismen bei deren Bemühungen, dafür zu sorgen, dass den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, möglichst umfangreiche Mittel zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck prüft die Konferenz der Vertragsparteien im Hinblick auf eine Beschlussfassung unter anderem Vorgehens­weisen und Politiken, welche
a) die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel auf nationaler, sub­regionaler, regionaler und weltweiter Ebene für Tätigkeiten erleichtern, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens durchgeführt werden;
b) in Übereinstimmung mit Artikel 20 Vorgehensweisen, Mechanismen und Regelungen zur Finanzierung aus mehreren Quellen sowie ihre Bewertung fördern;
c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen regelmässig Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungsarten zur Verfügung stellen, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtern;
d) gegebenenfalls die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung, auch von Mechanismen, welche die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen einschliessen, erleichtern, um finanzielle Mittel in Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, rasch und wirksam der örtlichen Ebene zuzuleiten;
e) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene, insbesondere in Afrika, stärken, um die Durchführung des Übereinkommens wirksamer zu unterstützen.
2.  Die Konferenz der Vertragsparteien setzt sich ferner dafür ein, dass durch verschiedene Mechanismen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und durch mehrseitige Finanzierungsinstitutionen Unterstützung auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene für Tätigkeiten gewährt wird, die es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.
3.  Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nutzen und – soweit erforderlich – schaffen und/oder stärken in nationale Entwicklungsprogramme eingebundene nationale Koordinierungsmechanismen, welche die wirksame Verwendung aller verfügbaren finanziellen Mittel gewährleisten sollen. Sie nutzen auch beteiligungsorientierte Verfahren unter Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen, örtlicher Gruppen und des privaten Sektors, um Mittel aufzubringen, Programme auszuarbeiten sowie durchzuführen und für Gruppen auf örtlicher Ebene den Zugang zu finanziellen Mitteln sicherzustellen. Diese Massnahmen können durch eine bessere Koordinierung und eine flexible Programmgestaltung seitens derjenigen, die Hilfe zur Verfügung stellen, gefördert werden.
4.  Zur Erhöhung der Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit bestehender Finanzierungsmechanismen wird hiermit ein Globaler Mechanismus zur Förderung von Massnahmen eingerichtet, die dazu führen, dass erhebliche finanzielle Mittel, auch für die Weitergabe von Technologie, in Form unentgeltlicher Zuschüsse und/oder zu Vorzugs- oder anderen Bedingungen aufgebracht und den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zugeleitet werden. Dieser Globale Mechanismus arbeitet unter Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich.
5.  Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten ordentlichen Tagung eine Organisation als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus. Die Konferenz der Vertragsparteien und die von ihr bestimmte Organisation vereinbaren Modalitäten für diesen Globalen Mechanismus, um unter anderem sicherzustellen, dass dieser
a) einschlägige zwei- und mehrseitige Programme der Zusammenarbeit, die zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen, bestimmt und ein Verzeichnis dieser Programme aufstellt;
b) die Vertragsparteien auf Ersuchen hinsichtlich innovativer Finanzierungs­methoden und Quellen finanzieller Unterstützung sowie hinsichtlich einer besseren Koordinierung der Massnahmen der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene berät;
c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungsarten zur Verfügung stellt, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtern;
d) der Konferenz der Vertragsparteien ab ihrer zweiten ordentlichen Tagung über seine Tätigkeiten berichtet.
6.  Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung mit der Organisation, die sie als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus bestimmt hat, geeignete Absprachen für die Verwaltungstätigkeiten dieses Mechanismus, wobei sie nach Möglichkeit vorhandene Haushaltsmittel und personelle Ressourcen nutzt.
7.  Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer dritten ordentlichen Tagung unter Berücksichtigung des Artikels 7 die Politiken, operationellen Modalitäten und Tätigkeiten des Globalen Mechanismus, der nach Absatz 4 ihr gegenüber verantwortlich ist. Auf der Grundlage dieser Überprüfung prüft und trifft sie geeignete Massnahmen.

Teil IV Institutionen

Art. 22 Konferenz der Vertragsparteien
1.  Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
2.  Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium des Übereinkommens. Im Rahmen ihres Auftrags fasst sie die Beschlüsse, die notwendig sind, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern. Insbesondere wird sie wie folgt tätig:
a) Sie überprüft anhand der auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse regelmässig die Durchführung des Übereinkommens und die Wirksamkeit der institutionellen Regelungen;
b) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien beschlossenen Massnahmen und legt Form und Zeitplan für die Weiterleitung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest, überprüft die Berichte und gibt Empfehlungen dazu ab;
c) sie setzt die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
d) sie überprüft die ihr von ihren Nebenorganen vorgelegten Berichte und gibt ihnen Richtlinien vor,
e) sie vereinbart und beschliesst durch Konsens für sich selbst und ihre Nebenorgane eine Geschäfts- und eine Finanzordnung;
f) sie beschliesst Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 30 und 31;
g) sie genehmigt ein Programm und einen Haushalt für ihre Tätigkeiten, ein-schliesslich derjenigen ihrer Nebenorgane, und trifft die für ihre Finanzierung notwendigen Vorkehrungen;
h) sie bemüht sich gegebenenfalls um die Mitarbeit zuständiger nationaler oder internationaler, zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Stellen und nutzt deren Dienste sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen;
i) sie fördert und stärkt das Verhältnis zu anderen einschlägigen Übereinkünften unter Vermeidung von Doppelarbeit;
j) sie erfüllt die zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens notwendigen sonstigen Aufgaben.
3.  Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung, die das Beschlussverfahren in Angelegenheiten vorsieht, für die nicht bereits im Übereinkommen selbst entsprechende Verfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren können auch die Mehrheiten für bestimmte Beschlussfassungen festlegen.
4.  Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem in Artikel 35 vorgesehenen vorläufigen Sekretariat einberufen und findet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Sofern nicht die Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschliesst, finden die zweite, dritte und vierte ordentliche Tagung jährlich und die ordentlichen Tagungen danach alle zwei Jahre statt.
5.  Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschliesst oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch das Ständige Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
6.  Auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Konferenz der Vertragsparteien ein Präsidium. Struktur und Aufgaben des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Bei der Ernennung des Präsidiums ist gebührend darauf zu achten, dass eine gerechte geographische Verteilung und eine angemessene Vertretung der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere in Afrika, sichergestellt sind.
7.  Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Ständigen Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
8.  Die Konferenz der Vertragsparteien kann zuständige nationale und internationale Organisationen, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, ersuchen, ihr Informationen im Sinne des Artikels 16 Buchstabe g, des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung zu stellen.
Art. 23 Ständiges Sekretariat
1.  Hiermit wird ein Ständiges Sekretariat eingesetzt.
2.  Das Ständige Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer aufgrund des Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;
b) es stellt die ihm vorgelegten Berichte zusammen und leitet sie weiter;
c) es unterstützt Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, auf Ersuchen bei der Zusammenstellung und Weiterleitung der nach dem Übereinkommen erforderlichen Informationen;
d) es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Stellen und Übereinkünfte;
e) es trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmässigen und vertraglichen Vorkehrungen;
f) es erarbeitet Berichte über die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor,
g) es nimmt sonstige Sekretariatsaufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.
3.  Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung ein Ständiges Sekretariat und sorgt dafür, dass es ordnungsgemäss arbeiten kann.
Art. 24 Ausschuss für Wissenschaft und Technologie
1.  Hiermit wird als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien ein Ausschuss für Wissenschaft und Technologie eingesetzt, der ihr Informationen und Gutachten zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stellt. Der Ausschuss tritt in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien zusammen, ist fachübergreifend und steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen. Er setzt sich aus Regierungsvertretern zusammen, die auf ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten Tagung den Aufgabenbereich des Ausschusses fest.
2.  Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und führt eine Liste unabhängiger Sachverständiger mit Fachkenntnissen und Erfahrungen in den einschlägigen Bereichen. Die Liste beruht auf schriftlich von den Vertragsparteien eingereichten Benennungen, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist.
3.  Die Konferenz der Vertragsparteien kann erforderlichenfalls Ad-hoc-Gruppen ernennen, die ihr über den Ausschuss Informationen und Gutachten zu konkreten Fragen in bezug auf den Stand der Technik in Bereichen der Wissenschaft und Technologie zur Verfügung stellen, welche für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, deren Namen der Liste entnommen werden, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist. Diese Sachverständigen müssen eine wissenschaftliche Ausbildung haben und über praktische Erfahrungen verfügen; sie werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses ernannt. Die Konferenz der Vertragsparteien legt den Aufgabenbereich und die Modalitäten der Arbeit dieser Gruppen fest.
Art. 25 Vernetzung von Institutionen und Stellen
1.  Der Ausschuss für Wissenschaft und Technologie trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen für die Erfassung und Bewertung der einschlägigen bestehenden Netze, Institutionen und Stellen, die bereit sind, Einheiten eines Netzes zu werden. Ein solches Netz unterstützt die Durchführung des Übereinkommens.
2.  Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erfassung und Bewertung unterbreitet der Ausschuss für Wissenschaft und Technologie der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen betreffend Mittel und Wege, mit denen die Vernetzung der Einheiten auf örtlicher und nationaler sowie auf sonstigen Ebenen erleichtert und gestärkt werden kann, um sicherzustellen, dass den in den Artikeln 16–19 aufgeführten sachbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird.
3.  Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird die Konferenz der Vertragsparteien wie folgt tätig:
a) Sie bestimmt diejenigen nationalen, subregionalen, regionalen und inter­nationalen Einheiten, die sich am besten für eine Vernetzung eignen, und empfiehlt für sie Arbeitsverfahren sowie einen Zeitplan;
b) sie bestimmt diejenigen Einheiten, die am besten in der Lage sind, eine derartige Vernetzung auf allen Ebenen zu erleichtern und zu stärken.

Teil V Verfahren

Art. 26 Weiterleitung von Informationen
1.  Jede Vertragspartei übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung auf ihren ordentlichen Tagungen über das Ständige Sekretariat Berichte über die Massnahmen, die sie zur Durchführung des Übereinkommens getroffen hat. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt den Zeitplan für die Vorlage dieser Berichte sowie deren Form.
2.  Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, übermitteln eine Beschreibung der nach Artikel 5 festgelegten Strategien sowie alle einschlägigen Informationen in bezug auf ihre Durchführung.
3.  Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und Aktionsprogramme nach den Artikeln 9–15 durchführen, übermitteln eine genaue Beschreibung der Programme und ihrer Durchführung.
4.  Jede Gruppe von Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, kann eine gemeinsame Mitteilung über Massnahmen übermitteln, die auf subregionaler und/oder regionaler Ebene im Rahmen von Aktionsprogrammen getroffen worden sind.
5.  Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, berichten über Massnahmen, die zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von Aktionsprogrammen getroffen worden sind, was Informationen über finanzielle Mittel einschliesst, die sie nach dem Übereinkommen bereitgestellt haben oder bereitstellen.
6.  Nach den Absätzen l–4 übermittelte Informationen werden vom Ständigen Sekretariat so bald wie möglich an die Konferenz der Vertragsparteien und jedes einschlägige Nebenorgan weitergeleitet.
7.  Die Konferenz der Vertragsparteien erleichtert auf Ersuchen die technische und finanzielle Unterstützung betroffener Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, bei der Zusammenstellung und Weiterleitung von Informationen nach diesem Artikel sowie bei der Bestimmung des mit Aktionsprogrammen verbundenen technischen und finanziellen Bedarfs.
Art. 27 Massnahmen zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens
Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und beschliesst Verfahren sowie institutionelle Mechanismen zur Lösung von Fragen, die sich in bezug auf die Durchführung des Übereinkommens ergeben.
Art. 28 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Die Vertragsparteien legen zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.
2.  Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, dass sie in bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
a) ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird;
b) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
3.  Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
4.  Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäss den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
5.  Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes verein­baren.
6.  Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 2 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren nach einem Verfahren unterworfen, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird.
Art. 29 Status der Anlagen
1.  Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen auch eine Bezugnahme auf seine Anlagen dar.
2.  Die Vertragsparteien legen die Anlagen in einer Weise aus, die mit ihren Rechten und Pflichten aus diesem Übereinkommen im Einklang steht.
Art. 30 Änderungen des Übereinkommens
1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.
2.  Änderungen des Übereinkommens werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Ständigen Sekretariat übermittelt. Das Ständige Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens.
3.  Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Ständigen Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Beitritt weiterleitet.
4.  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in bezug auf eine Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien des Übereinkommens, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer eingegangen sind.
5.  Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf die betreffende Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
6.  Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 31 bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.
Art. 31 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen
1.  Weitere Anlagen des Übereinkommens und Änderungen von Anlagen werden nach dem in Artikel 30 festgelegten Verfahren zur Änderung des Übereinkommens unter der Bedingung vorgeschlagen und beschlossen, dass bei der Beschlussfassung über eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder über eine Änderung einer solchen Anlage die in dem genannten Artikel vorgesehene Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betroffenen Region einschliesst. Die Beschlussfassung über eine Anlage oder über die Änderung einer Anlage wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer mitgeteilt.
2.  Anlagen – mit Ausnahme weiterer Anlagen über die regionale Durchführung – oder Änderungen von Anlagen – mit Ausnahme von Änderungen einer Anlage über die regionale Durchführung –, die nach Absatz 1 beschlossen worden sind, treten für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, dass sie eine solche Anlage oder Änderung nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, tritt eine solche Anlage oder Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht.
3.  Eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder eine Änderung einer solchen Anlage, die nach Absatz 1 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist, ausser in bezug auf
a) jede Vertragspartei, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten schriftlich notifiziert hat, dass sie diese weitere Anlage über die regionale Durchführung oder diese Änderung einer solchen Anlage nicht annimmt; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht;
b) jede Vertragspartei, die nach Artikel 34 Absatz 4 eine Erklärung zu weiteren Anlagen über die regionale Durchführung oder zu Änderungen solcher Anlagen abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf eine solche Anlage oder Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
4.  Hat die Beschlussfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens zur Folge, so tritt diese Anlage oder diese Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens selbst in Kraft tritt.
Art. 32 Stimmrecht
1.  Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
2.  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Teil VI Schlussbestimmungen

Art. 33 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen wird am 14. und 15. Oktober 1994 in Paris für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder für Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufgelegt. Danach liegt es am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 13. Oktober 1995 weiterhin zur Unterzeichnung auf.
Art. 34 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
2.  Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation auch Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
3.  Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration erklären in ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angele­genheiten. Sie teilen auch umgehend jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unter­richtet.
4.  Jede Vertragspartei kann in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs oder Beitrittsurkunde erklären, dass für sie weitere Anlagen über die regionale Durchführung oder Änderungen solcher Anlagen erst mit Hinterlegung ihrer diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft treten.
Art. 35 Vorläufige Regelungen
Bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien werden die in Artikel 23 genannten Sekretariatsaufgaben vorläufig durch das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 47/188 vom 22. Dezem­ber 1992 eingesetzte Sekretariat übernommen.
Art. 36 Inkrafttreten
1.  Das Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinter­legung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunde in Kraft.
2.  Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
3.  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Art. 37 Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 38 Rücktritt
1.  Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
2.  Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam,
Art. 39 Verwahrer
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer des Übereinkommens.
Art. 40 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 17. Juni 1994.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I

Anlage über die regionale Durchführung in Afrika

Art. 1 Geltungsbereich
Diese Anlage gilt für Afrika, und zwar in bezug auf jede Vertragspartei, im Einklang mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikel 7, und dient dem Zweck, in den ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten Afrikas die Wüstenbildung zu bekämpfen und/oder Dürrefolgen zu mildern.
Art. 2 Zweck
Zweck dieser Anlage ist es, in Afrika auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene unter Berücksichtigung seiner besonderen Bedingungen
a) Massnahmen und Regelungen, einschliesslich der Art und des Ablaufs der Unterstützung durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens festzu­legen;
b) für die wirksame praktische Durchführung des Übereinkommens zu sorgen, um den Besonderheiten Afrikas Rechnung zu tragen;
c) Prozesse und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen in den ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten Afrikas zu fördern.
Art. 3 Besondere Bedingungen der Region Afrika
In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beschliessen die Vertragsparteien für die Durchführung dieser Anlage eine grundlegende Vorgehensweise, die folgende besondere Bedingungen Afrikas berücksichtigt:
a) den hohen Anteil arider, semiarider und trockener subhumider Gebiete;
b) die beträchtliche Zahl von Ländern und Bevölkerungsgruppen, auf die sich Wüstenbildung und häufige schwere Dürren nachteilig auswirken;
c) die grosse Zahl betroffener Länder, die Binnenländer sind;
d) die in den meisten betroffenen Ländern vorherrschende weitverbreitete Armut, die grosse Zahl von am wenigsten entwickelten Ländern unter ihnen und den Bedarf dieser Länder an erheblicher Unterstützung von aussen in Form von unentgeltlichen Zuschüssen und von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, damit sie ihre Entwicklungsziele verfolgen können;
e) die schwierigen sozioökonomischen Bedingungen, die durch sich verschlechternde und schwankende Austauschverhältnisse, Auslandsverschuldung und politische Instabilität verschärft werden und innerstaatliche, regionale und internationale Wanderungsbewegungen hervorrufen;
f) die weitgehende Abhängigkeit der Bevölkerungsgruppen von natürlichen Ressourcen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts, die durch die Auswirkungen demographischer Trends und Faktoren, eine schwache technologische Grundlage sowie nichtnachhaltige Herstellungsverfahren verschärft wird und zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ressourcen beiträgt;
g) die unzureichenden institutionellen und rechtlichen Rahmenstrukturen, die schwache Infrastrukturgrundlage sowie die unzureichenden Kapazitäten auf den Gebieten Wissenschaft, Technik und Bildung, die zu einem erheblichen Bedarf im Bereich des Aufbaus von Kapazitäten führen;
h) die entscheidende Bedeutung von Massnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen im Rahmen der nationalen Entwicklungsschwerpunkte betroffener afrikanischer Länder.
Art. 4 Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind
1.  Im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind,
a) die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen zur entscheidenden Strategie bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu machen;
b) im Geist der Solidarität und Partnerschaft auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses die regionale Zusammenarbeit und Integration im Rahmen von Programmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu fördern;
c) bestehende mit Wüstenbildung und Dürre befasste Institutionen zu straffen und zu stärken sowie gegebenenfalls andere bestehende Institutionen einzubeziehen, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhöhen und eine wirksamere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen;
d) untereinander den Austausch von Informationen über geeignete Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen zu fördern;
e) Katastrophenpläne zur Milderung von Dürrefolgen in Gebieten zu entwickeln, die durch Wüstenbildung und/oder Dürre geschädigt sind.
2.  Im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens genannten allgemeinen und besonderen Verpflichtungen bemühen sich die Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind,
a) im Einklang mit ihren nationalen Bedingungen und Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel aus ihren Staatshaushalten bereitzustellen und dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass Afrika dem Thema Wüstenbildung und/oder Dürre neuerdings hohen Vorrang einräumt;
b) die derzeitigen Reformen in Richtung auf eine stärkere Dezentralisierung und eine Erweiterung des Kreises der Besitzer von Ressourcen fortzuführen und zu stärken sowie die Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften auszubauen;
c) neue, zusätzliche nationale finanzielle Mittel zu bestimmen und aufzubringen sowie bestehende nationale Möglichkeiten und Einrichtungen zur Aufbringung finanzieller Mittel in dem betreffenden Land vordringlich zu erweitern.
Art. 5 Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind
1.  In Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 6 und 7 des Übereinkommens räumen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, Vorrang ein und werden in diesem Zusammenhang wie folgt tätig:
a) Sie unterstützen sie bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, indem sie in gegenseitigem Einvernehmen und im Einklang mit ihrer nationalen Politik sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Beseitigung der Armut zu einer entscheidenden Strategie gemacht haben, unter anderem den Zugang zu finanziellen und/oder anderen Mitteln gewähren und/oder erleichtern sowie die Weitergabe und Anpassung von geeigneter Technologie und Know-how im Bereich der Umwelt sowie den Zugang dazu fördern, finanzieren und/oder ihre Finanzierung erleichtern;
b) sie stellen für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen weiterhin erhebliche Mittel bereit und/oder stocken solche Mittel auf;
c) sie unterstützen sie bei der Stärkung ihrer Fähigkeiten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre institutionellen Rahmenstrukturen sowie ihre wissenschaft­lichen und technischen Möglichkeiten, die Sammlung und Auswertung von Informationen sowie die Forschung und Entwicklung zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu verbessern.
2.  Andere Vertragsparteien können den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf freiwilliger Grundlage Technologien, Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Weitergabe von Kenntnissen, Know-how und technischen Verfahren dieser Art wird durch internationale Zusammenarbeit erleichtert.
Art. 6 Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung
1.  Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil eines umfassenderen Prozesses der Erarbeitung nationaler Politiken für die nachhaltige Entwicklung von Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind.
2.  Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozess wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen, örtlicher Bevölkerungsgruppen, von Gemeinschaften und nichtstaatlichen Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die grösstmögliche Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften zu erreichen. Gegebenenfalls können zwei- und mehrseitige Hilfsorganisationen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, in diesen Prozess einbezogen werden.
Art. 7 Zeitplan für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen
Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern der Völkergemeinschaft gegebenenfalls soweit wie möglich diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vorläufig an, die sich auf die Ausarbeitung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme beziehen.
Art. 8 Inhalt nationaler Aktionsprogramme
1.  Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens liegt die Betonung bei der allgemeinen Strategie nationaler Aktionsprogramme auf integrierten Programmen der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen sowie der Einbindung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Die Programme zielen darauf ab, die Fähigkeiten örtlicher Behörden zu stärken und die aktive Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen, Gemeinschaften und Gruppen sicherzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den Bereichen Bildung und Ausbildung, Mobilisierung nichtstaatlicher Organisationen mit erwiesener Sachkenntnis und Stärkung dezentralisierter staatlicher Strukturen liegt.
2.  Die nationalen Aktionsprogramme weisen gegebenenfalls unter anderem folgende allgemeine Merkmale auf:
a) Nutzung früherer Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme;
b) Bestimmung der Faktoren, die zu Wüstenbildung und/oder Dürre beitragen, sowie der verfügbaren und benötigten Ressourcen und Kapazitäten und Festlegung geeigneter Politiken sowie institutioneller und sonstiger Reaktionen und Massnahmen, die zur Bekämpfung dieser Erscheinungen und/oder zur Milderung ihrer Folgen erforderlich sind;
c) Erhöhung der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, einschliesslich Frauen, Landwirten und Weidetierhaltern, und Übertragung von mehr Verantwortung im Verwaltungsbereich auf diese.
3.  Die nationalen Aktionsprogramme umfassen gegebenenfalls auch folgendes:
a) Massnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds mit dem Ziel, die Armut zu beseitigen, wie i) Erhöhung der Einkommen und Ausbau der Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für die ärmsten Mitglieder der Gemeinschaft, durch – Erschliessung der Märkte für die Erzeugnisse von Landbau und Viehwirtschaft,
– Schaffung von den örtlichen Bedürfnissen angepassten Finanzierungsinstrumenten,
– Förderung der Diversifizierung der Landwirtschaft und der Gründung landwirtschaftlicher Betriebe,
– Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten in landwirtschaftsähnlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Bereichen;
ii) Verbesserung der langfristigen Aussichten der ländlichen Wirtschaft durch – Schaffung von Anreizen für produktive Investitionen und Sicherung des Zugangs zu den Produktionsmitteln,
– Einführung einer Preis- und Steuerpolitik sowie von gewerblichen Verfahrensweisen, die das Wachstum fördern;
iii) Festlegung und Anwendung einer Bevölkerungs- und Migrationspolitik, um den Bevölkerungsdruck auf das Land zu verringern;
iv) Förderung der Nutzung dürreresistenter Kulturpflanzen und Anwendung integrierter Systeme des Trockenfeldbaus zur Sicherung der Nahrungsmittel Versorgung;
b) Massnahmen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen, wie i) Gewährleistung einer integrierten, nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschliesslich – des für Landbau und Weidewirtschaft genutzten Landes,
– der pflanzlichen Bodendecke und der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
– der Wälder,
– der Wasserressourcen,
– der biologischen Vielfalt;
ii) Ausbildung im Hinblick auf Kampagnen zur Förderung des öffent­lichen Bewusstseins und der Aufklärung in Umweltfragen sowie Verbreitung von Kenntnissen über technische Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
iii) Gewährleistung der Erschliessung und wirksamen Nutzung verschie­dener Energiequellen, Förderung alternativer Energiequellen, insbe­sondere der Sonnenenergie, der Windenergie und des Biogases, sowie gezielte Vorkehrungen für die Weitergabe, den Erwerb und die Anpassung einschlägiger Technologie mit dem Ziel, den Druck auf gefährdete natürliche Ressourcen zu verringern;
c) Massnahmen zur Verbesserung des institutionellen Aufbaus, wie i) Festlegung der Rolle und der Verantwortlichkeiten der Zentralverwaltung und der örtlichen Behörden im Rahmen einer Raumordnungspolitik;
ii) Förderung einer Politik der aktiven Dezentralisierung, Übertragung der Verantwortung für die Verwaltung und den Entscheidungsprozess auf die örtlichen Behörden und Förderung der Initiativen örtlicher Gemeinschaften und der Übernahme von Verantwortung durch diese sowie der Schaffung örtlicher Strukturen;
iii) gegebenenfalls Anpassung der institutionellen Rahmenstrukturen und der Vorschriften im Bereich der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen mit dem Ziel, den Landbesitz örtlicher Bevölkerungsgruppen zu sichern;
d) Massnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Wüstenbildung, wie i) Förderung der Forschung sowie der Sammlung, der Verarbeitung und des Austausches von Informationen über die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Aspekte der Wüstenbildung;
ii) Verbesserung nationaler Möglichkeiten in der Forschung sowie in den Bereichen Sammlung, Verarbeitung, Austausch und Auswertung von Informationen, um das Verständnis zu erhöhen und die Ergebnisse der Auswertung in die Praxis umzusetzen;
iii) Förderung der mittel- und langfristigen Untersuchung – sozioökonomischer und kultureller Trends in betroffenen Gebieten,
– qualitativer und quantitativer Trends bei den natürlichen Ressourcen,
– der Wechselwirkung zwischen dem Klima und der Wüstenbildung;
e) Massnahmen zur Überwachung und Beurteilung von Dürrefolgen, wie i) Entwicklung von Strategien zur Beurteilung der Auswirkungen natür­licher Klimaschwankungen auf Dürren und die Wüstenbildung in der Region und/oder zur Nutzung der Vorhersagen von Klimaschwankungen während einer bestimmten Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr bei Bemühungen zur Milderung von Dürrefolgen;
ii) Verbesserung der Einrichtungen in den Bereichen Frühwarnung und Gegenmassnahmen, wirksame Verwaltung von Soforthilfe und Nahrungsmittelhilfe sowie Verbesserung der Lagerungs- und Verteilungssysteme für Nahrungsmittel, der Schutzsysteme für Nutztiere und der öffentlichen Infrastruktur sowie Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung in von Dürre bedrohten Gebieten;
iii) Überwachung und Beurteilung der Umweltzerstörung mit dem Ziel, rechtzeitig verlässliche Informationen über Ablauf und Fortgang der Zerstörung von Ressourcen zur Verfügung stellen zu können, um so die Erarbeitung besserer Politiken und Gegenmassnahmen zu erleichtern.
Art. 9 Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme sowie Festlegung von Durchführungs- und Bewertungsmassstäben
Jede Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, benennt eine geeignete nationale Koordinierungsstelle, die als Katalysator bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung der nationalen Aktionsprogramme des betreffenden Landes dient. Diese Koordinierungsstelle wird unter Berücksichtigung des Artikels 3 gegebenenfalls wie folgt tätig:
a) Sie bestimmt und überprüft Massnahmen, beginnend mit Beratungen auf örtlicher Ebene unter Einbeziehung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften sowie in Zusammenarbeit mit örtlichen Verwaltungsbehörden, Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie zwischenstaat­lichen und nichtstaatlichen Organisationen, nachdem zunächst die auf nationaler Ebene Betroffenen konsultiert worden sind;
b) sie bestimmt und untersucht die Sachzwänge, Bedürfnisse und Mängel, welche die Entwicklung und eine nachhaltige Landnutzung beeinträchtigen, empfiehlt praktische Massnahmen zur Vermeidung von Doppelarbeit durch die uneingeschränkte Nutzung bereits eingeleiteter einschlägiger Bemühungen und fördert die Umsetzung der Ergebnisse;
c) sie erleichtert, plant und erarbeitet Tätigkeiten für Vorhaben auf der Grundlage interaktiver, flexibler Vorgehensweisen, um die aktive Beteiligung der Bevölkerung in betroffenen Gebieten sicherzustellen, die negativen Auswirkungen solcher Tätigkeiten auf ein Mindestmass zu beschränken sowie den Bedarf an finanzieller Unterstützung und technischer Zusammenarbeit zu bestimmen und dafür Schwerpunkte festzulegen;
d) sie legt sachdienliche, in Zahlen ausdrückbare und leicht nachprüfbare Massstäbe fest, um die Beurteilung und Auswertung nationaler Aktionsprogramme, die kurz-, mittel- und langfristige Massnahmen umfassen, sowie der Durchführung dieser Programme zu gewährleisten;
e) sie verfasst Berichte über die bei der Durchführung der nationalen Aktionsprogramme erzielten Fortschritte.
Art. 10 Organisatorischer Rahmen subregionaler Aktionsprogramme
1.  Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, arbeiten nach Artikel 4 des Übereinkommens bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler Aktionsprogramme für das mittlere, östliche, nördliche und westliche Afrika zusammen und können in diesem Zusammenhang einschlägigen subregionalen zwischenstaatlichen Organisationen folgende Verantwortlichkeiten übertragen:
a) als Zentren für vorbereitende Tätigkeiten sowie die Koordinierung der Durchführung der subregionalen Aktionsprogramme tätig zu sein;
b) bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme mitzuhelfen;
c) den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Know-how sowie die Beratung in bezug auf die Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erleichtern;
d) sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung subregionaler Aktionsprogramme wahrzunehmen,
2.  Subregionale Fachinstitutionen können auf Ersuchen Unterstützung leisten und/oder mit der Aufgabe betraut werden, Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeits­bereich zu koordinieren.
Art. 11 Inhalt und Ausarbeitung subregionaler Aktionsprogramme
Subregionale Aktionsprogramme konzentrieren sich auf Fragen, die auf subregionaler Ebene besser behandelt werden können. Sie setzen, falls erforderlich, Mechanismen für die Bewirtschaftung gemeinsamer natürlicher Ressourcen ein. Solche Mechanismen regeln wirksam grenzüberschreitende Probleme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder Dürren und unterstützen die abgestimmte Durchführung der nationalen Aktionsprogramme. Die Schwerpunktbereiche subregionaler Aktionsprogramme konzentrieren sich gegebenenfalls auf
a) gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen, gegebenenfalls durch zwei- und mehrseitige Mechanismen;
b) die Koordinierung von Programmen zur Entwicklung alternativer Energiequellen;
c) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schädlingen sowie von Tier- und Pflanzenkrankheiten;
d) Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffent­liches Bewusstsein, die auf subregionaler Ebene besser durchgeführt oder unterstützt werden können;
e) die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie und Hydrologie, einschliesslich der Schaffung von Netzen für die Sammlung und Auswertung von Daten, der Weitergabe von Informationen und der Überwachung von Vorhaben sowie der Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und der Bestimmung ihrer Rangfolge;
f) Frühwarnsysteme und die gemeinsame Planung zur Milderung von Dürrefolgen, einschliesslich Massnahmen zur Bewältigung der Probleme, die sich aus umweltbedingten Wanderungsbewegungen ergeben;
g) die Erkundung von Möglichkeiten der Weitergabe von Erfahrungen, insbesondere bezüglich der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, sowie die Schaffung eines günstigen Umfelds für eine bessere Landbewirtschaftung und den Einsatz geeigneter Technologien;
h) die Stärkung der Fähigkeit subregionaler Organisationen, technische Dienste zu koordinieren und zur Verfügung zu stellen, sowie die Schaffung, Neuausrichtung und Stärkung subregionaler Zentren und Institutionen;
i) die Entwicklung von Politiken in Bereichen wie dem Handel, die sich auf betroffene Gebiete und Bevölkerungsgruppen auswirken, einschliesslich Politiken zur Koordinierung regionaler Vertriebssysteme sowie zur Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur.
Art. 12 Organisatorischer Rahmen des regionalen Aktionsprogramms
1.  Nach Artikel 11 des Übereinkommens bestimmen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, gemeinsam die Verfahren zur Ausarbeitung und Durchführung des regionalen Aktionsprogramms.
2.  Die Vertragsparteien können einschlägigen afrikanischen regionalen Institutionen und Organisationen geeignete Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, dabei behilflich zu sein, ihren Verantwortlichkeiten aus dem Übereinkommen gerecht zu werden.
Art. 13 Inhalt des regionalen Aktionsprogramms
Das regionale Aktionsprogramm umfasst Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, je nach Lage des Falles in folgenden Schwerpunktbereichen:
a) Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung subregionaler Aktionsprogramme mit dem Ziel, einen regionalen Konsens über politische Schlüsselbereiche herbeizuführen, unter anderem durch regelmässige Konsultationen mit subregionalen Organisationen;
b) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen von Tätigkeiten, die auf regionaler Ebene besser durchgeführt werden können;
c) gemeinsam mit der Völkergemeinschaft unternommene Bemühungen um Lösungen für weltweite wirtschaftliche und soziale Fragen, die sich auf betroffene Gebiete auswirken, wobei Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zu berücksichtigen ist;
d) Förderung des Austausches von Informationen und geeigneten technischen Verfahren und technischem Know-how sowie einschlägigen Erfahrungen zwischen Vertragsparteien in Afrika und seinen Subregionen, die betroffene Länder sind, sowie mit anderen betroffenen Regionen; Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie, Hydrologie, Erschliessung von Wasserressourcen sowie alternative Energiequellen; Koordinierung subregionaler und regionaler Forschungstätigkeiten und Bestimmung regionaler Schwerpunkte für Forschung und Entwicklung;
e) Koordinierung von Netzen für systematische Beobachtung und Beurteilung sowie für den Informationsaustausch und ihre Einbindung in weltweite Netze;
f) Koordinierung und Ausbau subregionaler und regionaler Frühwarnsysteme und Dürrekatastrophenpläne.
Art. 14 Finanzielle Mittel
1.  Im Einklang mit Artikel 20 des Übereinkommens sowie Artikel 4 Absatz 2 bemühen sich Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, einen der Aufbringung finanzieller Mittel förderlichen gesamtwirtschaftlichen Rahmen zu schaffen; sie entwickeln Politiken und legen Verfahren fest, mit denen örtlichen Entwicklungsprogrammen Mittel wirksamer zugeleitet werden können, gegebenenfalls auch über nichtstaatliche Organisationen.
2.  Im Einklang mit Artikel 21 Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vereinbaren die Vertragsparteien, ein Verzeichnis der Quellen von Finanzierungsmitteln auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene aufzustellen, um die rationelle Nutzung vorhandener Mittel sicherzustellen und Mängel bei der Mittelzuteilung festzustellen, damit die Durchführung der Aktionsprogramme erleichtert werden kann. Das Verzeichnis wird regelmässig überprüft und aktualisiert.
3.  Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens lassen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf der Grundlage der in Artikel 18 genannten Partnerschaftsübereinkünfte und -regelungen bedeutende Mittel und/oder erhöht Mittel sowie andere Formen der Unterstützung zukommen, wobei sie nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens unter anderem Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schulden, dem Welthandel und Vertriebsregelungen gebührende Aufmerksamkeit widmen.
Art. 15 Finanzierungsmechanismen
1.  Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens und angesichts der in Afrika vorherrschenden besonderen Lage schenken die Vertragsparteien der Durchführung des Artikels 21 Absatz l Buchstaben d und e des Übereinkommens in dieser Region besondere Aufmerksamkeit, indem sie vor allem
a) die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung erleichtern, um der örtlichen Ebene finanzielle Mittel zuzuleiten;
b) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene stärken.
2.  Im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens fördern diejenigen Vertragsparteien, die auch Mitglieder der Verwaltungsorgane einschlägiger regionaler und subregionaler Finanzierungsinstitutionen einschliesslich der Afrikanischen Entwicklungsbank und des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind, Bemühungen mit dem Ziel, den Tätigkeiten derjenigen Institutionen, welche die Durchführung dieser Anlage voranbringen, den ihnen zustehenden Vorrang einzuräumen und ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.
3.  Die Vertragsparteien straffen soweit wie möglich die Verfahren, mit denen Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, finanzielle Mittel zugeleitet werden.
Art. 16 Technische Unterstützung und Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische Unterstützung für Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, sowie die Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu straffen, um die Wirksamkeit von Vorhaben und Programmen zu erhöhen, indem sie unter anderem
a) die Kosten von Unterstützungsmassnahmen sowie von personeller und fachlicher Steuerung, insbesondere die Gemeinkosten, so begrenzen, dass sie auf jeden Fall nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen, damit dieses so wirksam wie möglich durchgeführt werden kann;
b) vorzugsweise fachkundige nationale Sachverständige oder, falls erforderlich, fachkundige Sachverständige aus der Subregion und/oder der Region bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben sowie dem Aufbau örtlicher Fachkenntnisse, wo diese noch nicht vorhanden sind, hinzuziehen;
c) die zu leistende technische Unterstützung wirksam verwalten und koordinieren sowie gezielt einsetzen.
Art. 17 Weitergabe, Erwerb und Anpassung umweltverträglicher Technologien sowie Zugang zu solchen Technologien
Bei der Durchführung des Artikels 18 des Übereinkommens betreffend die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung von Technologien verpflichten sich die Vertragsparteien, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, Vorrang einzuräumen und, falls erforderlich, mit ihnen neue Formen der Partnerschaft und Zusammenarbeit zu entwickeln, um den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie Sammlung und Verbreitung von Informationen zu stärken mit dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen, ihre Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen durchzuführen.
Art. 18 Koordinierung und Partnerschaftsübereinkünfte
1.  Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, koordinieren die Ausarbeitung, Aushandlung und Durchführung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen einbeziehen.
2.  Diese Koordinierung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Übereinkommen vereinbar ist, sowie die erforderliche Stetigkeit bei der Nutzung und Verwaltung von Mitteln zu gewährleisten.
3.  Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, leiten auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene Beratungsprozesse ein. Diese können
a) als Rahmen für die Aushandlung und den Abschluss von Partnerschaftsübereinkünften auf der Grundlage nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme dienen;
b) dazu dienen, den Beitrag von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und von anderen Mitgliedern der Beratungsgruppen zu den Programmen festzulegen, Schwerpunkte aufzuzeigen und Übereinkünfte über die Durchführung und Bewertungsmassstäbe sowie Finanzierungsregelungen für die Durchführung zu bestimmen.
4.  Das Ständige Sekretariat kann nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Ersuchen von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, die Einleitung solcher Beratungsprozesse erleichtern, indem es
a) in Fragen der Festlegung wirksamer Beratungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Beratungssitzungen und/oder -prozesse zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;
c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Festlegung oder Verbesserung von Beratungsregelungen von Bedeutung sind.
5.  Die subregionalen und regionalen Koordinierungsstellen werden unter anderem wie folgt tätig:
a) Sie empfehlen geeignete Anpassungen von Partnerschaftsübereinkünften;
b) sie überwachen und beurteilen die Durchführung der vereinbarten subregionalen und regionalen Programme und erstatten darüber Bericht;
c) sie bemühen sich, zwischen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, eine wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit sicherzustellen.
6.  Die Teilnahme an den Beratungsgruppen steht gegebenenfalls Regierungen, interessierten Gruppen und Gebern, einschlägigen Organen, Fonds und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, einschlägigen subregionalen und regionalen Organisationen sowie Vertretern einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen offen. Die Teilnehmer einer Beratungsgruppe bestimmen die Modalitäten der Verwaltung und der Arbeit ihrer Gruppe.
7.  Im Einklang mit Artikel 14 des Übereinkommens werden Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ermutigt, aus eigenem Antrieb untereinander einen informellen Konsultations- und Koordinierungsprozess auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu entwickeln sowie auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, oder einer geeigneten subregionalen oder regionalen Organisation an einem nationalen, subregionalen oder regionalen Beratungsprozess teilzunehmen, der zum Ziel hat, den Unterstützungsbedarf zu bewerten und darauf einzugehen, um die Durchführung des Aktionsprogramms zu erleichtern.
Art. 19 Folgeregelungen
Die Folgemassnahmen im Zusammenhang mit dieser Anlage werden von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, im Einklang mit dem Übereinkommen wie folgt durchgeführt:
a) auf nationaler Ebene durch einen Mechanismus, dessen Zusammensetzung von jeder Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, fest­gelegt werden soll und der Vertreter örtlicher Gemeinschaften umfasst sowie unter Aufsicht der in Artikel 9 genannten nationalen Koordinierungsstelle arbeitet;
b) auf subregionaler Ebene durch einen fachübergreifenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsausschuss, dessen Zusammensetzung und Arbeits­modalitäten von den Vertragsparteien der betreffenden Subregion, die afrikanische Länder sind, festgelegt werden;
auf regionaler Ebene durch Mechanismen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt werden, sowie durch einen afrikanischen wissenschaftlichen und technischen beratenden Ausschuss.

Anlage II

Anlage über die regionale Durchführung in Asien

Art. 1 Zweck
Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region Asien, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.
Art. 2 Besondere Bedingungen der Region Asien
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien gegebenenfalls folgende besondere Bedingungen, die in unterschiedlichem Mass für die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gelten:
a) den hohen Anteil von Gebieten in ihren Hoheitsgebieten, die von Wüstenbildung und Dürre betroffen oder dafür anfällig sind, sowie die grosse Vielfalt dieser Gebiete in bezug auf Klima, Topographie, Landnutzung und sozioökonomische Systeme;
b) die starke Beanspruchung der natürlichen Ressourcen als Mittel der Existenzsicherung;
c) das Vorhandensein von Produktionssystemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der weitverbreiteten Armut stehen und zu Landverödung sowie zur Beanspruchung knapper Wasserressourcen führen;
d) die bedeutenden Auswirkungen der Lage der Weltwirtschaft und sozialer Probleme, wie Armut, schlechter Gesundheits- und Ernährungszustand, ungesicherte Nahrungsmittelversorgung, Wanderungsbewegungen, Vertreibung und Bevölkerungsdynamik;
e) ihre zunehmenden, aber immer noch unzureichenden Fähigkeiten und institutionellen Rahmenstrukturen zur Bewältigung nationaler Probleme der Wüstenbildung und Dürre;
f) die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung verfolgen zu können, die mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen zusammenhängen.
Art. 3 Rahmen für nationale Aktionsprogramme
1.  Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenderen nationalen Politik der Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, für eine nachhaltige Entwicklung.
2.  Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, entwickeln gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme im Einklang mit den Artikeln 9–11 des Überein­kommens, wobei sie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, können gegebenenfalls zwei- und mehrseitige Kooperationsstellen in diesen Prozess einbezogen werden.
Art. 4 Nationale Aktionsprogramme
1.  Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme können die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten und ihrer jeweiligen Politik unter anderem
a) geeignete Stellen benennen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme verantwortlich sind;
b) betroffene Bevölkerungsgruppen, einschliesslich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nationaler und nichtstaatlicher Organisationen einbeziehen;
c) den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten untersuchen, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;
d) mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen bewerten, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für ihr Aktionsprogramm zu bestimmen;
e) technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen ausarbeiten, die aus den unter den Buchstaben a–d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;
f) Verfahren und Eckwerte zur Bewertung der Durchführung ihrer Aktionsprogramme entwickeln und anwenden;
g) die integrierte Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, die Erhaltung von Bodenressourcen sowie die Verbesserung und wirksame Nutzung der Wasserressourcen fördern;
h) in Regionen, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer und sonstiger einschlägiger Faktoren Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsysteme sowie Systeme für Folgemassnahmen stärken und/oder einrichten;
i) in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschliesslich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete Regelungen zur Unterstützung ihrer Aktionsprogramme ausarbeiten.
2.  Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens legt die Gesamtstrategie für nationale Aktionsprogramme Nachdruck auf integrierte Programme der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen und der Einbeziehung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Massnahmen für einzelne Sektoren in den Aktionsprogrammen werden in Schwerpunktbereiche untergliedert, welche die grosse Vielfalt der in Artikel 2 Buchstabe a genannten betroffenen Gebiete der Region berücksichtigen.
Art. 5 Subregionale und gemeinsame Aktionsprogramme
1.  Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens können Vertragsparteien in Asien, die betroffene Länder sind, vereinbaren, gegebenenfalls andere Vertrags­parteien zu konsultieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um subregionale beziehungsweise gemeinsame Aktionsprogramme zur Ergänzung der nationalen Aktionsprogramme und zu ihrer wirksameren Durchführung auszuarbeiten und durchzuführen. In jedem Fall können die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren, subregionale, einschliesslich zweiseitiger oder nationaler Organisationen, oder Fach­institutionen mit Aufgaben zu betrauen, die mit der Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Programmen zusammenhängen. Solche Organisationen oder Institutionen können auch als Zentren für die Förderung und Koordinierung von Massnahmen nach den Artikeln 16–18 des Übereinkommens dienen.
2.  Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls unter anderem wie folgt tätig:
a) Sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen Schwerpunkte im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, denen durch solche Programme besser Rechnung getragen werden kann, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;
b) sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;
c) sie beurteilen zwischen allen oder einigen Vertragsparteien der Region oder Subregion vereinbarte Programme im Zusammenhang mit Wüstenbildung und Dürre sowie ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen;
d) sie arbeiten in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschliesslich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete zwei- und/oder mehrseitige Regelungen zur Unterstützung der Programme aus.
3.  Subregionale oder gemeinsame Aktionsprogramme können vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natür­licher Ressourcen bezüglich der Wüstenbildung, Schwerpunkte betreffend die Koordinierung sowie andere Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere Dürrefrühwarn­systeme und Weitergabe von Informationen, sowie Mittel zur Stärkung der einschlägigen subregionalen und sonstigen Organisationen oder Institutionen umfassen.
Art. 6 Regionale Tätigkeiten
Regionale Tätigkeiten zur Förderung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme können unter anderem Massnahmen zur Stärkung von Institutionen und Mechanismen der Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene sowie zur Förderung der Durchführung der Artikel 16–19 des Übereinkommens umfassen. Diese Tätigkeiten können auch folgendes einschliessen;
a) Förderung und Stärkung der Netze der technischen Zusammenarbeit;
b) Aufstellung von Verzeichnissen von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen sowie von traditionellen und örtlichen Technologien und Know-how sowie Förderung ihrer Verbreitung und Nutzung;
c) Bewertung des Bedarfs auf dem Gebiet der Weitergabe von Technologien sowie Förderung der Anpassung und Nutzung solcher Technologien;
d) Unterstützung von Programmen zur Förderung des öffentlichen Bewusstseins sowie Förderung des Aufbaus von Kapazitäten auf allen Ebenen, Stärkung von Ausbildung sowie von Forschung und Entwicklung und Aufbau von Systemen zur Erschliessung personeller Ressourcen.
Art. 7 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen
1.  Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen in der Region Asien fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel und die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen.
2.  Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen auf der Grundlage des in Artikel 8 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:
a) Sie beschliessen Massnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen;
b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist, insbesondere in finanzieller, technischer und technologischer Hinsicht;
c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.
3.  Die Vertragsparteien straffen im Rahmen des Möglichen Verfahren, mit denen Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, Finanzierungsmittel zugeleitet werden.
Art. 8 Kooperations- und Koordinierungsmechanismen
1.  Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie andere Vertragsparteien der Region gegebenenfalls einen Mechanismus einrichten, der unter anderem folgenden Zwecken dient:
a) dem Austausch von Informationen, Erfahrungen, Kenntnissen und Know-how;
b) der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Massnahmen, einschliesslich zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte, auf subregionaler und regionaler Ebene;
c) der Förderung der wissenschaftlichen, technischen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit nach den Artikeln 5–7;
d) der Bestimmung des Bedarfs an ausserregionaler Mitarbeit;
e) Folgemassnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.
2.  Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, und andere Vertragsparteien der Region einander auch gegebenenfalls in bezug auf die nationalen, subregionalen und gemeinsamen Aktionsprogramme konsultieren und diese koordinieren. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaat­liche und nichtstaatliche Organisationen in diesen Prozess einbeziehen. Diese Koordinierung ist unter anderem darauf ausgerichtet, über Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens Einvernehmen zu erzielen, die technische Zusammenarbeit zu verstärken und Mittel so zu verteilen, dass sie wirksam genutzt werden.
3.  Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmässigen Abständen Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es
a) in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;
c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

Anlage III

Anlage über die regionale Durchführung in Lateinamerika und der Karibik

Art. 1 Zweck
Zweck dieser Anlage ist es, allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Übereinkommens in der Region Lateinamerika und Karibik unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.
Art. 2 Besondere Bedingungen der Region Lateinamerika und Karibik
Im Einklang mit dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien folgende besondere Bedingungen der Region:
a) das Vorhandensein ausgedehnter Flächen, die anfällig und von Wüstenbildung und/oder Dürre schwer betroffen sind und die je nach dem Gebiet, in dem diese Erscheinungen auftreten, unterschiedliche Merkmale aufweisen; dieser kumulative, sich verstärkende Prozess hat negative soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Auswirkungen, die um so schwerwiegender sind, als die Ressourcen der Region im Hinblick auf die biologische Vielfalt zu den bedeutendsten der Welt gehören;
b) den häufigen Einsatz von mit einer nachhaltigen Entwicklung nicht zu vereinbarenden Verfahrensweisen in betroffenen Gebieten infolge vielschichtiger Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren, einschliesslich weltwirtschaftlicher Faktoren wie Auslandsverschuldung, sich verschlechternde Austauschverhältnisse und Handelspraktiken, die sich auf die Märkte für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für Fischereierzeugnisse auswirken;
c) einen drastischen Rückgang der Produktivität der Ökosysteme als hauptsächliche Folge von Wüstenbildung und Dürre, der sich in geringeren Erträgen von Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie in einer Verringerung der biologischen Vielfalt äussert; unter sozialen Gesichtspunkten führt dies zu Verarmung, Wanderungsbewegungen, Bevölkerungsbewegungen innerhalb eines Landes sowie Verschlechterung der Lebensqualität; die Region muss daher eine integrierte Vorgehensweise für Probleme der Wüstenbildung und Dürre beschliessen, indem sie Formen einer nachhaltigen Entwicklung fördert, die mit der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage jedes einzelnen Landes im Einklang stehen.
Art. 3 Aktionsprogramme
1.  Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, arbeiten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 9–11, sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik als wesentlichem Bestandteil ihrer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung nationale Aktionsprogramme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aus beziehungsweise führen sie durch. Subregionale und regionale Programme können im Einklang mit den Erfordernissen der Region ausgearbeitet und durchgeführt werden.
2.  Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Aktionsprogramme widmen Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens besondere Aufmerksamkeit.
Art. 4 Inhalt nationaler Aktionsprogramme
Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können unter Berücksichtigung ihrer Lage nach Artikel 5 des Übereinkommens bei der Entwicklung ihrer nationalen Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen unter anderem folgende Themen berücksichtigen:
a) Stärkung von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein, technische, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit sowie finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen;
b) Beseitigung der Armut und Verbesserung der Lebensqualität;
c) Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und nachhaltige Entwicklung sowie Leitung von Tätigkeiten in den Bereichen Landbau, Vieh- und Forstwirtschaft sowie von sektorübergreifenden Tätigkeiten;
d) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, insbesondere rationelle Bewirtschaftung von Einzugsgebieten;
e) nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in Hochlandgebieten;
f) rationelle Bewirtschaftung und Erhaltung von Bodenressourcen sowie Ausbeutung und wirksame Nutzung von Wasserressourcen;
g) Erarbeitung und Anwendung von Soforthilfeplänen zur Milderung von Dürrefolgen;
h) Stärkung und/oder Einrichtung von Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsystemen sowie von Systemen für Folgemassnahmen in Gebieten, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer, bodenkundlicher, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren;
i) Erschliessung, Bewirtschaftung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, einschliesslich der Förderung alternativer Energiequellen;
j) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt;
k) Prüfung demographischer Aspekte, die mit Wüstenbildung und Dürre zusammenhängen;
l) Schaffung oder Stärkung institutioneller und rechtlicher Rahmenstrukturen, welche die Anwendung des Übereinkommens ermöglichen und unter anderem auf eine Dezentralisierung der Verwaltungsstrukturen und -aufgaben abzielen, die sich auf Wüstenbildung und Dürre beziehen, wobei betroffene Gemeinschaften und die Gesellschaft insgesamt zu beteiligen sind.
Art. 5 Technische, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden im Einklang mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 16–18, auf der Grundlage des in Artikel 7 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:
a) Sie fördern die Stärkung von Netzen für die technische Zusammenarbeit sowie von nationalen, subregionalen und regionalen Informationssystemen und gegebenenfalls deren Eingliederung in weltweite Informationsbörsen;
b) sie stellen ein Verzeichnis von verfügbarer Technologie und Know-how auf und fördern deren Verbreitung und Nutzung;
c) sie fördern nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens die Nutzung traditioneller Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen;
d) sie bestimmen die Erfordernisse für die Weitergabe von Technologie;
e) sie fördern die Entwicklung, Anpassung, Annahme und Weitergabe einschlägiger vorhandener und neuer umweltverträglicher Technologien.
Art. 6 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen
Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikeln 20 und 21, auf der Grundlage des in Artikel 7 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:
a) Sie beschliessen Massnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen;
b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist;
c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.
Art. 7 Institutioneller Rahmen
1.  Um dieser Anlage Wirksamkeit zu verleihen, werden Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, wie folgt tätig:
a) Sie schaffen und/oder stärken nationale Zentren für die Koordinierung von Massnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen;
b) sie richten einen Mechanismus zur Koordinierung der nationalen Zentren ein, der folgenden Zwecken dient: i) dem Informations- und Erfahrungsaustausch,
ii) der Koordinierung von Tätigkeiten auf subregionaler und regionaler Ebene,
iii) der Förderung der technischen, wissenschaftlichen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit,
iv) der Bestimmung des Bedarfs an ausserregionaler Mitarbeit,
v) Folgemassnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen,
2.  Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmässigen Abständen Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es
a) in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;
c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.

Anlage IV

Anlage über die regionale Durchführung in der Region nördliches Mittelmeer

Art. 1 Zweck
Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.
Art. 2 Besondere Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer
Die in Artikel 1 genannten besonderen Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer umfassen
a) semiaride klimatische Bedingungen, die weite Gebiete betreffen, jahreszeitliche Dürren, sehr stark schwankende Regenmengen sowie plötzliche, sehr ergiebige Regenfälle;
b) schlechte, erosionsanfällige Böden, die durch Oberflächenverkrustung gefährdet sind;
c) unebene Geländeform mit steilen Hängen und sehr unterschiedlichen Landschaften;
d) umfangreiche Verluste an Waldbestand aufgrund häufiger Waldbrände;
e) Krisen in der traditionellen Landwirtschaft in Verbindung mit Landflucht und einer Verschlechterung der Strukturen zum Schutz von Boden und Wasser,
f) nichtnachhaltige Ausbeutung von Wasserressourcen, die zu ernsten Umweltschäden führt, einschliesslich chemischer Verschmutzung sowie Versalzung und Erschöpfung wasserführender Schichten;
g) Konzentration der Wirtschaftstätigkeit in Küstengebieten infolge des Wachstums von Städten, gewerblicher Tätigkeiten, des Fremdenverkehrs und der Bewässerungslandwirtschaft.
Art. 3 Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung
1.  Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung von Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind.
2.  Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozess wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen, örtlicher Gemeinschaften und nichtstaatlicher Organisa­tionen eingeleitet mit dem Ziel, nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Über­einkommens Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die grösstmögliche Beteiligung auf örtlicher Ebene zu erreichen.
Art. 4 Verpflichtung zur Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme und Zeitplan
Die Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, arbeiten nationale Aktionsprogramme und gegebenenfalls subregionale, regionale oder gemeinsame Aktionsprogramme aus. Die Ausarbeitung dieser Programme wird so bald wie möglich abgeschlossen.
Art. 5 Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme
Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls wie folgt tätig:
a) Sie benennt geeignete Stellen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihres Programms verantwortlich sind;
b) sie bezieht betroffene Bevölkerungsgruppen, einschliesslich örtlicher Gemein­schaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung des Programms durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung ört­licher Behörden und einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen ein;
c) sie untersucht den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;
d) sie bewertet mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für das Aktionsprogramm zu bestimmen;
e) sie erarbeitet technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen, die aus den unter den Buchstaben a–d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;
f) sie entwickelt Verfahren und Eckwerte zur Überwachung und Bewertung der Durchführung des Programms und wendet sie an.
Art. 6 Inhalt nationaler Aktionsprogramme
Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können in ihre nationalen Aktionsprogramme Massnahmen aufnehmen, die sich auf folgendes beziehen:
a) die Bereiche Gesetzgebung, Institutionen und Verwaltung;
b) Formen der Landnutzung, die Bewirtschaftung von Wasserressourcen, Schutz der Böden, Forstwirtschaft, Landbautätigkeiten sowie die Bewirtschaftung von Wiesen und Weideland;
c) die Bewirtschaftung und Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie anderer Formen der biologischen Vielfalt;
d) den Schutz vor Waldbränden;
e) die Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung;
f) die Bereiche Forschung, Ausbildung und öffentliches Bewusstsein.
Art. 7 Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme
1.  Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames Aktionsprogramm auszuarbeiten.
2.  Die Artikel 5 und 6 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Ausserdem können solche Programme die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen Gebieten umfassen.
3.  Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt tätig:
a) Sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;
b) sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;
c) sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen.
Art. 8 Koordinierung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme
Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und die ein subregionales, regionales oder gemeinsames Aktionsprogramm ausarbeiten, können einen Koordinierungsausschuss einsetzen, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, zusammensetzt und die Aufgabe hat, Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung zu überprüfen, nationale Aktionsprogramme aufeinander abzustimmen, in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung und Durchführung des subre­gio­nalen, regionalen oder gemeinsamen Aktionsprogramms Empfehlungen abzugeben und im Einklang mit den Artikeln 16–19 des Übereinkommens als Zentrum für die Förderung und Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zu dienen,
Art. 9 Begrenzung des Anspruchs auf finanzielle Unterstützung
Bei der Durchführung nationaler, subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme können Vertragsparteien der Region, die betroffene entwickelte Länder sind, keine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.
Art. 10 Koordinierung mit anderen Subregionen und Regionen
Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme in der Region nörd­liches, Mittelmeer können in Verbindung mit denen anderer Subregionen oder Regionen, insbesondere mit denen der Subregion nördliches Afrika, ausgearbeitet und durchgeführt werden.

Geltungsbereich am 5. März 2019 ⁵

⁵ AS 2003 788 , 2008 623 , 2011 695 , 2015 2127 , 2019 949 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

  1. November

1995 B

26. Dezember

1996

Ägypten

  7. Juli

1995

26. Dezember

1996

Albanien

27. April

2000 B

26. Juli

2000

Algerien*

22. Mai

1996

26. Dezember

1996

Andorra

15. Juli

2002 B

13. Oktober

2002

Angola

30. Juni

1997

28. September

1997

Antigua und Barbuda

  6. Juni

1997

  4. September

1997

Äquatorialguinea

27. Juni

1997

25. September

1997

Argentinien

  6. Januar

1997

  6. April

1997

Armenien

  2. Juli

1997

30. September

1997

Aserbaidschan

10. August

1998 B

  8. November

1998

Äthiopien

27. Juni

1997

25. September

1997

Australien

15. Mai

2000

13. August

2000

Bahamas

10. November

2000 B

  8. Februar

2001

Bahrain

14. Juli

1997 B

12. Oktober

1997

Bangladesch

26. Januar

1996

26. Dezember

1996

Barbados

14. Mai

1997 B

12. August

1997

Belarus

29. August

2001 B

27. November

2001

Belgien

30. Juni

1997 B

28. September

1997

Belize

23. Juli

1998 B

21. Oktober

1998

Benin

29. August

1996

26. Dezember

1996

Bhutan

20. August

2003 B

18. November

2003

Bolivien

  1. August

1996

26. Dezember

1996

Bosnien und Herzegowina

26. August

2002 B

24. November

2002

Botsuana

11. September

1996

26. Dezember

1996

Brasilien

25. Juni

1997

23. September

1997

Brunei

  4. Dezember

2002 B

  4. März

2003

Bulgarien

21. Februar

2001 B

22. Mai

2001

Burkina Faso

26. Januar

1996

26. Dezember

1996

Burundi

  6. Januar

1997

  6. April

1997

Chile

11. November

1997

  9. März

1998

China

18. Februar

1997

19. Mai

1997

Cook-Inseln

21. August

1998 B

19. November

1998

Costa Rica

  5. Januar

1998

  5. April

1998

Côte dʼIvoire

  4. März

1997

  2. Juni

1997

Dänemark

22. Dezember

1995

26. Dezember

1996

Deutschland

10. Juli

1996

26. Dezember

1996

Dominica

  8. Dezember

1997 B

  8. März

1998

Dominikanische Republik

26. Juni

1997 B

24. September

1997

Dschibuti

12. Juni

1997

10. September

1997

Ecuador

  6. September

1995

26. Dezember

1996

El Salvador

27. Juni

1997 B

25. September

1997

Eritrea

14. August

1996

26. Dezember

1996

Estland*

  8. Februar

2012 B

  8. Mai

2012

Eswatini

  7. Oktober

1996

  5. Januar

1997

Europäische Union*

26. März

1998

24. Juni

1998

Fidschi

26. August

1998 B

24. November

1998

Finnland

20. September

1995

26. Dezember

1996

Frankreich

12. Juni

1997

10. September

1997

Gabun

  6. September

1996 B

26. Dezember

1996

Gambia

11. Juni

1996

26. Dezember

1996

Georgien

23. Juli

1999

21. Oktober

1999

Ghana

27. Dezember

1996

27. März

1997

Grenada

28. Mai

1997 B

26. August

1997

Griechenland

  5. Mai

1997

  3. August

1997

Guatemala*

10. September

1998 B

  9. Dezember

1998

Guinea

23. Juni

1997

21. September

1997

Guinea-Bissau

27. Oktober

1995

26. Dezember

1996

Guyana

26. Juni

1997 B

24. September

1997

Haiti

25. September

1996

26. Dezember

1996

Honduras

25. Juni

1997

23. September

1997

Indien

17. Dezember

1996

17. März

1997

Indonesien

31. August

1998

29. November

1998

Irak

28. Mai

2010 B

26. August

2010

Iran

29. April

1997

28. Juli

1997

Irland

31. Juli

1997

29. Oktober

1997

Island

  3. Juni

1997 B

  1. September

1997

Israel*

26. März

1996

26. Dezember

1996

Italien

23. Juni

1997

21. September

1997

Jamaika

12. November

1997 B

10. März

1998

Japan

11. September

1998

10. Dezember

1998

Jemen

14. Januar

1997 B

14. April

1997

Jordanien

21. Oktober

1996

19. Januar

1997

Kambodscha

18. August

1997

16. November

1997

Kamerun

29. Mai

1997

27. August

1997

Kanada

21. Dezember

2016 B

21. März

2017

Kap Verde

  8. Mai

1995

26. Dezember

1996

Kasachstan

  9. Juli

1997

  7. Oktober

1997

Katar

15. März

1999 B

13. Juni

1999

Kenia

24. Juni

1997

22. September

1997

Kirgisistan

19. September

1997 B

18. Dezember

1997

Kiribati

  8. September

1998 B

  7. Dezember

1998

Kolumbien

  8. Juni

1999

  6. September

1999

Komoren

  3. März

1998

  1. Juni

1998

Kongo (Brazzaville)

12. Juli

1999

10. Oktober

1999

Kongo (Kinshasa)

12. September

1997

11. Dezember

1997

Korea (Nord-)

29. Dezember

2003 B

28. März

2004

Korea (Süd-)

17. August

1999

15. November

1999

Kroatien

  6. Oktober

2000

  4. Januar

2001

Kuba

13. März

1997

11. Juni

1997

Kuwait*

27. Juni

1997

25. September

1997

Laos

20. September

1996

26. Dezember

1996

Lesotho

12. September

1995

26. Dezember

1996

Lettland

21. Oktober

2002 B

19. Januar

2003

Libanon

16. Mai

1996

26. Dezember

1996

Liberia

  2. März

1998 B

31. Mai

1998

Libyen

22. Juli

1996

26. Dezember

1996

Liechtenstein

29. Dezember

1999 B

28. März

2000

Litauen

25. Juli

2003 B

23. Oktober

2003

Luxemburg

  4. Februar

1997

  5. Mai

1997

Madagaskar

25. Juni

1997

23. September

1997

Malawi

13. Juni

1996

26. Dezember

1996

Malaysia

25. Juni

1997

23. September

1997

Malediven

  3. September

2002 B

Mali

31. Oktober

1995

26. Dezember

1996

Malta

30. Januar

1998

30. April

1998

Marokko

  7. November

1996

  5. Februar

1997

Marshallinseln

  2. Juni

1998 B

31. August

1998

Mauretanien

  7. August

1996

26. Dezember

1996

Mauritius

23. Januar

1996

26. Dezember

1996

Mexiko

  3. April

1995

26. Dezember

1996

Mikronesien

25. März

1996

26. Dezember

1996

Moldau

10. März

1999 B

  8. Juni

1999

Monaco

  5. März

1999 B

  3. Juni

1999

Mongolei

  3. September

1996

26. Dezember

1996

Montenegro

  4. Juni

2007 B

  2. September

2007

Mosambik

13. März

1997

11. Juni

1997

Myanmar

  2. Januar

1997 B

  2. April

1997

Namibia

16. Mai

1997

14. August

1997

Nauru

22. September

1998 B

21. Dezember

1998

Nepal

15. Oktober

1996

13. Januar

1997

Neuseeland* a

  7. September

2000 B

Nicaragua

17. Februar

1998

18. Mai

1998

Niederlande* b

27. Juni

1995

26. Dezember

1996

Niger

19. Januar

1996

26. Dezember

1996

Nigeria

  8. Juli

1997

  6. Oktober

1997

Niue

14. August

1998 B

12. November

1998

Nordmazedonien

  6. März

2002 B

  4. Juni

2002

Norwegen

30. August

1996

26. Dezember

1996

Oman

23. Juli

1996 B

26. Dezember

1996

Österreich*

  2. Juni

1997 B

31. August

1997

Pakistan

24. Februar

1997

25. Mai

1997

Palästina

29. Dezember

2017 B

29. März

2018

Palau

15. Juni

1999 B

13. September

1999

Panama

  4. April

1996

26. Dezember

1996

Papua-Neuguinea

  6. Dezember

2000 B

  6. März

2001

Paraguay

15. Januar

1997

15. April

1997

Peru

  9. November

1995

26. Dezember

1996

Philippinen

10. Februar

2000

10. Mai

2000

Polen

14. November

2001 B

12. Februar

2002

Portugal

  1. April

1996

26. Dezember

1996

Ruanda

22. Oktober

1998

20. Januar

1999

Rumänien

19. August

1998 B

17. November

1998

Russland

29. Mai

2003 B

27. August

2003

Salomoninseln

16. April

1999 B

15. Juli

1999

Sambia

19. September

1996

26. Dezember

1996

Samoa

21. August

1998 B

19. November

1998

San Marino

23. Juli

1999 B

21. Oktober

1999

São Tomé und Príncipe

  8. Juli

1998

  6. Oktober

1998

Saudi-Arabien

25. Juni

1997 B

23. September

1997

Schweden

12. Dezember

1995

26. Dezember

1996

Schweiz

19. Januar

1996

26. Dezember

1996

Senegal

26. Juli

1995

26. Dezember

1996

Serbien

18. Dezember

2007 B

17. März

2008

Seychellen

26. Juni

1997

24. September

1997

Sierra Leone

25. September

1997

24. Dezember

1997

Simbabwe

23. September

1997

22. Dezember

1997

Singapur

26. April

1999 B

25. Juli

1999

Slowakei

  7. Januar

2002 B

  7. April

2002

Slowenien

28. Juni

2001 B

26. September

2001

Somalia

24. Juli

2002 B

22. Oktober

2002

Spanien

30. Januar

1996

26. Dezember

1996

Sri Lanka

  9. Dezember

1998 B

  9. März

1999

St. Kitts und Nevis

30. Juni

1997 B

28. September

1997

St. Lucia

  2. Juli

1997 B

30. September

1997

St. Vincent und die Grenadinen

16. März

1998

14. Juni

1998

Südafrika

30. September

1997

29. Dezember

1997

Sudan

24. November

1995

26. Dezember

1996

Südsudan

17. Februar

2014 B

18. Mai

2014

Suriname

  1. Juni

2000 B

30. August

2000

Syrien

10. Juni

1997

  8. September

1997

Tadschikistan

16. Juli

1997 B

14. Oktober

1997

Tansania

19. Juni

1997

17. September

1997

Thailand

  7. März

2001 B

  5. Juni

2001

Timor-Leste

20. August

2003 B

18. November

2003

Togo

  4. Oktober

1995

26. Dezember

1996

Tonga

25. September

1998 B

24. Dezember

1998

Trinidad und Tobago

  8. Juni

2000 B

  6. September

2000

Tschad

27. September

1996

26. Dezember

1996

Tschechische Republik

25. Januar

2000 B

24. April

2000

Tunesien

11. Oktober

1995

26. Dezember

1996

Türkei

31. März

1998

29. Juni

1998

Turkmenistan

18. September

1996

26. Dezember

1996

Tuvalu

14. September

1998 B

13. Dezember

1998

Uganda

25. Juni

1997

23. September

1997

Ukraine

27. August

2002 B

25. November

2002

Ungarn

13. Juli

1999 B

11. Oktober

1999

Uruguay

17. Februar

1999 B

18. Mai

1999

Usbekistan

31. Oktober

1995

26. Dezember

1996

Vanuatu

10. August

1999

  8. November

1999

Venezuela

29. Juni

1998 B

27. September

1998

Vereinigte Arabische Emirate

21. Oktober

1998 B

19. Januar

1999

Vereinigte Staaten*

17. November

2000

15. Februar

2001

Vereinigtes Königreich

18. Oktober

1996

16. Januar

1997

    Britische Jungferninseln

18. Oktober

1996

16. Januar

1997

    Montserrat

24. Dezember

1996

16. Januar

1997

    St. Helena (mit Ascension)

18. Oktober

1996

16. Januar

1997

Vietnam

25. August

1998 B

23. November

1998

Zentralafrikanische Republik

  5. September

1996

26. Dezember

1996

Zypern

29. März

2000 B

27. Juni

2000

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staats­verträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
b Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa.
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