Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Dro... (VIII A/23/2)
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Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)

VIII A/23/2 Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) Vom 21. August 1981 (Stand 1. Juli 1982) Die Kantone Glarus, Schaffhausen, Appenzell I. Rh., Appenzell A. Rh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel und von

Artikel 382 des Schweizerischen Strafgesetzbuches,

vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck

1 Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen «Rehabilitati - onszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)» eine gemeinsa - me Therapiestation für Drogenabhängige.
2 Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts - persönlichkeit.
3 Sein Sitz ist Lutzenberg. 2. Erwerb, Betrieb und Finanzierung 2.1. Erwerb
Art. 2
1 Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim Lutzen - berg die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 244, 256, 213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis von
3 300 000 Franken, einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erworben. 2.2. Kosten

Art. 3 Errichtung

1 Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Dro - genheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt.
2 Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Ver - hältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössi - schen und der liechtensteinischen Volkszählung. SBE II/3 123 1
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Art. 4 Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten

1 Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinba - rungen der Vertragspartner vorbehalten.

Art. 5 Betrieb

1 Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen bauli - chen Unterhalt. 2.3. Finanzierung

Art. 6 Deckung

1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a. Betriebsbeiträge;
b. Beiträge des Bundes;
c. Kostgelder;
d. Defizitbeiträge;
e. Zuwendungen Dritter.

Art. 7 Kostgeld

1 Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.

Art. 8 Defizitbeiträge

1 Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit.
2 Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Vereinba - rung und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpfle - gungstage berechnet.

Art. 9 Steuerbefreiung

1 Das Drogenheim ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertrags - partner befreit. 3. Organisation

Art. 10 Organe

1 Organe sind:
a. die Aufsichtskommission;
b. die Betriebskommission;
c. die Kontrollstelle;
2
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d. die Heimleitung. 3.1. Aufsichtskommission

Art. 11 Zusammensetzung

1 Die Aufsichtskommission besteht aus je einem Regierungsmitglied der Ver - tragspartner.
2 Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär.

Art. 12 Zuständigkeit

1 Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims.
2 Sie:
a. erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkei - ten, insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung;
b. genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest;
c. setzt das Kostgeld fest;
d. regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören;
e. wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung;
f. genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;
g. beschliesst über Nachtragskredite.

Art. 13 Sitzungen

1 Die Aufsichtskommission tritt zusammen:
a. in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung;
b. auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der Heimleitung zu ausserordentlichen Sitzungen. 3.2. Betriebskommission

Art. 14 Zusammensetzung

1 Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und we - nigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.

Art. 15 Zuständigkeit

1 Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimlei - tung.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommissi - on; 3
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b. Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission;
c. Wahl des ständigen Personals. 3.3. Kontrollstelle
Art. 16
1 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsabrechnung und erstattet der Aufsichts - kommission Bericht und Antrag.
3 Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons einge - setzt werden. 3.4. Heimleitung
Art. 17
1 Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung.
2 Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommissi - on geregelt. 4. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz

Art. 18 Verantwortlichkeit

1 Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Perso - nals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A. Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden.

Art. 19 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebs - kommission zulässig.
2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Be - schwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgül - tig.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts - pflege des Kantons St. Gallen.
4
VIII A/23/2 5. Schlussbestimmungen

Art. 20 Kündigung

1 Die Vertragspartner können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer drei - jährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.

Art. 21 Schiedsgericht

1 Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht.
2 Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weite - ren Schiedsrichter als Obmann.
3 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
4 Im übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schieds - gerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sachgemäss angewendet. Auf die Hinter - legung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.

Art. 22 Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden

1 Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
2 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Art. 23 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zu - sammen wenigstens 600'000 Einwohnern rechtsgültig.
2 Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn dieser Vereinba - rung 1 ) und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor. 1) Vollzugsbeginn: 1. Juli 1982 5
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