Ausführungsverordnung der Bundesverordnung über die Abfederung der wirtschaftliche... (821.40.32)
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Ausführungsverordnung der Bundesverordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor

Ausführungsverordnung der Bundesverordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 14.04.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 79 Abs. 1 und 117 der Verfassung des Kantons Frei - burg vom 16. Mai 2004 (KV); gestützt auf die Bundesverordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultur - sektor (COVID-Verordnung Kultur); gestützt auf die Verordnung vom 6. April 2020 über die wirtschaftlichen Massnahmen infolge des Coronavirus (WMV COVID-19), insbesondere Ar - tikel 5; in Erwägung: Der Staat Freiburg will den unmittelbaren Liquiditätsbedarf von Kulturunter - nehmen und Kulturschaffenden decken und die Entschädigung ihres finanzi - ellen Schadens, der ihnen infolge der Ausbreitung der Coronavirus-Epidemie zwischen dem 28. Februar und 20. Mai 2020 entstanden ist, für die Veran - staltungen, die bis 31. August 2020 hätten stattfinden sollen, aber in diesem Zeitraum abgesagten wurden, in die Wege leiten, und stützt sich dabei auf die Bundesverordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftli - chen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor sowie auf die Erläuterungen und die Richtlinien zu dieser Verordnung. Überdies haben der Staat Freiburg und die Schweizerische Eidgenossen - schaft, die vom Bundesamt für Kultur (BAK) vertreten wird, am 6. April
2020 eine Leistungsvereinbarung unterzeichnet. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport. beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 In dieser Verordnung werden die Kriterien, das Verfahren und die Zustän - digkeiten für die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kultur - schaffende im Sinne von Artikel 2 Bst. c und d der eidgenössischen COVID- Verordnung Kultur festgelegt.

Art. 2 ...

Art. 3 Ausfallentschädigungen (Art. 8 ff. der COVID-Verordnung Kul -

tur)
1 Bei der Festlegung der Höhe der Ausfallentschädigung berücksichtigt das Amt für Kultur in den Grenzen der verfügbaren Finanzmittel unter anderem:
a) die mittelfristige Überlebensfähigkeit des Kulturunternehmens oder des Kulturschaffens
b) die Aufgaben des Staates gemäss Artikel 79 Abs. 1 KV;
c) die Erhaltung der Kompetenzen im professionellen Kultur- und Kunst - schaffen, die für das kulturelle Leben des Kantons wesentlich und/oder charakteristisch sind;
d) die Kulturpolitik des Staates.
2 Das Amt für Kultur gewichtet dabei das Kulturschaffen und die Innovation stärker als Unterhaltungs- und Freizeitangebote.
3 Bei der Präzisierung der Kriterien, die es auf seiner Website veröffentlicht, spricht sich das Amt für Kultur, unter Aufsicht des Bundesamts für Kultur (BAK), ausserdem mit der Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK) der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ab.

Art. 4 Verfahren und Frist für das Einreichen der Gesuche

1 Die Gesuche müssen über das Internetportal des Amts für Kultur in der Re - gel bis zum 20. August 2020, jedoch spätestens bis zum 20. September 2020 eingereicht werden.
2 Sie werden von einer Ad-Hoc-Kommission vorberaten, die sich aus zwei Mitgliedern der Kommission für kulturelle Angelegenheiten und dem Vorste - her des Amts für Kultur, der den Vorsitz innehat, zusammensetzt (Art. 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten).

Art. 5 Inhalt der Gesuche

1 Den Gesuchen müssen Kopien aller anderen Finanzhilfegesuche (falls sol - che hängig sind), eine Berechnung und Belege, mit denen die Verluste im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder des Staates zur Be - kämpfung der Coronavirus-Epidemie (COVID-19) plausibel erklärt werden, ein Nachweis darüber, ob die Tätigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuch - stellers gewinnorientiert ist oder nicht, sowie eine eidesstattliche Erklärung beigefügt werden, in der bestätigt wird, dass die vorgelegten Informationen vollständig und wahrheitsgetreu sind.
2 Ausserdem müssen die Kulturunternehmen ihre letzte geprüfte oder geneh - migte Jahresrechnung und Kulturschaffende ihre letzte Steuerveranlagung beilegen. Auf Verlangen des Amts für Kultur müssen die Kulturunternehmen ausserdem die Jahresrechnungen und die Kulturschaffenden die Steuerveran - lagungen der letzten 4 Jahre vorlegen.

Art. 6 Datenbearbeitung und Datenweitergabe

1 Mit dem Ausfüllen des Gesuchformulars ermächtigen die Gesuchstellerin - nen und Gesuchsteller das Amt für Kultur, sämtliche in ihren Gesuchen ent - haltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton und Gemeinde), Suiss - eculture Sociale sowie mit privaten Banken und Versicherungen auszutau - schen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis in Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.

Art. 7 Entscheidbehörde

1 Folgende Behörde entscheidet, gestützt auf die Stellungnahme der Ad-Hoc- Kommission (Art. 4 Abs. 2), über das Gesuch:
a) das Amt für Kultur für die Gewährung eines Betrags bis höchstens
30'000 Franken;
b) die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten für die Gewährung eines Betrags zwischen 30'001 und 100'000 Franken;
c) der Staatsrat für die Gewährung einer Finanzhilfe, deren Betrag 100'000 Franken übersteigt.
2 Eine Ausfallentschädigung von über 100'000 Franken wird nur gewährt, wenn nach der Bearbeitung sämtlicher Gesuche genügend finanzielle Mittel verbleiben.

Art. 8 Fonds

1 Es wird ein Fonds für die Ausfallentschädigungen geschaffen, der je zur Hälfte vom Bund (Art. 9 Abs. 4 der COVID-Verordnung Kultur) und vom Staat gespiesen wird.
a) ...
b) ...

Art. 9 Rückforderung

1 Stellt sich heraus, dass die Auszahlung eines Betrags aufgrund falscher An - gaben erfolgt ist, so fordert der Staat dessen Rückerstattung.
2 Strafrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 10 Geltungsdauer

1 Vorausgesetzt, dass diese Verordnung vom Grossen Rat genehmigt wird, bleibt sie so lange in Kraft, wie für ihre Umsetzung Durchführungsmassnah - men erforderlich sind. Der Staatsrat hebt sie formell auf, sobald diese Umset - zung abgeschlossen ist.
2 Wird sie vom Grossen Rat nicht genehmigt, so läuft sie am Ende der Frist von einem Jahr nach Artikel 117 KV aus.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.04.2020 Erlass Grunderlass 14.04.2020 2020_039
09.06.2020 Art. 1 Abs. 1 geändert 03.06.2020 2020_075
09.06.2020 Art. 2 aufgehoben 03.06.2020 2020_075
09.06.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 03.06.2020 2020_075
09.06.2020 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 03.06.2020 2020_075
09.06.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 03.06.2020 2020_075
09.06.2020 Art. 8 Abs. 1 geändert 03.06.2020 2020_075
09.06.2020 Art. 8 Abs. 1, a) aufgehoben 03.06.2020 2020_075
09.06.2020 Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben 03.06.2020 2020_075
09.06.2020 Art. 10 eingefügt 03.06.2020 2020_075
01.09.2020 Art. 10 Abs. 1 geändert 11.09.2020 2020_106
01.09.2020 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 11.09.2020 2020_106
01.04.2022 Art. 7 Abs. 1, b) geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.04.2020 14.04.2020 2020_039

Art. 1 Abs. 1 geändert 09.06.2020 03.06.2020 2020_075

Art. 2 aufgehoben 09.06.2020 03.06.2020 2020_075

Art. 3 Abs. 1 geändert 09.06.2020 03.06.2020 2020_075

Art. 3 Abs. 1, a) geändert 09.06.2020 03.06.2020 2020_075

Art. 4 Abs. 1 geändert 09.06.2020 03.06.2020 2020_075

Art. 7 Abs. 1, b) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 8 Abs. 1 geändert 09.06.2020 03.06.2020 2020_075

Art. 8 Abs. 1, a) aufgehoben 09.06.2020 03.06.2020 2020_075

Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben 09.06.2020 03.06.2020 2020_075

Art. 10 eingefügt 09.06.2020 03.06.2020 2020_075

Art. 10 Abs. 1 geändert 01.09.2020 11.09.2020 2020_106

Art. 10 Abs. 2 eingefügt 01.09.2020 11.09.2020 2020_106

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