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Verordnung über Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Kindergärtnerinnenseminars

1 Verordnung über Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Kindergärtnerinnenseminars RRB vom 26. November 1990 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:

§ 1.

2 ) Die Besoldungen und Entschädigungen der Übungs- und Praxislehr- kräfte für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Kindergärt- nerinnenseminars betragen (Basis Index Mai 1993 = 100): a) 1. Semester Franken Zweiwöchi g es Ausbildun g spraktikum mit Orientierungscharakter 526 b) 3. Semester Pauschale für zweiwöchiges Orientierungspraktikum 665 c) 4. Semester

1. Praxista g e

pro Praxistag 108

2. Ausbildungspraktikum

Pauschale für ein zweiwöchi g es Ausbildun g spraktikum mit Bewährungsphasen 917 d) 5. Semester

1. Praxista g e

pro Praxistag 108

2. Ausbildungspraktikum

Pauschale für ein dreiwöchi g es Ausbildun g spraktikum mit zunehmender Selbständigkeit 721 e) 6. Semester

1. Praxista g e

pro Praxistag 108

2. Bewährun g spraktikum

Pauschale für ein zweiwöchiges Bewährungspraktikum 171 ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) § 1 Fassung vom 10. Juni 1997.
2

§ 2. Teamsitzungen

Pro Sitzung 35 Franken

§ 3. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet,

sofern Seminaristinnen ausgebildet werden.

§ 4. Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss Ziffer 1 wird je-

weils die zu Beginn des Semesters für das Staatspersonal geltende Teue- rungszulage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet.

§ 5. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Seme-

sters bezahlt. Sie werden auch ausgerichtet, wenn wegen Krankheit und Unfalls Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das Staatspersonal gültigen Vorschriften.

§ 6. Das Kindergärtnerinnenseminar wird mit der Auszahlung beauftragt.

§ 7. Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1984

1 ) wird rückwirkend auf den 1. November 1990 aufgehoben.

§ 8. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. November 1990 in

Kraft.
2 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 11. Februar 1991 unbenutzt abgelaufen _______________
1 ) GS 89, 538.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 10. Juni 1997 am 1. Februar 1998.
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