Ausführungsreglement zum Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versich... (732.2.11)
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Ausführungsreglement zum Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 3. Februar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden vom 09.10.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Februar 1966 über die obligatori - sche Versicherung der Fahrhabe gegen Feuerschäden; auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1 Frist für den Versicherungsabschluss

1 Der Versicherungsvertrag gegen Feuerschäden muss innert zwei Monaten seit Beginn der Versicherungspflicht oder zwei Monate nach Verlegung der versicherten Gegenstände in eine andere Gemeinde abgeschlossen werden.

Art. 2 Kontrolle durch die Gemeinden

1 Die Gemeindebehörde wacht darüber, dass die auf Gemeindegebiet gelege - ne, der Versicherungspflicht unterstellte Fahrhabe versichert wird.
2 Wird die Frist für den Versicherungsabschluss nicht eingehalten, so fordert sie den Eigentümer der zu versichernden Gegenstände auf, dies innert Mo - natsfrist nachzuholen.

Art. 3 Mitwirkung der Versicherungsgesellschaften

1 Die Versicherungsgesellschaften sind den Kantons- und Gemeindebehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behilflich.
2 Auf Gesuch einer Gemeinde hin führen sie Stichkontrollen durch, um die Befolgung der Versicherungspflicht zu überprüfen.

Art. 4 Prämiengarantie

1 Die Bezahlung der Prämie wird gemäss der zwischen dem Staatsrat und den privaten Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen Vereinbarung sicher - gestellt.

Art. 5 Aufsicht

1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion übt die Aufsicht im Bereich der obligatorischen Versicherung gegen Feuerschäden aus.

Art. 6 Aufhebung

1 Die Ausführungsverordnung vom 8. Oktober 1968 zum Gesetz vom 3. Fe - bruar 1966 über die obligatorische Versicherung der Fahrhabe gegen Feuer - schäden wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.10.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 453 / d 461
08.04.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_054
18.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.10.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 453 / d 461

Art. 5 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 5 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032

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