Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 1 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
1. Titel: Leistungen
1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen ⁴
1. Abschnitt: Vergütungspflicht
Art. 1 ⁵
2. Abschnitt: Ärztliche Psychotherapie
Art. 2 ⁷ Grundsatz
Art. 3 ⁸ Kostenübernahme
Art. 3 a ⁹
Art. 3 b ¹⁰ Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen
2 a . Abschnitt: Einschränkung der Kostenübernahme bei bestimmten elektiven Eingriffen ¹²
Art. 3 c ¹³
Art. 3 d ¹⁶
3. Abschnitt: Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen
Art. 4
4. Abschnitt: ²⁸ Pharmazeutische Leistungen
Art. 4 a
5. Abschnitt: ²⁹ Ärztliche komplementärmedizinische Leistungen
Art. 4 b
2. Kapitel: Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen
1. Abschnitt: Physiotherapie
Art. 5
2. Abschnitt: Ergotherapie
Art. 6
3. Abschnitt: Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim ⁵⁴
Art. 7 Umschreibung des Leistungsbereichs
Art. 7 a ⁶⁸ Beiträge
Art. 7 b ⁷¹ Übernahme der Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege
Art. 8 ⁷³ Ärztlicher Auftrag oder ärztliche Anordnung
Art. 8 a ⁷⁶ Bedarfsermittlung
Art. 8 b ⁷⁸ Bedarfsermittlung in Pflegeheimen
Art. 8 c ⁷⁹ Kontrollverfahren
Art. 9 ⁸¹ Abrechnung
Art. 9 a ⁸²
3 a . Abschnitt: ⁸³ Ernährungsberatung
Art. 9 b ⁸⁴
3 b . Abschnitt: ⁹¹ Diabetesberatung
Art. 9 c
4. Abschnitt: Logopädie
Art. 10 ⁹⁴ Grundsatz
Art. 11 Voraussetzungen
5. Abschnitt: ⁹⁸ Neuropsychologie
Art. 11 a
6. Abschnitt: …
Art. 11 b ¹⁰⁰
7. Abschnitt: ¹⁰¹ Podologie
Art. 11 c
3. Kapitel: Massnahmen der Prävention
Art. 12 ¹⁰² Grundsatz
Art. 12 a ¹⁰⁴ Prophylaktische Impfungen
Massnahme | Voraussetzung |
| Gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2021» (Impfplan 2021¹⁰⁵)¹⁰⁶ des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF). |
| Gemäss Impfplan 2021 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr. |
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| Gemäss Impfplan 2021. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
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| Gemäss Impfplan 2021 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Altersjahr. |
| Gemäss Impfplan 2021. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Mit BCG-Impfstoff gemäss |
| Gemäss Impfplan 2021. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Gemäss Impfplan 2021. |
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| Gemäss Impfplan 2021. Bei folgenden Personen:
Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Postexpositionelle Impfung nach Exposition durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 27. Januar 2021¹¹⁰. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
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Auf den Leistungen nach den Ziffern 1 und 2 wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung einschliesslich Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart. |
| Mit dem adjuvantierten Subunit-Impfstoff. Bei den Alters- und Risikogruppen gemäss den Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen vom 22. November 2021¹¹³. |
Art. 12 b ¹¹⁴ Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten
Massnahme | Voraussetzung |
| Bei Neugeborenen (3 Dosen). |
| Während des ersten Lebensjahres. |
| Gemäss den Empfehlungen des BAG vom 24. November 2014 (BAG-Bulletin Nr. 48, 2014)¹¹⁶. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Gemäss den Empfehlungen des BAG und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Empfehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004)¹¹⁸. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. |
| Bei Trägerinnen von Mutationen oder Deletionen im BRCA1- oder BRCA2-Gen |
| Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter. |
Art. 12 c ¹²¹ Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes
Massnahme | Voraussetzung |
| Gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie herausgegebenen Checklisten Vorsorgeuntersuchungen, 4. Auflage, 2011¹²³. Die Kostenübernahme erfolgt für höchstens acht Untersuchungen. |
Art. 12 d ¹²⁴ Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen
Massnahme | Voraussetzung |
| Bei Neugeborenen HIV-positiver Mütter. Bei den übrigen Personen gemäss der Richtlinie «Der HIV-Test auf Initiative des Arztes/der Ärztin bei bestimmten Krankheitsbildern (HIV-Indikatorerkrankungen)» des BAG vom 18. Mai 2015¹²⁶. |
| Bei familiärem Kolonkarzinom (im |
| Bei familiär erhöhtem Melanomrisiko (Melanom bei einer Person im ersten Verwandtschaftsgrad). |
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| Bei Personen nach einem Anästhesiezwischenfall mit Verdacht auf maligne Hyperthermie und bei Blutsverwandten ersten Grades von Personen, bei denen eine maligne Hyperthermie unter Anästhesie bekannt ist und eine Prädisposition für maligne Hyperthermie dokumentiert ist. In einem Zentrum, das von der |
| Bei Patienten und Patientinnen und Angehörigen ersten Grades von
Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Krebsforschung (SAKK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können. |
| Bei Familienangehörigen von Personen mit symptomatischer nachgewiesener Erkrankung, die ein Risiko von mindestens 12,5 % aufweisen, diese genetische Krankheit zu erben. |
Art. 12 e ¹³⁷ Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten in der allgemeinen Bevölkerung
Massnahme | Voraussetzung |
| Bei Neugeborenen. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). |
| Die ersten beiden Untersuchungen inklusive Krebsabstrich (insbesondere Papanicolau-Test zur Früherkennung des Zervixkarzinoms, Dünnschicht-Zytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep / SurePath) im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei normalen Befunden; sonst Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Ausgenommen von der Kostenübernahme ist der Nachweis des Humanen Papilloma Virus beim Cervix-Screening. |
| Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr alle zwei Jahre. Im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebses gemäss der Verordnung vom 23. Juni 1999¹⁴¹ über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. |
| Im Alter von 50 bis 69 Jahren. Untersuchungsmethoden:
Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kantonen Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt oder Wallis statt, wird auf der Leistung keine Franchise erhoben. |
4. Kapitel: Besondere Leistungen bei Mutterschaft
Art. 13 Kontrolluntersuchungen
Massnahme | Voraussetzung |
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| Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. |
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| Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss. Durchführung gemäss den «Empfehlungen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM), Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe, 4. Auflage (2019)¹⁴⁵. Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012¹⁴⁶, entspricht. |
| Untersuchungsintervall nach klinischem Ermessen. Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. |
| Pränatale Abklärung des Risikos von Trisomie 21, 18 und 13: anhand der Messung der Nackentransparenz in der Ultraschalluntersuchung (12.–14. Woche), der Bestimmung von PAPP-A und freiem Nach einer Information nach Artikel 16 und der Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004¹⁴⁷ über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG). Anordnung und Messung der Nackentransparenz nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). |
| Zur Untersuchung auf eine Trisomie 21, 18 oder 13. Ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bei Schwangeren, bei denen ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass Bei Zwillingsschwangerschaften sind NIPT mittels Microarray oder Single Nucleotide Polymorphism (SNP) von der Kostenübernahme durch die Versicherung ausgeschlossen. Nach einem umfassenden Aufklärungs‑ und Beratungsgespräch nach den Artikeln 14 und 15 GUMG sowie nach Erteilung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere unter Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 GUMG. Anordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Februar 2017¹⁴⁹), Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). Wird aus technischen Gründen das Geschlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von 12 Wochen seit Beginn der letzten Periode mitgeteilt werden. |
| Bei entsprechender Indikation in der Risikoschwangerschaft. |
| Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen:
Anordnung für genetische Untersuchungen nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Februar 2017) sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht.
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| Zwischen sechster und zehnter postpartum-Woche: Zwischenanamnese, |
| Nach Fehlgeburt oder medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche. Zwischenanamnese, gynäkologischer und klinischer Status, Beratung; Laboranalysen und Ultraschalluntersuchung nach klinischem Ermessen. Ultraschalluntersuchung nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht.¹⁵⁰ |