Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen (414.22)
CH - ZG

Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen

Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen Vom 25. Oktober 2018 (Stand 1. August 2019) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Art. 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplo - manerkennungsvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Abschlüsse von Fachmittelschulen (FMS) werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 2 Fachmittelschulen
1 Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements sind allgemeinbildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die Fachmittelschulausweise und ge - gebenenfalls Fachmaturitätszeugnisse mit Ausrichtung auf bestimmte Berufsfelder verleihen.
2 Fachmittelschulen im Sinne dieses Reglements können auch kantonale oder kantonal anerkannte Vollzeit- oder Teilzeitschulen für Erwachsene sein.
Art. 3 Berufsfelder
1 Die Berufsfelder an Fachmittelschulen umfassen die Bereiche:
a) Gesundheit bzw. Gesundheit / Naturwissenschaften;
b) Soziale Arbeit;
c) Pädagogik;
d) Kommunikation und Information;
e) Gestaltung und Kunst;
f) Musik und/oder Theater.
2 Die Kombination von maximal zwei Berufsfeldern ist möglich. Die Aus - bildung bis zum Fachmittelschulausweis hat in diesem Fall beide Berufsfel - der abzudecken.
3 Die Kantone entscheiden über das Angebot an den Fachmittelschulen in ihrer Trägerschaft.
Art. 4 Wechsel des gewählten Berufsfeldes
1 Der Wechsel des Berufsfeldes während der Ausbildung ist nach Massgabe der Bestimmungen der Trägerkantone möglich. Dies gilt auch für den Wechsel des Berufsfeldes nach Erhalt des Fachmittelschulausweises im Hinblick auf das Absolvieren der Fachmaturität in einem anderen Berufs - feld.
2 Für die weitere Ausbildung vorausgesetzte, fehlende Kompetenzen sind in jedem Fall zu kompensieren beziehungsweise zu erwerben.
Art. 5 Wirkung der Anerkennung
1 Der Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet:
a) mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu bestimmten Höheren Fachschulen;
b) mit dem Fachmaturitätszeugnis den Zugang zu bestimmten Fachhoch - schulstudiengängen;
c) mit dem Fachmaturitätszeugnis Pädagogik die Zulassung zu bestimm - ten Pädagogischen Hochschulstudiengängen.
2. Anerkennungsvoraussetzungen 2.1. Ausbildung
Art. 6 Ziel der Ausbildung
1 Der Bildungsauftrag der Fachmittelschulen beinhaltet im Wesentlichen die Vermittlung einer vertieften Allgemeinbildung, die Einführung in eines oder zwei Berufsfelder sowie die Förderung von Selbst- und Sozialkompe - tenz im Hinblick auf den Erwerb eines Fachmittelschulausweises oder eines Fachmaturitätszeugnisses für den Zugang zu tertiären Berufsbildungen.
2 Wer einen Fachmittelschulausweis erworben hat, ist durch die ihr oder ihm vermittelte, vertiefte Allgemeinbildung sowie die geförderte Selbst- und Sozialkompetenz insbesondere befähigt, in einem weiteren Schritt:
a) Berufsbildungen an höheren Fachschulen zu besuchen, die eine ver - tiefte Allgemeinbildung und persönliche Reife voraussetzen und über einen FMS-Ausweis zugänglich sind;
b) ein Fachmaturitätszeugnis als Voraussetzung für die Zulassung zu Fachhochschulen beziehungsweise Pädagogischen Hochschulen zu er - langen.
3 Ziel der Fachmaturität ist es, die während der Ausbildung zum Fachmittel - schulausweis erworbenen Kenntnisse, die soziale Kompetenz und die Per - sönlichkeitsbildung im Rahmen von zusätzlichen Leistungen weiter zu ent - wickeln, und dabei insbesondere:
a) eine vertiefte Vorstellung von der Arbeitswelt des gewählten Berufs - feldes zu erhalten;
b) grundlegende Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Umgang mit Menschen und Themen zu erwerben;
c) Erfahrungen mit alltäglichen, fächerübergreifenden Fragestellungen bezüglich Organisation, Administration und Teamarbeit zu sammeln;
d) im Umgang mit anspruchsvollen und komplexen Situationen zu wach - sen und sich selbst in solchen Situationen kennen zu lernen;
e) Verbindungen zwischen den erlangten theoretischen Kenntnissen und in der Praxis beobachteten Situationen herzustellen;
f) bei der Fachmaturität Pädagogik die allgemeinbildenden Fächer, die für die weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind, zu ver - tiefen.
Art. 7 Lehrpläne
1 Die Ausbildung richtet sich nach einem vom Kanton erlassenen oder ge - nehmigten Lehrplan.
2 Der Lehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan der EDK für Fachmittel - schulen und umfasst die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allge - meinbildung im Umfang von mindestens 50 % sowie die Fächer der Berufs - felder im Umfang von mindestens 20 %.
3 Bei der Festlegung der Grundsätze für das ausserschulische Praktikum be - ziehungsweise für spezifische Leistungen im gewählten Berufsfeld im Sinne von Art. 8 müssen die Anforderungen der tertiären Ausbildungsinstitutionen berücksichtigt werden.
Art. 8 Allgemeinbildung
1 In den fünf Lernbereichen wird mit dem Ziel des Erwerbs einer für die Höheren Fachschulen, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen notwendigen Studierfähigkeit eine vertiefte Allgemeinbildung vermittelt:
a) Sprachen;
b) Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik;
c) Geistes- und Sozialwissenschaften;
d) Musische Fächer;
e) Sport.
2 Jedem der Lernbereiche werden bestimmte Grundlagenfächer zugeordnet, die je nach Fach während einem, zwei oder drei Jahren besucht werden.
Art. 9 Berufsfeldbezogener Unterricht
1 Der berufsfeldbezogene Unterricht vermittelt die für das Berufsfeld not - wendigen Kenntnisse und ermöglicht eine Auseinandersetzung mit allge - meinen Gegebenheiten der Berufssituation. Er sensibilisiert für berufsspezi - fische Fragestellungen und ermöglicht erste konkrete Erfahrungen mit der beruflichen Tätigkeit.
2 Das berufsfeldbezogene Unterrichtsangebot beinhaltet zur Hauptsache auf den Beruf ausgerichtete Angebote, welche die Schülerinnen und Schüler je nach gewähltem Berufsfeld zu absolvieren haben.
Art. 10 Praktika oder ausgewiesene spezifische Leistungen
1 Obligatorischer Bestandteil der Ausbildung zum Fachmittelschulausweis ist ein betreutes ausserschulisches Praktikum von mindestens 2 Wochen, welches der Stärkung der Sozial- und Selbstkompetenz dient und als Orien - tierungspraktikum vor der Berufswahl den Entscheid für ein bestimmtes Berufsfeld unterstützen kann.
2 Für den Erwerb der Fachmaturität kommen unter Vorbehalt der Vorausset - zungen für den Erwerb der Fachmaturität Pädagogik ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld von mindestens 24 und höchstens 40 Wochen Dauer oder ausgewiesene spezifische Leistungen von mindestens 120 Lek - tionen Dauer hinzu. 2.2. Dauer der Fachmittelschule, Qualifikation der Lehrpersonen, Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
Art. 11 Dauer der Ausbildung
1 Die Ausbildung an Fachmittelschulen schliesst in der Regel an die obliga - torische Schulzeit an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschulaus - weises drei Jahre.
2 Der Erwerb des Fachmaturitätszeugnisses erfolgt in der Regel unmittelbar nach Erhalt des Fachmittelschulausweises. In begründeten Fällen kann ein zeitlicher Unterbruch von höchstens drei Jahren nach Erhalt des Fachmittel - schulausweises akzeptiert werden.
Art. 12 Qualifikation der Lehrpersonen
1 Der Unterricht ist von Lehrpersonen zu erteilen, die:
a) über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen; oder
b) über ein Lehrdiplom für Berufsmaturitätsschulen mit Masterabschluss im zu unterrichtenden Fach; oder
c) über eine andere, fachlich und pädagogisch gleichwertige Ausbildung verfügen. 1a Die Kantone, die einen Antrag auf Anerkennung von zweisprachigen Abschlüssen einreichen, gewährleisten, dass die sprachliche und didaktische Qualifikation der dabei beteiligten Lehrkräfte den Anforderungen des Im - mersionsunterrichts genügt.
2 Die Schulen fördern die Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.
Art. 13 Unterrichtsgestaltung und Infrastruktur
1 Die Schulen gestalten im Rahmen der Qualitätssicherung den Unterricht, die Arbeitsformen und die Infrastruktur im Hinblick auf das zu erreichende Ausbildungsziel.
Art. 14 Zweisprachige Abschlüsse
1 Die Kantone können unter Berücksichtigung der im vorliegenden Regle - ment definierten Mindestanforderungen Ausbildungsgänge anbieten, die zu einem zweisprachigen Abschluss führen.
2 Als Immersionssprache ist eine schweizerische Landessprache oder Eng - lisch anzubieten.
3 Für den Unterricht im Rahmen eines Angebots zum zweisprachigen Fach - mittelschulausweis gelten folgende Grundsätze:
a) neben dem Unterricht in den Sprachen sind mindestens zwei im Fach - mittelschulausweis benotete Fächer in der zweiten Sprache zu unter - richten und zu bewerten (Immersionsunterricht);
b) die minimale Stundenzahl für den Immersionsunterricht gemäss Bst. a beträgt 600 Stunden;
c) die maximale Gesamt-Stundenzahl für den Immersionsunterricht darf die Hälfte der gesamten Stundendotation nicht überschreiten;
d) mindestens zwei im Fachmittelschulausweis benotete Fächer, davon mindestens eines des Lernbereichs Geistes- und Sozialwissenschaften, werden in der zweiten Sprache geprüft.
4 Der Immersionsunterricht gemäss Abs. 3 kann ganz oder teilweise an einer schweizerischen Fachmittelschule im Zielsprachgebiet absolviert werden. Der entsprechende Aufenthalt muss von mindestens drei Wochen Dauer sein und kann bei der Berechnung der Gesamt-Stundenzahl mit maximal 30 Lektionen pro Woche angerechnet werden.
5 Für Angebote zu zweisprachigen Fachmaturitätszeugnissen gelten folgen - de Grundsätze:
a) Voraussetzung für die Aufnahme in ein Angebot zu einer zweisprachi - gen Fachmaturität ist ein zweisprachiger Fachmittelschulausweis oder der Nachweis des Niveaus B2 in der Zielsprache;
b) die minimale Stundenzahl für die Tätigkeit oder den Unterricht in der Immersionssprache beträgt 200 Stunden;
c) die Fachmaturitätsarbeit wird mit 100 Immersionsstunden berechnet, sofern sie in der Immersionssprache verfasst ist oder mit 20 Immersi - onsstunden, sofern sie in der Erstsprache verfasst ist, aber in der Im - mersionssprache mündlich präsentiert wird;
d) ein berufsspezifisches Praktikum in der Immersionssprache kann mit höchstens 42 Stunden pro Woche berechnet werden.
6 In den vom Immersionsunterricht betroffenen Fächern muss das Ausbil - dungsniveau hinsichtlich der Bildungsziele, der Ausbildungsinhalte und der Bewertungskriterien aufrechterhalten werden. 2.3. Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis
Art. 15 Reglement
1 Jede Fachmittelschule verfügt über ein vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassenes oder genehmigtes Reglement, das insbesondere die Modalitäten für die Erteilung des Fachmittelschulausweises und des Fach - maturitätszeugnisses sowie die Rechtsmittel enthält. 2.3.1. Fachmittelschulausweis
Art. 16 Abschluss mit Fachmittelschulausweis
1 Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst mindestens 9 Noten, nämlich in:
a) einer ersten Landessprache;
b) einer zweiten Landessprache;
c) einer dritten Sprache;
d) Mathematik;
e) einem weiteren Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Ma - thematik, Naturwissenschaften, Informatik;
f) einem Fach oder integrierten Fach aus dem Lernbereich Geistes- und Sozialwissenschaften;
g) einem Fach oder integrierten Fach aus den beiden Lernbereichen Mu - sische Fächer und Sport;
h) einem berufsfeldbezogenen Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, wel - ches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss Bst. a bis g;
i) einer selbstständigen Arbeit.
Art. 17 Selbstständige Arbeit
1 Im Rahmen der selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schü - ler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezo - genen Bereich selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
2 Das Verfassen der selbstständigen Arbeit und die Präsentation erfolgen in - nerhalb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehre - ren Lehrpersonen begleitet.
Art. 18 Abschlussprüfung
1 Geprüft werden mindestens 6 Fächer, nämlich:
a) eine erste Landessprache;
b) eine zweite Landes- oder eine Fremdsprache;
c) Mathematik;
d) ein berufsfeldbezogenes Fach;
e) zwei weitere Fächer, wovon eines ein weiteres berufsfeldbezogenes Fach sein kann.
3 Die Prüfung wird in der ersten Landessprache und einer Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik mindestens schriftlich, in den übri - gen Fächern mindestens schriftlich oder mündlich oder praktisch durchge - führt.
Art. 19 Bewertung
1 In den Fächern, in welchen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, ent - spricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prü - fungsnote. In allen andern Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote.
2 Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
3 Die Prüfungsnote entspricht der Note der Abschlussprüfung; in Fächern, in denen die Abschlussprüfung aus mehreren Teilen besteht, ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Teilnoten.
4 Im Fachmittelschulausweis werden die Leistungen in den Fächern ge - mäss Art. 16 in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Art. 20 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen in den Ausbildungen an Fachmittelschulen für Erwachsene
1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann sowohl vom entsprechenden Unterricht wie auch von den ent - im Semesterzeugnis der Vermerk «dispensiert», im Fachmittelschulausweis der Vermerk «erfüllt» angebracht.
Art. 21 Bestehen des Abschlusses
1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig:
a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht;
b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; und
c) die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
2 An Fachmittelschulen für Erwachsene werden die Vermerke gemäss
Art. 20 für die Erteilung des Fachmittelschulausweises nicht mitberechnet.
Art. 22 Fachmittelschulausweis
1 Der Fachmittelschulausweis enthält:
a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulaus - weis;
d) die Bezeichnung des Berufsfeldes beziehungsweise der Berufsfelder;
e) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
f) die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
g) das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit;
h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises mit Angabe der zweiten Sprache und der Fächer;
i) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Be - hörde;
j) den Ort und das Datum. 2.3.2. Fachmaturitätszeugnis
Art. 23 Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis
1 Der Abschluss mit Fachmaturitätszeugnis umfasst:
a) den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem
b) die zusätzlichen Leistungen im gewählten Berufsfeld gemäss Art. 24;
c) eine eigenständige Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form einer spezifischen Arbeit aus dem Bereich der zusätzlichen Leistungen, die schriftlich oder praktisch vorzulegen und schriftlich oder mündlich zu verteidigen ist.
2 Die zusätzlichen Leistungen zum Fachmittelschulausweis gemäss Abs. 1 Bst. b sind nicht Teil der dreijährigen Ausbildung; für die Berufsfel - der Gestaltung und Kunst sowie Musik und Theater ist bei Vorliegen einer ausserordentlichen künstlerischen Begabung eine abweichende Regelung zulässig.
3 Zusätzliche Leistungen müssen nachweisbar und nachvollziehbar sein; die Begleitung und Validierung dieser Leistungen obliegt der Trägerschaft der Fachmittelschulen in Zusammenarbeit mit den für die zusätzlichen Leistun - gen zuständigen Institutionen.
Art. 24 Zusätzliche Leistungen für die Fachmaturität
1 Die zusätzlichen Leistungen in den Berufsfeldern Gesundheit beziehungs - weise Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit, Kommunikation und Information sowie Gestaltung und Kunst umfassen mindestens 24 Wo - chen anerkannte und validierte Praxis in einer Institution des gewählten Berufsfeldes beziehungsweise in begründeten Fällen eine gleichwertige Tä - tigkeit sowie mindestens 8 Wochen zur Vorbereitung, Begleitung und Aus - wertung des Praktikums sowie zum Verfassen der Fachmaturitätsarbeit.
2 Im Berufsfeld Kommunikation und Information sind zu den Leistungen gemäss Abs. 1 fortgeschrittene Sprachkenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen (Niveau B2 in Deutsch Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch) sowie ein mehrwöchiger Sprachaufenthalt nachzuweisen.
3 Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Musik und Theater umfassen 120 Lektionen Instrumental-, Gesangs- oder Theaterunterricht oder das er - folgreiche Absolvieren des jeweiligen Vorkurses.
4 Die zusätzlichen Leistungen im Berufsfeld Pädagogik umfassen Unterricht in den Fächern Erstsprache, zweite Sprache, Mathematik, Naturwissen - schaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften. Sie schliessen mit einer Prüfung ab, zu deren Zulassung das Verfassen und erfolgreiche Präsentieren einer Fachmaturitätsarbeit Voraussetzung ist. Das Nähere zu den zusätzli - chen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik wird in Richtlinien im Anhang geregelt.
Art. 25 Bestehen der Fachmaturität
1 Die Fachmaturität ist bestanden, wenn der Fachmittelschulausweis vorliegt und die zusätzlichen Leistungen sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit "genügend" bewertet werden.
Art. 26 Fachmaturitätszeugnis
1 Das Fachmaturitätszeugnis enthält:
a) die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
b) die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
c) den Vermerk gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeug - nis; c1) die Bezeichnung des Berufsfeldes;
d) die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
e) die Bestätigung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
f) die Bestätigung von Thema und Bewertung der selbstständigen Arbeit;
g) die Bestätigung und Beurteilung der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität;
h) das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit; h1) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und der Fächer;
i) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen kantonalen Be - hörde;
j) den Ort und das Datum.
2 Zuständig für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses ist die ausbilden - de Fachmittelschule. 3. Anerkennungsverfahren
Art. 27 Anerkennungskommission
1 Der Vorstand der EDK setzt zur Begutachtung der Gesuche um Anerken - nung und zur Überprüfung von Ausbildungsgängen eine Anerkennungs - kommission ein. Die drei Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
2 Das Generalsekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle.
Art. 28 Verfahren
1 Die Anerkennungskommission überprüft einen Ausbildungsgang auf Ge - such eines oder mehrerer Kantone und stellt dem Vorstand der EDK nach Massgabe des Überprüfungsergebnisses Antrag.
2 Sie kann im Rahmen des Überprüfungsverfahrens dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen.
3 Der Vorstand entscheidet über die Anerkennung und allfällige Auflagen oder die Nichtanerkennung eines Fachmittelschulabschlusses. Er entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
4 Werden an anerkannten Ausbildungsgängen Änderungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen relevant sind, sind diese der Anerkennungskommission mitzuteilen. Wesentliche Änderungen führen zu einer Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs.
5 Der Trägerkanton oder die Trägerkantone werden von der Anerkennungs - kommission spätestens zehn Jahre nach der Anerkennung aufgefordert, ein Dossier zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des Ausbildungsgangs einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Bestäti - gung der Anerkennung.
Art. 29 Schulversuche
1 Die Anerkennungskommission kann Abweichungen von den Bestimmun - gen des vorliegenden Reglements gestatten, um den Schulen zeitlich befris - tete Schulversuche zu ermöglichen.
Art. 30 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Fachmittelschulausweise und Fachmaturitätszeugnisse. 4. Schlussbestimmungen
Art. 31 Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde steht den Kantonen als Rechtsmittel die Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes über das Bun - desgericht zur Verfügung.
Art. 32 Hängige Verfahren
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, werden nach altem Recht abgeschlossen.
Art. 33 Anerkennungen nach bisherigem Recht
1 Nach bisherigem Recht ausgesprochene Anerkennungen bleiben bestehen und gelten auch nach neuem Recht.
2 Die Überprüfung entsprechender Ausbildungsgänge gemäss Art. 28 Abs. 4 und 5 erfolgt nach neuem Recht. In jedem Fall stellen der Trägerkanton be - ziehungsweise die Trägerkantone sicher, dass die Ausbildungsgänge bis spätestens zum 1. August 2023 an das neue Recht angepasst sind. A1 Anhang 1: Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik A1-1 Allgemeines

Art. A1-1.1 Geltungsbereich

1 Die Richtlinien legen die Dauer, die Struktur und die Organisation der zu - sätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik fest und definieren damit die Minimalanforderungen, die mit der Fachmaturität erreicht werden müssen.
2 Die Aufteilung der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie der konkreten Stoffinhalte auf die beiden Stufen (Fachmittelschule und Fach - maturitätslehrgang) obliegt den einzelnen Schulen.

Art. A1-1.2 Zulassung zum Lehrgang

1 Zum Lehrgang der Fachmaturität Pädagogik werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die über den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Pä - dagogik verfügen.

Art. A1-1.3 Dauer des Lehrgangs

1 Der Lehrgang zur Fachmaturität dauert mindestens ein Semester.
A1-2 Fächer

Art. A1-2.1 Allgemeines

1 Im Rahmen der zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufs - feld Pädagogik werden in Ergänzung zum Unterricht für den Fachmittel - schulausweis in den unter Art. A1-6 aufgeführten Fächern Themen vertieft und geprüft, die für die weiterführende pädagogische Ausbildung relevant sind.

Art. A1-2.2 Lernkonzept

1 Das Lernkonzept basiert auf dem Erlernen von Kompetenzen in den Berei - chen Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Einstel - lungen innerhalb folgender Grundsätze:
a) der Präsenzunterricht in den Prüfungsfächern beträgt ca. 50% des Ge - samtaufwandes des Kurses; die Schülerinnen und Schüler setzen für Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ca. 25% des Gesamtaufwan - des ein, und die restlichen 25% des Gesamtaufwandes werden für die Arbeit an Selbstlernaufträgen genutzt;
b) Selbstlernaufträge in den einzelnen Fächern dienen der Vertiefung und Sicherung der vermittelten Lerninhalte;
c) die Lehrpersonen begleiten die Lernprozesse durch fachliche Beratung und Unterstützung;
d) die Schülerinnen und Schüler reflektieren und dokumentieren ihren Lernprozess zum Beispiel in Form eines Lernportfolios. Sie achten auf sorgfältiges und strukturiertes Arbeiten und sie setzen adäquate Lern - strategien und Lerntechniken ein.

Art. A1-2.3 Erstsprache

1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse
a) kennen die Schülerinnen und Schüler die Strukturen der Erstsprache in den Bereichen Wort (Wortart, Wortbildung, Wortbedeutung), Syn - tagma (Satzglied, Phraseologie, Idiomatismus) und Syntax (Satzgefü - ge, Satzgliedstellung);
b) die Grundformen des zwischenmenschlichen Kommunizierens; und
c) verfügen sie über einen Überblick über die Geschichte der bereffen - den Literatur vom Barock bis in die Gegenwart und kennen die wich - tigsten literarischen und journalistischen Textformen.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler
a) im Textverständnis Texte funktional, historisch sowie formal einord - nen und sie aufgrund dieser Merkmale beurteilen;
b) in der Textproduktion aufgrund vorgegebener Informationen Texte sachgerecht, wirkungsorientiert und sprachlich korrekt formulieren und Textentwürfe nach diesen Kriterien beurteilen und optimieren; und
c) in der mündlichen Ausdrucksfähigkeit sich in der Standardsprache flüssig, korrekt und differenziert ausdrücken.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen
a) versetzen sich die Schülerinnen und Schüler in die psychische und soziale Situation von Akteuren, verstehen deren Handeln und übertra - gen solche Erfahrungen auf schulische Problemsituationen; und
b) interessieren sie sich für sprachliche Phänomene und wenden die Sprache als Reflexions- und Ausdrucksmittel an.

Art. A1-2.4 Zweite Landessprache oder Englisch

1 In den Bereichen Wissen und Kenntnisse sowie Fähigkeiten und Fertigkei - ten
a) verfügen die Schülerinnen und Schüler über eine Sprachkompetenz auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
2 Bezüglich ihrer Einstellungen
a) begegnen die Schülerinnen und Schüler anderssprachigen Personen und anderen Kulturen mit Offenheit;
b) nehmen sie gerne an Alltagsgesprächen in der betreffenden Fremd - sprache teil; und
c) übernehmen sie neue Sprachmuster.

Art. A1-2.5 Mathematik

1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse
a) kennen die Schülerinnen und Schüler wichtige mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbole, insbesondere in den Bereichen: 1) reelle Zahlen; 2) Gleichungen und Gleichungssysteme; 3) Funktionen und Abbildungen; 4) Planimetrie, Stereometrie und Trigonometrie; sowie 5) Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung,
b) beherrschen sie die mathematische Sprache (Terminologie und Schreibweise) und Formen der Modellbildung;
c) kennen sie die Bedeutung der Mathematik für das Verständnis von Er- scheinungen der Natur, der Technik, der Kommunikation, der Künste und der Gesellschaft sowie für die sachliche Urteilsfindung; und
d) kennen und beurteilen sie die Bedeutung sowie Anwendungsformen der Mathematik in spezifischen technischen, wirtschaftlichen, gewerb - lichen und gestalterischen Gebieten.
2 Im Bereich Fähigkeiten/Fertigkeiten
a) begründen und beurteilen die Schülerinnen und Schüler präzise und machen fachlich korrekte mündliche und schriftliche Aussagen zu ma - thematischen Inhalten;
b) formalisieren sie Sachverhalte mathematisch korrekt;
c) sind sie sicher im formalen Umgang mit Zahlen, Grössen, Zuordnun - gen, Figuren und Körpern und können Ergebnisse abschätzen und Fehler analysieren;
d) wenden sie mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbo - le richtig an;
e) können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Proble - me anwenden und sie an neuen Situationen ausprobieren und überprü - fen;
f) arbeiten sie mit Modellen unterschiedlichen Abstraktionsgrades; und
g) setzen sie technische Hilfsmittel (Computer, Taschenrechner) sinnvoll ein.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen
a) zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an mathe - matischen Fragestellungen;
b) bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbekannten Problemen; und
c) setzen sie sich kritisch mit mathematischen Ergebnissen auseinander.

Art. A1-2.6 Naturwissenschaften

Art. A1-2.6.1 Biologie

1 Die jeweiligen Inhalte sollten sich an die Gegebenheiten der Region anleh - nen.
2 Im Bereich Wissen und Kenntnisse
a) können die Schülerinnen und Schüler aus den fünf Reichen der Lebe - wesen je ein Beispiel mit seinen wesentlichen Merkmalen aufzeigen;
b) kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Algen, Flech - ten, Moose, Farnartigen und Blütenpflanzen mit ihren Merkmalen und ihrer Ökologie;
c) kennen sie die wichtigsten einheimischen Vertreter der Wirbellosen und Wirbeltiere mit ihren Merkmalen;
d) kennen sie verschiedene Beobachtungsmethoden; und
e) haben sie Grundkenntnisse der Verhaltensbiologie und der Tierhal - tung.
3 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
a) machen die Schülerinnen und Schüler fachlich korrekte mündliche und schriftliche Aussagen zu biologischen Inhalten und begründen so - wie beurteilen sie diese präzise;
b) können sie Problemlösestrategien auf analoge Situationen und Proble - me anwenden und sie an neuen Situationen ausprobieren und überprü - fen;
c) können sie mit Hilfe von Modellen biologische Sachverhalte erläu - tern;
d) können sie verschiedene biologische Grundgedanken mit einfachen Versuchen darstellen und erläutern; und
e) schätzen sie Ergebnisse ab und analysieren Fehler.
4 Bezüglich ihrer Einstellungen
a) zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an biologi - schen Fragestellungen;
b) bekunden sie Offenheit und Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbekannten Problemen im Bereich der Biologie und der Gesund - heit; und
c) setzen sie sich mit biologischen Erkenntnissen kritisch auseinander.

Art. A1-2.6.2 Chemie

1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler
a) grundlegende Begriffe, Phänomene und Gesetze der Chemie; sowie
b) mehrere Teilchenmodelle, die verschiedene chemische Bindungs- und Reaktionstypen im Bereich der anorganischen und organischen Che - mie darstellen.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler
a) chemische Phänomene beobachten, beschreiben und interpretieren;
b) die chemische Formelsprache lesen und anwenden;
c) Experimente nach Anleitung selbstständig durchführen und die Resul - tate interpretieren; sowie
d) einfache chemische Aufgaben lösen.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen
a) zeigen die Schülerinnen und Schüler Neugier und Interesse an chemi - schen Fragestellungen;
b) bekunden sie Offenheit und haben sie Selbstvertrauen im Umgang mit neuen und unbekannten Problemen im Bereich der Chemie; und
c) setzen sie sich mit chemischen Erkenntnissen und der Anwendung chemischer Forschung kritisch auseinander.

Art. A1-2.6.3 Physik

1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse
a) verfügen die Schülerinnen und Schüler über Grundkenntnisse in phy - sikalischen Sachverhalten und Prozessen;
b) erkennen sie das Zusammenspiel zwischen Naturgesetzen und techni - schen Anwendungen;
c) verfügen sie über die notwendige Terminologie zur Beschreibung von physikalischen Vorgängen; und
d) kennen sie Messgeräte und Messmethoden.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
a) erkennen die Schülerinnen und Schüler Analogien, verknüpfen Erfah - rungen aus dem Alltag und experimentelle Ergebnisse mit theoreti - schem Wissen;
b) lösen sie Probleme numerisch, verwenden sie Einheiten konsequent und überprüfen sie die Resultate auf ihre Plausibilität;
c) sind sie fähig zum Denken in Systemzusammenhängen;
d) können sie physikalische Sachverhalte aus dem Alltag erklären und grafisch beziehungsweise mathematisch darstellen; und
e) können sie einfache praktische Experimente durchführen und erklären.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen
a) sind die Schülerinnen und Schüler neugierig gegenüber der Natur und der Technik;
b) hinterfragen sie kritisch die Folgen der Anwendung physikalischer Forschung auf Natur, Wirtschaft und Gesellschaft; und
c) setzen sie sich mit physikalischen Erkenntnissen und der Anwendung physikalischer Forschung kritisch auseinander.

Art. A1-2.7 Geistes- und Sozialwissenschaften

1 Geschichte und Geografie sind Teil der Geistes- und Sozialwissenschaften und befassen sich mit dem Funktionieren unserer Gesellschaft. Sie tun dies aus verschiedenen Blickwinkeln, und es ist ihr Ziel, vorhandene Wechsel - wirkungen – zum Beispiel zwischen globalen Herausforderungen und loka - len Handlungsspielräumen – sichtbar zu machen. Die im weitesten Sinn an - thropologische Auseinandersetzung mit zeitlichen, räumlichen, ökonomi - schen und ökologischen Fragestellungen führt zu einer Vertiefung der Re - flexion des sozialen Lebens.

Art. A1-2.7.1 Geschichte

1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse
a) kennen die Schülerinnen und Schüler die wesentlichen Themen der Urgeschichte, der Antike und des Mittelalters, wie sie sich in der nä - heren geografischen Umgebung manifestieren.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
a) verstehen die Schülerinnen und Schüler historische Zeitzeugnisse in ihrem Kontext;
b) kennen sie die historischen Fachbegriffe und wenden sie korrekt an.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen
a) nehmen die Schülerinnen und Schüler anhand der behandelten The - men die historischen Dimensionen der Gegenwart wahr;
b) begreifen sie die Darstellung historischer Phänomene als Erklärungs - versuche des Menschen; und
c) setzen sie sich mit der Geschichte und der historischen Forschung kri - tisch auseinander.

Art. A1-2.7.2 Geografie

1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse kennen die Schülerinnen und Schüler
a) die regionale naturräumliche Gliederung unter sozialer, wirtschaftli - cher und kultureller Perspektive; und
b) die geografische Fachterminologie.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten
a) können sich die Schülerinnen und Schüler räumlich orientieren;
b) können sie geografische Sachverhalte in Natur und Medien erkennen, interpretieren und auf geeignete Anwendungsbereiche übertragen;
c) verstehen sie Ursache/Wirkungs-Zusammenhänge in der Interaktion des Menschen mit seiner Umwelt; und
d) verstehen sie die geografischen Fachbegriffe und wenden sie diese korrekt an.
3 Bezüglich ihrer Einstellungen
a) entwickeln die Schülerinnen und Schüler Interesse und ein kritisches Verständnis für die räumlichen Zusammenhänge und Entwicklungen ihrer Region. A1-3 Fachmaturitätsarbeit

Art. A1-3.1 Allgemeines

1 Mit der Fachmaturitätsarbeit stellen die Schülerinnen und Schüler unter Beweis, ein frei gewähltes Thema selbstständig bearbeiten zu können, ihre Methodenkompetenz selbstständig einzusetzen und fähig zu sein, ihre Er - kenntnisse zu reflektieren.

Art. A1-3.2 Fachmaturitätsarbeit

1 Im Bereich Wissen und Kenntnisse
a) verschaffen sich Schülerinnen und Schüler einen Überblick über eine Thematik und erarbeiten sich vertiefte Kenntnisse in einem bestimm - ten Fachbereich.
2 Im Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten können die Schülerinnen und Schüler
a) sich innerhalb der gewählten Thematik eine angemessene Aufgabe stellen, eigene Ziele definieren und ein methodisch sinnvolles Vorge - hen wählen;
b) sich Informationen und Materialien beschaffen, diese sichten und ver - arbeiten;
c) eigene Beobachtungen, Experimente oder ein Quellenstudium zur Be - antwortung der Fragestellungen nutzen;
d) eigene Beobachtungen mit objektiven Fakten vergleichen und Tatsa - chen und Meinungen auseinanderhalten;
e) ihre Beziehung zum Thema beschreiben und auf geeignete Weise zum Ausdruck bringen;
f) die Ergebnisse der Arbeit logisch gliedern, korrekt formulieren, ge - stalten und angemessen präsentieren;
g) ihre Arbeit nach vorgegebenen formalen Kriterien innerhalb eines vor - gegebenen Zeitrahmens ausrichten; und
h) ihr Vorgehen und ihre Arbeit kritisch auswerten.
3 Mit Bezug auf ihre Einstellungen
a) beschreiben die Schülerinnen und Schüler ihre Beziehung zum Thema und bringen sie auf geeignete Weise zum Ausdruck;
b) beurteilen sie ihr eigenes Lernverhalten kritisch und erarbeiten selbst - ständig allfällige Verbesserungsvorschläge;
c) nutzen sie die Erkenntnisse aus ihren Beobachtungen für ihr eigenes Lernen im Kurs und wenden sie praktisch an; und
d) entwickeln sie ein elementares Verständnis für Lernschwierigkeiten und reagieren sie angemessen darauf.

Art. A1-3.3 Bewertung

1 Die Fachmaturitätsarbeit wird mit einer Gesamtnote zwischen eins und sechs bewertet, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel gewichtet wird.
2 Für eine Zulassung zu den Prüfungen gemäss Ziffer A1-4 muss die Fach - maturitätsarbeit mindestens mit «genügend» bewertet sein. A1-4 Prüfungen

Art. A1-4.1 Zweck der Prüfungen

1 Mit den Prüfungen weisen sich die Schülerinnen und Schüler aus über die Erfüllung der in diesen Richtlinien aufgeführten Anforderungen sowie über die Reife, die für das Studium an einer Pädagogischen Hochschule für den Studiengang Vorschul- und Primarstufe erforderlich sind.

Art. A1-4.2 Prüfungsfächer

1 Prüfungsfächer sind:
a) Erstsprache;
b) Zweite Landessprache oder Englisch;
c) Mathematik;
d) Naturwissenschaften, bestehend aus Biologie, Chemie und Physik; so - wie
e) Geistes- und Sozialwissenschaften, bestehend aus Geschichte und Geografie.
2 Wer in einer zweiten Landessprache oder in Englisch ein international an - erkanntes Sprachenzertifikat auf mindestens Niveau B2 GER erworben hat, kann vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden; die im Zertifikat nachgewiesenen Leistungen werden in die Prüfungsnote umgerechnet.

Art. A1-4.3 Prüfungsmodalitäten

1 Allgemeines: Die Prüfungen orientieren sich an einem Kompetenzmodell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Ein - stellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausge - wählter Themen geprüft. Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein. Für die mündlichen Prü - fungen kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt werden.
2 Art und Dauer der Prüfungen
a) Erstsprache: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
b) b. Zweite Landessprache oder Englisch: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
c) Mathematik: 120 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich;
d) Naturwissenschaften: 1) Biologie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich; 2) Chemie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich; 3) Physik: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich;
e) Geistes- und Sozialwissenschaften: 1) Geschichte: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich; 2) Geografie: 15 Minuten mündlich oder 60 Minuten schriftlich.
3 Bewertung: Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilno - ten der einzelnen Prüfungen zusammen. Sie werden auf ganze oder halbe Noten gerundet. A1-5 Erteilung der Fachmaturität

Art. A1-5.1 Bestehensvoraussetzungen

1 Für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses gelten folgende Vorausset - zungen:
a) der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachma - turitätsarbeit beträgt mindestens 4;
b) höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer sind ungenügend; und
c) die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4 nach unten beträgt nicht mehr als 1 Punkt.

Art. A1-5.2 Wiederholung der Fachmaturität

1 Wer die Fachmaturität nicht bestanden hat, kann die Prüfungen einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. Die Wiederholung umfasst sämtliche Fächer, in welchen keine genügenden Noten erreicht wurden.

Art. A1-5.3 Rechtsmittel

1 Die Rechtsmittel gegen nicht bestandene Fachmaturitäten richten sich nach kantonalem Recht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.10.2018 01.08.2019 Erlass Erstfassung GS 2021/075
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 25.10.2018 01.08.2019 Erstfassung GS 2021/075
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