Reglement über die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV
                            VIII D/112/4  Reglement über die Verwaltungskostenbeiträge der  Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und  Nichterwerbstätigen in der AHV  Vom 18. Februar 1992 (Stand 1. Januar 1992)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 16.  Juni  1948 zum Einführungsgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche  -  rung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur teilweisen Deckung ihrer Verwaltungskosten erhebt die Kantonale Aus  -  gleichskasse von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbstständiger  -  werbenden und Nichterwerbstätigen folgende Verwaltungskostenbeiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  3  Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen  Lohnsummen unter 250'000  Franken pro Jahr und der Nichterwerbstä  -  tigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  2 1/2  Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflich  -  tigen   Lohnsummen   von   250'000–500'000  Franken,   mindestens  750  Franken pro Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  2  Prozent der Beitragssumme von Arbeitgebern mit beitragspflichtigen  Lohnsummen   von   über   500'000–3'000'000   Franken,   mindestens  1250  Franken pro Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  11  1/2  Prozent   der   Beitragssumme   von   Arbeitgebern   mit   beitrags  -  pflichtigen   Lohnsummen   von   über   3'000'000  Franken,   mindestens  6000  Franken pro Jahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  bei Selbstständigerwerbenden:  1.  3  Prozent der Beitragssumme bis zu einem massgebenden Ein  -  kommen von 50'000  Franken pro Jahr;  2.  2  1/2  Prozent der Beitragssumme bei einem massgebenden Ein  -  kommen von über 50'000–100'000  Franken pro Jahr;  2  Prozent der Beitragssumme bei einem massgebenden Einkom  -  men von über 100'000  Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Ausgleichskasse   ist   berechtigt,   die   reduzierten   Ansätze   laut   Arti  -  kel  1  Buchstaben  b, c und d vorübergehend auf 3  Prozent der Beitragssum  -  me zu erhöhen, wenn im Verlaufe des Beitragsjahres das Mahnverfahren an  -  gewendet werden musste oder wenn die Bereinigung mangelhafter Abrech  -  nungsunterlagen der Kassenverwaltung wesentliche Mehrarbeit verursacht.  1)  GS  VIII  D/112/2  SBE V/3 106  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/112/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weist die Verwaltungskostenrechnung der Ausgleichskasse am Ende eines  Rechnungsjahres einen Einnahmenüberschuss auf und übersteigt ihr aus  Einnahmenüberschüssen seit dem Jahre 1948 geäufnetes Vermögen den  1,5-fachen  Betrag   des  Verwaltungsaufwandes   für   die   Durchführung   der  AHV, IV und EO während des Rechnungsjahres, kann die Ausgleichskasse  Rückerstattungen von Verwaltungskostenbeiträgen an Kassenmitglieder mit  einer abgerechneten jährlichen Lohnsumme von 1 Million Franken und mehr  vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch   die   Rückerstattung   dürfen   die   Verwaltungskostenbeiträge   den  Durchschnittssatz von 1  Prozent der Lohnsumme und das Vermögen der  Ausgleichskasse   den   1,5-fachen   Betrag   des   Verwaltungsaufwandes   für  AHV, IV und EO nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit wird das gleichlautende Reglement vom 24.  November 1986 aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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