Abkommen über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Belgien
Abgeschlossen am 24. März 1960 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1961³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. November 1961 In Kraft getreten am 27. November 1961 ¹ AS 1961 1067 ; BBl 1961 I 477 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Vierter Gegenstand des BB vom 21. Juni 1961 ( AS 1961 885 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Belgische Regierung,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs soweit als möglich zu fördern,
und im Bestreben, ein Abkommen abzuschliessen, um zwischen den Gebieten ihrer Staaten und darüber hinaus Luftverkehrslinien zu errichten,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig Bevollmächtigten ernannt, die folgendes vereinbart haben:
Art. 1
a. Um die im Anhang zu diesem Abkommen festgesetzten internationalen Luftverkehrslinien zu betreiben, gewähren sich die Vertragsparteien, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens, gegenseitig folgende Rechte:
1. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
2. das Recht, auf diesem Gebiet nicht kommerzielle Landungen vorzunehmen;
3. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.
b. Jede Vertragspartei wird eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien bezeichnen.
Art. 2
a. Jede Vertragspartei hat unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 8 ohne Verzug der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmung die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
b. Bevor der bezeichneten Unternehmung jedoch gestattet wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, kann sie angehalten werden, sich bei der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei darüber auszuweisen, dass sie die Voraussetzungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt, die diese Behörde für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien regelmässig anzuwenden hat.
Art. 3
a. Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen hat sich nach der Verkehrsnachfrage zu richten.
b . Die bezeichneten Unternehmungen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.
c. Die bezeichneten Unternehmungen nehmen auf den gemeinsamen Strecken auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht, um ihre Linien nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
d. Die vereinbarten Linien bezwecken vor allem, Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, die der Verkehrsnachfrage zwischen dem Land, dem die Unternehmung angehört, und den Bestimmungsländern entsprechen.
e. Das Recht, auf dem Gebiet einer Vertragspartei an den im Linienplan im Anhang bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Fracht nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, wird entsprechend den von beiden Vertragsparteien bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt, und zwar unter der Bedingung, dass das Beförderungsangebot angepasst sei:
1. an die Verkehrsnachfrage mit Herkunft aus oder mit Bestimmung nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat;
2. an die Bedürfnisse eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
3. an die Verkehrsnachfrage der überflogenen Gebiete und unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
Art. 4
Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle mitbestimmenden Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie die Betriebskosten, ein vernünftiger Gewinn, die besonderen Gegebenheiten der betreffenden Linie und die Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmungen, die ganz oder zum Teil die gleiche Strecke befliegen, angewendet werden. Die Tarife werden gemäss folgenden Grundsätzen festgesetzt:
1. Die Tarife werden wenn möglich im Einvernehmen zwischen den bezeichneten Unternehmungen und nach Beratung mit anderen Luftverkehrsunternehmungen, die ganz oder zum Teil die gleiche Strecke befliegen, festgesetzt. Diese Abmachung hält sich soweit als möglich an die Empfehlungen des Internationalen Luftverkehrsverbandes. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen. Wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei diese Tarife nicht genehmigen, haben sie es den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei schriftlich binnen 15 Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung dieser Tarife hinweg, oder binnen einer anders vereinbarten Frist anzuzeigen.
2. Können sich die bezeichneten Unternehmungen nicht einigen oder werden die Tarife von der Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei nicht genehmigt, so bemühen sich die genannten Behörden, eine Verständigung über die Tarife zu finden.
3. In letzter Linie ist die Meinungsverschiedenheit durch das in Artikel 9 vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren zu entscheiden.
4. Die jeweils geltenden Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Anwendung dieses Artikels oder des Artikels 9 festgesetzt sind.
Art. 5
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der anderen Vertragspartei die freie Überweisung der Reineinnahmen zum offiziellen Kurs zu ermöglichen, die auf ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Waren durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei erzielt worden sind. Soweit der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien in einem besonderen Abkommen geregelt ist, wird dieses angewendet.
Art. 6
a. Brennstoffe und Ersatzteile, die durch die bezeichnete Unternehmung einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder dort an Bord genommen werden und ausschliesslich für die Luftfahrzeuge dieser Unternehmung bestimmt sind, sind zollfrei.
b. Die Luftfahrzeuge, welche die bezeichnete Unternehmung einer Vertragspartei auf den vereinbarten Linien benützt, ebenso wie die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und die Bordvorräte, die in diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiete der anderen Vertragspartei von Zöllen und anderen ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, auch wenn diese Sachen auf Flügen über dem genannten Gebiet verwendet oder verbraucht werden.
Art. 7
a. Die Gesetze und Verordnungen, die im Gebiet einer Vertragspartei den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind für die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei anwendbar.
b. Die Gesetze und Verordnungen, die im Gebiet einer Vertragspartei die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Fluggäste, Besatzungen, Post und Fracht regeln, namentlich die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Post und Fracht, die durch Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Gebiet befinden.
c. Die Fluggäste, die das Gebiet einer Vertragspartei durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle. Auf dem Gepäck und der Fracht im direkten Durchgangsverkehr werden keine Zölle und anderen Abgaben erhoben.
d. Jede Vertragspartei erklärt, bei der Anwendung der Vorschriften über den Zoll, die Sichtvermerke, die Einwanderung, die Quarantäne, die Geldwechselkontrolle oder andere Vorschriften betreffend den Luftverkehr, den eigenen Unternehmungen im Vergleich zur bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei keine Vorrechte zu gewähren.
Art. 8
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei zu verweigern oder zu widerrufen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung in Händen der anderen Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen oder wenn die Unternehmung sich den Gesetzen und Verordnungen nicht unterzieht oder die Pflichten gemäss diesem Abkommen nicht erfüllt.
Art. 9
a. Die Vertragsparteien unterwerfen jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden kann, dem schiedsgerichtlichen Verfahren.
b. Die Vertragsparteien bezeichnen zu diesem Zwecke ein besonderes Schiedsgericht oder irgendeine andere Person oder Organisation.
c. Wenn sich die Vertragsparteien hierüber nicht verständigen können oder wenn sie über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes nicht einig sind, dem sie die Meinungsverschiedenheit in gegenseitigem Einvernehmen unterbreiten wollen, kann jede von ihnen die Meinungsverschiedenheit zum Entscheid dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten.
d. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich jedem Schiedsspruch zu unterziehen, der in Anwendung dieses Artikels gefällt worden ist.
e. Das Schiedsgericht bestimmt über die Verteilung der entstandenen Verfahrenskosten.
Art. 10
Dieses Abkommen und alle späteren Abmachungen sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
Art. 11
Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem mehrseitigen Abkommen, das für beide Vertragsparteien verbindlich wird, in Einklang zu bringen.
Art. 12
a. Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beraten sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit miteinander, um sich zu vergewissern, dass die in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze angewendet und dessen Ziele in befriedigender Weise verwirklicht werden.
b. Änderungen des Anhanges dieses Abkommens können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
c. Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien liefern sich auf Verlangen periodische statistische Unterlagen oder andere ähnliche Auskünfte, die nötig sind, um den Verkehrsumfang auf den vereinbarten Linien zu beurteilen.
Art. 13
Jede Vertragspartei kann jederzeit der anderen Vertragspartei ihren Entschluss, dieses Abkommen zu kündigen, anzeigen. Diese Anzeige erfolgt gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation. In diesem Falle endigt das Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Kündigungsanzeige durch die andere Vertragspartei, ausgenommen wenn die genannte Anzeige in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Zeitspanne zurückgezogen wird. In Ermangelung einer Empfangsbestätigung von seiten der anderen Vertragspartei wird die Anzeige ihr vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt des Empfangs durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als zugestellt betrachtet.
Art. 14
Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation. Es wird vom Tage der Unterzeichnung an vorläufig angewendet und tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Ratifikation durch Austausch diplomatischer Noten gegenseitig angezeigt wird.
Unterschriften
So geschehen zu Bern am 24. März 1960 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
Für den | Für die |
Max Petitpierre | F. Seynaeve |
Anhang
Linienplan I
Linien, welche die schweizerische Luftverkehrsunternehmung betreiben kann:
Punkte in der Schweiz – Punkte in Belgien in beiden Richtungen
Linienplan Il
Linien, welche die belgische Luftverkehrsunternehmung betreiben kann:
Punkte in Belgien – Punkte in der Schweiz in beiden Richtungen
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