Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg (VIII B/22/4/1)
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Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg

VIII B/22/4/1 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn- Obstalden-Murg Vom 2. Dezember 1980 (Stand 2. Dezember 1980) Die Regierungen der Kantone St. Gallen und Glarus erlassen gestützt auf Artikel 33 des st.-gallischen Organisationsgesetzes vom 29. De - zember 1947 und auf Artikel 56 des st.-gallischen Einführungsgesetzes vom 2. Dezember 1973 zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz sowie Arti - kel 5 des glarnerischen Einführungsgesetzes vom 2. Mai 1976 zum eidge - nössischen Gewässerschutzgesetz 1 ) folgende Vereinbarung:
Art. 1
1 Die Gemeinden Quarten, Mühlehorn und Obstalden werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreini - gungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzu - schliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zu - ständigen Behörden der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Geneh - migung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechts - persönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Murg (Gemeinde Quarten).
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massge - bend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit der Vertrag keine anders - lautenden Vorschriften enthält. 1) GS VIII B/21/1 - 1
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2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vor - behalten.
3 Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zu - ständigen Behörden des Kantons St. Gallen im Einvernehmen mit den zu - ständigen Behörden des Kantons Glarus ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Ueber öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zu - ständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertrags - kantone.
Art. 6
1 Ueber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach An - rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als weiteres Mitglied des Schieds - gerichtes einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Ver - tragskantone haben.
3 Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesge - richtes getroffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu - lasten der unterliegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des st.-gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
4 Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eid - genössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Ver - tragskantone mitzuteilen.
Art. 7
1 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeord - neten im Verhältnis zu den delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemein - den angehören, entschieden.
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Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsge - meinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zu - kommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwal - tungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schieds - gericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Artikel 80 Ab - satz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreck - baren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwen - dung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel 113 Absatz 1 Ziffer 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist. 1 ) 1) Unterzeichnet: Glarus, 14. Oktober 1980; St. Gallen, 2. Dezember 1980 3
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