Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
                            VIII B/22/4/1  Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-  Obstalden-Murg  Vom 2. Dezember 1980 (Stand 2. Dezember 1980)  Die Regierungen der Kantone St. Gallen und Glarus erlassen  gestützt auf Artikel  33 des st.-gallischen Organisationsgesetzes vom 29.  De  -  zember 1947 und auf Artikel  56 des st.-gallischen Einführungsgesetzes vom  2.  Dezember 1973 zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz sowie Arti  -  kel  5 des glarnerischen Einführungsgesetzes vom 2.  Mai 1976 zum eidge  -  nössischen Gewässerschutzgesetz  1  )  folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden Quarten, Mühlehorn und Obstalden werden ermächtigt,  sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreini  -  gungsanlage   samt   Zuleitungen   zu   einem   Zweckverband   zusammenzu  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten  der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den  Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zu  -  ständigen Behörden der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Geneh  -  migung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann  durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden,  weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechts  -  persönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Murg (Gemeinde Quarten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes  vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die  einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das  Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit der Vertrag keine anders  -  lautenden Vorschriften enthält.  1)  GS  VIII  B/21/1  -  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen  Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der  Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zu  -  ständigen Behörden des Kantons St.  Gallen im Einvernehmen mit den zu  -  ständigen Behörden des Kantons Glarus ausgeübt. Den Vertragskantonen  bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ueber öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen  Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zu  -  ständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertrags  -  kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ueber   öffentlich-rechtliche   Streitigkeiten   zwischen   Verbandsmitgliedern  oder   zwischen   dem   Verband   und   seinen   Mitgliedern   entscheidet   ein  Schiedsgericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren  in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach An  -  rufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner  je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam  innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als weiteres Mitglied des Schieds  -  gerichtes einen Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Ver  -  tragskantone haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen,  so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesge  -  richtes getroffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu  -  lasten der unterliegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach  den Vorschriften des st.-gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eid  -  genössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Ver  -  tragskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden  Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeord  -  neten   im   Verhältnis   zu   den   delegierenden   Verbandsgemeinden   werden  durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemein  -  den angehören, entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsge  -  meinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zu  -  kommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwal  -  tungsbehörden der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schieds  -  gericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten  Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Artikel  80  Ab  -  satz  2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreck  -  baren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwen  -  dung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel  113  Absatz  1  Ziffer  2 der  Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des  Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone  setzen sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragskantonen  unterzeichnet ist.  1  )  1)  Unterzeichnet: Glarus, 14.  Oktober 1980; St.  Gallen, 2.  Dezember 1980  3