Beschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen (III H/1)
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Beschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen

III H/1 Beschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen Vom 2. Mai 1971 (Stand 2. Mai 1971) Ziff. 1
1 Die Ausrichtung von Beiträgen an unentgeltliche Rechtsauskunftsstellen wird in die Kompetenz des Regierungsrates gelegt, welcher von Jahr zu Jahr die Höhe der Beiträge festsetzt. Im Budget ist jeweils ein entsprechender Betrag aufzunehmen. Ziff. 2
1 Der Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1945 / 3. Mai 1964 über Un - terstützung unentgeltlicher Rechtsauskunftsstellen 1 ) wird aufgehoben. 1) N 9 520 und 28 1845 N 35 2599 1
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