Abkommen über die Internationale Finanz‑Corporation (0.979.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Internationale Finanz‑Corporation

Angenommen in Washington am 25. Mai 1955 Geändert mit Wirkung am 21. September 1961 und 1. September 1965 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 1991² Durch die Schweiz unterzeichnet und angenommen am 29. Mai 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1992 (Stand am 20. Juni 2014) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² AS 1992 2570
Die Regierungen, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet ist,
kommen wie folgt überein:

Einführungsartikel

Die Internationale Finanz‑Corporation (im folgenden Corporation genannt) wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen errichtet und tätig:
Art. I Aufgabe
Die Aufgabe der Corporation besteht in der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung produktiver privater Unternehmen in den Mitgliedsländern – insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten –. Hierdurch wird gleichzeitig die Tätigkeit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden Bank genannt) ergänzt. Bei der Durchführung dieser Aufgabe hat die Corporation
(i) gemeinsam mit privaten Kapitalgebern bei der Finanzierung der Errichtung, Modernisierung und Erweiterung produktiver privater Unternehmen, die zur Leistung eines Beitrages zu der Entwicklung in ihren Mitgliedsländern geeignet sind, durch Kapitalanlagen ohne Rückzahlungsgarantie der betreffenden Mitgliedsregierung in den Fällen behilflich zu sein, in denen genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht erhältlich ist;
(ii) bestrebt zu sein, Gelegenheiten zur Kapitalanlage, in‑ und ausländisches privates Kapital sowie erfahrene Geschäftsführung zusammenzubringen und
(iii) bestrebt zu sein, Verhältnisse, die zur Herbeiführung des Flusses von privatem in‑ und ausländischem Kapital in produktive Kapitalanlagen in den Mitgliedsländern geeignet sind, anzuregen und bei ihrer Schaffung mitzuhelfen.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind für alle Entscheidungen der Corporation massgebend.
Art. II Mitgliedschaft und Kapital
Abschnitt 1: Mitgliedschaft
(a) Stammitglieder der Corporation sind die im Verzeichnis A aufgeführten Mit­glieder der Bank, die an oder bis zu dem in Artikel IX Abschnitt 2 Absatz (c) festgesetzten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Corporation annehmen.
(b) Die Mitgliedschaft steht anderen Mitgliedern der Bank zu den von der Corpo­ration festgesetzten Zeitpunkten und Bedingungen offen.
Abschnitt 2: Grundkapital
(a) Das genehmigte Grundkapital der Corporation beträgt 100 000 000 United States‑Dollar.³
(b) Das genehmigte Grundkapital ist in 100 000 Anteile mit einem Nennwert von je 100 United States‑Dollar aufgeteilt. Von den Stammitgliedern nicht von Anfang an gezeichnete Anteile stehen für eine spätere Zeichnung gemäss Abschnitt 3 Absatz (d) dieses Artikels zur Verfügung.
(c) Der Betrag des Grundkapitals in der jeweils genehmigten Höhe kann durch den Gouverneursrat wie folgt erhöht werden: (i) Durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Erhöhung für die Ausgabe von Anteilen am Kapital für die Erstzeichnung von Mitgliedern, die keine Stammitglieder sind, erforderlich wird, soweit die Summe jeder gemäss diesem Unterabschnitt vorgenommenen Erhöhung 10 000 Anteile nicht übersteigt;
(ii) in jedem anderen Falle durch Dreiviertel‑Mehrheit der gesamten Stimmrechte.
(d) Bei einer Erhöhung gemäss Absatz (c) (ii) ist jedem Mitglied angemessene Gelegenheit zu geben, zu den von der Corporation festgesetzten Bedingungen einen dem von ihm bereits gezeichneten Anteil am Kapital der Corporation entsprechenden Teil des Betrages, um den das Kapital erhöht wird, zu zeichnen. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, einen Teil des erhöhten Kapitals zu zeichnen.
(e) Soweit es sich nicht um Erstzeichnungen oder um Zeichnungen gemäss Absatz (d) handelt, bedarf die Ausgabe von Anteilen am Kapital einer Dreiviertel‑Mehrheit der gesamten Stimmrechte.
(f) Anteile am Kapital der Corporation können nur von Mitgliedern gezeichnet und nur an solche ausgegeben werden.
Abschnitt 3: Zeichnungen
(a) Jedes Stammitglied zeichnet die Anzahl der Anteile, die im Verzeichnis A neben seinem Namen aufgeführt sind. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile am Kapital wird von der Corporation fest­gesetzt.
(b) Anteile am Kapital aus der Erstzeichnung der Stammitglieder werden zum Nennwert ausgegeben.
(c) Die Erstzeichnung jedes Stammitgliedes ist innerhalb von 30 Tagen voll ein­zu­zahlen, nachdem die Corporation ihre Tätigkeit gemäss Artikel IX Abschnitt 3 Absatz (b) aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, an dem das betreffende Stammitglied die Mitgliedschaft erwirbt (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt), oder zu einem nachfolgenden von der Corporation festzusetzenden Zeitpunkt. Die Zahlung ist in Gold oder United States‑Dollar auf Anforderung der Corporation, die den Ort oder die Orte für die Zahlung bestimmen wird, zu leisten.
(d) Die Corporation setzt den Preis und andere Zeichnungsbedingungen für die ausserhalb der Erstzeichnungen durch Stammitglieder gezeichneten Kapitalanteile fest.
Abschnitt 4: Beschränkung der Haftung
Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Corporation.
Abschnitt 5: Beschränkung der Übertragung und der Verpfändung von Anteilen
Anteile am Kapital können weder verpfändet noch sonstwie belastet und nur an die Corporation übertragen werden.
³ Am 3. Sept. 1963 wurde das genehmigte Grundkapital auf 110 000 000 Dollar erhöht, aufgeteilt in 110 000 Anteile von je 1000 Dollar. Am 2. Nov. 1977 wurde das genehmigte Grundkapital weiter auf 650 000 000 Dollar erhöht, aufgeteilt in 650 000 Anteile von je 1000 Dollar. Am 26. Dez. 1985 wurde das genehmigte Grundkapital weiter erhöht auf 1 300 000 000 Dollar, aufgeteilt in 1 300 000 Anteile von je 1000 Dollar.
Art. III Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1: Finanzierungstätigkeit
Die Corporation kann ihre Mittel in produktiven privaten Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder investieren. Eine Beteiligung einer Regierung oder einer anderen öffentlichen Stelle an dem Unternehmen schliesst nicht notwendigerweise aus, dass die Corporation in dem Unternehmen Kapital anlegt.
Abschnitt 2: Arten der Finanzierung ⁴
Die Corporation kann Kapitalanlagen in der Form, die sie nach Lage des Falles für geeignet hält, vornehmen.
Abschnitt 3: Grundsätze für die Geschäftstätigkeit
Die Geschäftstätigkeit der Corporation ist gemäss den folgenden Grundsätzen durch­zuführen:
(i) Die Corporation unterlässt Finanzierungen, für die nach ihrer Ansicht genügend privates Kapital zu angemessenen Bedingungen erhältlich ist;
(ii) die Corporation darf ein Unternehmen im Gebiet ihrer Mitglieder nicht finanzieren, wenn das Mitglied gegen diese Finanzierung Einspruch erhebt;
(iii) die Corporation darf nicht Bedingungen auferlegen, wonach der Anleihe­gegenwert im Gebiet eines bestimmten Landes ausgegeben werden muss;
(iv) die Corporation darf für die Leitung von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, keine Verantwortung übernehmen und darf in jenen Fällen kein Stimmrecht ausüben, die ihrer Ansicht nach in den Bereich der Geschäftsleistungskontrolle fallen;⁵
(v) die Corporation hat ihre Finanzierungen zu den von ihr als richtig erachteten Bedingungen durchzuführen. Sie wird dabei die Erfordernisse des Unternehmens, die von der Corporation übernommenen Risiken und die üblicherweise privaten Kapitalgebern bei ähnlichen Finanzierungen gewährten Bedingungen in Betracht ziehen;
(vi) die Corporation hat bestrebt zu sein, ihre Mittel dadurch auf revolvierender Basis einzusetzen, dass sie ihre Kapitalanlagen zu befriedigenden Bedingungen an private Kapitalgeber verkauft, wenn sich entsprechende Möglichkeiten hierzu ergeben,
(vii) die Corporation hat bestrebt zu sein, eine angemessene Streuung ihrer Kapitalanlagen zu erzielen.
Abschnitt 4: Schutz der Interessen
Keine Bestimmung dieses Abkommens soll die Corporation daran hindern, im Falle eines bereits eingetretenen oder drohenden Verzuges bei irgendeiner ihrer Kapital­anlagen, einer bereits eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, in dem sie Kapital angelegt hat, oder in anderen Fällen, in denen nach Ansicht der Corporation ihre Kapitalanlage gefährdet ist, die Massnahmen zu ergreifen oder die Rechte auszuüben, die sie zum Schutze ihrer Interessen für notwendig erachtet.
Abschnitt 5: Anwendbarkeit gewisser Devisenrestriktionen
Mittel, welche die Corporation im Zusammenhang mit einer von ihr gemäss Abschnitt 1 dieses Artikels im Gebiet eines Mitgliedes vorgenommenen Kapital­anlage erhalten oder zu fordern hat, sind nicht schon auf Grund einer Bestimmung dieses Abkommens von den im allgemeinen im Gebiet dieses Mitgliedes in Kraft befindlichen Devisenbeschränkungen, ‑vorschriften und ‑kontrollen befreit.
Abschnitt 6: Verschiedene Geschäfte
Zusätzlich zu der an anderer Stelle in diesem Abkommen näher bezeichneten Tätigkeit ist die Corporation ermächtigt,
(i) Darlehen aufzunehmen und im Zusammenhang damit nach ihrem Ermessen ein Pfandrecht oder eine andere Sicherheit zu bestellen. Die Corporation hat jedoch vor der Durchführung eines öffentlichen Verkaufs ihrer Schuldtitel auf dem Markt eines Mitgliedes die Genehmigung dieses Mitgliedes so wie die des Mitgliedes, in dessen Währung die Schuldtitel ausgestellt sind, einzuholen; falls und so lange die Corporation durch von der Bank gewährte oder gesicherte Darlehen verpflichtet ist, darf der ausstehende Gesamtbetrag der von der Corporation eingegangenen oder gesicherten Darlehensaufnahmen nicht erhöht werden, sofern zu der Zeit oder als Folge davon die von der Corporation eingegangene und noch ausstehende Gesamtschuldensumme gleich welchen Ursprunges (einschliesslich Garantien) den Betrag übersteigt, der dem vierfachen unverminderten Kapital und dem Gewinn entspricht⁶;
(ii) die für ihre Finanzierungstätigkeit nicht benötigten Mittel in Schuldtiteln nach ihrem Ermessen und die für Zwecke der Altersversorgung oder ähn­liche Zwecke verwahrten Mittel in marktfähigen Wertpapieren anzulegen, ohne Beschränkungen durch andere Abschnitte dieses Artikels unterworfen zu sein;
(iii) Wertpapiere, in denen sie Kapital angelegt hat, zur Erleichterung ihres Verkaufs zu garantieren;
(iv) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Kapital angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen;
(v) solche anderen Befugnisse im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit auszuüben, die zur Förderung ihrer Aufgaben notwendig oder wünschenswert sind.
Abschnitt 7: Bewertung von Währungen
Erweist sich nach diesem Abkommen die Bewertung einer Währung in einer anderen als erforderlich, so ist ein von der Corporation nach Fühlungnahme mit dem Internationalen Währungsfonds angemessen festgesetzter Kurs zugrunde zu legen.
Abschnitt 8: Auf den Wertpapieren anzubringender Vermerk
Auf der Vorderseite eines jeden von der Corporation ausgegebenen oder garantierten Wertpapieres ist ein leicht erkennbarer Vermerk, dass es sich hierbei nicht um eine Schuldverschreibung der Bank oder ­– sofern es nicht ausdrücklich auf dem Wert­papier vermerkt ist ­– einer Regierung handelt, anzubringen.
Abschnitt 9: Verbot politischer Tätigkeit
Die Corporation und ihre leitenden Angestellten dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitgliedes einmischen, noch dürfen sie sich in ihren Entscheidungen durch die politische Haltung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Entscheidungen haben nur wirtschaftliche Überlegungen massgebend zu sein. Diese Überlegungen sind unparteiisch vorzunehmen, um die Erreichung der Aufgaben dieses Abkommens zu gewährleisten.
⁴ Geändert am 21. Sept. 1961. Originaltext: (a)  Die Finanzierungen der Corporation dürfen nicht in Form des Erwerbs von Anteilen am Eigenkapital erfolgen. Vorbehaltlich des vorher Gesagten kann die Corporation Kapi­talanlagen in der Form, die sie nach Lage des Falles für geeignet hält, vornehmen, einschliesslich (jedoch nicht beschränkt auf) Kapitalanlagen, die den Kapitalgeber zur Teilnahme an den Gewinnen berechtigen und ihm das Recht zur Zeichnung von Eigenkapital oder zur Umwandlung der Kapitalanlagen in Eigenkapital zugestehen. (b)  Die Corporation selbst darf ein Recht zur Zeichnung von Eigenkapital oder zur Umwandlung ihrer Kapitalanlage in Eigenkapital nicht ausüben.
⁵ Geändert am 21. Sept. 1961. Originaltext: (iv)  die Corporation darf für die Leitung von Unternehmen, in denen sie Kapital angelegt hat, keine Verantwortung übernehmen;
⁶ Letzter Satz durch die Änd. vom 1. Sept. 1965 hinzugefügt.
Art. IV Organisation und Geschäftsführung
Abschnitt 1: Aufbau der Corporation
Die Corporation besitzt einen Gouverneursrat (Board of Governors), ein Direktorium (Board of Directors), einen Vorsitzenden des Direktoriums, einen Präsidenten und leitende Angestellte nebst sonstigem Personal zur Durchführung der von der Corporation bestimmten Aufgaben.
Abschnitt 2: Der Gouverneursrat
(a) Alle Befugnisse der Corporation liegen beim Gouverneursrat.
(b) Jeder Gouverneur und Stellvertretende Gouverneur der Bank, der von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation ist, ernannt wurde, ist von Amts wegen Gouverneur oder Stellvertretender Gouverneur der Corporation. Ein Stellvertretender Gouverneur ist zur Stimmabgabe nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs berechtigt. Der Gouverneursrat wählt einen der Gouverneure zu seinem Vorsitzenden. Jeder Gouverneur oder Stellvertretende Gouverneur hat sein Amt niederzulegen, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, aus der Corporation ausscheidet.
(c) Der Gouverneursrat kann dem Direktorium die Ausübung aller seiner Vollmachten übertragen mit Ausnahme der Vollmacht (i) zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festlegung der Bedingungen für ihre Aufnahme;
(ii) zur Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;
(iii) zur Suspendierung eines Mitgliedes;
(iv) zur Entscheidung über Berufungen gegen Auslegungen dieses Abkommens durch das Direktorium;
(v) zum Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (mit Ausnahme informeller Vereinbarungen vorübergehenden oder verwaltungstechnischen Charakters);
(vi) zum Beschluss über die endgültige Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation und über die Verteilung ihrer Vermögenswerte;
(vii) zum Beschluss über die Ausschüttung von Dividenden;
(viii) zur Änderung dieses Abkommens.
(d) Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, die von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden.
(e) Die Jahresversammlung des Gouverneursrates wird in Verbindung mit der Jahresversammlung des Gouverneursrates der Bank abgehalten.
(f) Der Gouverneursrat ist jeweils bei Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte vertreten, beschlussfähig.
(g) Die Corporation kann durch allgemeine Anordnung ein Verfahren festlegen, nach welchem das Direktorium ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates ein Votum der Gouverneure über eine bestimmte Frage erhalten kann.
h) Der Gouverneursrat und das Direktorium – im Rahmen seiner Ermächtigung – können die für die Führung der Geschäfte der Corporation notwendigen oder angemessenen Richtlinien und Anordnungen erlassen.
(i) Die Gouverneure und die Stellvertretenden Gouverneure erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Corporation kein Entgelt.
Abschnitt 3: Abstimmung
(a) Jedes Mitglied hat zweihundertfünfzig Stimmrechte zuzüglich eines weiteren Stimmrechts für jeden seiner Anteile.
(b) Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wird über alle der Corporation vorliegenden Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
Abschnitt 4: Das Direktorium
(a) Das Direktorium ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Corpora­tion verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Abkommen zuerkannten oder ihm vom Gouverneursrat übertragenen Vollmachten aus.
(b) Das Direktorium der Corporation setzt sich von Amts wegen aus denjenigen Direktoren der Bank zusammen, die entweder (i) von einem Mitglied der Bank, das gleichfalls Mitglied der Corporation ist, ernannt worden sind, oder
(ii) in einer Wahl gewählt worden sind, zu der die Stimmen mindestens eines Mitglieds der Bank, das zugleich Mitglied der Corporation ist, beigetragen haben. Der Stellvertreter jedes derartigen Direktors der Bank ist von Amts wegen Stellvertretender Direktor der Corporation. Ein Direktor scheidet aus seinem Amt aus, wenn das Mitglied, von dem er ernannt worden ist, oder wenn alle Mitglieder, mit deren Stimmen er gewählt worden ist, als Mitglieder der Corporation ausscheiden.
(c) Jeder Direktor, der ein ernannter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied, das ihn ernannt hat, in der Corporation berechtigt ist. Jeder Direktor, der ein gewählter Direktor der Bank ist, hat das Recht zur Abgabe der Anzahl von Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied oder die Mitglieder der Corporation, mit dessen oder deren Stimmen er in die Bank gewählt worden ist, in der Corpora­tion berechtigt ist oder sind. Alle Stimmen, zu deren Abgabe ein Direktor berechtigt ist, sind einheitlich abzugeben.
(d) Ein Stellvertretender Direktor ist bei Abwesenheit des Direktors, der ihn ernannt hat, befugt, für ihn zu handeln. Bei der Anwesenheit eines Direktors kann sein Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.
(e) Das Direktorium ist beschlussfähig bei Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren, die mindestens die Hälfte der gesamten Stimmrechte vertreten.
(f) Das Direktorium tritt zusammen, so oft es die Geschäfte der Corporation erfordern.
(g) Der Gouverneursrat erlässt die Bestimmungen, nach denen ein Mitglied der Corporation, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Direktoriums der Corporation entsenden kann, sofern ein Antrag dieses Mitgliedes vorliegt oder eine Angelegenheit, von der es besonders betroffen wird, zur Erörterung steht.
Abschnitt 5: Vorsitzender, Präsident und Personal
(a) Der Präsident der Bank ist von Amtes wegen Vorsitzender des Direktoriums der Corporation. Abgesehen von einer entscheidenden Stimme im Falle von Stimmengleichheit hat er jedoch kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, ohne jedoch bei diesen Sitzungen ein Stimmrecht zu haben.
(b) Der Präsident der Corporation wird vom Direktorium auf Empfehlung seines Vorsitzenden ernannt. Der Präsident ist Vorgesetzter der Bediensteten der Corporation. Gemäss den Weisungen des Direktoriums und unter der all­gemeinen Aufsicht des Vorsitzenden führt der Präsident die laufenden Geschäfte der Corporation. Unter ihrer allgemeinen Aufsicht ist er für die Organisation sowie für die Anstellung und Entlassung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals verantwortlich. Der Präsident kann an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Der Präsident scheidet auf Beschluss des Direktoriums, der im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu ergehen hat, aus seinem Amte aus.
(c) Der Präsident sowie die leitenden Angestellten und das sonstige Personal der Corporation sind bei der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte nur der Corporation und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied der Corporation hat den internationalen Charakter dieser Obliegenheiten zu beachten und sich jeden Versuchs zu enthalten, das Personal bei der Ausübung seiner Dienstgeschäfte zu beeinflussen.
(d) Vorbehaltlich der überragenden Bedeutung eines Höchstmasses an Leistungs­fähigkeit und fachlichem Können ist bei der Ernennung der leitenden Angestellten und des sonstigen Personals gebührend darauf zu achten, dass die Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt.
Abschnitt 6: Beziehungen zur Bank
(a) Die Corporation ist ein besonderes von der Bank getrenntes Institut. Die Mittel der Corporation sind gesondert und getrennt von denen der Bank zu halten⁷. Die Bestimmungen dieses Abschnittes schliessen Abmachungen der Corporation mit der Bank über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie Absprachen über die Erstattung von Verwaltungskosten, die von einer der beiden Organisationen im Interesse der anderen verauslagt worden sind, nicht aus.
(b) Keine Bestimmung dieses Abkommens macht die Corporation für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Bank haftbar; ebensowenig ist die Bank für Handlungen oder Verbindlichkeiten der Corporation haftbar.
Abschnitt 7: Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Die Corporation wird, durch Vermittlung der Bank, formelle Regelungen mit den Vereinten Nationen treffen. Sie kann auch mit anderen öffentlichen internationalen Organisationen, die auf verwandten Gebieten zuständig sind, derartige Vereinbarungen treffen.
Abschnitt 8: Sitz der Geschäftsstellen
Die Hauptgeschäftsstelle der Corporation hat am gleichen Ort zu sein wie die der Bank. Die Corporation kann im Gebiet eines jeden Mitgliedes Geschäftsstellen errichten.
Abschnitt 9: Hinterlegungsstellen
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als eine Hinterlegungsstelle für etwaige Guthaben der Corporation in seiner Währung oder für andere Vermögenswerte der Corporation; wenn es keine Zentralbank hat, so bestimmt es hierfür ein anderes der Corporation genehmes Institut.
Abschnitt 10: Verbindungsstelle
Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Stelle, mit der sich die Corporation in jeder sich aus diesem Abkommen ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann.
Abschnitt 11: Veröffentlichung von Berichten und Zurverfügungstellung von Informationen
(a) Die Corporation veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer geprüften Jahresrechnung und übermittelt den Mitgliedern in angemessenen Zeitabständen einen zusammengefassten Ausweis ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn‑ und Verlustrechnung, aus der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
(b) Die Corporation kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben wünschenswert erscheint.
(c) Vervielfältigungen aller gemäss diesem Abschnitt angefertigten Berichte, Aufstellungen und Veröffentlichungen werden an die Mitglieder verteilt.
Abschnitt 12: Dividenden
(a) Der Gouverneursrat bestimmt von Zeit zu Zeit, welcher Teil des Nettoeinkommens und des Überschusses der Corporation, nach Bildung angemessener Rücklagen, als Dividenden ausgeschüttet wird.
(b) Dividenden werden pro rata im Verhältnis zu dem Anteil des Mitgliedes am Grundkapital ausgeschüttet.
(c) Die Corporation bestimmt, in welcher Weise und in welcher oder welchen Währungen die Dividenden ausgeschüttet werden.
⁷ Geändert am 1. Sept.1965. Der Originaltext enthielt folgenden Satz: «Die Corporation darf der Bank weder Kredite gewähren noch bei ihr solche aufnehmen.»
Art. V Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit
Abschnitt 1: Ausscheiden von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle der Corporation aus der Corporation ausscheiden. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
Abschnitt 2: Suspendierung der Mitgliedschaft
(a) Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Corporation nicht erfüllt, so kann diese es durch Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren. Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, soweit nicht mit demselben Mehrheitsverhältnis beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
(b) Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, mit Ausnahme des Austrittsrechts, auszuüben; es bleibt jedoch allen ihm daraus obliegenden Verpflichtungen unterworfen.
Abschnitt 3: Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Bank
Wird ein Mitglied von der Mitgliedschaft bei der Bank suspendiert, oder erlischt seine Mitgliedschaft bei der Bank, so erfolgt, je nach Lage des Falles, zwangsläufig die Suspendierung seiner Mitgliedschaft bei der Corporation oder sein Ausschluss aus der Corporation.
Abschnitt 4: Rechte und Pflichten der Regierungen, deren Mitgliedschaft erlischt
(a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so bleibt sie für alle ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Corporation haftbar. Die Corporation trifft Massnahmen für den Rückkauf von Anteilen einer solchen Regierung am Grundkapital als Teil der gegenseitigen Abrechnung gemäss den Bestimmungen dieses Abschnittes. Jedoch hat die Regierung auf Grund dieses Abkommens keine anderen als die in diesem Abschnitt und in Artikel VIII Absatz (c) vorgesehenen Rechte.
(b) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes (c) können die Corporation und die Regierung den Rückkauf der Anteile der Regierung am Grundkapital zu Bedingungen vereinbaren, die auf Grund der obwaltenden Umstände angemessen erscheinen. Diese Vereinbarung kann unter anderem eine endgültige Abrechnung aller Verpflichtungen der Regierung gegenüber der Corporation vorsehen.
(c) Ist diese Vereinbarung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung oder innerhalb einer anderen zwischen der Corporation und dieser Regierung vereinbarten Frist nicht zustande gekommen, so gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Regierung am Grundkapital der Wert, den die Bücher der Corporation am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung ausweisen. Der Rückkauf der Anteile am Grundkapital unterliegt den nachstehenden Bedingungen: (i) Die Zahlungen für die Anteile können Zug um Zug nach ihrer Übertragung durch die Regierung erfolgen, und zwar in Raten und zu den Zeitpunkten sowie in der verfügbaren Währung oder Währungen, wie sie von der Corporation angemessen festgesetzt werden. Hierbei wird die Corporation ihre finanzielle Lage in Betracht ziehen;
(ii) ein der Regierung für ihre Anteile am Grundkapital geschuldeter Betrag wird solange zurückbehalten, als die Regierung oder eine ihrer amt­lichen Stellen der Corporation gegenüber für die Zahlung eines Betrages haften. Ein solcher Betrag kann nach Wahl der Corporation bei Fälligkeit gegen den Betrag verrechnet werden, der von der Corporation zu zahlen ist;
(iii) wenn die Corporation bei Kapitalanlagen, die gemäss Artikel III Abschnitt 1 vorgenommen worden sind und sich am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung im Besitze der Corporation befinden, einen Verlust erleidet, und übersteigt dieser Verlust den Betrag der in diesem Zeitpunkt dafür vorgesehenen Rückstellungen, so ist die Regierung verpflichtet, auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der Rückkaufspreis ihrer Anteile vermindert hätte, wenn dieser Verlust im Zeitpunkte der Festsetzung des Rückkaufspreises in Betracht gezogen worden wäre.
(d) Der einer Regierung nach diesem Abschnitt für ihre Anteile am Grundkapital zu zahlende Betrag wird in keinem Falle vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung gezahlt. Stellt die Corporation innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft einer Regierung ihre Geschäfts­tätigkeit auf Grund des Abschnittes 5 dieses Artikels ein, so ergeben sich alle Rechte dieser Regierung aus den Bestimmungen des Abschnittes 5, und sie wird noch weiterhin als Mitglied der Corporation für die Zwecke des Abschnittes 5 angesehen, jedoch hat sie kein Stimmrecht.
Abschnitt 5: Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten
(a) Die Corporation kann ihre Geschäftstätigkeit auf Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, endgültig einstellen. In einem solchen Falle stellt die Corporation unver­züglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, ausser derjenigen, die sich auf die ordnungsmässige Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Vermögenswerte bleibt die Corporation bestehen, und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Corporation und ihrer Mitglieder, die sich aus diesem Abkommen ergeben, bleiben unberührt; es kann jedoch kein Mitglied suspendiert werden oder ausscheiden, und eine Verteilung an die Mitglieder kann nur auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes erfolgen.
(b) An die Mitglieder wird eine Verteilung auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Grundkapital der Corporation erst dann vorgenommen, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt oder für sie Vorsorge getroffen ist, und der Gouverneursrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, die Vornahme dieser Verteilung beschlossen hat.
(c) Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen wird die Corporation eine Verteilung ihrer Vermögenswerte an die Mitglieder pro rata im Verhältnis zu ihrem Kapitalanteil vornehmen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass alle etwa ausstehenden Forderungen der Corporation gegenüber den betreffenden Mitgliedern zuvor geregelt sind. Diese Verteilung wird zu den Zeitpunkten, in den Währungen, in bar oder anderen Vermögenswerten vorgenommen, wie es der Corporation recht und billig erscheint. Die an die einzelnen Mitglieder zur Verteilung gelangenden Anteile brauchen in bezug auf die Art der zur Verteilung gelangenden Vermögenswerte oder die Währungen, in denen sie ausgedrückt sind, nicht notwendigerweise gleichartig zu sein.
(d) Jedes Mitglied, das von der Corporation auf Grund dieses Abschnittes verteilte Vermögenswerte erhält, geniesst hinsichtlich solcher Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie die Corporation vor deren Verteilung gehabt hat.
Art. VI Rechtsstellung, Immunitätsrechte und Privilegien
Abschnitt 1: Zwecke des Artikels
Um der Corporation die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, sind ihr im Gebiet eines jeden Mitgliedes die Rechtsstellung, die Immunitätsrechte und die Privilegien, wie sie in diesem Artikel näher bezeichnet sind, einzuräumen.
Abschnitt 2: Rechtsstellung der Corporation
Die Corporation besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit,
(i) Verträge abzuschliessen;
(ii) unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
(iii) Prozesse zu führen.
Abschnitt 3: Stellung, der Corporation in bezug auf gerichtliche Verfahren
Klagen gegen die Corporation können nur vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines Mitgliedes erhoben werden, in dem die Corporation eine Geschäftsstelle hat, einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat. Es dürfen jedoch keine Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, jeglicher Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Corporation ergangen ist.
Abschnitt 4: Unverletzlichkeit des Vermögens gegen Beschlagnahme
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Corporation sind, gleichgültig wo und in wessen Händen sie sich befinden, vor Durchsuchung, Requisition, Konfiskation, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschlagnahme auf dem Verwaltungs‑ oder Gesetzgebungsweg entzogen.
Abschnitt 5: Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive der Corporation sind unverletzlich.
Abschnitt 6: Befreiung des Vermögens von Beschränkungen
Soweit es die Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Geschäfts­tätigkeit erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels III Abschnitt 5 und der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Corporation von allen Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Abschnitt 7: Nachrichtenprivileg
Jedes Mitglied hat den amtlichen Nachrichtenverkehr der Corporation in derselben Weise zu behandeln wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.
Abschnitt 8: Immunitätsrechte und Privilegien von leitenden Angestellten und sonstigem Personal
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitende Angestellte und sonstiges Personal der Corporation
(i) geniessen Immunität gegenüber gerichtlichen Verfahren, die sich auf Handlungen beziehen, die sie in ihrer offiziellen Stellung vorgenommen haben;
(ii) geniessen, falls sie nicht einheimische Staatsangehörige sind, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Registrierungspflicht für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen (einschliess­lich Militärdienstverpflichtungen) und die gleichen Erleichterungen bezüglich Devisenbeschränkungen, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder einräumen;
(iii) geniessen bezüglich Reisemöglichkeiten die gleiche Behandlung, wie sie die Mitglieder den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Mitglieder gewähren.
Abschnitt 9: Befreiung von Besteuerung
(a) Die Corporation, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre durch dieses Abkommen erlaubte Geschäftstätigkeit und Transaktionen sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Die Corporation ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder Abgaben befreit.
(b) Auf oder im Hinblick auf Gehälter und andere Bezüge, die von der Corporation an Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Gesellschaft gezahlt werden, die nicht einheimische Staatsbürger oder andere einheimische Staatsangehörige sind, dürfen keine Steuern erhoben werden.
(c) Von der Corporation ausgegebene Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen, (i) wenn sie eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur einzig deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Corporation ausgegeben ist;
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in der dieses Papier ausgegeben oder zahlbar ist oder bezahlt wird, oder der Sitz eine von der Corporation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
(d) Von der Corporation garantierte Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere (einschliesslich der Dividenden oder Zinsen hierauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, dürfen keiner Besteuerung, gleich welcher Art, unterliegen, (i) wenn sie eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur einzig deshalb benachteiligt, weil das Papier von der Corporation garantiert worden ist, oder
(ii) wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Sitz einer von der Corporation unterhaltenen Niederlassung oder Geschäftsstelle ist.
Abschnitt 10: Anwendung des Artikels
Jedes Mitglied hat diejenigen Massnahmen zu treffen, die in seinem Gebiet erforderlich sind, um durch eigene Gesetze die in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze in Kraft zu setzen. Es hat die Corporation über die einzelnen von ihm getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
Abschnitt 11: Verzicht
Die Corporation kann nach ihrem Ermessen in dem von ihr zu bestimmenden Umfang und unter den von ihr festzulegenden Bedingungen auf jedes der ihr gemäss diesem Artikel eingeräumten Vorrechte und Befreiungen verzichten.
Art. VII Änderungen des Abkommens
(a)  Dieses Abkommen kann durch die Stimmen von drei Fünftel der Gouverneure, die vier Fünftel der gesamten Stimmrechte vertreten, geändert werden.
(b)  Unbeschadet des Absatzes (a) ist die Zustimmung aller Gouverneure erforderlich für eine Änderung
(i) des Rechts zum Austritt aus der Corporation gemäss Artikel V Abschnitt 1;
(ii) des durch Artikel II Abschnitt 2 Absatz (d) gesicherten Bezugsrechts;
(iii) der durch Artikel II Abschnitt 4 vorgesehenen Haftungsbeschränkung.
(c)  Alle Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens, ungeachtet, ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Gouverneursrat vorlegt. Ist die Änderung ordnungsmässig angenommen, so hat die Corporation dies allen Mitgliedern durch formelle Benachrichtigung mitzuteilen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei Monate nach der formellen Benachrichtigung verbindlich, sofern nicht der Gouverneursrat eine kürzere Frist bestimmt hat.
Art. VIII Auslegung und Schiedsgerichtsverfahren
(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Corporation oder zwischen Mitgliedern der Corporation ergeben, sind dem Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage besonders ein Mitglied der Corporation betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäss Artikel IV Abschnitt 4 Absatz (g) berechtigt.
(b) In den Fällen, in denen das Direktorium eine Entscheidung gemäss Absatz (a) getroffen hat, kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Solange kein Ergebnis der Überweisung an den Gouverneursrat vorliegt, kann die Corporation, soweit sie es für notwendig erachtet, nach Massgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.
(c) Kommt es zwischen der Corporation und einem Land, das als Mitglied ausgeschieden ist, oder zwischen der Corporation und einem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein Schiedsrichter wird von der Corporation und der zweite von dem beteiligten Land ernannt; der Obmann des Schiedsgerichts wird, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen durch eine allgemeine Anordnung der Corporation bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Art. IX Schlussbestimmungen
Abschnitt 1: Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es im Namen von mindestens 30 Regierungen unterzeichnet worden ist, deren Zeichnungen nicht weniger als 75 vom Hundert der Summe der in Verzeichnis A vorgesehenen Zeichnungen umfassen, und sobald die in Abschnitt 2 Absatz (a) dieses Artikels bezeichneten Urkunden in ihrem Namen hinterlegt worden sind. Keinesfalls jedoch tritt dieses Abkommen vor dem 1. Oktober 1955 in Kraft.
Abschnitt 2: Unterzeichnung
(a) Jede Regierung, in deren Namen dieses Abkommen unterzeichnet wird, hat bei der Bank eine Urkunde zu hinterlegen, aus der hervorgeht, dass sie dieses Abkommen ohne Vorbehalt und in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht angenommen und alle notwendigen Schritte unternommen hat, um alle ihr gemäss diesem Abkommen obliegenden Verpflichtungen erfüllen zu können.
(b) Jede Regierung wird mit Wirkung von dem Zeitpunkt Mitglied der Corporation, in dem für sie die in Absatz (a) bezeichnete Urkunde hinterlegt wird; jedoch kann keine Regierung Mitglied werden, solange dieses Abkommen nicht gemäss Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft getreten ist.
(c) Dieses Abkommen steht den Regierungen der im Verzeichnis A aufgeführten Länder am Sitz der Bank bis zum Geschäftsschluss am 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.
(d) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens steht es der Regierung eines jeden Landes zur Unterzeichnung offen, dessen Mitgliedschaft gemäss Artikel II Abschnitt 1 Absatz (b) genehmigt worden ist.
Abschnitt 3: Aufnahme der Geschäftstätigkeit
(a) Sobald dieses Abkommen gemäss Abschnitt 1 dieses Artikels in Kraft getreten ist, beruft der Vorsitzende des Direktoriums eine Sitzung des Direktoriums ein.
(b) Die Corporation nimmt am Tage dieser Sitzung ihre Geschäftstätigkeit auf.
(c) Bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrates kann das Direktorium alle Befugnisse des Gouverneursrates mit Ausnahme derjenigen, die nach diesem Abkommen nur dem Gouverneursrat vorbehalten sind, ausüben.
Ausgefertigt in Washington in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt bleibt, die sich durch ihre nachstehende Unterschrift einverstanden erklärt hat, als Hinterlegungsstelle für dieses Abkommen tätig zu werden und allen in Verzeichnis A aufgeführten Regierungen den Zeitpunkt bekanntzugeben, an dem dieses Abkommen gemäss Artikel IX Abschnitt 1 in Kraft tritt.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Verzeichnis A

Zeichnungen auf das Grundkapital der Internationalen Finanz‑Corporation

Land

Zahl der Anteile

Betrag: (in United States-Dollar)

Ägypten

590

590 000

Äthiopien

33

33 000

Australien

2 215

2 215 000

Belgien

2 492

2 492 000

Bolivien

78

78 000

Brasilien

1 163

1 163 000

Burma

166

166 000

Ceylon

166

166 000

Chile

388

388 000

China

6 646

6 646 000

Costa Rica

22

22 000

Dänemark

753

753 000

Deutschland

3 655

3 655 000

Dominikanische Republik

22

22 000

Ekuador

35

35 000

El Salvador

11

11 000

Finnland

421

421 000

Frankreich

5 815

5 815 000

Griechenland

277

277 000

Guatemala

22

22 000

Haiti

22

22 000

Honduras

11

11 000

Indien

4 431

4 431 000

Indonesien

1 218

1 218 000

Irak

67

67 000

Iran

372

372 000

Island

11

11 000

Israel

50

50 000

Italien

1 994

1 994 000

Japan

2 769

2 769 000

Jordanien

33

33 000

Jugoslawien

443

443 000

Kanada

3 600

3 600 000

Kolumbien

388

388 000

Kuba

388

388 000

Libanon

50

50 000

Luxemburg

111

111 000

Mexiko

720

720 000

Nicaragua

9

9 000

Niederlande

3 046

3 046 000

Norwegen

554

554 000

Österreich

554

554 000

Pakistan

1 108

1 108 000

Panama

2

2 000

Paraguay

16

16 000

Peru

194

194 000

Philippinen

166

166 000

Schweden

1 108

1 108 000

Südafrikanische Union

1 108

1 108 000

Syrien

72

72 000

Thailand

139

139 000

Türkei

476

476 000

Uruguay

116

116 000

Venezuela

116

116 000

Vereinigte Staaten

35 168

35 168 000

Vereinigtes Königreich

14 400

14 400 000

Summe

100 000

100 000 000 $

Geltungsbereich am 20. Juni 2014 ⁸

⁸ AS 1992 2707 , 2005 2115 und 2014 2395 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

23. September

1957

23. September

1957

Ägypten

16. Dezember

1955

20. Juli

1956

Albanien

15. Oktober

1991

15. Oktober

1991

Algerien

23. September

1990

23. September

1990

Angola

19. September

1989

19. September

1989

Antigua und Barbuda

15. April

1987

15. April

1987

Äquatorialguinea

10. Januar

1992

10. Januar

1992

Argentinien

13. Oktober

1959

13. Oktober

1959

Armenien

18. April

1995

18. April

1995

Aserbaidschan

11. Oktober

1995

11. Oktober

1995

Äthiopien

26. Januar

1956

20. Juli

1956

Australien

23. Dezember

1955

20. Juli

1956

Bahamas

  8. Dezember

1986

  8. Dezember

1986

Bahrain

22. September

1995

22. September

1995

Bangladesch

18. Juni

1976

18. Juni

1976

Barbados

25. Juni

1980

25. Juni

1980

Belarus

  2. November

1992

  2. November

1992

Belgien

27. Dezember

1956

27. Dezember

1956

Belize

19. März

1982

19. März

1982

Benin

  5. Februar

1987

  5. Februar

1987

Bhutan

  1. Dezember

2003

  1. Dezember

2003

Bolivien

  2. April

1956

20. Juli

1956

Bosnien und Herzegowina

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Botsuana

23. März

1979

23. März

1979

Brasilien

31. Dezember

1956

31. Dezember

1956

Bulgarien

22. Juli

1991

22. Juli

1991

Burkina Faso

20. August

1975

20. August

1975

Burundi

28. November

1979

28. November

1979

Chile

15. April

1957

15. April

1957

China

15. Januar

1969

15. Januar

1969

    Hongkong

18. Juni

1997

  1. Juli

1997

Costa Rica

  5. Januar

1956

20. Juli

1956

Côte d’Ivoire

11. März

1963

11. März

1963

Dänemark

18. Juni

1956

20. Juli

1956

Deutschland

20. Juli

1956

20. Juli

1956

Dominica

29. September

1980

29. September

1980

Dominikanische Republik

31. Oktober

1961

31. Oktober

1961

Dschibuti

  1. Oktober

1980

  1. Oktober

1980

Ecuador

  5. Dezember

1955

20. Juli

1956

El Salvador

  4. Mai

1956

20. Juli

1956

Eritrea

11. Oktober

1995

11. Oktober

1995

Estland

  9. August

1993

  9. August

1993

Fidschi

12. Juli

1979

12. Juli

1979

Finnland

22. Juni

1956

20. Juli

1956

Frankreich

20. Juli

1956

20. Juli

1956

Gabun

20. Oktober

1970

20. Oktober

1970

Gambia

19. September

1983

19. September

1983

Georgien

29. Juni

1995

29. Juni

1995

Ghana

  3. April

1958

  3. April

1958

Grenada

27. August

1975

27. August

1975

Griechenland

26. September

1957

26. September

1957

Guatemala

14. März

1956

20. Juli

1956

Guinea

22. Oktober

1982

22. Oktober

1982

Guinea-Bissau

25. März

1977

25. März

1977

Guyana

  4. Januar

1967

  4. Januar

1967

Haiti

  9. März

1956

20. Juli

1956

Honduras

16. April

1956

20. Juli

1956

Indien

18. April

1956

20. Juli

1956

Indonesien

23. April

1968

23. April

1968

Irak

27. Dezember

1956

27. Dezember

1956

Iran

28. Dezember

1956

28. Dezember

1956

Irland

11. September

1958

11. September

1958

Island

18. August

1955

20. Juli

1956

Israel

26. September

1956

26. September

1956

Italien

27. Dezember

1956

27. Dezember

1956

Jamaika

31. März

1964

31. März

1964

Japan

15. Juni

1956

20. Juli

1956

Jemen

22. Mai

1970

22. Mai

1970

Jordanien

28. Mai

1956

20. Juli

1956

Kambodscha

26. März

1997

26. März

1997

Kamerun

  1. Oktober

1974

  1. Oktober

1974

Kanada

25. Oktober

1955

20. Juli

1956

Kap Verde

  2. Mai

1990

  2. Mai

1990

Kasachstan

30. September

1993

30. September

1993

Katar

11. Oktober

2008

11. Oktober

2008

Kenia

  3. Februar

1964

  3. Februar

1964

Kirgisistan

11. Februar

1993

11. Februar

1993

Kiribati

  2. Oktober

1986

  2. Oktober

1986

Kolumbien

16. Juli

1956

20. Juli

1956

Komoren

13. Juli

1992

13. Juli

1992

Kongo (Brazzaville)

  1. Oktober

1980

  1. Oktober

1980

Kongo (Kinshasa)

15. April

1970

15. April

1970

Korea (Süd-)

16. März

1964

16. März

1964

Kosovo

29. Juni

2009

29. Juni

2009

Kroatien

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Kuwait

13. September

1962

13. September

1962

Laos

29. Januar

1992

29. Januar

1992

Lesotho

29. September

1972

29. September

1972

Lettland

29. September

1993

29. September

1993

Libanon

28. Dezember

1956

28. Dezember

1956

Liberia

28. März

1962

28. März

1962

Libyen

18. September

1958

18. September

1958

Litauen

15. Januar

1993

15. Januar

1993

Luxemburg

  4. Oktober

1956

  4. Oktober

1956

Madagaskar

27. September

1963

27. September

1963

Malawi

19. Juli

1965

19. Juli

1965

Malaysia

20. März

1958

20. März

1958

Malediven

  2. Februar

1983

  2. Februar

1983

Mali

  9. Mai

1978

  9. Mai

1978

Malta

  1. Juni

2005

  1. Juni

2005

Marokko

30. August

1962

30. August

1962

Marshallinseln

23. September

1992

23. September

1992

Mauretanien

29. Dezember

1967

29. Dezember

1967

Mauritius

23. September

1968

23. September

1968

Mazedonien

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Mexiko

30. Dezember

1955

20. Juli

1956

Mikronesien

24. Juni

1993

24. Juni

1993

Moldau

10. März

1995

10. März

1995

Mongolei

14. Februar

1991

14. Februar

1991

Montenegro

18. Januar

2007

18. Januar

2007

Mosambik

24. September

1984

24. September

1984

Myanmar

  3. Dezember

1956

  3. Dezember

1956

Namibia

25. September

1990

25. September

1990

Nepal

  7. Januar

1966

  7. Januar

1966

Neuseeland

31. August

1961

31. August

1961

Nicaragua

14. März

1956

20. Juli

1956

Niederlande

28. Dezember

1956

28. Dezember

1956

Niger

  7. Januar

1980

  7. Januar

1980

Nigeria

30. März

1961

30. März

1961

Norwegen

11. Juni

1956

20. Juli

1956

Oman

20. Februar

1973

20. Februar

1973

Österreich

28. September

1956

28. September

1956

Pakistan

18. Mai

1956

20. Juli

1956

Palau

16. Februar

1997

16. Februar

1997

Panama

27. Februar

1956

20. Juli

1956

Papua-Neuguinea

  9. Oktober

1975

  9. Oktober

1975

Paraguay

27. Juli

1956

27. Juli

1956

Peru

  6. Februar

1956

20. Juli

1956

Philippinen

12. August

1957

12. August

1957

Polen

29. Dezember

1987

29. Dezember

1987

Portugal

  8. Juli

1966

  8. Juli

1966

Ruanda

  6. November

1975

  6. November

1975

Rumänien

23. September

1990

23. September

1990

Russland

12. April

1993

12. April

1993

Salomoninseln

21. Juli

1980

21. Juli

1980

Sambia

23. September

1965

23. September

1965

Samoa

28. Juni

1974

28. Juni

1974

São Tomé und Príncipe

11. Oktober

2008

11. Oktober

2008

Saudi-Arabien

18. September

1962

18. September

1962

Schweden

  6. Juni

1956

20. Juli

1956

Schweiz

29. Mai

1992

29. Mai

1992

Senegal

31. August

1962

31. August

1962

Serbien

25. Februar

1993

25. Februar

1993

Seychellen

11. Juni

1981

11. Juni

1981

Sierra Leone

10. September

1962

10. September

1962

Simbabwe

29. September

1980

29. September

1980

Singapur

  4. September

1968

  4. September

1968

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

25. Februar

1993 N

25. Februar

1993

Somalia

31. August

1962

31. August

1962

Spanien

24. März

1960

24. März

1960

Sri Lanka

27. Februar

1956

20. Juli

1956

St. Kitts und Nevis

  7. März

1996

  7. März

1996

St. Lucia

28. April

1982

28. April

1982

Südafrika

  3. April

1957

  3. April

1957

Sudan

21. Oktober

1960

21. Oktober

1960

Südsudan

18. April

2012

18. April

2012

Suriname

  1. September

2011

  1. September

2011

Swasiland

22. September

1969

22. September

1969

Syrien

28. Juni

1962

28. Juni

1962

Tadschikistan

  2. Dezember

1994

  2. Dezember

1994

Tansania

10. September

1962

10. September

1962

Thailand

  3. Dezember

1956

  3. Dezember

1956

Timor-Leste

  2. Oktober

2004

  2. Oktober

2004

Togo

  4. September

1962

  4. September

1962

Tonga

23. Oktober

1985

23. Oktober

1985

Trinidad und Tobago

10. Juni

1971

10. Juni

1971

Tschad

  2. April

1998

  2. April

1998

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

25. Juli

1962

25. Juli

1962

Türkei

19. Dezember

1956

19. Dezember

1956

Turkmenistan

29. Mai

1997

29. Mai

1997

Uganda

27. September

1963

27. September

1963

Ukraine

18. Oktober

1993

18. Oktober

1993

Ungarn

29. April

1985

29. April

1985

Uruguay

22. August

1968

22. August

1968

Usbekistan

30. September

1993

30. September

1993

Vanuatu

28. September

1981

28. September

1981

Venezuela

28. Dezember

1956

28. Dezember

1956

Vereinigte Arabische Emirate

30. September

1977

30. September

1977

Vereinigte Staaten

  5. Dezember

1955

20. Juli

1956

Vereinigtes Königreich

  3. Januar

1956

20. Juli

1956

Vietnam

  4. August

1967

  4. August

1967

Zentralafrikanische Republik

  1. April

1991

  1. April

1991

Zypern

  2. März

1962

  2. März

1962

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