Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung über die pauschale Steueranrechnung (637.21)
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Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung über die pauschale Steueranrechnung

Ausführungsverordnung zur Bundesverordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 08.09.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung vom 22. August 1967 über die Anrech - nung ausländischer Quellensteuern (VStA) (Anrechnung nicht rückforderba - rer ausländischer Steuern an Schweizer Steuern); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Für die natürlichen Personen wird der vom Kanton und den Gemeinden zu tragende Anteil ausländischer Quellensteuern im Verhältnis zum Einkom - menssteuersatz von Wohnsitzkanton und Wohnsitzgemeinde der antragstel - lenden Person aufgeteilt (Art. 20 Abs. 2 und 9 Abs. 1 VStA).
2 Für die juristischen Personen wird der vom Kanton, den Gemeinden sowie den Pfarreien und Kirchgemeinden zu tragende Anteil ausländischer Quellen - steuern im Verhältnis zur von Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde sowie Pfarrei und Kirchgemeinde der antragstellenden Person erhobenen Gewinn - steuer aufgeteilt (Art. 20 Abs. 2 und 10 Abs. 1 VStA).

Art. 2

1 Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist auf einem be - sonderen Formular (DA-1, DA-2 oder DA-3) einzureichen.

Art. 3

1 Zusätzlich sind die Bestimmungen des Ausführungsbeschlusses zum Bun - desgesetz über die Verrechnungssteuer sinngemäss anzuwenden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.09.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2020_112 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.09.2020 01.01.2020 2020_112
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