Kantonaler Gebührentarif zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
                            7. 5. 2006 – 30/31  VI  C/4/2  Kantonaler Gebührentarif zum Bundesgesetz über  Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer  (Vom 1. April 2003)  Der Regierungsrat,  gestützt   auf   die   eidgenössische   Verordnung   über   die   Gebühren   zum  Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die kantonalen Gebühren betragen Kanton
                            Einwohnerkontrolle  Total  Fr.  Fr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Niederlassungs-  bewilligung  51.25  13.75  65.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für die Verlängerung der  Kontrollfrist über die  Niederlassung (Art. 11  Abs. 3 Vollziehungsverord-  nung zum Bundesgesetz)  51.25  13.75  65.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für die Verlängerung der  Frist, während der die  Niederlassungsbewilligung  eines im Ausland weilenden  Ausländers bestehen bleibt  (Art. 9 Abs. 3 Bst.  c  des  Bundesgesetzes)  51.25  13.75  65.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  für die Ausweisung oder  Androhung der Ausweisung    75.— bis 300.—  75.— bis 300.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  für die Verwarnung  oder Androhung der Weg-  weisung  50.— bis 150.—  50.— bis 150.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  für das Einverständnis nach  Artikel 8 Absatz 2 des  Bundesgesetzes  65.—  — .—  65.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  für die Zusicherung einer  Bewilligung der Behandlung  von Gesuchen um Bewilli-  gung der Einreise, wenn die  Zusicherung oder Einreise-  bewilligung vom Bundes-  amt für Ausländerfragen zu  erteilen ist  65.—  —.—  65.—  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer – Gebührentarif  VI  C/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  für das Einholen eines Straf-  registerauszuges  –  wenn er durch die kanto-  nale Fremdenpolizei  besorgt wird  25.—  —.—  25.—  –  wenn er durch die  Gemeinde bzw. die  Einwohnerkontrolle  besorgt wird  —.—  25.—  25.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  für den Eintrag  –  der An- und Abmeldung  sowie Zivilstands- und  Adressänderungen  21.25  3.75  25.—  –  des Kantonswechsels  51.25  13.75  65.—  –  des Stellenantritts  65.—  —.—  65.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  für die Pauschalzusiche-  rung für Musiker und Artis-  ten ab fünf und mehr  Personen  200.—  —.—  200.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  für die Asylbescheinigung,  sofern der Asylbewerber  erwerbstätig ist  –  Verlängerung einer Asyl-  bescheinigung  65.—                    —.—  65.—  –  Ersatz einer Asylbeschei-  nigung  20.—  —.—  20.—  –  Eintrag von Adressände-  rungen  25.—  —.—  25.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  für die vorläufige Aufnahme  –  erstmalige Regelung oder  Verlängerung für ein Jahr  51.25  13.75  65.—  –  beträgt die Gültigkeit kein  Jahr, für das Vierteljahr  oder Bruchteile davon  17.10  4.55  21.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  für die Visumsverlängerung  oder das Rückreisevisum  36.—  —.—  36.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  für die Visierung eines Ein-  ladungsschreibens für  visumspflichtige Ausländer  20.—  —.—  20.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Kostenvorschussgebühren  gegen Verfügungen der  Fremdenpolizei richten sich  nach Massgabe des Arti-  kels 133 des Gesetzes über  die Verwaltungsrechtspflege  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS III G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer – Gebührentarif  VI  C/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebührenansätze des Artikels 1 gelten für Einzelpersonen, ausgenom-  men Buchstabe  k  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit  ihm solidarisch für die Bezahlung der Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Minderbemittelte  und  für  Mittellose  sind  die  Gebühren  herabzusetzen  oder zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Gebührentarif tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  kantonale  Gebührentarif  vom  6.  August  1991  zum  Bundesgesetz  über  Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird damit aufgehoben.  Änderung des Gebührentarifs:  RR 21. März 2006   (SBE  9. Bd. Heft 6 Seite 000  )  Ingress, Art. 1 Einleitung, Bst.  h  in Kraft ab Landsgemeinde 2006  3