Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 in der kantonalen Verwaltung und in den solothurnischen Spitälern
1 Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 in der kantonalen Verwaltung und in den solothurnischen Spitälern RRB vom 18. Dezember 1984
1. Bereits angestellte Assistenz- und Oberärzte mit BVG-konformer Versi-
cherung können ihre Versicherung beibehalten. Die Spitäler leisten wei- terhin den Arbeitgeberanteil im bisherigen Rahmen (Hälfte der Prämien, max. 6% der Bruttobesoldung). Die Spitalverwaltungen haben sich die BVG-Konformität schriftlich bestätigen zu lassen.
2. Assistenz- und Oberärzte ohne BVG-konforme Versicherung sowie jene,
die ab 1. Januar 1985 neu in den Spitaldienst eintreten, haben der Vorsor- gekasse des Verbandes Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) beizutreten.
3. Das in Ausbildung stehende Personal, die Pflichtjahresschwestern sowie
sämtliche Mitarbeiter, deren Anstellungsdauer bis zu einem Jahr befristet ist, werden nach §§ 43 ff. der Statuten der Staatlichen Pensionskasse (Spareinlegerkasse) versichert.
4. Für das gesamte Spitalpersonal mit Ausnahme der Assistenz- und Ober-
ärzte sowie der in Ziffer 3 genannten Personalkategorien gilt folgende Regelung: a) Bereits angestellte Mitarbeiter mit BVG-konformer Versicherung kön- nen ihre Versicherung beibehalten. Die Spitäler beteiligen sich an den Versicherungsprämien weiterhin im bisherigen Rahmen (Hälfte der Prämie, max. 6% des Bruttogehalts). Die Spitalverwaltungen haben sich die BVG-Konformität in jedem Falle schriftlich nachweisen zu las- sen. b) Mitarbeiter ohne BVG-konforme Versicherung sowie jene, die ab 1. Januar 1985 neu in den Spitaldienst eintreten, werden nach den Statu- ten der Staatlichen Pensionskasse versichert. Die bis anhin an die Pri- vatversicherungen geleisteten Arbeitgeberbeiträge sind mit dem Ar- beitgeberanteil einer allfälligen Einkaufssumme zu verrechnen.
5. Bei der Ermittlung der Versicherungsgrenze für das Teilzeit- und Stun-
denpersonal ist auf das Vorjahresgehalt abzustellen; voraussichtliche Ge- haltserhöhungen werden mitberücksichtigt. Für das neueintretende Per- sonal ist das voraussichtliche Jahresbruttogehalt massgebend.
6. Das Bürgerspital Solothurn hat die für die Einführung des BVG in den
Spitälern getroffenen Regelungen im Rahmen der Statuten der Pensions-
2 kasse der Bürgergemeinde der Stadt Solothurn und des Bürgerspitals Solo- thurn analog anzuwenden.
7. Alle Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, der Anstalten und Betriebe
(inkl. kantonale Schulen), die bis heute nicht nach den Statuten der Staat- lichen Pensionskasse (Pensionsversicherung und Spareinlegerversicherung) versichert sind und einen Jahreslohn von mehr als 16’560 Franken bezie- hen, werden ab 1. Januar 1985 nach den Statuten der Staatlichen Pensi- onskasse versichert. Mitarbeiter, deren Anstellungsdauer bis zu einem Jahr befristet ist, werden nach §§ 43 ff. der Statuten der Staatlichen Pensions- kasse (Spareinlegerkasse) versichert. Von dieser Regelung ausgenommen sind Mitarbeiter, die nach Artikel 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind. Für die Ermittlung der Versicherungsgrenze findet Ziffer 5 analog Anwendung.
8. Folgende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben:
− RRB über die Versicherungspflicht der nicht vollamtlich angestellten Personen sowie der Lehrkräfte mit Teilpensum vom 11. April 1969
1 ). − RRB über die Aufnahme von dienstvertraglich und aushilfsweise Ange- stellten vom 13. Juni 1969
2 ). − RRB über die Aufnahme von Hilfslehrern an den kantonalen Lehran- stalten vom 20. April 1979
3 ). − RRB über die Aufnahme von Lehrerverwesern vom 20. April 1979
4 ). − Ziffer 1 des RRB vom 4. September 1984 über den Vollzug des Bundes- gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge vom 25. Juni 1982. _______________
1 ) GS 84, 279.
2 ) GS 84, 301.
3 ) GS 88, 53.
4 ) GS 88, 52.
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