Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum As... (I C/23/2)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

I C/23/2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Ar - tikel 46 und 103 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, beschliesst: 1. Zweck und Gegenstand
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug des Bundesge - setzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz AuG), des Asylgesetzes (AsylG) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Vor - behalten bleibt abweichendes kantonales Recht. 2. Zuständigkeiten und Kompetenzen

Art. 2 Zuständiges Departement

1 Die vom Regierungsrat bezeichneten Departemente beaufsichtigen den Vollzug des Ausländer- und des Asylgesetzes.

Art. 3 Migrationsbehörde

1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Behörde im Sinne von Artikel 98 Absatz 3 AuG. Sie versieht die ausländerrechtlichen Aufga - ben, die sich aus dem Vollzug der Bundesgesetzgebung und der Staatsver - träge über Einreise (inkl. das Ausstellen und Verlängern von Visa), Aufent - halt, Niederlassung, Ausschaffung und Wegweisung sowie Asyl für den Kanton Glarus ergeben, soweit sie nicht einer andern kantonalen Behörde übertragen sind. Sie bestimmt das Haftlokal bei der Anordnung von auslän - derrechtlichen Zwangsmassnahmen.
2 Die zuständige kantonale Behörde arbeitet bei der Behandlung von Gesu - Arbeitsmarktbehörde und anderen Behörden zusammen.
3 Sie stellt namens des Kantons Antrag auf vorläufige Aufnahme von Auslän - derinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 6 AuG) sowie auf Erteilung von Härte - fallbewilligungen (Art. 84 Abs. 5 AuG, Art. 14 Abs. 2 f. AsylG). SBE X/7 474 1
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Art. 4 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei vollzieht im Auftrag der Migrationsbehörde und des Ver - waltungsgerichtspräsidenten die im Zusammenhang mit ausländerrechtli - chen Weg- und Ausweisungen sowie Zwangsmassnahmen erforderlichen Verhaftungen. Sie kann bei Dringlichkeit und gemäss den Weisungen der kantonalen Migrationsbehörde die kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AuG) sel - ber anordnen.
2 Sie unterstützt die Migrationsbehörde im Rahmen der Vollzugsunterstüt - zung und Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Durchführung von Kontrollen und bei Ausschaffungen.
3 Sie orientiert die Migrationsbehörde über alle Wahrnehmungen, die den ausländerrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen könnten.
4 Sie ist Adressatin der Meldungen der gewerbsmässigen Beherberger (Art. 16 AuG).

Art. 5 Kantonale Strafbehörden

1 Die kantonalen Strafbehörden orientieren die Migrationsbehörde gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundesrechts insbesondere über rechtskräftige Strafmandate und Strafurteile gegen ausländische Personen.

Art. 6 Verwaltungsgerichtspräsident

1 Der Verwaltungsgerichtspräsident ist die zuständige richterliche Behörde im Sinne des Ausländergesetzes. Er überprüft namentlich die Rechtmässig - keit der kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 5 AuG) sowie der Anordnung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 4,
80 Abs. 2 AuG). Er entscheidet über die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 76 Abs. 3, 78 Abs. 2 AuG), über Haftentlassungsgesuche (Art. 80 Abs. 5 AuG) und über die Anordnung einer Hausdurchsuchung (Art. 70 Abs. 2 AuG).
2 Er entscheidet zudem über Beschwerden betreffend Ein- und Ausgrenzun - gen (Art.
74 Abs. 3 AuG) sowie über Beschwerden gegen Haftanordnungen von weniger als 96 Stunden (Haftbeschwerden). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.

Art. 7 Einwohnerkontrollen der Gemeinden

1 Die Einwohnerkontrollen wirken beim Vollzug der ausländerrechtlichen Vor - schriften mit, namentlich mittels Stellungnahmen im Einzelfall zu Gesuchen um Einreise, Aufenthalt oder Niederlassung.
2 Sie melden der Migrationsbehörde und dem zentralen Informationssystem des Bundes über Ausländerinnen und Ausländer laufend sämtliche Bestan - desveränderungen.
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3 Sie unterstützen die Migrationsbehörde durch Abklärungen oder Kontrollen und melden ihr Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Ausländer - rechts.

Art. 8 Arbeitsmarktbehörde

1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Arbeitsmarktbehörde.
2 Die zuständige Arbeitsmarktbehörde trifft die im Bundesrecht vorgesehe - nen Entscheide, namentlich betreffend Arbeitsbewilligungen und Zuteilung von Kontingenten. Sie orientiert die Migrationsbehörde über ihre Entscheide.

Art. 9 Integration von ausländischen Personen

1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachstelle für Integration.
2 Die ausländischen Personen haben sich an den Kosten für individuelle In - tegrationsmassnahmen angemessen zu beteiligen.

Art. 10 Betreuung von Personen im Asylverfahren

1 Die Zuständigkeiten und Ansprüche für den Bereich der Betreuung und Un - terstützung von ausländischen Personen im Asylverfahren richten sich nach dem kantonalen Sozialhilferecht 1 ) . 3. Verfahrensvorschriften

Art. 11 Gesuche, Abmeldung

1 Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Abmeldungen von Ausländerinnen und Ausländern sind in der Regel bei der Einwohnerkontrol - le der Ortsgemeinde zuhanden der Migrationsbehörde einzureichen.

Art. 12 Anmeldewesen

1 ...... *
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet der Migrationsbehörde un - verzüglich, wenn eine ausländische Person, welche zulasten eines Kontin - gents zugelassen wurde, nicht einreist oder auf die Stelle verzichtet.

Art. 13 Anwendbares Verfahrensrecht

1 Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts und der nach - folgenden Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) . 1) GS VIII E/21 2) GS III G/1 3
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2 Die Migrationsbehörde berücksichtigt bei ihren Entscheiden die Stellung - nahmen und Entscheide der zuständigen Arbeitsmarktbehörde und kann insbesondere bei Gesuchen um Familiennachzug und bei Einladungsbegeh - ren nach Bedarf weitere sachdienliche Auskünfte bei andern Behörden ein - holen, soweit diesen aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Bun - desrechts keine Meldepflicht zukommt.

Art. 14 Zwangsmassnahmen

1 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen im Sinne der Artikel 73 ff. AuG er - folgt durch die Migrationsbehörde mittels schriftlichem und begründetem Entscheid.

Art. 15 Gebühren

1 Die Migrationsbehörde bezieht Gebühren gemäss der Gebührenverord - nung zum Ausländergesetz, der kantonalen Verordnung zum EG zum AuG und nach der Kostenverordnung im Verwaltungsverfahren. *
2 ...... *
3 Rechtmässig einverlangte Gebühren werden nicht zurückerstattet, auch wenn von einer Bewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, die Aufenthalts - dauer abgekürzt oder die Bewilligung widerrufen oder entzogen wird.
4 Die Migrationsbehörde kann von Ausländern ohne anerkannte und gültige heimatliche Ausweispapiere für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für die Erfüllung der auferlegten Bedingungen Sicherheit verlangen.

Art. 16 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Be - stimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Gegenüber Zwangsmassnahmen richtet sich der Rechtsschutz nach Arti - kel 6 dieses Gesetzes. 4. Schlussbestimmungen

Art. 17

* ......

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

1 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: 2 )

Art. 19 Inkrafttreten und Aufhebung bestehenden Rechts

1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 2008 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6 und 16, deren Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009 erfolgt. 2) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
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2 Das Vollziehungsgesetz vom 7. Mai 1995 zum Bundesgesetz über Aufent - halt und Niederlassung wird auf den 1. Juli 2008 aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 6, 12 und 13, deren Aufhebung auf den 1. Januar 2009 erfolgt.
3 Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Regierungsrat anhängig gemachte Verfahren bleibt dieser weiterhin zuständig. 5
I C/23/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 1 aufgehoben SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 41 04.05.2014 01.09.2014 Art. 17 aufgehoben SBE 2014 41
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I C/23/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 12 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41 Art. 15 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 41 Art. 15 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41 Art. 17 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 41 7
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