Ausführungsverordnung zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg betreffend die Revitalisierung der Alpwirtschaft
Ausführungsverordnung vom 7. Juli 2009 zum kantonalen Plan zur Stüt zung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg betreffend die Revitalisierung der Alpwirtschaft Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 18. Juni 2009 über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und Krisenbewältigung im Kanton Freiburg; gestützt auf das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen und sein Ausführungsreglement vom 11. August 1992; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
Art. 1
1 Zweck dieser Verordnung ist es, die Höchstsätze und die Gewährungsbedingungen der Bodenverbesserungsbeiträge zur Revitalisierung der Alpwirtschaft festzulegen.
2 Sie gilt für Beiträge, die während de r Geltungsdauer des Dekrets über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und Krisenbewältigung im Kanton Freiburg gewährt und ausbezahlt werden.
3 Die Beiträge können nur innerhalb des im Dekret festgesetzten maximalen Gesamtbetrags, der 1,5 Millionen Franken beträgt, und für Arbeiten, die ganz oder teilweise vor Ablauf des Dekrets durchgeführt werden, gewährt werden.
Art. 2
Als Massnahmen zur Revitalisierung der Alpwirtschaft im Sinne dieser Verordnung gelten: a) der Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden, die für die Herstellung und die Lagerung von Alpkäse und anderen Milchprodukten bestimmt sind, einschliesslich der Trinkwasserversorgung;
b) der Bau eines Reifungskellers für Alpkäse.
Art. 3
1 Die Massnahmen zur Revitalisierung der Alpwirtschaft können bis zu den folgenden Höchstsätzen unterstützt werden: a) Ordentliche Beiträge: bis zu einem Satz von 40 %; b) Beiträge des Bodenverbesserungsfonds: bis zu einem Satz von 50 %, jedoch höchstens 40 000 Franken pro Fall.
2 Aus dem Bodenverbesserungsfonds werden keine Beiträge unter 2000 Franken pro Fall ausbezahlt.
Art. 4
Für sämtliche Fragen über di e Gewährung von Beiträgen zur Revitalisierung der Alpwirtschaft, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, gilt der Beschluss vom 19. D ezember 1995 über die Kantonsbeiträge an die Bodenverbesserungen.
Art. 5
1 Das Amt für Landwirtschaft gewährleistet eine dauerhafte Kontrolle der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen.
2 Es erstattet der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft sowie der Finanzverwaltung in regelmässigen Abständen Bericht über die eingegangenen Verpflichtungen und die ausgeführten Zahlungen.
Art. 6
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Dekret über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und Krisenbewältigung im Kanton Freiburg in Kraft und gilt so lange wie dieses Dekret. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2009.
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