Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
1 Ausführungsbeschluss vom 9. Juli 1996 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 11, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 24. März
1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG); in Erwägung: Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann wurde am
24. März 1995 von den eidgenö ssischen Räten verabschiedet. Es tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Die Artikel 11 und 12 GlG schreiben den Kantonen eine Reihe von zivilprozessrechtlichen Regeln vor , die zum Teil von der kantonalen Gesetzgebung über die Gewerbegerichtsbarkeit abweichen. Der Artikel 13 GlG macht zudem ei ne Anpassung der Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals notwendig. Dieser Beschluss ist provisorisch und wi rd aufgehoben, sobald das Gesetz über die Gewerbegerichtsbarkeit oder gegebenenfalls ein Spezialgesetz erlassen wird. Ausserdem ist es ang ezeigt, die Änderungen des Gesetzes über das Dienstverhältnis des Staatsp ersonals und des Gesetzes über die Besoldungen des Staatspersonals abzuwarten. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:
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1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Schlichtungskommission a) Allgemeines Es wird eine kantonale Kommissi on zur Schlichtung von Streitigkeiten wegen Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes im Erwerbsleben geschaffen (die Schlichtungskommission). Art. 2 b) Zusammensetzung
1 Die Schlichtungskommission setzt sich aus einem Präsidenten 1) , vier Beisitzern, einem Stellvertreter des Präsidenten und vier Ersatzbeisitzern zusammen.
2 Zwei Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer werden aus Arbeitgeberkreisen gewählt. Ein Beisitzer und ein Ersatzbeisitzer werden aus Arbeitnehmerkreisen gewählt. Eine Beisitzerin und eine Ersatzbeisitzerin werden aus den Vertreterinnen de r Frauenorganisationen gewählt.
3 Die Mitglieder der Schlichtungskommission werden vom Staatsrat ernannt.
1) Alle Personenbezeichnungen gelten sow ohl für das weibliche wie für das männliche Geschlecht. Art. 3 c) Organisation
1 Bei den Sitzungen der Kommission sind jeweils fünf Mitglieder anwesend: der Präsident, zwei Be isitzer, die aus Arbeitgeberkreisen gewählt wurden, ein Beisitzer, der aus Arbeitnehmerkreisen gewählt wurde, und eine Beisitzerin, die aus den Vertreterinnen der Frauenorganisationen gewählt wurde.
2 Die Schlichtungskommission ist der Di rektion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft administrativ zugewiesen. Diese führt das Sekretariat.
2. Streitigkeiten bei Arbeitsverhältnissen nach Obligationenrecht Art. 4 Gültigkeit des Gesetzes über die Gewerbegerichtsbarkeit Das Gesetz vom 22. November 1972 über die Gewerbegerichtsbarkeit (GGG) gilt ungeachtet des Streitwerts bei Streitigkeiten über Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben; vorbehalten bleiben die abwe ichenden Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes, insbesondere in bezug auf das
3 Schlichtungsverfahren, die Unentg eltlichkeit des Verfahrens und die Fristen zur Einreichung der Klage. Art. 5 Die klagende Partei kann die Schlichtungskommission darum ersuchen, die beklagte Partei zu einem Schlichtungsversuch vorzuladen, bevor sie die Streitsache vor die Behörde der Gewerbegerichtsbarkeit bringt. Art. 6
1 ch unter Vorbehalt der folgenden abweichenden Bestimmungen nach Artikel 145 ff. der Zivilprozessordnung vom 28. April 1953.
2 Sieht das Gleichstellungsgesetz eine Frist für die Einreichung einer Klage vor, so müssen die Parteien die Schlichtungskommission innert dieser Frist anrufen. Falls der Schlichtungsversuc h scheitert, müssen die Parteien die gerichtliche Klage innerhalb von drei Monaten einreichen.
3 Art. 7 Vertretung und Verbeiständung Die Parteien können sich nach Artikel 36 Abs. 2 und 3 GGG vor der Schlichtungskommission und vor der Behörde der Gewerbegerichtsbarkeit vertreten oder verbeiständen lassen.
3. Streitigkeiten bei öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnissen Art. 8 Stellungnahme der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission kann ersucht werden, zu einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis Stellung zu nehmen, der eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes enthält. Art. 9 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
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4. Schlussbestimmungen Art. 10 Schlussbestimmungen
1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
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3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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