Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden wegen Regulierung... (0.132.136.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden wegen Regulierung der Grenze bei Konstanz

Abgeschlossen am 28. April 1878 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. Juni 1878¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. August 1879 In Kraft getreten am 14. August 1879 (Stand am 14. August 1879) ¹ AS 4 281
Der Schweizerische Bundesrat und die grossherzoglich-badische Regierung
haben in der Absicht, die in betreff der Grenze an und auf dem Bodensee bei Konstanz waltenden Anstände in freundnachbarlicher Weise auszugleichen und im Zusammenhang damit auch an einigen andern Stellen den Grenzzug bei Konstanz in zweckmässiger Weise zu regulieren, Bevollmächtigte ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten )
welche, nach gegenseitiger Mitteilung und Anerkennung ihrer Vollmachten und unter Vorbehalt der Ratifikation,
über folgende Punkte übereingekommen sind:
Art. I
Die Grenze zwischen beiden Staaten über den Strandboden und das Seegebiet südlich von Konstanz liegt in der gegenwärtigen Eigentumsgrenze von J. Butz und K. Eberle bis zu dem einspringenden Winkel der Seemauer und von da ab in der Richtung auf den südlichsten Punkt des nördlichen Ufers des Konstanzer Tritters bis zu dem Punkte, wo diese Richtungslinie mit der geraden Linie sich schneidet, welche von der Mitte des Turmes des Konstanzer Bahnhofgebäudes nach dem Mittelpunkt einer Geraden, zwischen dem vorgedachten Uferpunkte und der gegenüberliegenden Spitze des südlichen Ufers bei der obern Bleiche gezogen wird. Von jenem Schnittpunkte bis zu diesem Mittelpunkte bildet im Tritter die sie verbindende gerade Linie und von dem letztern Punkte ab die Mitte desselben die Grenze.
Art. II
A.  Von seiten der Schweiz wird an Baden abgetreten und für die Zukunft der badischen Staatshoheit unterstellt:
1) der östlich von dem in Artikel I erwähnten, unter badische Hoheit fallenden Strandboden, westlich vom dermaligen schweizerischen Teile des Konstanzer Bahnhofes und südlich von der Privateigentumsgrenze zwischen J. Butz und K. Eberle eingeschlossene, zur Zeit den Gebrüdern Ferdinand und Leopold Walser und dem J. Butz gehörige Streifen Landes;
2) der Teil des Konstanzer Bahnhofes, welcher auf schweizerischem Gebiet westlich von dem bei Ziffer 1 dieses Artikels bezeichneten Bodenstreifen, nördlich von dem südlichen Rande der seewärts ziehenden neuen zollfreien Strasse und östlich von dem östlichen Rande der in der Richtung zwischen der neuen und der alten zollfreien Strasse planierten Querstrasse gelegen ist;
3) die Bestandteile der zur Zeit im Besitz badischer Angehöriger befindlichen Grundstücke, welche längs der Strecke zwischen den Grenzmarken 3 bis 5 auf schweizerischem Gebiete liegen und durch eine den Eigentumsgrenzen sich anschliessende Grenzlinie zum badischen Staatsgebiet geschlagen werden sollen;
4) das zwischen den Grenzmarken 13 bis 19 liegende Areal, welches südlich durch den laut Übereinkunft über die Regelung der Abflussverhältnisse des Schoder- und Saubaches vom 17. Juli 1876² vereinbarten Korrektionsplan in gerader Linie herunter zu leitenden Saubach begrenzt werden soll.
B.  Schweizerischerseits wird auf jede Entschädigung für die Einbussen an Staats- und Gemeindesteuern Verzicht geleistet, welche aus diesen Territorialabtretungen sich ergeben.
² In der AS nicht veröffentlicht.
Art. III
Dagegen übernimmt Baden folgende Verbindlichkeiten:
1) Von dem westlichen Endpunkte der in Artikel II A Ziffer 3 bestimmten Grenzlinie soll die Grenze künftig in längs der bestehenden Einfriedung des Gartens des Bierbrauers Schmid bis zur Kreuzlinger Landstrasse und von da ab in gerader Linie über diese Strasse bis zu dem Punkte laufen, wo die Gerade zwischen den Grenzmarken 8 und 9 die Grenze zwischen der Strasse und dem Garten des Kaufmanns Rossat schneidet. Ferner soll in Zukunft zwischen den Marksteinen 123 und 13 die Grenze an dem östlichen Rande des zwischen denselben hinziehenden Strassenkörpers liegen.
Die durch die vorgedachten neuen Grenzlinien abgetrennten badischen Parzellen werden von Baden an die Schweiz zur Vereinigung mit dem schweizerischen Staats- und Hoheitsgebiet und ohne Anspruch auf Entschädigung wegen Staats- und Gemeindesteuern abgetreten.
2) Die grossherzoglich badische Regierung anerkennt die zwischen der thurgauischen Finanzverwaltung als Verkäuferin einesteils und C. Widmer-Hirzel in Kreuz­lingen und Ferdinand Walser in Konstanz als Käufern andernteils unterm 10. März 1872 und 29. April 1873 abgeschlossenen Kaufverträge.
3) Baden übernimmt die Fürsorge für den Unterhalt der neuen zollfreien Stras­se, insoweit derselbe seither dem Kanton Thurgau, beziehungsweise der Gemeinde Kreuzlingen obliegt und die Strasse auf badisches Gebiet zu liegen kommt.
4) Badischerseits wird dafür gesorgt werden, dass der Beitrag, welchen die thurgauischen Gemeinden laut oberwähnter Übereinkunft vom 17. Juli 1876 zu den Kosten der Korrektion des Saubaches zu leisten hätten, denselben abgenommen werde.
Art. IV
Die zwischen der badischen Staatseisenbahnverwaltung und den den Bahnhof Konstanz benutzenden schweizerischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Verträge, insbesondere die Vereinbarung der badischen Staatsbahn mit der schweizerischen Nordostbahn vom 3./24. April 1871 und der Vertrag zwischen der badischen Staatsbahn, der schweizerischen Nordostbahn und der Winterthur–Singen–Kreuz­lingen-Bahn vom 3. Juli 1874 bleiben vorbehalten.
Art. V
Diese Übereinkunft soll ratifiziert und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden sobald als tunlich vorgenommen werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Bern, den achtundzwanzigsten April achtzehnhundertachtundsiebzig (28. April 1878).

A. O. Aepli

H. Siegfried
C. Haffter

Hardeck

Haas

Schlussprotokoll

Bei Unterzeichnung der Übereinkunft wegen der Regulierung der Grenze bei Konstanz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten für angemessen erachtet, im gegenwärtigen Protokoll noch folgende Bestimmungen niederzulegen.

1.

Die Bevollmächtigten sind darin einverstanden, dass, soweit durch die Übereinkunft neue Grenzlinien festgesetzt werden, nach der Ratifikation unter ihrer Mitwirkung und auf gemeinsame Kosten eine entsprechende Vermarkung vorzunehmen und ein Grenzbeschrieb zu erstellen sein wird.

2.

Zu Artikel I und II A Ziffer 1 der Übereinkunft, insoweit dadurch der Grenzzug zwischen dem einspringenden Winkel der Seemauer und der zollfreien Strasse bestimmt wird, war man darüber einig, dass derselbe in gerader Linie von jenem Winkelpunkt zum gegenüberliegenden Biegungspunkte der zollfreien Strasse geführt werden soll, wenn bis zur Vornahme der Vermarkung eine entsprechende Veränderung der Eigen­tumsgrenze des K. Eberle erfolgt.

3.

Auch zu Artikel II A Ziffer 4 war man darüber einig, dass, falls die Stadtgemeinde Konstanz die in der dort genannten Übereinkunft vorgesehene durchgreifende Korrektion des Saubachs bis zu der Höhe der Grenzmarke 22 ausführen will, die Grenze in die gerade Linie von Grenzmarke 13 nach Grenzmarke 22 verlegt werden soll. Vor der Ausführung der Korrektion zwischen den Grenzmarken 13 und 19, beziehungsweise 13 und 22, soll der Korrektionsplan den beiderseitigen Regierungen zur Genehmigung vorgelegt werden.

4.

Das gegenwärtige Protokoll soll gleiche Verbindlichkeit wie die Übereinkunft haben und mit derselben ratifiziert werden, beziehungsweise als ratifiziert gelten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Bern, den achtundzwanzigsten April achtzehnhundertachtundsiebzig (28. April 1878).

A. O. Aepli

H. Siegfried
C. Haffter

Hardeck

Haas

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