Abkommen über technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch
Abgeschlossen am 7. April 1976 In Kraft getreten am 7. April 1976 (Stand am 7. April 1976) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
hiernach Vertragsparteien genannt, vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Bande zu festigen und für die technische Entwicklung von Bangladesch zusammenzuarbeiten,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, als gleichberechtigte Partner, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Ausführung von Vorhaben der technischen Entwicklung in Bangladesch zu fördern.
Der Ausdruck «Vorhaben» umfasst auch Programme für Sozialarbeit von mindestens sechsmonatiger Dauer.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
a) auf die Vorhaben der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,
b) auf die Vorhaben, die auf schweizerischer Seite von Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts angeregt und von beiden Vertragsparteien gutgeheissen werden.
Art. 3
Die Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:
a) Zurverfügungstellung von Personal als Experten, Techniker oder Berater;
b) Gewährung von Stipendien für Studien und berufliche Ausbildung in Bangladesch, in der Schweiz oder einem anderen Land, je nach dem Entscheid der Vertragsparteien;
c) finanzielle Unterstützung von öffentlichen oder privaten Organisationen für die Ausführung von bestimmten Vorhaben;
d) in jeder anderen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vorgesehenen Form.
Art. 4
Die Vorhaben und ihre Ausführung bilden Gegenstand besonderer Vereinbarungen, welche die beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien sowie die Pflichtenhefte des Personals festlegen. Die Vorhaben werden als gemeinsame Unternehmen ausgeführt.
Die Vertragsparteien wählen im gegenseitigen Einvernehmen die Stipendienanwärter aus und entscheiden über die Richtung ihrer Studien und ihrer Ausbildung.
Art. 5
Dieses Abkommen wird auf Grund bestimmter Programme verwirklicht, die periodisch ausgearbeitet und genehmigt werden.
Art. 6
Bei der Verwirklichung der einzelnen Vorhaben erbringen die Vertragsparteien grundsätzlich folgende Leistungen:
a) Schweiz aa) Bezahlung der Gehälter und Versicherungsprämien des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals;
ab) Übernahme der Kosten für die Reise des von der Schweiz zur Verfügung gestellten Personals nach Bangladesch und zurück;
ac) Übernahme der Studienkosten und der übrigen Ausbildungskosten, wie Lebensunterhaltskosten, Krankenversicherungsprämien, Kosten der Reise von Bangladesch an den Studienort und zurück, für Staatsangehörige von Bangladesch, die zum Studium und zur beruflichen Ausbildung ins Ausland geschickt werden;
ad) Übernahme der Kosten für Anschaffung und Beförderung von Ausrüstungen und Material, die in Bangladesch nicht hergestellt werden oder aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht hergestellt werden können;
ae) Übernahme der Hotelkosten für ausländisches Personal auf Kurzmissionen.
b) Bangladesch ba) Bezahlung der Gehälter und der Versicherungsprämien des von Bangladesch zur Verfügung gestellten Personals, gemäss den geltenden Bestimmungen;
bb) Zurverfügungstellung des einheimischen Personals, das zur späteren Übernahme der vom ausländischen Personal besetzten Stellen ausgebildet und vorbereitet werden soll;
bc) gegebenenfalls die Bezahlung der Gehälter der unter Buchstabe ac) erwähnten Personen während der Dauer ihrer Abwesenheit von Bangladesch gemäss den geltenden Bestimmungen;
bd) Zusicherung für die unter Buchstabe ac) erwähnten Personen, nach ihrer Rückkehr nach Bangladesch wenn immer möglich an Arbeitsstellen eingesetzt zu werden, an denen sie die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen am besten anwenden können;
be) Zurverfügungstellung von angemessenen Wohnungen für das ausländische Personal auf Missionen von längerer Dauer sowie die Bezahlung der Wohnungsmiete;
bf) Übernahme der Kosten für die ärztliche Behandlung des ausländischen Personals in der gleichen Höhe, wie sie für einheimisches Personal von gleichem Rang übernommen werden;
bg) Zurverfügungstellung von Ausrüstungen und Material, die für die Ausführung der übertragenen Aufgaben benötigt und in Bangladesch hergestellt werden;
bh) nach Möglichkeit, Übernahme von Dienstleistungen wie Sekretariatsarbeiten, Übersetzungen und ähnliches durch einheimisches Personal;
bi) Zurverfügungstellung von Büroräumen und anderen benötigten Räumlichkeiten sowie Bezahlung der Miete dafür.
Art. 7
Zur Erleichterung der Ausführung der Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens wird Bangladesch
a) die Ausrüstung und das Material öffentlicher oder privater Herkunft, die von Partnern der schweizerischen Projekte für alle Entwicklungsvorhaben in Bangladesch geliefert werden, von Einfuhr- und Verkaufsgebühren befreien oder diese übernehmen;
b) dem ausländischen Personal gestatten, das notwendige berufliche Material nach Bangladesch vorübergehend zoll‑ und gebührenfrei einzuführen, sofern es am Ende der Mission wiederausgeführt oder einem Projekt als Geschenk überlassen wird – im letzteren Fall ist der einheimische Empfänger für die Regelung der Abgaben verantwortlich;
c) das ausländische Personal in den Genuss der Einfuhrvergünstigungen kommen lassen, die für die begünstigten Personen in der Verordnung der Zollbehörden vom 14. März 1974 und in den sich darauf stützenden Weisungen vorgesehen sind;
d) das ausländische Personal und dessen Familien von Steuern und anderen persönlichen Abgaben auf Löhnen, die diesen von der schweizerischen Seite überwiesen werden, und auch von allen staatlichen oder kommunalen Hoteltaxen befreien;
e) die Einreise‑ und Ausreisevisa, nach den geltenden Bestimmungen, unentgeltlich und ohne Aufschub erteilen;
f) den schweizerischen Experten und ihren Familien jede Unterstützung leihen und ihnen ihre Arbeit nach Möglichkeit erleichtern;
g) die Haftung für Schäden übernehmen, die das ausländische Personal in Erfüllung seines Auftrags verursacht, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
Art. 8
Nach Rücksprache mit der Regierung von Bangladesch kann die Schweiz eine Person im Rang eines Experten mit der Überwachung der Vorhaben beauftragen, die unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen.
Art. 9
Bei der Ausführung der Vorhaben werden die Vertragsparteien vertreten
a)
Auf schweizerischer Seite: durch den Delegierten des schweizerischen Bundesrates für technische Zusammenarbeit oder durch einen vom Delegierten bestimmten Vertreter;
b) auf der Seite von Bangladesch: durch die Sektion für technische Hilfe, Abteilung für ausländische Hilfe im Planungsministerium.
Art. 10
Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt drei Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monaten vor Jahresende schriftlich gekündigt wird.
Für den Fall einer Kündigung des Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass die in Ausführung befindlichen Vorhaben gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung vollendet werden und dass die Studenten und Praktikanten aus Bangladesch im Ausland ihre Studien und Ausbildungsprogramme beenden können.
Geschehen in Dacca, am 7. April 1976, in zwei Originalen in englischer Sprache. Beglaubigte Kopien in bengalischer und französischer Sprache werden später auf diplomatischem Wege ausgetauscht. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.
Für den W. Heim | Für die Regierung M. Muhiuddin |
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