Gesetz über die Auflösung der Solothurnischen Hypothekar-Hilfskasse
Gesetz über die Auflösung der Solothurnischen Hypothekar-Hilfskasse Vom 23. November 1997 (Stand 23. Januar 1998) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
22. April 1997
beschliesst:
§ 1
1 Die Solothurnische Hypothekar-Hilfskasse tritt am 1. Januar 1998 in Liqui - dation. Von diesem Zeitpunkt an gewährt sie keine Hilfeleistungen mehr und geht keine Beteiligungen an Selbsthilfeorganisationen mehr ein.
§ 2
1 Aktiven und Passiven der Solothurnischen Hypothekar-Hilfskasse werden per 1. Januar 1998 auf den Kanton übertragen.
2 Die Bedingungen der ausstehenden Darlehen bleiben unverändert.
§ 3
1 Die für die Amtsdauer 1993–1997 gewählten Organe der Solothurnischen Hypothekar-Hilfskasse bleiben bis am 31. Dezember 1997 im Amt.
2 Vom 1. Januar 1998 an ist das Finanz-Departement das einzige Organ der Solothurnischen Hypothekar-Hilfskasse. Es führt die Liquidation durch.
§ 4
1 Mit Abschluss der Liquidation sind aufgehoben: a) das Gesetz über die Hypothekar-Hilfskasse vom 7. Februar 1943
1 ) ; b) das Reglement für die Verwaltungskommission und die Verwaltung der Hypothekar-Hilfskasse vom 16. April 1943
2 ) ; c) die Verordnung über die Beteiligung der Hypothekar-Hilfskasse an Selbsthilfeorganisationen vom 14. Mai 1943
3 ) ; d) das vorliegende Gesetz.
2 Der Regierungsrat stellt den Abschluss der Liquidation fest.
§ 5
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt mit der Publikati - on im Amtsblatt in Kraft.
1) GS 76, 22 (BGS 836.21).
2) GS 76, 52 (BGS 836.23).
3) GS 76, 65 (BGS 836.24). GS 94, 291
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Inkrafttreten am 23. Januar 1998 (Datum der Publikation im Amtsblatt).
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