Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (832.207)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Organisationsreglement Suva)

(Organisationsreglement Suva) vom 10. Juni 2016 (Stand am 1. Januar 2017) vom Bundesrat genehmigt am 12. Oktober 2016
Der Suva-Rat,
gestützt auf Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981¹ über die Unfallversicherung (UVG),
verordnet:
¹ SR 832.20

1. Abschnitt: Suva-Rat

Art. 1 Stellung des Suva-Rates
Der Suva-Rat ist das oberste Leitungsorgan der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva).
Art. 2 Aufgaben des Suva-Rates
¹ Der Suva-Rat erfüllt die Aufgaben nach Artikel 63 Absatz 5 Buchstaben a–f und h UVG.
² Er erfüllt insbesondere folgende weitere Aufgaben:
a. Wahl des Suva-Ratsausschusses und der Kommissionen;
b. Erlass seiner Geschäftsordnung und der Geschäftsordnungen des Suva-Ratsausschusses und der Kommissionen;
c. Antragstellung an den Bundesrat gemäss Artikel 88 Absatz 2 UVG betreffend den Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen;
d. Beschlussfassung über die Anerkennung oder Ablehnung von Schaden­ersatzansprüchen und Rückgriffen im Rahmen der Verantwortlichkeit (Art. 78 des BG vom 6. Okt. 2000² über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und Art. 7 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958³), soweit der Suva-Rat oder eines seiner Mitglieder für den Schaden verantwortlich gemacht werden;
e. Verabschiedung des Reglements über die Honorare der Mitglieder des Suva-Rates zuhanden des Bundesrates;
f. Entscheid über das Agenturnetz; er beachtet dabei die betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Bedürfnisse sowie die geografischen und sprachlichen Verhältnisse in der Schweiz.
² SR 830.1
³ SR 170.32
Art. 3 Bestellung des Suva-Ratsausschusses und der Kommissionen
¹ Der Suva-Rat bestellt den Suva-Ratsausschuss. Die Amtsdauer des Suva-Rats­ausschusses entspricht derjenigen des Suva-Rates.
² Der Suva-Rat setzt folgende Kommissionen ein:
a. eine Finanzaufsichtskommission;
b. eine Immobilienaufsichtskommission;
c. eine Militärversicherungskommission.
³ Im Suva-Ratsausschuss und in den Kommissionen nach Absatz 2 sind neben Vertreterinnen und Vertretern des Bundes die Sozialpartner paritätisch vertreten. Bei der Zusammensetzung berücksichtigt der Suva-Rat die fachlichen Fähigkeiten der Mitglieder.
⁴ Nach Bedarf kann der Suva-Rat weitere Kommissionen einsetzen. Er achtet bei der Zusammensetzung der Kommissionen darauf, dass die fachlichen Fähigkeiten der Mitglieder berücksichtigt werden und dass der Bund und die Sozialpartner vertreten sind.
⁵ Der Suva-Rat, der Suva-Ratsausschuss und die Kommissionen können zur Vorberatung einzelner Geschäfte Spezialkommissionen einsetzen.
Art. 4 Aufgaben des Suva-Ratsausschusses
¹ Der Suva-Ratsausschuss erfüllt die Aufgaben nach Artikel 63 Absatz 5 Buchstaben g und i–m UVG.
² Er bereitet alle in die Kompetenz des Suva-Rates fallenden Geschäfte vor und stellt dazu Antrag.
³ Der Suva-Ratsausschuss entscheidet über Geschäfte, die ihm vom Suva-Rat generell oder im Einzelfall übertragen werden.
Art. 5 Aufgaben der Kommissionen
¹ Die Finanzaufsichtskommission hat folgenden Aufgaben:
a. Sie beurteilt die finanzielle Lage der Suva und die Rechnungsführung.
b. Sie prüft die Jahresrechnungen der Suva und deren Sonderrechnungen.
c. Sie erlässt auf Vorschlag der Geschäftsleitung Weisungen über das Führen der Rechnungen.
² Die Immobilienaufsichtskommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie beurteilt und genehmigt den strategischen Teil des Bereichs Immobilien Direktanlagen.
b. Sie dient dem Suva-Ratsausschuss als Fach- und Beratungsorgan.
³ Die Militärversicherungskommission beaufsichtigt im Auftrag des Suva-Rates den Betrieb der Militärversicherung.
Art. 6 Einberufung der Sitzungen
¹ Der Suva-Rat, der Suva-Ratsausschuss und die Kommissionen versammeln sich auf Einladung ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern.
² Verlangen mindestens fünf Mitglieder des Suva-Rates oder zwei Mitglieder des Suva-Ratsausschusses oder einer Kommission in einem schriftlichen und begründeten Gesuch an ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin die Einberufung einer Sitzung, so hat die Einberufung in der Regel innert zwei Wochen zu erfolgen.
³ Nach der Gesamterneuerung des Suva-Rates beruft das amtsälteste Mitglied, bei gleicher Amtsdauer das an Lebensjahren älteste, die erste Sitzung ein und leitet die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der neuen Amtsperiode.
Art. 7 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen
¹ Der Suva-Rat, der Suva-Ratsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
² Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin doppelt.
³ Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten die relative Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los, das vom Präsidenten oder der Präsidentin gezogen wird.
⁴ Leere und ungültige Stimmen werden bei der Berechnung des Mehrs nicht berücksichtigt.
Art. 8 Zirkularbeschlüsse
¹ Der Suva-Rat, der Suva-Ratsausschuss und die Kommissionen können auf Anordnung ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen.
² Lehnen mindestens zehn Mitglieder des Suva-Rates oder ein Mitglied des Suva-Ratsausschusses oder einer Kommission die Zustimmung zu den Anträgen schriftlich ab, so ist ein Beschluss auf schriftlichem Weg nicht zustande gekommen und das Geschäft ist in einer Sitzung zu behandeln.

2. Abschnitt: Geschäftsleitung

Art. 9 Stellung und Organisation
¹ Die Geschäftsleitung gliedert sich in einen Präsidialbereich und in weitere Geschäftsbereiche.
² Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Sitzungen des Suva-Rates und des Suva-Ratsausschusses teil.
Art. 10 Aufgaben
Die Geschäftsleitung erfüllt neben den Aufgaben nach Artikel 64 UVG insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ausarbeitung von Berichten und Vorlagen zuhanden des Suva-Rates, des Suva-Ratsausschusses und der Kommissionen sowie Umsetzung von deren Beschlüssen;
b. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten und Massnahmen, die zur Erfüllung des Zwecks der Suva und zur einheitlichen Führung der Geschäfte notwendig sind; vorbehalten bleiben die Befugnisse des Suva-Rates, des Suva-Ratsausschusses und der Kommissionen;
c. Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit Privatversicherern und anderen Versicherern mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben, mit Trägern der Unfallversicherung und mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Organi­sationen oder in der Arbeitssicherheit tätigen Organisationen; das übergeordnete Organ ist über wichtige Verträge vorgängig zu informieren;
d. Regelung der örtlichen Zuständigkeit, der Organisation und der Aufgaben der Agenturen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Organisationsreglement SUVA vom 14. Juni 2002⁴ wird aufgehoben.
⁴ [ AS 2003 278 ]
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht