Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 20. Mai 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1988¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. Juli 1988 In Kraft getreten am 14. Juli 1988 (Stand am 14. Juli 1988) ¹ AS 1988 1306
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Lohnsummensteuern.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Arabischen Republik Ägypten: (i) die Einkommenssteuer von unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Steuern von Grundstücken und von Gebäuden);
(ii) die Einkommenssteuern von beweglichem Kapitalvermögen;
(iii) die Steuern von Erträgen aus Handel und Industrie;
(iv) die Steuern von Löhnen, Entschädigungen und Renten;
(iv) die Steuern von Löhnen, Entschädigungen und Renten;
(v) die Steuern von Einkommen aus freien Berufen und allen andern nicht kaufmännischen Berufen;
(vi) die allgemeine Einkommenssteuer;
(vii) die Körperschaftssteuer;
(viii) zusätzliche Steuern, die als Zuschläge von den obenerwähnten oder anderen Steuern erhoben werden (im folgenden als ägyptische Steuer bezeichnet);
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit.
5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen.
Abschnitt II Begriffsbestimmungen
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) (i)bedeutet der Ausdruck «Ägypten» die Arabische Republik Ägypten, und wenn im geographischen Sinne verwendet, schliesst der Ausdruck «Ägypten» (A) die dazugehörenden Hoheitsgewässer ein und
(B) den der Küste angrenzenden Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, der über die Hoheitsgewässer hinaus reicht und über den Ägypten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen zustehen, aber nur insoweit, als die Person, das Vermögen oder die Tätigkeit, auf die das Abkommen Anwendung finden soll, mit dieser Erforschung oder Ausbeutung in Zusammenhang steht;
(ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Ägypten oder die Schweiz;
c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird,
f) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nachdem, die schweizerische oder die ägyptische Steuer;
g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff² oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Ägypten den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
i) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
(ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Vereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
² Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) Verkaufsräume;
d) eine Geschäftsstelle;
e) eine Fabrikationsstätte;
f) eine Werkstätte;
g) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen und
h) einen landwirtschaftlichen Betrieb oder eine Plantage.
3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ebenfalls eine Bauausführung oder Montage, sofern ihre Dauer sechs Monate überschreitet.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird dieses Unternehmen so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im erstgenannten Vertragsstaat in bezug auf jede Tätigkeit, die diese Person für das Unternehmen ausübt, sofern die Person die Vollmacht hat und diese in diesem Staat gewöhnlich auch ausübt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6. Ungeachtet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels hat eine Versicherungsgesellschaft eines Vertragsstaats mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts im anderen Vertragsstaat dann eine Betriebsstätte, wenn sie auf dem Gebiet dieses anderen Staates Prämien einkassiert oder dort sich befindliche Risiken durch eine Person versichern lässt, die kein unabhängiger Vertreter im Sinne von Absatz 7 ist.
7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Wird indessen die Tätigkeit des Vertreters ganz oder überwiegend für dieses Unternehmen erbracht, gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.
8. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Abschnitt III Besteuerung des Einkommens
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Untenehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
5. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Schifffahrt ³ und Luftfahrt
1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
³ Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert – mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultieren.
3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in Ägypten ansässige Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Person zahlt, können, sofern diese Person der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden ist, nur in der Schweiz besteuert werden.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Körperschaftssteuer, die in Ägypten von den Gewinnen erhoben wird, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
2. Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Ägypten ansässige Person zahlt, können in Ägypten gemäss ägyptischem Steuerrecht besteuert werden. Diese Dividenden können jedoch auch in der Schweiz gemäss schweizerischem Recht besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Einkommenssteuer, die von den Gewinnen erhoben wird, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
3. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person, die der Nutzungsberechtigte ist, gezahlt werden, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinszahlung
a) im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit steht;
b) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht, oder
c) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art geleistet wird.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
5. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 12,5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme oder Filme und Tonbänder, die für die Übertragung durch Radio und Fernsehen benutzt werden, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen direkt oder indirekt hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden.
5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14 Selbständige Arbeit
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die folgenden Verhältnisse liegen vor; diesfalls können diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden:
a) wenn ihr im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall können nur diejenigen Einkünfte besteuert werden, die dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können;
b) wenn ihre durchschnittliche Aufenthaltsdauer im anderen Vertragsstaat im betreffenden Steuerjahr 120 Tage überschreitet; in diesem Fall können nur diejenigen Einkünfte besteuert werden, die auf die Tätigkeit im anderen Staat entfallen.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbständige Arbeit
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im andern Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Art. 18 Ruhegehälter und Renten
1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Unter dem Ausdruck «Renten» ist eine bestimmte, periodisch an festen Terminen auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Anzahl von Jahren als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder Geldeswert zahlbare Summe zu verstehen.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden;
b) diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist, oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden;
b) diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,16 und 18 anzuwenden.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Abschnitt IV Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Art. 21 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Bezieht eine in Ägypten ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Ägypten auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz stammenden Einkünfte entfällt.
2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Ägypten besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären; diese Befreiung wird in bezug auf Gewinne gemäss Artikel 13 Absatz 4 nur gewährt, wenn die Besteuerung dieser Gewinne in Ägypten nachgewiesen wird.
3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen, die nach Artikel 11 in Ägypten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
a) in der Anrechnung der nach Artikel 11 in Ägypten erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Ägypten besteuert werden können; oder
b) in einer pauschalen nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a erwähnten Entlastung Rechnung trägt;
c) in einer teilweisen Befreiung der Zinsen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Ägypten erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Zinsen.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
4. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 in Ägypten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung, die besteht aus
a) einem Abzug von 2,5 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Lizenzgebühren und
b) einer Anrechnung von 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren an die schweizerische Steuer vom Einkommen, wobei sich diese Steuer unter Berücksichtigung der nach Buchstabe a gewährten Entlastung berechnet; die Anrechnung bestimmt sich im übrigen nach den allgemeinen Grundsätzen des Absatzes 3.
5. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren, die aufgrund des ägyptischen Gesetzes Nr. 43 von 1974, das durch das Gesetz Nr. 32 von 1977 abgeändert wurde, oder eines anderen ähnlichen Gesetzes von den ägyptischen Steuern befreit oder zu einem tieferen als in Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Satz besteuert wurden, gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung im Betrage von 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen oder Lizenzgebühren. Absatz 3 dieses Artikels ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt V Besondere Bestimmungen
Art. 22 Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
3. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» die Steuern, die unter das Abkommen fallen.
Art. 23 Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 22 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Ein Vertragsstaat soll die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person nicht durch Einbezug von Einkünften erhöhen, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert worden sind, wenn die in seinem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind und keinesfalls wenn seit dem Ende der Steuerperiode, in der die betreffenden Einkünfte erzielt worden sind, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Art. 24 Diplomaten und Konsularbeamte
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt für die Zwecke dieses Abkommens eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten denselben Verpflichtungen in bezug auf die Besteuerung des Gesamteinkommens unterworfen sind wie ansässige Personen.
Art. 25 Verschiedene Bestimmungen
1. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es in irgendeiner Weise die Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder anderen Vergünstigungen, die gegenwärtig oder künftig gewährt werden:
a) nach dem Recht eines Vertragsstaates bei der Festsetzung der von diesem Staat erhobenen Steuer, oder
b) nach einer anderen zwischen Ägypten und der Schweiz abgeschlossenen Vereinbarung.
2. Dieses Abkommen hindert die Vertragsstaaten nicht, ihr internes Steuerverfahrensrecht anzuwenden, sofern diese Anwendung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Artikels 22 steht.
Art. 26 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalenderjahres bezahlt oder gutgeschrieben werden und
b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalenderjahres beginnen.
3. Der Notenaustausch vom 5. Januar 1955⁴ zwischen der Regierung der Arabischen Republik Ägypten und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Luftfahrt wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
⁴ [ AS 1955 141 ]
Art. 27 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni jedes dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Jahres auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden; in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des der Kündigung folgenden Kalenderjahres bezahlt oder gutgeschrieben werden und
b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des der Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Kairo am 20. Mai 1987 je im Doppel in französischer, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; im Zweifelsfall geht der englische Text vor.
Für den Mordasini | Für die Regierung El-Razaz |
Briefwechsel vom 20. Mai 1987
Arabische Republik Ägypten | Kairo, den 20. Mai 1987 |
Finanzministerium | |
Seiner Exzellenz | |
Herrn Luciano Mordasini | |
Schweizerischer Botschafter | |
Kairo |
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
«Bezugnehmend auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Arabischen Republik Ägypten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen teile ich Ihnen mit, dass der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 7. März 1977 die schweizerische Politik betreffend den Informationsaustausch wie folgt festgelegt hat:
Nach dem schweizerischen Konzept besteht der Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens in der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; die für die richtige Anwendung und die Vermeidung des Missbrauchs eines solchen Abkommens benötigten Informationen können schon aufgrund der bestehenden Vertragsbestimmungen über das Verständigungsverfahren, die Herabsetzung der an der Quelle erhobenen Steuern usw. ausgetauscht werden.
Die Schweiz erachtet daher eine besondere Bestimmung über den Austausch von Informationen als überflüssig, da selbst eine ausdrückliche Bestimmung wegen des Zwecks des Abkommens zwischen der Arabischen Republik Ägypten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur den Austausch von Informationen vorsehen könnte, die zur richtigen Anwendung und zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens zwischen der Arabischen Republik Ägypten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft notwendig sind.»
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Dr. Mohamed Ahmed El-Razaz |
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