Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für ... (126.581.1)
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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates (Ruhegehaltsordnung des Regierungsrates) Vom 4. Juli 1990 (Stand 1. Mai 2011) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 27 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom

29. August 1909

1 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Finanzkommission vom

30. Mai 1990

beschliesst:

1. Zweck und Leistungen im allgemeinen

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denvorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates.

§ 2 Leistungen

1 Nach dieser Verordnung werden folgende Leistungen ausgerichtet: a) Versicherungsleistungen:

1. Altersleistungen;

2. Hinterlassenenleistungen;

3. Invalidenleistungen;

4. * Zeitlich befristete Ersatzleistungen.

b) Freizügigkeitsleistungen.
2 Sind die Leistungen nach Absatz 1 kleiner als die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden - vorsorge (BVG)
2 ) so werden die Leistungen nach BVG ausgerichtet.

§ 3 * Kürzung der Leistungen

1 Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen sowie die zeitlich befristete Ersatzrente werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den nach Bundes - recht anrechenbaren Einkünften die Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen) eines amtierenden Mitgliedes des Regierungsrates übersteigen.
1) BGS 414.111 .
2) SR 831.49 . GS 91, 684
1
2 Die Altersrente (§ 4 Abs. 2) und die zeitlich befristete Ersatzrente (§ 17) werden um 50% gekürzt, wenn ein Mitglied des Regierungsrates diszipli - narisch entlassen oder wenn das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen wegen eigenem Verschulden aufgelöst wird. In diesen Fällen kann das Mit - glied des Regierungsrates anstelle der Altersrente und der zeitlich befriste - ten Ersatzrente die Freizügigkeitsleistung beanspruchen.

2. Altersleistungen

§ 4 * Altersrente

1 Die Basis zur Berechnung der Leistungen nach dieser Verordnung bildet die Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen) eines Mitgliedes des Regie - rungsrates beim Ausscheiden aus dem Rat. Dazu kommen die für das Staatspersonal geltenden Teuerungszulagen.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben, wenn sie nach Vollendung des

65. Altersjahres aus dem Amt ausscheiden, Anspruch auf eine Altersrente

von 50% der Bruttobesoldung nach Absatz 1, abzüglich einer fälligen Kür - zung wegen fehlendem Einkaufsgeld (§ 18 Abs. 3) und wegen Bezügen von freizügigkeitsähnlichen Leistungen (§ 21 bis Abs. 2).
3 Bezüger einer zeitlich befristeten Ersatzrente haben Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe der letzten Ersatzrente, wenn sie das 65. Alters jahr vollendet haben.

§ 5 Kinderrente

1 Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes Anspruch auf eine Waisenrente hätte.
2 Die Kinderrente beträgt 10% der Altersrente nach § 4.

§ 6 * Begrenzung der Altersleistungen

1 Die Altersleistungen (§ 4) und die Kinderrenten (§ 5) dürfen zusammen
70% der Bruttobesoldung nach § 4 Absatz 1 nicht übersteigen.

3. Hinterlassenenleistungen

§ 7 * Ehegattenrente

a) Voraussetzungen
1 Der Ehegatte eines im Amt verstorbenen Mitgliedes des Regierungsrates sowie eines verstorbenen Bezügers einer Alters-, Invaliden- oder zeitlich befristeten Ersatzrente hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie beim Tod des Ehegatten a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder oder Pflegekinder aufkommen muss oder b) das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat.
2 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresren - ten.
2

§ 8 * b) Höhe

1 Die Ehegattenrente beträgt 70% der versicherten Altersrente oder der ausgerichteten Alters-, Invaliden- oder zeitlich befristeten Ersatzrente.

§ 9 * Waisenrente

a) Voraussetzungen
1 Die Kinder eines im Amt verstorbenen Mitgliedes des Regierungsrates oder eines verstorbenen Bezügers einer Alters-, Invaliden- oder zeitlich be - fristeten Ersatzrente haben Anspruch auf Waisenrenten. Pflegekinder ha - ben den gleichen Anspruch, sofern der oder die Verstorbene für ihren Un - terhalt aufkommen musste.

§ 10 * b) Höhe

1 Die Waisenrente beträgt 10% der versicherten Altersrente oder der aus - gerichteten Alters-, Invaliden- oder zeitlich befristeten Ersatzrente. Voll - waisen erhalten die doppelte Waisenrente.

§ 11 Beginn und Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen

1 Beginn und Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen richtet sich nach Artikel 22 BVG.

§ 12 * Begrenzung der Hinterlassenenleistungen

1 Die Hinterlassenenleistungen (§§ 8 und 10) dürfen zusammen 70% der Bruttobesoldung nach § 4 Absatz 1 nicht übersteigen.

4. Invalidenleistungen

§ 13 * Leistungsanspruch

1 Die Mitglieder des Regierungsrates, die wegen Erwerbsinvalidität infolge Krankheit oder Unfall aus dem Rat ausscheiden, haben Anspruch auf Inva - lidenleistungen. Beginn und Ende des Anspruchs richtet sich nach Arti - kel 26 BVG. Der Anspruch auf Invalidenleistungen wird aufgeschoben, so - weit das Mitglied des Regierungsrates den vollen Lohn oder gleichwerti - gen, vom Staat mitfinanzierten Ersatz erhält.

§ 14 * Invalidenrente

1 Die Invalidenrente entspricht der versicherten Altersrente nach § 4.

§ 15 * Kinderrente

1 Ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, denen eine Invalidenrente zu - steht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente be - anspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Wai - senrente (§ 10).

§ 16 * Begrenzung der Invalidenleistungen

1 Die Invalidenleistungen (§§ 14 und 15) dürfen zusammen 70% der Brutto - besoldung nach § 4 Absatz 1 nicht übersteigen.
3
4 bis
. Zeitlich befristete Ersatzleistungen *

§ 17 * Zeitlich befristete Ersatzrente

1 Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf eine zeitlich be - fristete Ersatzrente von 80% der Altersrente nach § 4, wenn sie nach dem

55. Altersjahr und 12 Dienstjahren aus dem Rat ausscheiden. Die zeitlich

befristete Ersatzrente erhöht sich für jedes vollendete Altersjahr über 55 beim Ausscheiden aus dem Rat um 4% der Altersrente und erreicht beim Ausscheiden aus dem Rat nach dem vollendeten 60. Altersjahr und 12 Dienstjahren den Höchstbetrag von 100% der Altersrente.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf eine zeitlich be - fristete Ersatzrente in der Höhe von 100% der Altersrente nach § 4, wenn sie beim Ausscheiden aus dem Rat a) das 61. Altersjahr und 11 Dienstjahre oder b) das 62. Altersjahr und 10 Dienstjahre oder c) das 63. Altersjahr und 9 Dienstjahre oder d) das 64. Altersjahr und 8 Dienstjahre vollendet haben.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf eine zeitlich be - fristete Ersatzrente, wenn sie zwischen dem 58. und 65. Altersjahr wegen Nichtwiederwahl oder Nichtwiedernominierung aus dem Rat ausscheiden. Diese wird für jedes fehlende Dienstjahr um 6,5% gekürzt. Das Mitglied des Regierungsrates kann jedoch anstelle der Altersrente und der zeitlich befristeten Ersatzrente die Freizügigkeitsleistung beanspruchen.
4 Der Anspruch auf die zeitlich befristete Ersatzrente erlischt beim Tod, spä - testens jedoch, wenn das ehemalige Mitglied des Regierungsrates das 65. Altersjahr vollendet hat.

§ 17

bis Kinderrente
1 Ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, denen eine zeitlich befristete Ersatzrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente.

§ 17

ter * Begrenzung der zeitlich befristeten Ersatzleistungen
1 Die zeitlich befristete Ersatzrente (§ 17) darf zusammen mit den Kinder - renten (§ 17 bis ) 70% der Bruttobesoldung nach § 4 Absatz 1 nicht überstei - gen.

5. Beiträge

§ 18 * Eintrittsgeld

1 Ein neugewähltes Mitglied des Regierungsrates, das beim Amtsantritt das

25. Altersjahr vollendet hat, muss ein Eintrittsgeld nach der Tabelle im An -

hang leisten.
4
2 Freizügigkeitsleistungen von früheren Vorsorgeeinrichtungen müssen eingebracht werden. Sie werden an das Eintrittsgeld angerechnet. Ein all - fälliger Mehrbetrag wird nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Frei - zügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
1 ) verwendet.
3 Derjenige Teil des Eintrittsgeldes nach Absatz l, der nicht bezahlt worden ist, wird dem Mitglied des Regierungsrates in einem versicherungstech - nisch ermittelten Zusatzbeitrag umgerechnet. Falls das Mitglied diesen Zu - satzbeitrag nicht entrichtet, wird das fehlende Eintrittsgeld in eine Kür - zung der versicherten Leistungen umgerechnet (nach der Formel im An - hang). Zusatzbeiträge können durch Einlagen ganz oder teilweise abge - golten werden.

§ 19 Wiederkehrende Beiträge

1 Jedes Mitglied des Regierungsrates leistet: a) einen wiederkehrenden Beitrag von 7,0% der Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen); b) einen Drittel des Beitrages an den Sicherheitsfonds (BVG).
2 Der Staat leistet: a) * für jedes Mitglied des Regierungsrates einen wiederkehrenden Bei - trag von 20,5% der Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen); b) zwei Drittel des Beitrages an den Sicherheitsfonds (BVG).

6. Freizügigkeitsleistungen und

freizügigkeitsähnliche Leistungen *

§ 20 * Höhe der Freizügigkeitsleistung

1 Scheidet ein Mitglied aus dem Regierungsrat aus, ohne dass ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 Absatz 1 litera a Ziffern 1-4 besteht, hat es An - spruch auf eine Freizügigkeitsleistung.
2 Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem höchsten der nachfolgenden Beträge, abzüglich dem Barwert einer allfälligen Rentenkürzung wegen freizügigkeitsähnlichen Leistungen (§ 21 bis ) und dem Barwert der künftigen Zusatzbeiträge (§ 18 Abs. 3): a) Barwert der erworbenen Leistungen (Art. 16 FZG), wobei die erwor - bene Altersrente definiert ist als: 50% der Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen) mal die anrechenbare Versicherungsdauer dividiert durch die mögliche Versicherungsdauer, abzüglich einer allfälligen Rentenkürzung infolge fehlendem Eintrittsgeld (§ 18). Die mögliche Versicherungsdauer beträgt 40 Jahre, mindestens aber die effektiv mögliche Beitragsdauer bis zur Vollendung des 65. Altersjahres (Ren - tenalter). Die anrechenbare Versicherungsdauer entspricht der mög - lichen Versicherungsdauer abzüglich der vom Austritt bis zur Vollen - dung des 65. Altersjahres noch fehlenden Beitragsdauer. Die Bar - wertfaktoren sind im Anhang aufgeführt, wobei die zeitlich befris - tete Ersatzrente im Sinne einer Leistung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a FZG nicht kapitalisiert ist. b) Mindestbetrag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG;
1) SR 831.42 .
5
c) Altersguthaben nach BVG (Artikel 18 FZG).

§ 21 * Überweisung der Freizügigkeitsleistung

1 Die Freizügigkeitsleistung wird der neuen Vorsorgeeinrichtung überwie - sen. Ist die Überweisung der Freizügigkeitsleistung an eine neue Vorsorge - einrichtung nicht möglich, muss das aus dem Amt scheidende Mitglied des Regierungsrates mitteilen, in welcher nach Bundesrecht zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll.
2 Ein aus dem Amt scheidendes Mitglied des Regierungsrates kann die Bar - auszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn a) es die Schweiz endgültig verlässt oder b) es eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatori - schen Versicherung nach BVG nicht mehr untersteht oder c) die Freizügigkeitsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.
3 Die Barauszahlung an verheiratete Anspruchsberechtigte ist nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.

§ 21

bis Freizügigkeitsähnliche Leistungen
1 Vorbezug, Verpfändung und Zahlung scheidungsrechtlicher Ansprüche richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechts.
2 Hat das Mitglied des Regierungsrates nach Absatz 1 einen Vorbezug getä - tigt oder wurden Gelder infolge scheidungsrechtlicher Ansprüche überwie - sen, werden die versicherten Leistungen gemäss Anhang gekürzt.

7. Spezialfinanzierung «Berufliche Vorsorge der

Mitglieder des Regierungsrates»

§ 22 Spezialfinanzierung

1 Die einmaligen und wiederkehrenden Beiträge (§§ 18 und 19) werden der Spezialfinanzierung «Berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regie - rungsrates» gutgeschrieben.
2 Die Leistungen nach dieser Verordnung werden der Spezialfinanzierung belastet.
3 Der Staat garantiert die Leistungen nach dieser Verordnung. Er über - nimmt 100% des jährlichen Ausgabenüberschusses der Spezialfinanzie - rung. *

§ 23 Jahresrechnung

1 Die Jahresrechnung der Spezialfinanzierung ist dem Kantonsrat zusam - men mit der Staatsrechnung zur Genehmigung vorzulegen.
6

8. Organisation

§ 24 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Ihr gehören an * a) zwei Vertreter der Finanzkommission; b) der Vorsteher des Finanzdepartementes; c) ein weiteres Mitglied des Regierungsrates.
2 Den Vorsitz führen abwechselnd je für eine Amtsperiode ein Vertreter der Finanzkommission und der Vorsteher des Finanzdepartementes. Bei Stim - mengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. *
3 Der Verwaltungskommission stehen alle Kompetenzen im Rahmen dieser Verordnung zu, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ über - tragen werden. Sie setzt insbesondere die Renten nach dieser Verordnung fest, verabschiedet die Jahresrechnung der Spezialfinanzierung, "Beruf - liche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsrates" zu Handen des Kantonsrates und wählt den Experten für berufliche Vorsorge.

§ 25 Kontrollstelle

1 Die Kantonale Finanzkontrolle prüft die Jahresrechnung und die Ge - schäftsführung. Über ihren Befund erstattet sie Bericht an den Kantonsrat.

§ 26 Experte für berufliche Vorsorge

1 Die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva - liden vorsorge.
2 Er berichtet der Verwaltungskommission über den Umfang und das Er - gebnis der Kontrollarbeiten.

§ 27 Verwaltung

1 Die Verwaltung der Staatlichen Pensionskasse besorgt die Verwaltung der Spezialfinanzierung, Berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsra - tes.
7

9. Rechtspflege

§ 28 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach Artikel 73 BVG.

10. Schlussbestimmungen

§ 29 Ergänzendes Recht

1 Die Statuten der Staatlichen Pensionskasse
1 ) gelten als ergänzendes Recht.

§ 30 Übergangsbestimmung

1 Für die Bezüger eines Ruhegehaltes nach dem Kantonsratsbeschluss vom

28. Juni 1967

2 ) und für die Mitglieder des Regierungsrates, die beim In - krafttreten dieser Verordnung das Amt ausüben, sind die §§ 2 und 3 des Kantonsratsbeschlusses vom 28. Juni 1967
3 ) über die «Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und ihrer Hinterbliebenen; Er - richtung eines Fonds» anwendbar, soweit sie günstiger sind als die entspre - chenden Vorschriften dieser Verordnung.

§ 30

bis Übergangsbestimmung zur Änderung der Verordnung vom 12. Juni 1996
1 Für Mitglieder des Regierungsrates, die beim Inkrafttreten dieser Verord - nungsänderung das Amt ausübten, ist diese Verordnung anwendbar. Das Eintrittsgeld bei ihrem Amtsantritt wird nach § 18 berechnet. Eine allfällige Differenz zwischen dem Eintrittsgeld nach dieser Verordnung und dem beim Amtsantritt geleisteten Eintrittsgeld gilt als Beteiligung des Staates am Einkauf und wird von der Freizügigkeitsleistung abgezogen. Der Abzug vermindert sich mit jedem Dienstjahr um einen Zehntel des vom Kanton übernommenen Betrages.

§ 31 Inkrafttreten; Aufheben des bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; der Regie - rungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
2 Der Kantonsratsbeschluss vom 28. Juni 1967
4 ) über die «Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und ihrer Hinterbliebenen; Er - richtung eines Fonds» ist aufgehoben. Vorbehalten bleibt § 30 dieser Ver - ordnung. Die Referendumsfrist ist am 11. Oktober 1990 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 1991.
1) BGS 126.582.1 .
2) GS 84, 63; 88, 653.
3) GS 84, 63; 88, 653.
4) GS 84, 63; 88, 653.
8
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.08.1996 10.01.1997 § 2 Abs. 1, a),

4.

eingefügt -

28.08.1996 10.01.1997 § 3 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 4 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 6 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 8 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 9 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 10 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 12 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 13 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 14 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 15 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 16 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 Titel 4

bis
. eingefügt -

28.08.1996 01.01.1997 § 17 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 17

bis eingefügt -

28.08.1996 01.01.1997 § 17

ter eingefügt -

28.08.1996 01.01.1997 § 18 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 Titel 6. geändert -

28.08.1996 01.01.1997 § 20 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 21 totalrevidiert -

28.08.1996 01.01.1997 § 21

bis eingefügt -

28.08.1996 01.01.1997 § 22 Abs. 3 geändert -

28.08.1996 01.01.1997 § 24 Abs. 1 geändert -

28.08.1996 01.01.1997 § 24 Abs. 2 geändert -

28.08.1996 01.01.1997 § 30

bis eingefügt -

29.08.2007 01.01.2007 § 19 Abs. 2, a) geändert -

15.12.2010 01.05.2011 § 22 Abs. 3 geändert GS 105

15.12.2010 01.05.2011 Anhang 1 Inhalt geän -

dert GS 105
9
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 1, a),

4.

28.08.1996 10.01.1997 eingefügt -

§ 3 28.08.1996 10.01.1997 totalrevidiert -

§ 4 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 6 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 7 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 8 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 9 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 10 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 12 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 13 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 14 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 15 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 16 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

Titel 4 bis
. 28.08.1996 01.01.1997 eingefügt -

§ 17 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 17

bis

28.08.1996 01.01.1997 eingefügt -

§ 17

ter

28.08.1996 01.01.1997 eingefügt -

§ 18 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 19 Abs. 2, a) 29.08.2007 01.01.2007 geändert -

Titel 6. 28.08.1996 01.01.1997 geändert -

§ 20 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 21 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 21

bis

28.08.1996 01.01.1997 eingefügt -

§ 22 Abs. 3 28.08.1996 01.01.1997 geändert -

§ 22 Abs. 3 15.12.2010 01.05.2011 geändert GS 105

§ 24 Abs. 1 28.08.1996 01.01.1997 geändert -

§ 24 Abs. 2 28.08.1996 01.01.1997 geändert -

§ 30

bis

28.08.1996 01.01.1997 eingefügt -

Anhang 1 15.12.2010 01.05.2011 Inhalt geän - dert GS 105
10
1 Anhang 1 Barwertfaktoren und Eintrittsgeld
1 ) Alter
2 ) Barwertfaktor
3 ) Eintrittsgeld in % der Bruttobesoldung (§ 4 Abs. 1)
25 3.908 0.0
26 4.055 5.1
27 4.206 10.5
28 4.363 16.4
29 4.524 22.6
30 4.690 29.3
31 4.861 36.5
32 5.037 44.1
33 5.219 52.2
34 5.406 60.8
35 5.599 70.0
36 5.797 79.7
37 6.002 90.0
38 6.212 100.9
39 6.429 112.5
40 6.652 124.7
41 6.882 137.6
42 7.119 151.3
43 7.363 165.7
44 7.614 180.8
45 7.873 196.8
46 8.140 213.7
47 8.417 231.5
48 8.702 250.2
49 8.998 269.9
50 9.304 290.8
52 9.952 335.9
53 10.295 360.3
54 10.650 386.1
1 ) Tabelle Fassung vom 15. Dezember 2010.
2 ) Effektives Alter des Regier ungsratsmitgliedes auf Monate genau, wobei der Geburtsmonat nicht mitgezählt wird. Diese Tabelle gilt für ganze Jahre, Zwi- schenwerte ergeben sich durch lineare Interpolation.
3 ) Barwertfaktor bezogen auf eine Altersrente der Höhe 1 pro Jahr.
2 Alter
1 ) Barwertfaktor
2 ) Eintrittsgeld in % der Bruttobesoldung (§ 4 Abs. 1)
55 11.017 413.1
56 11.396 441.6
57 11.785 471.4
58 12.185 502.6
59 12.595 535.3
60 13.015 569.4
61 13.450 605.3
62 13.904 643.1
63 14.394 683.7
64 14.936 728.1
65 15.547 777.4
1 ) Effektives Alter des Regier ungsratsmitgliedes auf Monate genau, wobei der Geburtsmonat nicht mitgezählt wird. Diese Tabelle gilt für ganze Jahre, Zwi- schenwerte ergeben sich durch lineare Interpolation.
2 ) Barwertfaktor bezogen auf eine Altersrente der Höhe 1 pro Jahr.
Anhang 2 Kürzung der versicherten Leistungen Kürzung der versicherten Leistungen infolge nicht vollständig bezahltem Eintrittsgeld (§1 18 Abs. 3) beziehungsweise bei einem Vorbezug oder einer Übertragung von Mitteln bei Ehescheidung (§ 21 bis Abs. 2). Die Kürzung der Altersrente Kürzung = Betrag Barwert Der Barwert ist zum Zeitpunkt des Eintrittes beziehungsweise des Vorbezu ­ ges oder der Übertragung von Mitteln zu bestimmen. Der Betrag entspricht dem fehlenden Eintrittsgeld beziehungsweise der Höhe des Vorbezuges oder der übertragenen Mittel. Die Kürzung der übrigen Leistungen ergibt sich aus der Kürzung der Alters ­ rente.
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