Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Ordinariat de... (423.543)
CH - SO

Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Ordinariat des Bistums Basel über die Anerkennung der kirchlichen Prüfungen der Theologie-Studierenden im Bistum Basel an Stelle der staatlichen Pfarrprüfungen des Kantons Solothurn

1 Übereinkommen zwischen dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Ordinariat des Bistums Basel über die Anerkennung der kirchlichen Prüfungen der Theologie-Studierenden im Bistum Basel an Stelle der staatlichen Pfarrprüfungen des Kantons Solothurn Vom 7./17. Mai 1937 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und das Ordinariat des Bistums Basel zum Zwecke der Ausführung von § 1 des solothurnischen Gesetzes über die Prüfungen der Pfarrgeistlichen vom 2. Mai 1926 vereinbaren: I. Mit der Wirkung, dass die nachgenannten kirchlichen Prüfungen an Stelle der in der solothurnischen Gesetzgebung vorgesehenen staatlichen Pfarrprüfungen gelten und dass ihre Inhaber im Sinne von Artikel 20 Ziffer
8 der Kantonsverfassung auf Pfarr-, Hilfsgeistlichen- und Vikariatsstellen der Kirchgemeinden fortan als „Pfarrer“ statt als „Pfarrverweser“ wählbar sind, so dass deren Wahl durch die Gemeinde nicht mehr der förmlichen Bestätigung durch den Regierungsrat bedarf, dieser vielmehr von der Wahl nur Vormerkung nimmt, werden vom Staate Solothurn anerkannt:

1. Der Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung des zur kirchlichen

Wahlfähigkeit auf eine Pfarrstelle erforderlichen «Pfarrexamens», wel- ches laut der vom Bischof von Basel und Lugano im Juli 1918 und un- term 23. März 1931 erlassenen Studienordnung für die Theologie- Studierenden frühestens 2 Jahre nach der Priesterweihe zu bestehen ist;

2. auch der Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung der kirchlich nur

zur Anstellung als Vikar oder Hilfspriester bei einem Pfarrer berechti- genden Prüfung pro cura, weIche bereits nach Absolvierung des Ordi- nandenkurses des Diözesanseminars – des fünften theologischen Stu- dienjahres – zu bestehen ist. Für die Einzelheiten der diesem Übereinkommen zu Grunde liegenden Studien- und Prüfungs-Ordnung wird auf den Schriftenwechsel verwiesen. II. Den in Ziffer I umschriebenen durch den bischöflichen Erlass vom Juli
1918 vorgesehenen kirchlichen Ausweisen werden seitens des Staates gleichgestellt die vom bischöflichen Ordinariat ausgestellten Ausweise über die Absolvierung derjenigen Studien und Prüfungen, welche von Theologie-Studierenden vor Inkrafttreten der derzeitigen Studien- und Prüfungs-Ordnung des Bistums Basel nach Massgabe der in diesen damals
2 in Geltung gestandenen kirchlichen Bestimmungen erworben wurden und welche nach den Verfügungen des Ordinariates den Inhabern die kirchli- che Berechtigung zu entsprechender Betätigung im Pfarrdienste geben. III. Das bischöfliche Ordinariat wird dem Kultus-Departement ein Ver- zeichnis der im Kanton Solothurn derzeit tätigen Pfarrgeistlichen, Hilfs- geistlichen und Vikare, welche nach ihren kirchlichen Ausweisen gestützt auf Ziffern I und II für die staatliche Anerkennung als „Pfarrer“ in Betracht fallen, mit Angabe der Dauer und des Ortes der theologischen Studien, sowie mit Nennung der abgelegten kirchlichen Prüfungen übermitteln. Der Regierungsrat wird von seiner hierauf beruhenden Feststellung der den Geistlichen seitens des Staates fortan zukommenden Bezeichnung dem Ordinariat, den betreffenden Geistlichen und den Pfarrgemeinden derselben Kenntnis geben. IV. Hinsichtlich der im Kanton Solothurn bisher nicht im Pfarrdienst tätig gewesenen Geistlichen, welche nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in diesen eintreten, wird der Regierungsrat über die Berechtigung zur Führung der staatlichen Bezeichnung als Pfarrer jeweilen auf Grund der in Ziffer I genannten Ausweise entscheiden, die der Staatskanzlei mit der Bewerbung um die vom Staate ausgeschriebenen Stellen eingereicht wer- den. Bewerber, welche ihre Studien und Prüfungen vor Inkrafttreten der Studien- und Prüfungsordnung von 1918/1931 abschlossen, haben ihren Ausweisen Bescheinigungen des bischöflichen Ordinariates im Sinne von Ziffer II beizulegen. V. Dem bischöflichen Ordinariat bleibt die Vornahme von Abänderungen und Ergänzungen der dermaligen Studien- und Prüfungsordnung für die Theologie-Studierenden des Bistums Basel jederzeit vorbehalten. Solche Verfügungen sind durch die bischöfliche Kanzlei dem Kultus-Departement jeweilen zur Kenntnis zu bringen; der Regierungsrat wird davon zu Proto- koll Vormerkung nehmen. Wenn durch solche Abänderungen und Ergän- zungen die wesentlichen Grundlagen des theologischen Studien- und Prüfungswesens und damit die Voraussetzungen dieses Übereinkommens alteriert werden sollten, wird sich das Ordinariat mit dem Kultus- Departement rechtzeitig in Beziehung setzen, damit der Regierungsrat in der Lage ist, dazu Stellung zu nehmen. VI. Dieses Übereinkommen kann von der einen oder andern Vertragspartei jederzeit mit einjähriger Frist insoweit gekündigt werden, dass einerseits die in ihrer Wirkung oben umschriebene staatliche Anerkennung der von den Theologie-Studierenden des Bistums Basel absolvierten kirchlichen Prüfungen inbezug auf die aus der Zeit nach dem Ausserkrafttreten datie- renden Ausweise, anderseits die Zusicherung der Orientierung der staatli- chen Behörden über Abänderungen oder Ergänzungen der kirchlichen Ordnung dahinfallen würde. Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch den Regierungsrat bleibt seitens des Kultus-Departementes vorbehalten. Das Übereinkommen tritt mit der Ratifikation in Kraft. Also vereinbart und in 2 Exemplaren ausgefertigt. Inkrafttreten am 17. Mai 1937
Markierungen
Leseansicht