Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Ausführungsbeschluss vom 29. Oktober 1957 zum Bundesgesetz über die Allg emeinverbindli cherklärung von Gesamtarbeitsverträgen Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; auf Antrag der Direktion des Innern, beschliesst:
Art. 1
Die Ausführung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom
28. September 1956 obliegt dem Staatsrat und der Volkswirtschaftsdirektion, die ihre Befugnisse durch das Amt für den Arbeitsmarkt ausübt.
Art. 2
Der Staatsrat beschliesst über: – die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; – den Geltungsbereich in bezug auf das Gebiet, den Wirtschaftszweig oder den Beruf, sowie das Datum des Inkrafttretens und die Dauer der Allgemeinverbindlicherklärung; – die Abänderung oder Ausdehnung von allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen; – die Verlängerung oder Aufhebung einer Allgemeinverbindlicherklärung; – die Wiedererwägung einer Allgemeinverbindlicherklärung.
Art. 3
Das Amt für den Arbeitsmarkt
– ist mit der Leitung des Verfahrens beauftragt (Art. 8–11 und 14–18 BG); – waltet ferner als Aufsichtsorgan im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 des BG; – ist ermächtigt, an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollorgan zu bestimmen (Art. 6 BG).
Art. 4
Die kantonale Ausführungsverordnung zu den Bundesvorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge samtarbeitsverträgen vom 24. März
1942 ist aufgehoben.
Art. 5
Dieser Beschluss ist im Amtsbl att zu veröffentlichen, in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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