Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (413.111)
CH - ZG

Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung

Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2022) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a–c des Einführungsgesetzes zu den Bundesge - setzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30. August
2001 1 ) , verfügt:

§ 1 Lehrbetriebsverbunde

1 Der Kanton beteiligt sich an den Gemeinkosten für die Schaffung von Ausbildungsplätzen der nicht kommerziell ausgerichteten, im Kanton Zug ansässigen Lehrbetriebsverbunde.
2 Bezugsberechtigt sind Verbunde mit mindestens fünf selbstständigen Fir - men, welche nicht der gleichen übergeordneten Unternehmung angehören.
3 Der Beitrag des Kantons wird für jeden bezugsberechtigten Verbund jähr - lich neu festgelegt. Er richtet sich nach einem durch das Amt für Berufsbil - dung (nachstehend Amt genannt) festgelegten Pauschalbeitrag pro Lernende bzw. Lernenden oder nach einem vom Amt genehmigten Budget des Ver - bunds, das die aktuelle Situation auf dem Lehrstellenmarkt für die vom Ver - bund geführten Lehrberufe berücksichtigt.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt jährlich eine Verfügung mit den zu erfüllenden Auflagen, welche durch die Verantwortlichen der Lehrbetriebs - verbunde gegengezeichnet wird.

§ 2 Überbetriebliche Kurse (ÜK)

1 Das Amt ist in den Aufsichtskommissionen der Berufsverbände, die im Kanton Zug überbetriebliche Kurse durchführen, angemessen vertreten. 1) BGS 413.11
2 Der Kanton subventioniert die überbetrieblichen Kurse gemäss dem Re - glement zur Subventionierung von überbetrieblichen Kursen der Schweize - rischen Berufsbildungsämter-Konferenz. Dabei wird in der Regel die offizi - elle Pauschale pro ÜK-Tag und lernender Person ausbezahlt (Bundesanteil plus Kantonsteil 1).
3 ... *
4 Der Kanton kann in folgenden Fällen der ÜK-Kommission oder dem kantonalen oder regionalen Berufsverband einen zusätzlichen Kantonsteil 2 ausrichten oder diese/n mittels eines Globalbetrags unterstützen:
a) Aufbau einer neuen ÜK-Kommission;
b) ausserordentliche Investitionen;
c) kantonale Auflage zur Durchführung von ÜKs mit unterbesetzten Klassen.
5 Bei interkantonalen überbetrieblichen Kursen entspricht der Subventions - satz in der Regel der offiziellen ÜK-Pauschale gemäss SBBK.
6 Der Kanton kann die Subventionierung vom Abschluss einer Leistungs - vereinbarung durch die ÜK-Kommission abhängig machen.
7 Die ÜK-Pauschalen werden bei folgenden Formen der beruflichen Grund - bildung ausgerichtet:
a) betrieblich organisierte Grundbildung (Lehrbetrieb mit Lehrvertrag);
b) schulisch organisierte Grundbildung (Schulen mit Praktikum).
8 Die ÜK-Pauschalen werden auch an ÜK-befreite Lehrbetriebe ausgerich - tet.
9 Die Abrechnung erfolgt am Ende des Kalenderjahrs. Der Kanton kann per Ende des 1. Quartals eine Vorauszahlung von maximal 70 % des erwarteten Kantonsbeitrags leisten.

§ 3 Bildungsbewilligung

1 Die Bildungsbewilligung ist vor dem Abschluss von Lehrverträgen einzu - holen.
2 Bildungsbewilligungen werden unbefristet erteilt, erlöschen jedoch nach
5 Jahren, wenn während dieser Zeitspanne keine Lernenden ausgebildet worden sind.
3 Eine Bildungsbewilligung wird in der Regel an Betriebe erteilt, die seit mindestens zwei Jahren bestehen. *

§ 4 Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom Amt zu Informationsveranstaltungen und Weiterbildungsmassnahmen im Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet werden.
2 Die Funktion als verantwortliche Berufsbildnerin, verantwortlicher Berufsbildner kann bis zum Erreichen des 70. Altersjahres wahrgenommen werden. *

§ 5 Lehrvertragsformulare

1 Es darf nur das national einheitliche Lehrvertragsformular verwendet wer - den.

§ 6 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1 Das Amt führt obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufs - bildner durch. Zum Kurs werden in der Regel nur gelernte Fachleute mit mindestens zwei Jahren Berufspraxis zugelassen.
2 Gesuche um Befreiung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbild - ner sind dem Amt mit der Meldung der/des Berufsbildungsverantwortlichen einzureichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen zum Nachweis einer gleich - wertigen Ausbildung beizulegen.

§ 7 Aufnahmeverfahren an die Berufsmaturitätsschulen

1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindli - chen und privaten Schulen aus dem Kanton Zug sowie aus dem Schulischen Brückenangebot des Kantons Zug, die den Zuweisungsentscheid zur Berufsmaturitätsschule gemäss § 27f des Reglements über die Promotion an den öffentlichen Schulen vom 5. Juni 1982 1 ) vorweisen, können prüfungs - frei in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) eintreten. Da - bei gilt bei der Erfahrungsnote für den Eintritt in die Berufsmaturitätsschu - len ein Orientierungswert von 5.0. * 1a Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Zug, die aus der 3. Klasse (Se - kundarstufe I) des Gymnasiums in eine Berufslehre übertreten, können prü - fungsfrei in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) eintreten, wenn sie mindestens die provisorische Promotion in das 2. Semester der 3. Klasse erreichen. * 1) BGS 412.113
2 Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Zug, die aus einem Schultyp der Sekundarstufe II in eine Berufslehre übertreten, werden prüfungsfrei in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) aufgenommen, sofern das Aufnahmeverfahren dieses Schultyps mindestens den Limiten bzw. den Anforderungen des Aufnahmeverfahrens für die lehrbegleitenden Berufs - maturitätsschulen entspricht. *
3 Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für den prüfungsfreien Eintritt an lehrbegleitende Berufsmaturitätsschulen nicht erfüllen, können eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Die Aufnahmeprüfungen für die lehr - begleitenden Berufsmaturitätsschulen erfolgen – je nach Ausrichtung der Berufsmaturität – am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum Zug (GIBZ) oder am Kaufmännischen Bildungszentrum Zug (KBZ). Die Berufsmaturitätsschulen führen die Aufnahmeprüfungen durch und ent - scheiden über die Aufnahme. *
4 Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich über den Schulstoff der ersten 5 Semester der Sekundarschule in den Fächern Mathematik, Deutsch, Franzö - sisch und Englisch.
5 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz, aber mit Lehr - ort im Kanton Zug, haben den Nachweis über das bestandene Aufnahme - verfahren des Wohnortkantons beizubringen.
6 Die Anmeldung an die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule erfolgt durch die Schülerin oder durch den Schüler an das Amt, welches das ent - sprechende Anmeldeformular zur Verfügung stellt. *
7 Für gelernte Berufsleute, die im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeits - zeugnisses sind, kommt das Aufnahmeverfahren an eine Berufsmaturitäts - schule (BM 2) gemäss Abs. 3 und 4 in erwachsenengerechter Form sinnge - mäss zur Anwendung und ist in den Reglementen der Berufsmaturitätsschu - len des Kantons Zug geregelt. *
8 Die Anmeldung an eine Berufsmaturitätsschule (BM 2) für gelernte Berufsleute, die im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind, erfolgt direkt an die entsprechende Berufsmaturitätsschule. *
9 Mit Bezug auf den Eintritt in eine Berufsmaturitätsschule für gelernte Berufsleute entscheidet das Amt über die Gleichwertigkeit von Berufsab - schlüssen, die ausserhalb der SBFI-Normen erworben worden sind. *
10 In Grenz- und Spezialfällen entscheidet das Amt über die Aufnahme.

§ 7a * Genehmigung von Praktika in Kindertagesstätten

1 Berufsvorbereitende Praktika in Kindertagesstätten, die länger als sechs Monate dauern, bedürfen einer Genehmigung durch das Amt für Berufsbil - dung. Für die Berechnung der Dauer werden alle berufsvorbereitenden Praktika der Praktikantin bzw. des Praktikanten in Kindertagesstätten zu - sammengezählt. Das Amt für Berufsbildung regelt die Genehmigungsvor - aussetzungen in einer Wegleitung.

§ 8 Kostenübernahme beim Berufsabschluss für Erwachsene und

bei der höheren Berufsbildung *
1 Der aktuelle Wohnsitzkanton übernimmt die Kosten einer Nachholbildung oder Validierung von Bildungsleistungen gemäss Art. 31 und Art. 32 der Berufsbildungsverordnung 1 ) .
2 Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite. *
3 Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen, für welche bis Studienbeginn eine Kostengutsprache vorliegt. *
4 Allfällige durch den Schulortkanton auferlegte zusätzliche Kosten werden von der lernenden Person übernommen. *

§ 9 Kostenübernahme beim Schulbesuch von Repetentinnen und

Repenten ohne Lehrvertrag
1 Die Kosten für den Schulbesuch von Repetentinnen und Repetenten ohne Lehrvertrag, welche die ursprüngliche Lehrzeit im Kanton Zug absolviert haben, werden vom Kanton Zug übernommen. Die Materialkosten für das Qualifikationsverfahren gehen zu Lasten der Lernenden. *

§ 9a * Kosten bei Schulortwechsel aufgrund einer

Disziplinarmassnahme
1 Wird eine Lernende bzw. ein Lernender aufgrund einer disziplinarischen Massnahme von der Berufsfachschule gewiesen, kann das Amt die neuen oder zusätzlichen durch den Schulortswechsel entstehenden Schulkosten dem Lernenden weiter verrechnen.

§ 10 * ...

§ 11 * ...

1) SR 412.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 05.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 531 06.09.2013 01.08.2013 § 7 Abs. 1 geändert GS 2013/055 06.09.2013 01.08.2013 § 7 Abs. 7 geändert GS 2013/055 06.09.2013 01.08.2013 § 7 Abs. 9 geändert GS 2013/055 28.05.2015 01.08.2016 § 2 Abs. 3 aufgehoben GS 2015/022 22.11.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert GS 2016/050 22.11.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 3 geändert GS 2016/050 22.11.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert GS 2016/050 28.11.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1a eingefügt GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 2 geändert GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 6 geändert GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 7 geändert GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 8 geändert GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 9 geändert GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 8 Titel geändert GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 2 eingefügt GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 9a eingefügt GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 10 aufgehoben GS 2019/064 28.11.2019 01.01.2020 § 11 aufgehoben GS 2019/064 04.11.2021 01.01.2022 § 7a eingefügt GS 2021/064
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 05.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 31, 531

§ 2 Abs. 3 28.05.2015

01.08.2016 aufgehoben GS 2015/022

§ 3 Abs. 3 28.11.2019

01.01.2020 eingefügt GS 2019/064

§ 4 Abs. 2 28.11.2019

01.01.2020 eingefügt GS 2019/064

§ 7 Abs. 1 06.09.2013

01.08.2013 geändert GS 2013/055

§ 7 Abs. 1 22.11.2016

01.01.2017 geändert GS 2016/050

§ 7 Abs. 1 28.11.2019

01.01.2020 geändert GS 2019/064

§ 7 Abs. 1a 28.11.2019

01.01.2020 eingefügt GS 2019/064

§ 7 Abs. 2 28.11.2019

01.01.2020 geändert GS 2019/064

§ 7 Abs. 3 22.11.2016

01.01.2017 geändert GS 2016/050

§ 7 Abs. 6 28.11.2019

01.01.2020 geändert GS 2019/064

§ 7 Abs. 7 06.09.2013

01.08.2013 geändert GS 2013/055

§ 7 Abs. 7 28.11.2019

01.01.2020 geändert GS 2019/064

§ 7 Abs. 8 28.11.2019

01.01.2020 geändert GS 2019/064

§ 7 Abs. 9 06.09.2013

01.08.2013 geändert GS 2013/055

§ 7 Abs. 9 28.11.2019

01.01.2020 geändert GS 2019/064

§ 7a 04.11.2021

01.01.2022 eingefügt GS 2021/064

§ 8 28.11.2019

01.01.2020 Titel geändert GS 2019/064

§ 8 Abs. 2 28.11.2019

01.01.2020 eingefügt GS 2019/064

§ 8 Abs. 3 28.11.2019

01.01.2020 eingefügt GS 2019/064

§ 8 Abs. 4 28.11.2019

01.01.2020 eingefügt GS 2019/064

§ 9 Abs. 1 22.11.2016

01.01.2017 geändert GS 2016/050

§ 9a 28.11.2019

01.01.2020 eingefügt GS 2019/064

§ 10 28.11.2019

01.01.2020 aufgehoben GS 2019/064

§ 11 28.11.2019

01.01.2020 aufgehoben GS 2019/064
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