Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs
vom 11. Februar 2009 (Stand am 1. März 2009)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005¹ (ZG),
verordnet:
¹ SR 631.0
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) vorgenommene Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Art. 95 Abs. 1bis ZG).
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a. auskunftspflichtige Person : anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 ZG;
b. Barmittel : 1. Bargeld (schweizerische und ausländische Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind),
2. übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.
Art. 3 Auskunftserteilung
¹ Die auskunftspflichtige Person muss im grenzüberschreitenden Verkehr auf ausdrückliche Befragung hin der Zollstelle Auskunft erteilen:
a. zu ihrer Person;
b. über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Barmitteln im Betrag von mindestens 10 000 Franken oder entsprechendem Gegenwert bei ausländischen Währungen;
c. über die Herkunft und den vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel;
d. über die wirtschaftlich berechtigte Person.
² Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen nicht erreicht.
Art. 4 Vorläufige Beschlagnahme
¹ Die Zollstelle kann nach Artikel 104 ZG Barmittel vorläufig beschlagnahmen.
² Die vorläufige Beschlagnahme ist unabhängig vom Betrag der Barmittel zulässig.
Art. 5 Strafbestimmung
Die verweigerte oder falsche Erteilung einer Auskunft nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt als Ordnungswidrigkeit im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 ZG.
Art. 6 Meldung der Zollstellen
¹ Die Zollstellen melden der Oberzolldirektion:
a. die Personalien und die Adresse der auskunftspflichtigen Person;
b. den Betrag der Barmittel;
c. Angaben über Herkunft und vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel;
d. die Personalien und die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen;
e. Informationen zur vorläufigen Beschlagnahme (Art. 4);
f. Angabe, ob die auskunftspflichtige Person die Auskunft verweigert oder eine falsche Auskunft erteilt hat;
g. Angaben über Fahrzeug, Sachen und Falldaten.
² Die Meldung ist unabhängig vom Betrag der Barmittel zulässig.
Art. 7 Informationssystem
Die Meldungen nach Artikel 6 werden in einem besonderen Bereich des Informationssystems des Grenzwachtkorps (Anhang A 8 zur Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 2007²) erfasst.
² SR 631.061
Art. 8 Amtshilfe
Die Oberzolldirektion gibt Daten aus dem Informationssystem im Einzelfall der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Okt. 1997³) sowie den zuständigen Polizeibehörden bekannt.
³ SR 955.0
Art. 9 Analyse
Die Oberzolldirektion führt regelmässig Analysen über den Inhalt des Informationssystems durch.
Art. 10 Änderung bisherigen Rechts
Anhang A 8 Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 2007⁴ erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
⁴ SR 631.061 . Die aufgeführte Änd. ist eingefügt im genanntenErlass.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
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