Spitalversorgungsgesetz (812.11)
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Spitalversorgungsgesetz

1 812.11 Spitalversorgungsgesetz (SpVG) vom 13.06.2013 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 41 der Kantonsverfassung 1 ) und gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, die Spitalversorgung und das Rettungswesen für die Bevölkerung des Kantons sowie den benötigten beruflichen Nachwuchs in den Gesundheitsberufen sicherzustellen.

Art. 2

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt a die Spitalversorgung, welche die somatische und psychiatrische Akutver sorgung und die rehabilitative Versorgung umfasst, soweit die Leistungen durch Spitäler, Geburtshäuser oder im Rahmen der übrigen institutionel len akutmedizinischen Versorgung erbracht werden, b die Versorgung im Rettungswesen, welche die notfallmässige Versorgung der Patientin oder des Patienten bis zur Übergabe an ein Spital umfasst, c die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsplätzen für das benötigte Fachpersonal sowie weitere Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses.

Art. 3

Grundsätze der Versorgung
1 Die Spitalversorgung und das Rettungswesen sind allgemein zugänglich, be darfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaftlich.
2 Der Kanton und die Leistungserbringer stellen die integrierte Versorgung si cher und setzen sich gemeinsam für Palliative Care ein.
1) BSG 101.1
2) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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3 Der Kanton stellt durch eine zweckmässige Steuerung sicher, dass die einge setzten kantonalen Mittel im Rahmen der Grundsätze von Absatz 1, 2 und 5 optimal wirken.
4 Er überprüft die Versorgungsqualität.
5 Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser verwenden die Amtssprachen des Verwaltungskreises, in dem sie liegen, und die Rettungsdienste jene des Ver waltungskreises, in dem der Rettungseinsatz erfolgt. Die Universitätsspitäler verwenden beide Amtssprachen.

Art. 4

Kommissionen
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Kommissionen einsetzen, die ihn fachlich beraten.
2 Er regelt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ernennt ihre Mitglieder.
3 Er kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Ernennung der Kommissi onsmitglieder an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertra gen. *

Art. 5

Ombudsstelle
1 Der Regierungsrat kann mit einer geeigneten Person oder Institution einen Leistungsvertrag zur Führung einer Ombudsstelle für die Patientinnen und Pati enten der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser und für diejenigen des Rettungswesens abschliessen.

Art. 6

Versorgungsplanung 1. Inhalt
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion plant die Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen nach Artikel 2. *
2 Die Versorgungsplanung legt die Versorgungsziele fest, weist den Bedarf an Leistungen aus, schätzt die finanziellen Auswirkungen dieser voraussichtlich zu erbringenden Leistungen ab und konkretisiert die Versorgungsstrukturen, in de nen die Leistungen zu erbringen sind.
3 Sie stützt sich insbesondere auf Leistungsdaten, interkantonale Vergleiche sowie Ergebnisse aus der Versorgungsforschung, trägt der demografischen und medizinischen Entwicklung Rechnung und berücksichtigt den kantonalen Richtplan.
4 Sie berücksichtigt im Rahmen von Absatz 2 die der Spitalversorgung vor- und nachgelagerten Bereiche.
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5 Sie koordiniert die Art und den Umfang der Leistungserbringung innerhalb des Kantonsgebiets und, soweit sachgerecht oder durch Bundesrecht vorge schrieben, mit Leistungserbringern ausserhalb des Kantons.

Art. 7

2. Genehmigung und Überarbeitung
1 Der Regierungsrat genehmigt die Versorgungsplanung und bringt sie dem Grossen Rat zur Kenntnis.
2 Die Versorgungsplanung wird periodisch frühestens alle vier und spätestens alle zehn Jahre überarbeitet. *
3 Sie kann in Teilbereiche aufgeteilt und gestaffelt überarbeitet werden. *
4 Der Regierungsrat kann die Periodizität und die Aufteilung in Teilbereiche durch Verordnung festlegen. *

Art. 8

Leistungsverträge 1. Zweck
1 Zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung kann der Kanton Leistungs verträge mit Leistungserbringern abschliessen. Diese Leistungen werden in der Spitalversorgung zusätzlich zu denjenigen erbracht, die aufgrund der Leis tungsaufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG zu erbringen sind.

Art. 9

2. Inhalt
1 Die Leistungsverträge regeln zusätzlich zu den Vorgaben gemäss der Staats beitragsgesetzgebung die allfällige Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern. *
2 Werden Leistungsverträge mit Leistungserbringern abgeschlossen, für welche die Pflichten dieses Gesetzes nicht gelten, können diese vertraglich zu deren Erfüllung verpflichtet werden.

Art. 10

3. Verletzung der Leistungsverträge
1 Verletzt ein Leistungserbringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Abgeltung nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern. *
2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Leistungsverträge frist los gekündigt werden.
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Art. 11

4. Betriebsveräusserung
1 Veräussert ein Leistungserbringer während der Laufzeit eines Leistungsver trags seinen Betrieb, so kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den Vertrag fristlos kündigen. *

Art. 12

Sicherstellung der Versorgung
1 Ist die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann der Regierungs rat einen Leistungserbringer durch Verfügung zu Leistungen verpflichten. Im Rettungswesen kann er ein Regionales Spitalzentrum (RSZ) verpflichten.
2 Der Regierungsrat legt die zu erbringenden Leistungen nach Art, Umfang und Modalitäten fest.
3 Die Abgeltung der Leistungen richtet sich nach Artikel 49 KVG. Handelt es sich um Leistungen, die nicht nach Artikel 49 KVG abgegolten werden, richtet sich die Abgeltung nach den entsprechenden Bestimmungen über weitere Bei träge. Im Rettungswesen richtet sie sich nach Artikel 100.
4 Der Regierungsrat kann weitere Auflagen oder Bedingungen festlegen, soweit dies für die Sicherstellung der Versorgung notwendig ist.

Art. 13

Beiträge an Organisationen
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Beiträge an Organisationen des Spital- und Rettungswesens gewähren. Die Beiträge werden insbesondere Organisationen gewährt, die Grundlagenarbeit leisten oder Koordinationsauf gaben übernehmen. *
2 Spitalversorgung
2.1 Allgemeines

Art. 14

Leistungserbringer
1 Als Leistungserbringer gelten Institutionen, die Leistungen der Spitalversor gung nach Artikel 2 Buchstabe a anbieten.
2 Sie können von öffentlichen Gemeinwesen oder von Privaten getragen wer den.

Art. 15

Versorgungsbereiche
1 Die regionale umfassende akutstationäre Grundversorgung wird durch die RSZ und andere Leistungserbringer sichergestellt.
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2 Die regionale umfassende psychiatrische Grundversorgung wird durch die Regionalen Psychiatrischen Dienste (RPD), die RSZ und andere Leistungser bringer sichergestellt.
3 Die kantonsweite Versorgung mit hoch spezialisierten Spitalleistungen wird in der Regel durch die Universitätsspitäler sichergestellt.

Art. 16

Bezeichnung der RSZ und der RPD
1 Der Regierungsrat bezeichnet kantonal letztinstanzlich die RSZ und die RPD.
2 Ein Rechtsträger kann gleichzeitig als RSZ und als RPD bezeichnet werden. Ebenso können die Rechtsträger der Universitätsspitäler zusätzlich als RSZ und als RPD bezeichnet werden.
3 Wird die Inselspital-Stiftung als RSZ oder als RPD bezeichnet, sind die erfor derlichen Regelungen im Inselvertrag nach Artikel 36 vorzunehmen. Die Be stimmungen zur Rechtsform, zur Organisation und zur Beteiligung finden keine Anwendung. *

Art. 17

Spital- und Geburtshausliste 1. Leistungsaufträge
1 Der Kanton gewährleistet die Versorgung, indem er den Leistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Leistungsaufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG erteilt. *
2 Der Regierungsrat beschliesst nach Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) 1 ) die Spital- und Geburtshausliste durch Verfügung.

Art. 18

2. Kriterien
1 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Beurteilung und der Auswahl der Listenspitäler und Listengeburtshäuser die Kriterien der Krankenversicherungs gesetzgebung.
2 Er kann die Kriterien nach Absatz 1 durch Verordnung konkretisieren.
3 Zudem berücksichtigt er insbesondere a * die angebotene Sozialberatung und das Patientenmanagement nach Arti kel 52, b die angebotene Spitalseelsorge nach Artikel 53.
1) BSG 842.11
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2.2 Kantonale Leistungserbringer
2.2.1 Regionale Spitalzentren

Art. 19

Rechtsform
1 Die RSZ werden als Aktiengesellschaften nach Artikel 620 ff. des Obligatio nenrechts (OR) 2 ) geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.
2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausgestaltung der RSZ als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen er forderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Ge sellschaften erwerben oder veräussern.

Art. 20

Organisation
1 Die Organisation der RSZ richtet sich nach dem OR und nach den Statuten.

Art. 21

Beteiligung
1 Der Kanton beteiligt sich an den RSZ.
2 Er hält kapital- und stimmenmässig die Mehrheit an der jeweiligen Institution.
3 Der Regierungsrat kann eine Beteiligung des Kantons ausnahmsweise abwei chend von Absatz 2 beschliessen, wenn er zusammen mit anderen öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten Institutionen kapi tal- und stimmenmässig die Mehrheit an der Institution hält oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.

Art. 22

Wahrnehmung der Beteiligungsrechte 1. Allgemeines
1 Die dem Kanton als Aktionär gegenüber den RSZ zustehenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat wahrgenommen.
2 Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an eine oder mehrere Direktionen delegieren.
3 Er berücksichtigt bei der Wahl des Verwaltungsrats eines RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihm zustehenden Aktionärsrechte angemessen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht der kantonalen Verwaltung ange hören.
2) SR 220
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4 Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Kantonalen Finanzkon trollgesetz vom 7. März 2022 (KFKG) 1 ) . *

Art. 23

2. Eigentümerstrategie
1 Der Regierungsrat beschliesst Vorgaben zur Wahrnehmung der Beteiligungs rechte.

Art. 24

Zusammenschlüsse
1 Der Zusammenschluss eines RSZ mit einem oder mehreren anderen RSZ oder einem oder mehreren anderen Leistungserbringern bedarf der Zustim mung des Regierungsrates.

Art. 25

Unabhängigkeit der Betriebsführung
1 Die RSZ führen ihre Betriebe eigenverantwortlich.
2 Der Kanton ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspielräume zu ver schaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfertigt ist. *
3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.

Art. 26

Weitere Aufgaben und Tätigkeiten
1 Zusätzlich zu den Leistungsaufträgen kann die Gesundheits-, Sozial- und In tegrationsdirektion den RSZ durch Leistungsverträge weitere Aufgaben über tragen. *
2 Die RSZ können weitere Tätigkeiten ausüben, wenn diese in einem sachlich nahen Bezug zu ihren Leistungsaufträgen oder übertragenen Aufgaben stehen. Insbesondere können sie in Ergänzung zu den Universitätsspitälern Leistungen der Lehre und der Forschung erbringen.

Art. 27

Überregionale Holding 1. Rechtsform und anwendbare Bestimmungen
1 Der Regierungsrat kann im Namen des Kantons zwei oder mehrere RSZ un ter einer überregionalen Spitalholding zusammenfassen, wenn diese RSZ einen gemeinsamen Antrag stellen.
2 Die Spitalholding wird als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. OR geführt und verfolgt einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.
3 Die Artikel 19 Absatz 2 bis Artikel 25 finden auf die Spitalholding sinngemäss Anwendung.
1) BSG 622.1
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4 Die Artikel 19 Absatz 1 sowie 20, 24 und 26 finden auf die RSZ auch in der Holdingstruktur Anwendung.

Art. 28

2. Beteiligung der Spitalholding an den RSZ
1 Die Spitalholding beteiligt sich an den vom Regierungsrat bezeichneten RSZ.
2 Sie hält kapital- und stimmenmässig die Mehrheit.
3 Sie kann mit Zustimmung des Regierungsrates ausnahmsweise eine von Ab satz 2 abweichende Beteiligung beschliessen, wenn sie zusammen mit ande ren öffentlichen Gemeinwesen oder von der öffentlichen Hand beherrschten In stitutionen kapital- und stimmenmässig die Mehrheit am jeweiligen RSZ hält oder wenn es für eine zweckmässige Versorgung nötig ist.

Art. 29

3. Beteiligung der Spitalholding an anderen Leistungserbringern
1 Die Spitalholding kann sich an anderen Leistungserbringern beteiligen, wenn es für die zweckmässige Versorgung nötig ist.

Art. 30

4. Wahrnehmung der Beteiligungsrechte durch die Spitalholding
1 Die Spitalholding berücksichtigt bei der Wahl der Mitglieder der Verwaltungs räte der RSZ die regionalen Interessen im Rahmen der ihr zustehenden Aktio närsrechte angemessen.
2 Die Mitglieder der Verwaltungsräte der RSZ dürfen nicht der kantonalen Ver waltung angehören.

Art. 31

5. Unabhängigkeit der Betriebsführung der RSZ
1 Die RSZ führen ihren Betrieb im Rahmen der Holdingstruktur eigenverant wortlich.
2 Die Spitalholding ist bestrebt, den RSZ betriebliche Handlungsspielräume zu verschaffen, soweit dies rechtlich möglich und sachlich gerechtfertigt ist.
3 Die RSZ nutzen diese Handlungsspielräume aus.
2.2.2 Regionale Psychiatrische Dienste

Art. 32

Rechtsform
1 Die RPD werden als Aktiengesellschaften nach Artikel 620 ff. OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.
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2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausgestaltung der RPD als Aktiengesellschaften und die zur kantonalen Beteiligung an ihnen er forderlichen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Ge sellschaften erwerben oder veräussern.

Art. 33

Anwendbare Bestimmungen
1 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die RPD sinngemäss anwendbar.
2.2.3 Universitätsspitäler

Art. 34

Aufgaben
1 Die Universitätsspitäler stellen die Versorgung des ganzen Kantonsgebiets mit hoch spezialisierten Spitalleistungen sicher.
2 Sie erbringen Leistungen der Lehre und Forschung zugunsten der Universität Bern.
3 Sie erbringen neben hoch spezialisierten Spitalleistungen auch Leistungen der umfassenden Grundversorgung, soweit dies für die Ausbildung, die Lehre, die Forschung oder die Versorgungssicherheit notwendig und wirtschaftlich ist.
4 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann den Universitätsspi tälern zusätzlich zu den Leistungsaufträgen weitere Aufgaben durch Leistungs verträge übertragen. *
5 Die Universitätsspitäler können Leistungen der Lehre und der Forschung zu gunsten Dritter erbringen, soweit diese Leistungen mindestens kostendeckend abgegolten werden und die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 nicht beeinträchtigt wird.

Art. 35

Universitätsspitäler
1 Als Universitätsspitäler gelten das Inselspital und die Universitären Psychiatri schen Dienste in Bern (UPD).

Art. 36

Inselvertrag
1 Der Regierungsrat und das zuständige Organ der Inselspital-Stiftung regeln vertraglich insbesondere die Führung, die Organisation und die Eigentumsver hältnisse des Inselspitals.
2 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat die Grundsätze des Vertrags zur Genehmigung vor.
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Art. 37

Rechtsform der UPD
1 Die UPD werden als Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. OR geführt. Sie verfolgen einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung.
2 Der Regierungsrat ergreift im Namen des Kantons die zur Ausgestaltung der UPD als Aktiengesellschaft und die zur kantonalen Beteiligung an ihr erforderli chen Massnahmen. Er kann dazu insbesondere Aktiengesellschaften gründen, auflösen, spalten oder fusionieren und Beteiligungen an solchen Gesellschaf ten erwerben oder veräussern. *

Art. 38

Anwendbare Bestimmungen
1 Die Artikel 20 bis 26 sind auf die UPD sinngemäss anwendbar.

Art. 39

Lehre und Forschung
1 Die Leistungserbringung im Bereich von Lehre und Forschung wird gestützt auf die Universitätsgesetzgebung vereinbart.
2 Den Universitätsspitälern und der Universität Bern stehen gegenseitig ange messene Vertretungsrechte in ihren Führungsorganen zu. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3 Die Universität Bern kann Leistungen in Lehre und Forschung bei anderen Leistungserbringern bestellen, soweit dies wirtschaftlich günstiger oder im In teresse der Lehr- und Forschungsqualität nötig ist.
2.2.4 Baurechte und Mietverträge *

Art. 39a

*
1 Sofern die RPD oder die UPD im Eigentum des Kantons liegende Grund stücke oder Gebäude operativ und zugleich wirtschaftlich unmittelbar selbst für die Spitalversorgung nutzen, erhebt der Kanton a in den bestehenden Baurechtsverträgen keinen Baurechtszins, b in den zu erneuernden Mietverträgen einen Mietzins, der sich an der Höhe des Mietzinses orientiert, den die Parteien im Vertrag für die Jahre 2017 bis 2021 vereinbart hatten.
2 In allen anderen Fällen vereinbart der Kanton die Baurechts- oder Mietzinse im Einzelfall.
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2.3 Weitere Organisationen

Art. 40

1 Der Regierungsrat kann weitere selbstständige Organisationen gründen oder den Kanton daran beteiligen, soweit dies für die Spitalversorgung erforderlich ist, insbesondere für den Betrieb gemeinsamer Infrastrukturen oder für die Er bringung gemeinsamer Leistungen.
2 Auf einen öffentlichen Zweck im Sinn der Steuergesetzgebung kann verzich tet werden.
2.4 Steuerung der Leistungsvolumen
2.4.1 Steuerung durch die Tarifpartner

Art. 41

1 Zur Vermeidung eines medizinisch nicht gerechtfertigten Wachstums des Leistungsvolumens ergreifen die Leistungserbringer und die Versicherer geeig nete Massnahmen.
2.4.2 Subsidiäre Steuerung durch den Kanton

Art. 42

Beschluss des Grossen Rates
1 Stellt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion in einem Versorgungsbereich ein medizinisch nicht gerechtfertigtes Wachstum des Leistungsvolumens fest, kann der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrates beschliessen, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine Lenkungsabgabe erhebt. *

Art. 43

Lenkungsabgabe in der Akutsomatik 1. Allgemeine Voraussetzungen
1 Eine Lenkungsabgabe wird erhoben, wenn a der gesamte Case-Mix der akutsomatisch behandelten Berner Patientin nen und Patienten aller im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler gegen über demjenigen des Vorjahres im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Ge setzes um mehr als 6,1 Prozent und in den Folgejahren um mehr als 2,5 Prozent angestiegen ist und b der prozentuale Anstieg des Case-Mixes über dem entsprechenden Durchschnitt aller schweizerischen Listenspitäler liegt.
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Art. 44

2. Gesamtsumme
1 Die Summe aller Lenkungsabgaben ergibt sich aus der Multiplikation folgen der Faktoren: a 20 Prozent des kantonalen Anteils der Referenz-Baserate der Nichtuni versitätsspitäler, b Summe der überschrittenen Case-Mixe.

Art. 45

3. Individuelle Bemessung
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erhebt gegenüber einem im Kanton Bern gelegenen Listenspital eine Lenkungsabgabe, wenn es seinen individuellen Case-Mix des Vorjahres um mehr als 6,1 Prozent im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes und um mehr als 2,5 Prozent in den Folgejah ren überschritten hat. *
2 Die Höhe der Lenkungsabgabe für das Listenspital ergibt sich proportional zu seinem Anteil an allen individuell überschrittenen Case-Mixen an der Summe gemäss Artikel 44.

Art. 46

Lenkungsabgabe in der Psychiatrie und in der Rehabilitation 1. Allgemeine Voraussetzungen
1 Eine Lenkungsabgabe wird erhoben, wenn a das gesamte Leistungsvolumen der psychiatrisch und rehabilitativ behan delten Berner Patientinnen und Patienten aller im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes um mehr als 6,1 Prozent und in den Folgejahren um mehr als 2,5 Prozent angestiegen ist und b der prozentuale Anstieg des Leistungsvolumens über dem entsprechen den Durchschnitt aller schweizerischen Listenspitäler liegt.
2 Das Leistungsvolumen wird anhand der Bemessungsgrösse berechnet, die der Pauschale nach Artikel 49 Absatz 1 KVG zugrunde liegt.

Art. 47

2. Gesamtsumme
1 Die Summe aller Lenkungsabgaben ergibt sich aus der Multiplikation folgen der Faktoren: a 20 Prozent der Pauschale nach Artikel 49 Absatz 1 KVG, b Summe der überschrittenen Leistungsvolumen.
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Art. 48

3. Individuelle Bemessung
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erhebt gegenüber einem im Kanton Bern gelegenen Listenspital eine Lenkungsabgabe, wenn es sein Leistungsvolumen im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes um mehr als
6,1 Prozent und in den Folgejahren um mehr als 2,5 Prozent überschritten hat. *
2 Die Höhe der Lenkungsabgabe für das Listenspital ergibt sich proportional zu seinem Anteil an allen individuell überschrittenen Leistungsvolumen an der Summe gemäss Artikel 47.
2.5 Pflichten

Art. 49

Aufnahme, Behandlung und Nothilfe
1 Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind im Rahmen ihrer Leistungsaufträ ge nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG verpflichtet, Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern aufzunehmen und zu behandeln.
2 Im Kanton Bern gelegene Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind ver pflichtet, Nothilfe zu leisten.
3 Diese Pflichten sind diskriminierungsfrei zu erfüllen. Sie bestehen insbeson dere unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versicherungsstatus der Patientinnen und Patienten.

Art. 50

Gesamtarbeitsvertrag
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser verfü gen über einen Gesamtarbeitsvertrag, haben sich dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche angeschlossen oder bieten ihrem Personal Arbeitsbedingungen an, die insbesondere hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen dem Gesamtarbeitsvertrag der Branche entsprechen.
2 Fehlt ein Gesamtarbeitsvertrag, legt der Regierungsrat insbesondere hinsicht lich Arbeitszeit, Entlöhnung und Sozialleistungen die Mindestanforderungen fest, denen die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen zu genügen haben.

Art. 51

Vergütungsbericht
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler geben in einem Vergütungsbe richt die Summe aller Vergütungen an, die sie an folgende Personengruppen ausgerichtet haben: a Mitglieder des strategischen Führungsorgans, b * Mitglieder der Geschäftsleitung.
812.11 14 c * ...
1a Die Listenspitäler geben im Vergütungsbericht den Lohn des Vorsitzenden der Geschäftsleitung an. *
2 Listenspitäler einer interkantonal tätigen Spitalunternehmung erfassen im Ver gütungsbericht sinngemäss die Personen nach Absatz 1. *
3 Als Vergütungen gelten sinngemäss diejenigen, die in Artikel 663b bis Absatz 2 OR aufgeführt sind. *
4 Die Listenspitäler geben zudem alle Darlehen und Kredite an, die den Perso nengruppen nach Absatz 1 gewährt wurden und noch ausstehen. *
5 Ohne Nennung von Name und Funktion der Personen nach Absatz 1 und un ter Vorbehalt von Absatz 1a richtet sich der Umfang der Angaben zu Vergütun gen und Krediten sinngemäss nach Artikel 663b bis Absatz 4 OR. *
6 Die Listenspitäler veröffentlichen den Vergütungsbericht als Anhang zur Bi lanz und auf ihrer Website.

Art. 51a

* Löhne von Chefärztinnen und Chefärzten
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler melden der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in anonymisierter Form die Löhne der Chefärztinnen und Chefärzte, die bei ihnen angestellt sind.
2 Als Lohn gelten a fixe Vergütungen wie insbesondere Jahreslohn, Funktionszulagen, Ein nahmen aus Gutachtens- und Lehrtätigkeit, b variable Vergütungen wie insbesondere Honorare, Bonifikationen, Gut schriften, Garantiezahlungen, Tantiemen, Beteiligungen, Wandel- und Op tionsrechte, Antritts- und Abgangsentschädigungen, Bürgschaften und Darlehen, c Beiträge des Listenspitals an die berufliche Vorsorge und an Einkäufe in die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Listenspitals.
3 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ver öffentlicht jährlich im Internet, wie sich die Löhne auf Lohnbandbreiten vertei len.
4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere regeln a die zu meldenden Lohnbestandteile, b welche Personen als Chefärztinnen und Chefärzte gelten, c die Lohnbandbreiten.
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Art. 52

Patientenmanagement und Sozialberatung *
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler betreiben je ein Patientenmana gement und stellen für Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige die Sozialberatung sicher. *
2 Das Patientenmanagement und die Sozialberatung sorgen gemeinsam für die Vernetzung sozialer, pflegerischer und medizinischer Dienstleistungen inner halb und ausserhalb des Spitals.

Art. 53

Spitalseelsorge
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler stellen für die Patientinnen und Patienten sowie für deren Angehörige die Spitalseelsorge sicher.

Art. 54

Rechnungslegung
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser erstel len ihre Jahresrechnung auf der Grundlage eines national oder international anerkannten Rechnungslegungsstandards.
2 Gehört das Listenspital oder Listengeburtshaus zu einem Konzern und gehö ren die betriebsnotwendigen Liegenschaften einer anderen Gesellschaft dieses Konzerns, gilt der Rechnungslegungsstandard in Bezug auf die im Kanton Bern genutzten Liegenschaften auch für diese Gesellschaft.
3 Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Rechnungslegungsstan dard durch Verordnung.

Art. 55

Kostenrechnung
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler führen eine vollständige und zertifizierte Kostenrechnung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den anzuwendenden Kostenrechnungsstandard durch Verordnung.

Art. 55a

* Vertrauliche Geburt
1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler mit einem Leistungsauftrag für Geburtshilfe ermöglichen den Patientinnen eine vertrauliche Geburt.
2 Das Listenspital a stellt durch besondere Massnahmen sicher, dass das soziale Umfeld der Frau keine Kenntnis von der vertraulichen Geburt erhält, b macht das Angebot einer vertraulichen Geburt in geeigneter Weise be kannt.
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3 Der Kanton entrichtet den Listenspitälern für jede durchgeführte vertrauliche Geburt eine Pauschale, die den Mehraufwand zur Sicherstellung der Vertrau lichkeit abdeckt.
4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere regeln a die besonderen Massnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, b den Leistungsumfang der vertraulichen Geburt, c die Höhe der Pauschale, d die von der Pflicht zur vertraulichen Geburt ausgenommenen Listenspitä ler.

Art. 56

* ...

Art. 57

Verwaltungssanktionen *
1 Verletzt ein Leistungserbringer teilweise oder vollständig eine Pflicht nach Ar tikel 49 bis 55a, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und In tegrationsdirektion ihm gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungs sanktion in Form einer Busse bis zu 500’000 Franken. *
2 Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Leistungserbringers. *
3 Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von * a * der Bedeutung der Pflichtverletzung und b * den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.
4 Die Grösse des Leistungserbringers bemisst sich nach der Höhe seines Um satzes. Massgebend ist in der Regel der Umsatz in den letzten fünf Jahren vor der Sanktionsverfügung. *
5 ... *
2.6 Finanzierung
2.6.1 Pauschale Abgeltung

Art. 58

1 Die pauschale Abgeltung der stationären Behandlung durch den Kanton rich tet sich nach der Krankenversicherungsgesetzgebung und dem EG KUMV.
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2.6.2 Weitere Beiträge

Art. 59

Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen 1. Zweck
1 Zur Förderung der ambulanten Spitalversorgung kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben ambulante Spitalversorgungsleistungen der im Kanton Bern gelegenen Listen spitäler und Listengeburtshäuser über Leistungsverträge abgelten. *
2 Die kantonale Abgeltung erfolgt zusätzlich zu derjenigen der Krankenversi cherer.

Art. 60

2. Voraussetzungen
1 Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen können zusätzlich abgegolten werden, wenn die Leistung auf der kantonalen Liste der ambulanten Spitalver sorgungsleistungen nach Artikel 62 aufgeführt ist.

Art. 61

3. Pauschalen
1 Die ambulanten Spitalversorgungsleistungen werden aufgrund von Normwer ten durch Pauschalen abgegolten.

Art. 62

4. Ausführungsbestimmungen
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion definiert gemeinsam mit den Listenspitälern und Geburtshäusern die Liste der ambulanten Spitalversor gungsleistungen. Der Regierungsrat erlässt die Bemessungsregeln für die Pauschalen durch Verordnung. *

Art. 63

Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung 1. Zweck
1 Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Leistungen der integrierten Versorgung der im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser über Leistungsverträge abgelten. *

Art. 64

2. Voraussetzungen
1 Leistungen der integrierten Versorgung können abgegolten werden, wenn sie der kantonalen Versorgungsplanung entsprechen und der Tarif nach KVG nicht kostendeckend ist.
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Art. 65

3. Pauschalen
1 Die Leistungen der integrierten Versorgung werden aufgrund von Normwerten durch Pauschalen abgegolten.

Art. 66

Abgeltung zusätzlicher Leistungen
1 Zur Verbesserung der Versorgung kann die Gesundheits-, Sozial- und Inte grationsdirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern die Leistungen, die nicht bereits nach Artikel 49 KVG finanziert sind, über Leistungsverträge abgel ten. *
2 Sie kann insbesondere die Leistungen der Schwangerschaftsberatungsstellen und der Informations- und Beratungsstellen für pränatale Untersuchungen ab gelten.

Art. 67

Abgeltung von Vorhalteleistungen 1. Zweck
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann im Rahmen der da für bewilligten Ausgaben versorgungsnotwendige Vorhalteleistungen von Lis tenspitälern und Listengeburtshäusern abgelten. *

Art. 68

2. Voraussetzungen
1 Vorhalteleistungen können abgegolten werden, wenn sie a trotz effizientem Betrieb nicht mit Versicherungsleistungen und Leistungen der Selbstzahler finanziert werden können und b aufgrund der kantonalen Versorgungsplanung versorgungsnotwendig sind oder aufgrund von Verhältnissen, die sich seit der letzten Versorgungspla nung wesentlich verändert haben, versorgungsnotwendig geworden sind.

Art. 69

3. Pauschalen
1 Die Vorhalteleistungen werden aufgrund von Normwerten durch Pauschalen abgegolten.

Art. 70

Beiträge für Restrukturierungen 1. Zweck
1 Zur Förderung von Restrukturierungen im Sinne der Versorgungsplanung kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listengeburtshäusern im Rahmen der dafür be willigten Ausgaben Beiträge gewähren. *
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2 Beiträge können an den Umbau der Infrastruktur, an die Liquidationskosten, an Sozialplankosten, an Kosten von flankierenden Massnahmen zum Perso nalerhalt und an Kosten für den Anschub des umstrukturierten Betriebsteils gewährt werden.

Art. 71

2. Voraussetzungen
1 Beiträge können gewährt werden, wenn a die Restrukturierung der kantonalen Versorgungsplanung entspricht, b die Restrukturierung mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers übereinstimmt, c das Konzept für die Restrukturierungsmassnahme vorliegt, d die Kosten der Restrukturierungsmassnahme nicht durch die pauschale Abgeltung nach Artikel 49a KVG, durch Versicherungsleistungen, durch Beiträge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind und e die Finanzierung der Restrukturierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint.

Art. 72

3. Beitragsart
1 Die Beiträge können gewährt werden als a Bürgschaften nach Artikel 492 bis 512 OR, b verzinsliche Darlehen, c Abgeltungen.
2 Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückerstattung der Darlehen durch Verordnung.

Art. 73

Bürgschaften und Darlehen zur Sicherstellung der Liquidität 1. Zweck
1 Zur Sicherstellung der Liquidität der Listenspitäler und Listengeburtshäuser bei Investitionen kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Bürgschaften nach Artikel 492 bis 512 OR und verzinsliche Darlehen gewähren. *

Art. 74

2. Voraussetzungen
1 Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn a die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht, b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers überein stimmt, c das Konzept für die Investition vorliegt und
812.11 20 d das Anlagevolumen mit den voraussichtlichen Erträgen finanziert werden kann.

Art. 75

3. Ergänzende Bestimmungen *
1 Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Rückerstattung der Darlehen durch Verordnung.

Art. 76

Beiträge für Investitionen 1. Zweck
1 Zur Ermöglichung der für die Versorgung notwendigen Investitionen, deren Kosten durch die pauschale Abgeltung nach Artikel 49a KVG nicht gedeckt sind, kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den Listenspitä lern und Listengeburtshäusern im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Bei träge gewähren. *

Art. 77

2. Voraussetzungen
1 Beiträge können gewährt werden, wenn a die Investition der kantonalen Versorgungsplanung entspricht, b die Investition mit dem Geschäftsplan des Leistungserbringers überein stimmt, c das Konzept für die Investition vorliegt, d die Investitionskosten nicht durch Versicherungsleistungen, durch Beiträ ge Privater oder durch Eigenmittel gedeckt sind und e die Investition nicht mit Darlehen oder Bürgschaften nach Artikel 73 er möglicht werden kann.

Art. 78

Rückerstattungspflicht 1. Voraussetzungen
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion for dert den Beitrag für Restrukturierungen nach Artikel 70 und den Beitrag für In vestitionen nach Artikel 76 zurück, wenn die Beitragsempfängerin oder der Bei tragsempfänger * a * den Beitrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten hat, b * den Beitrag zweckwidrig verwendet, c * gegen Auflagen und Bedingungen verstösst, die mit dem Beitrag verbun den worden sind, d nachträglich Investitionsbeiträge Dritter erhält, e das Investitionsobjekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert, f * von der Spital- oder Geburtshausliste gestrichen wird.
21 812.11

Art. 79

2. Bemessung
1 Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Streichung von der Spital- oder Geburtshausliste bemisst sich die Rückforderung nach dem Lebenszyklus der Infrastruktur. *

Art. 80

3. Härtefälle
1 In Härtefällen kann ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichtet werden.
2.6.3 Rückgriffsrecht

Art. 81

1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion macht die nach Artikel 79a KVG auf den Kanton übergegangenen Ansprüche geltend. *
2 Sie kann die Geltendmachung vertraglich an einen Dritten übertragen und be stimmen, dass die Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen ihre Datenlie ferungspflicht nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe h direkt gegenüber diesem Dritten erfüllen.
3 Rettungswesen
3.1 Leistungserbringer
3.1.1 Sanitätsnotrufzentrale

Art. 82

Aufgaben
1 Die Sanitätsnotrufzentrale leitet und koordiniert die sanitätsdienstlichen Ret tungseinsätze im ganzen Kantonsgebiet.
2 Sie weist die einzelnen Rettungseinsätze den geeigneten, geografisch nächs ten verfügbaren Rettungsdiensten zu.
3 Sie ist im Rahmen der Einsatzplanung und -leitung gegenüber sämtlichen Er bringern von sanitätsdienstlichen Rettungsleistungen weisungsbefugt.
4 Sie betreibt eine für den ganzen Kanton gültige einheitliche sanitätsdienstli che Telefonnotrufnummer.

Art. 83

Organisation
1 Der Kanton betreibt die Sanitätsnotrufzentrale.
812.11 22
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann durch Leistungsvertrag einen Dritten mit dem Betrieb der Sanitätsnotruf zentrale beauftragen. *
3 Sie kann durch Leistungsverträge Dritte mit dem Betrieb der Sanitätsnotruf zentrale für Teile des Kantonsgebiets beauftragen, soweit dies die Versorgung mit Rettungsleistungen verbessert.
3.1.2 Regionale Rettungsdienste

Art. 84

Aufgaben
1 Die regionalen Rettungsdienste stellen die Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsleistungen sicher.
2 Sie betreiben innerhalb ihres Einsatzgebiets einen Stützpunkt und nach Be darf zusätzliche Ambulanzstandorte.

Art. 85

Organisation
1 Die Versorgung mit Rettungsleistungen kann sichergestellt werden durch a privatrechtlich organisierte Rettungsdienste, b RSZ, c andere Gemeinwesen.
2 Die regionalen Rettungsdienste sind betrieblich eigenständig und führen eine eigene Rechnung.

Art. 86

Beteiligung des Kantons
1 Das für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Organ des Kantons be schliesst über eine Beteiligung an regionalen Rettungsdiensten, soweit dies im Rahmen der Versorgungsplanung für eine ausreichende Versorgung mit Ret tungsleistungen erforderlich ist. *
2 Beteiligt sich der Kanton an regionalen Rettungsdiensten, so hält er kapital- und stimmenmässig die Mehrheit.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Organisation und über die Betei ligung der RSZ sinngemäss anwendbar.
23 812.11
3.1.3 Weitere Leistungserbringer

Art. 87

1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann durch Leistungsverträge weiteren inner-, ausser- oder interkantonalen Rettungsdiensten Aufgaben des Rettungswesens übertragen, insbesondere spezialisierten Rettungsdiensten für die Rettung zu Wasser und durch die Luft. *
3.1.4 ... *

Art. 88

* ...
3.2 Mittelbewirtschaftung

Art. 89

1 Der Regierungsrat kann die einheitliche Beschaffung und den einheitlichen Einsatz der Infrastruktur von Leistungserbringern durch Verordnung regeln.
2 Er kann diese Befugnis durch Verordnung an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen. *
3.3 Pflichten

Art. 90

Einsatzbereitschaft *
1 Die Leistungserbringer gewährleisten im Rahmen der bestellten Leistungen eine entsprechende Einsatzbereitschaft. *

Art. 91

Technischer Standard der Sanitätsnotrufzentrale
1 Die Sanitätsnotrufzentrale hält den von der Kantonspolizei festgelegten tech nischen Standard für den Betrieb der Zentrale ein.

Art. 92

Rettungspflicht *
1 Die regionalen Rettungsdienste sowie die Leistungserbringer nach Artikel 87 sind verpflichtet, Rettungsleistungen zu erbringen. Diese Pflicht ist diskriminie rungsfrei zu erfüllen. Sie besteht insbesondere unabhängig von Alter, Ge schlecht, Herkunft oder Versicherungsstatus der Patientinnen und Patienten. *
812.11 24

Art. 93

Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale
1 Die regionalen Rettungsdienste und die weiteren Leistungserbringer nach Ar tikel 87 sind an die Weisungen der Sanitätsnotrufzentrale gebunden und stellen dieser alle für die Einsatzplanung und Einsatzführung erforderlichen Informatio nen zur Verfügung.

Art. 94

Koordination mit Spitälern
1 Die regionalen Rettungsdienste koordinieren ihre Tätigkeit mit einem oder mehreren Erbringern von Leistungen der Akutversorgung, welche die Voraus setzungen zur notfallmässigen Aufnahme von Patientinnen und Patienten erfül len. *

Art. 95

Weitere Pflichten
1 Artikel 50 ist für sämtliche Leistungserbringer sinngemäss anwendbar. *

Art. 96

Verwaltungssanktionen *
1 Verletzt ein Leistungserbringer teilweise oder vollständig eine Pflicht nach Ar tikel 50 oder 92, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und In tegrationsdirektion ihm gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwaltungs sanktion in Form einer Busse bis zu 100’000 Franken. *
2 Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Leistungserbringers. *
3 Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von * a * der Bedeutung der Pflichtverletzung und b * den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.
4 Die Grösse des Leistungserbringers bemisst sich nach der Höhe seines Um satzes. Massgebend ist in der Regel der Umsatz in den letzten fünf Jahren vor der Sanktionsverfügung. *
5 ... *
3.4 Leistungsverträge

Art. 97

Abschluss
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion schliesst mit den Leistungserbringern des Rettungswesens Leistungsverträge ab. *
25 812.11

Art. 98

Inhalt
1 Zusätzlich zu den Inhalten nach Artikel 9 Absatz 1 legen die Leistungsverträ ge die versorgungsnotwendigen Ambulanzstandorte fest, die der Leistungser bringer innerhalb seines Einsatzgebiets betreibt.

Art. 99

Verträge mit Dritten
1 Die regionalen Rettungsdienste können zur Erbringung der mit dem Kanton vereinbarten Leistungen Verträge mit folgenden Dritten abschliessen: a inner- und ausserkantonalen Rettungsdiensten mit einer kantonalen Betriebsbewilligung, b privat praktizierenden Ärztinnen und Ärzten mit Berufsausübungsbewilli gung des Kantons Bern.
2 Die Verträge mit Dritten sind schriftlich abzuschliessen und der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zur Kenntnis zu brin gen. *
3.5 Finanzierung

Art. 100

Beiträge an die Leistungserbringer
1 Der Kanton gewährt durch Leistungsverträge Beiträge an die Sanitätsnotruf zentrale und an die Rettungsdienste.
2 Die Beiträge entsprechen der Differenz zwischen dem genormten Betriebs aufwand und den Erträgen des Leistungserbringers.
3 Als genormter Betriebsaufwand gilt der Aufwand von vergleichbaren Leis tungserbringern.
4 Der genormte Betriebsaufwand berücksichtigt insbesondere a die Betriebs- und Investitionskosten, b die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern, c die Art der Aufträge an den einzelnen Ambulanzstandorten.
5 Als Erträge des Leistungserbringers gelten insbesondere a die Vergütungen der Sozial- und Privatversicherungen, b die Vergütungen der Patientinnen und Patienten, c die Abgeltung von Leistungen, die für die eigene Trägerschaft erbracht werden, d die geldwerten Leistungen der eigenen Trägerschaft.
812.11 26
6 Der Regierungsrat * a * regelt die Einzelheiten zum genormten Betriebsaufwand und zur Berech nung der Beiträge an die Leistungserbringer durch Verordnung, b * kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ermächtigen, den Betrag des genormten Betriebsaufwands in Abhängigkeit von den Kosten der Rettungsdienste neu festzulegen.

Art. 101

Bauten und Einrichtungen des Kantons
1 Der Kanton kann den Leistungserbringern in seinem Eigentum stehende Bau ten und Einrichtungen zur Verfügung stellen, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.

Art. 102

Anwendbare Bestimmungen
1 Die Artikel 70 bis 72 sowie 76 bis 80 sind auf die Erbringer von Rettungsleis tungen sinngemäss anwendbar.
4 Aus- und Weiterbildung
4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 103

1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Massnahmen im Bereich der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbil dung und im Bereich der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesund heitsberufen ergreifen, wenn die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in der Spitalversorgung und im Rettungswesen gefährdet ist. *
2 Sie kann zu diesem Zweck Leistungsverträge mit Leistungserbringern oder weiteren geeigneten Organisationen abschliessen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die nichtuniversitären Gesundheitsberufe durch Verordnung.
4.2 Ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung

Art. 104

Pflicht
1 Die in der Spitalversorgung tätigen Leistungserbringer beteiligen sich an der durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinal berufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) 1 ) anerkannten ärztlichen und pharma zeutischen Weiterbildung, wenn sie solches Personal beschäftigen. *
1) SR 811.11
27 812.11

Art. 105

Weiterbildungsleistung *
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbrin gende Weiterbildungsleistung in Form eines Weiterbildungsquotienten fest. *
2 Für die Versorgungsbereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation so wie für das Universitätsspital werden je separate Weiterbildungsquotienten festgelegt. *
3 Der für einen Versorgungsbereich massgebende Weiterbildungsquotient be stimmt sich aus den Gesamteinnahmen aller Leistungserbringer aus der obli gatorischen Krankenpflegeversicherung des Vorjahres geteilt durch die Summe der in diesem Jahr effektiv erbrachten Weiterbildungsleistung in Vollzeitäquiva lenten. *
4 Die in einem Rechnungsjahr in Vollzeitäquivalenten zu erbringende Weiterbil dungsleistung wird gestützt auf den Weiterbildungsquotienten des Vorvorjahres im jeweiligen Versorgungsbereich festgelegt. *

Art. 105a

* Abgeltung
1 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion am Ende des Rechnungsjahres die in diesem Jahr effektiv erbrachte Weiterbildungsleistung in Vollzeitäquivalenten.
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ent richtet dem Leistungserbringer eine Abgeltung für die im Rechnungsjahr er brachte Weiterbildungsleistung.
3 Die Abgeltung erfolgt in Form einer Pauschale pro Jahr und Vollzeitäquiva lent, die vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegt wird. Er berücksich tigt dabei insbesondere die ärztlichen Fachrichtungen, bei denen eine Unter versorgung besteht.

Art. 105b

* Ausgleichszahlung
1 Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung zu leisten, sofern a er die aufgrund des Weiterbildungsquotienten im Rechnungsjahr zu er bringende Weiterbildungsleistung nicht vorweisen kann und b der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegte Toleranzwert über schritten wird.
812.11 28
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen der poten ziellen Abgeltung für die aufgrund des Weiterbildungsquotienten zu erbringen de Weiterbildungsleistung und der effektiven Abgeltung für die im Rechnungs jahr erbrachte Weiterbildungsleistung.
3 Spezifische Bildungsangebote eines Leistungserbringers können bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung angerechnet werden.
4 Die Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden zu verwenden für a die Förderung ärztlicher Fachrichtungen, in denen eine Unterversorgung droht oder besteht, b den Ausgleich regionaler Unterschiede.

Art. 105c

* Delegation
1 Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenzen im Bereich der ärztli chen und pharmazeutischen Weiterbildung durch Verordnung an die Gesund heits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen.
4.3 Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen
4.3.1 Praktische Aus- und Weiterbildung durch die Leistungserbringer

Art. 106

Pflicht
1 Die Leistungserbringer beteiligen sich an der praktischen Aus- und Weiterbil dung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheits berufen, indem sie ihre Aus- und Weiterbildungsplätze für im Kanton Bern gele gene schulische Bildungsanbieter bereitstellen. *
2 Wenn im Kanton Bern Anbieter für einzelne Berufe fehlen oder nicht in der entsprechenden Amtssprache vorhanden sind, können die Leistungserbringer Plätze für ausserhalb des Kantons Bern gelegene Anbieter bereitstellen. *

Art. 107

Ausbildungskonzept
1 Jeder Leistungserbringer erstellt ein Ausbildungskonzept.
2 Das Ausbildungskonzept beschreibt die betrieblichen Voraussetzungen sowie die Ziele und Schwerpunkte der praktischen Aus- und Weiterbildung in den vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberufen. *
29 812.11

Art. 108

Aus- und Weiterbildungsleistung
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt gegenüber jedem Leistungserbringer die in einem Rechnungsjahr zu erbrin gende Aus- und Weiterbildungsleistung fest. Sie stützt sich dabei auf die kanto nale Versorgungsplanung und die kantonalen Vorgaben über das Ausbildungs potenzial. *
2 Die kantonalen Vorgaben zur Berechnung des Ausbildungspotenzials des Leistungserbringers berücksichtigen insbesondere a * die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Leistungserbringers in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen, b die Struktur des Betriebs des Leistungserbringers, c die diagnostischen, therapeutischen, pflegerischen und geburtshilflichen Leistungen im stationären und ambulanten Bereich des Leistungserbrin gers.
3 Der Leistungserbringer kann die Aus- und Weiterbildungsleistung im eigenen Betrieb erbringen oder einen im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringer da mit beauftragen.
4 Der Regierungsrat regelt die Gewichtung für jede Aus- und Weiterbildung durch Verordnung und macht Vorgaben zum Ausbildungspotenzial der Leis tungserbringer. *

Art. 109

Abgeltung
1 Der Leistungserbringer meldet der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion am Ende des Rechnungsjahres für jeden nichtuniversitären Gesundheitsberuf die Aus- und Weiterbildungswochen, die während des Rech nungsjahres erbracht worden sind. *
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion entrichtet dem Leistungserbringer die Abgeltung für die im Rechnungsjahr erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung. Vergütungen für die Aus- und Weiterbildungsleistung, die der Leistungserbringer nach KVG erhält, werden davon abgezogen. *
3 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann dem Leistungserbringer während des Rechnungsjahres periodische Vor schüsse auf der Grundlage der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung ausrichten. *
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung durch Verordnung.
812.11 30

Art. 110

Ausgleichszahlung
1 Liegt die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung des Leistungserbringers unter der festgelegten Aus- und Weiterbildungsleistung, hat der Leistungser bringer eine Ausgleichszahlung zu leisten.
2 Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht höchstens dem Betrag, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt: * a * Abgeltung für die festgelegte Aus- und Weiterbildungsleistung, b * dreifache prozentuale Differenz zwischen festgelegter und im Rechnungs jahr erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung.
3 Die Pflicht zur Ausgleichszahlung besteht erst, wenn ein Toleranzwert über schritten ist. *
4 Bei einer Überschreitung des Toleranzwerts wird auf die Anordnung einer Ausgleichszahlung verzichtet, wenn der Leistungserbringer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. *
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ausgleichszahlung und insbe sondere die Höhe des Toleranzwerts durch Verordnung. *

Art. 111

Delegation
1 Der Regierungsrat kann seine Regelungskompetenzen im Bereich der nichtu niversitären Aus- und Weiterbildung durch Verordnung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übertragen. *
4.3.2 Theoretische Aus- und Weiterbildung des Personals der Leistungserbringer

Art. 112

Zweck
1 Zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses in den nichtuniversitären Ge sundheitsberufen kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und In tegrationsdirektion den im Kanton Bern gelegenen Leistungserbringern Beiträ ge für die theoretische Aus- und Weiterbildung ihres Personals gewähren. *
2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht. Sie gibt darin insbesondere Auskunft über die Höhe der gewährten Beiträge. *
31 812.11

Art. 113

Voraussetzungen
1 Beiträge können für eine Aus- oder Weiterbildung von Personal des Leis tungserbringers gewährt werden, wenn es sich um einen vom Regierungsrat bezeichneten nichtuniversitären Gesundheitsberuf mit einem in der kantonalen Versorgungsplanung ausgewiesenen Bedarf handelt. *

Art. 114

Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge decken die Kosten, welche die Institutionen, welche die Aus- und Weiterbildung durchführen, dem Leistungserbringer oder der beim Leistungser bringer angestellten Person in Rechnung stellen. *
5. Modellversuche und medizinische Innovation

Art. 115

Modellversuche
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Modellversuche durchführen oder im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben mit Beiträgen för dern, um neue oder veränderte Methoden, Konzepte, Regelungen, Formen oder Abläufe zu erproben * a in der Spitalversorgung, dem Rettungswesen oder in der Aus- und Weiter bildung sowie in deren Kooperationsfeldern, b * in den Kooperationsfeldern des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie in den Geltungsbereichen des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG) 1 ) und des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 2 ) sowie des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG) 3 ) , soweit diese Modell versuche vor- und nachgelagerte Versorgungsbereiche betreffen.
2 Für die Modellversuche gelten folgende Grundsätze: a Die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten sind zu berücksichtigen. b Die Modellversuche müssen auf die Erzielung medizinischer, versor gungstechnischer oder wirtschaftlicher Verbesserungen ausgerichtet sein. c Sie sind durch ein Controlling zu begleiten und müssen evaluiert werden.
3 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion re gelt die Modellversuche in Leistungsverträgen mit den Leistungserbringern oder mit anderen geeigneten Organisationen. *
1) BSG 811.01
2) BSG 860.1
3) BSG 860.2
812.11 32
4 Der Finanzbedarf für die Modellversuche ist in der Versorgungsplanung oder in einem besonderen Bericht auszuweisen.
5 Der Grosse Rat wird in der Versorgungsplanung oder im besonderen Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Modellversuche orientiert.
6 Der Regierungsrat kann zur Durchführung von Modellversuchen Versuchsver ordnungen erlassen, die von diesem Gesetz abweichen. Artikel 44 des Geset zes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) ist anwendbar.

Art. 116

Beiträge für medizinische Innovationen
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann den Universitätsspitälern und anderen Listenspitälern im Rahmen der da für bewilligten Ausgaben Beiträge zur Förderung einzelner medizinischer Inno vationen gewähren. *
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn die Kosten der medizinischen Innovation nicht durch die pauschale Abgeltung nach Artikel 49a KVG, durch Ver sicherungsleistungen, durch Beiträge oder Abgeltungen anderer Gemeinwesen oder durch Beiträge Privater gedeckt werden können.
6 Rechtsverhältnis zwischen Leistungserbringern und Patientinnen und Patienten

Art. 117

1 Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser sowie die im Kanton Bern zugelassenen Rettungsdienste begründen ihre Rechtsver hältnisse mit den Patientinnen und Patienten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. *
2 Ansprüche aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind durch Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozess ordnung, ZPO) 2 ) . *
1) BSG 152.01
2) SR 272
33 812.11
7 Aufsicht und Betriebsbewilligung

Art. 118

Aufsicht
1 Wer Leistungen nach diesem Gesetz erbringt, ist der kantonalen Aufsicht un terstellt.
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überprüft periodisch, ob die Leistungserbringer die gesetzlichen Voraussetzun gen für ihre Tätigkeit erfüllen. *

Art. 119

Betriebsbewilligung
1 Wer Leistungen nach diesem Gesetz erbringt, bedarf einer Betriebsbewilli gung.

Art. 120

Spitäler und Geburtshäuser
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion er teilt die Betriebsbewilligung für Spitäler und Geburtshäuser, wenn der Leis tungserbringer * a Gewähr für die fachgerechte medizinische Behandlung und Pflege der Patientinnen und Patienten bietet, b über zweckentsprechende Räumlichkeiten und medizinische Einrichtun gen verfügt, c eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleistet, d sein Behandlungs- und Pflegeangebot in einem Betriebskonzept um schreibt, e ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt, f über ein sachgerechtes Notfallkonzept verfügt und g den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringt.

Art. 121

Rettungsdienste
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion er teilt die Betriebsbewilligung für Rettungsdienste, wenn der Leistungserbringer * a über eine betriebliche und eine ärztliche Leitung verfügt, b über das erforderliche Fachpersonal verfügt, c über die zum Betrieb notwendigen Fahrzeuge oder Fluggeräte, Anlagen, Einrichtungen sowie sachlichen Mittel verfügt, d an der Sanitätsnotrufzentrale angeschlossen ist, e sein Angebot in einem Betriebskonzept umschreibt, f ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreibt und
812.11 34 g den Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung erbringt.
2 Ist der Leistungserbringer bereits Inhaber einer Betriebsbewilligung eines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundes gesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) 1 ) anerkannt.

Art. 121a

* Nähere Bestimmungen
1 Der Regierungsrat a regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 120 und 121 durch Verordnung, b kann die Leistungserbringer verpflichten, zum Nachweis der Bewilligungs voraussetzungen elektronische Messsysteme oder -programme zu ver wenden, c kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ermächtigen, die nach Buchstabe b zu verwendenden Messsysteme oder -programme zu bestimmen.

Art. 122

Einschränkung der Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung kann teilweise, befristet oder unter Bedingungen er teilt oder mit Auflagen verbunden werden.

Art. 123

Entzug und Erlöschen der Betriebsbewilligung
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ent zieht eine Betriebsbewilligung, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie zu verweigern gewesen wäre. *
2 Die Betriebsbewilligung erlischt mit der Aufgabe der Tätigkeit.

Art. 124

Massnahmen gegen Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbe willigung
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann bei Verletzung betrieblicher Pflichten, Missachtung von Bedingungen oder Auflagen oder Verstoss gegen die Vorschriften der Spitalversorgungsge setzgebung gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung anordnen: * a eine Verwarnung, b eine Busse bis zu 200'000 Franken,
1) SR 943.02
35 812.11 c den Entzug der Bewilligung.
2 Die Bewilligung kann ganz oder teilweise, auf bestimmte oder auf unbestimm te Zeit entzogen oder in eine befristete Bewilligung umgewandelt werden.

Art. 125

Aufsicht durch Dritte
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Dritte beauftragen, bei den Leistungserbringern Kontrollen im Rahmen der Aufsicht durchzuführen und ihr Bericht zu erstatten. *

Art. 126

Verjährung
1 Die administrative Verfolgung verjährt mit Ablauf von zwei Jahren, nachdem die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat. *
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- und Prozesshandlung über den be anstandeten Vorfall unterbrochen, welche die zuständige Stelle der Gesund heits-, Sozial- und Integrationsdirektion, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt. *
3 Die administrative Verfolgung verjährt in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren nach dem zu beanstandenden Vorfall.
8 Datenlieferung, Datenveröffentlichung und Datenschutz

Art. 127

Datenlieferung 1. Pflicht
1 Die Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen liefern der zuständigen Stel le der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion innert angesetzter Frist alle Daten, die erforderlich sind für * a die Planung der Spitalversorgung, die Planung des Rettungswesens und die Massnahmen zur Sicherung des beruflichen Nachwuchses, b die vergleichende Überprüfung der Qualität, c die vergleichende Überprüfung der Leistungskosten, d die Prüfung der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten, e die Prüfung der Erreichung von Zielen und Wirkungen der Leistungsver träge nach Artikel 8, f die Prüfung der Abgeltung in den Leistungsverträgen nach Artikel 8, g * die Prüfung des Vergütungsanteils des Kantons nach KVG und nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) 1 ) ,
1) SR 831.20
812.11 36 h die Ausübung des Rückgriffrechts des Kantons nach Artikel 79a KVG.
2 Die Daten sind, sofern sie nicht zwingend für die Aufgabenerfüllung erforder lich sind, so weit zu anonymisieren, dass Rückschlüsse auf andere Personen als die Leistungserbringer ausgeschlossen sind. *
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann die Ge sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ermächtigen, die Art und den Um fang der Daten sowie den Zeitpunkt der Datenlieferung näher zu regeln. *

Art. 128

2. Verwaltungssanktionen *
1 Liefert ein Leistungserbringer die Daten nicht oder nicht nach den Vorgaben des Regierungsrates, verfügt die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ihm gegenüber für das betreffende Jahr eine Verwal tungssanktion in Form einer Busse bis zu 500’000 Franken. *
2 Die Höhe der Busse richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Leistungserbringers. *
3 Die Schwere des Verschuldens hängt insbesondere ab von * a der Anzahl der Nichtlieferungen, b der Anzahl und der Dauer der verspäteten Lieferungen, c den Umständen, die zur Pflichtverletzung geführt haben.
4 Die Grösse des Leistungserbringers bemisst sich nach der Höhe seines Um satzes. Massgebend ist in der Regel der Umsatz in den letzten fünf Jahren vor der Sanktionsverfügung. *
5 Die allfällige Verwaltungssanktion gegenüber einem Leistungserbringer fasst alle innerhalb eines Jahres erfolgten Verletzungen in einer Verfügung pro Jahr zusammen. *

Art. 129

Datenveröffentlichung
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist berechtigt, die nach Bundesvorgaben bei den Leistungserbringern erhobenen betriebsbezogenen Daten zu bearbeiten und so zu veröffentlichen, dass die einzelnen Leistungser bringer ersichtlich sind. *
2 Sie kann zudem in einem allgemein zugänglichen Medium folgende Daten veröffentlichen: a die Ergebnisse aus der vergleichenden Überprüfung der Qualität der Leis tungserbringer,
37 812.11 b die Ergebnisse aus der vergleichenden Überprüfung der Leistungskosten der Leistungserbringer, c den Zustand und die Refinanzierbarkeit der Infrastrukturen der Listenspi täler und Listengeburtshäuser.
3 Als allgemein zugängliches Medium gilt insbesondere das Internet.

Art. 130

Datenschutz
1 Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) 1 ) sind anwendbar auf * a * die Kommissionen nach Artikel 4, b * die Ombudsstelle nach Artikel 5, c * die Leistungserbringer, soweit ihnen kantonale Aufgaben übertragen sind.
9 Mitwirkungs- und Meldepflichten

Art. 131

Mitwirkungspflichten
1 Die Leistungserbringer erteilen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftragten Person unent geltlich Auskünfte, gewähren ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, verschaffen ihr Zutritt zu den Grundstücken, Betrieben, Räumen sowie Einrichtungen und un terstützen sie in allen Belangen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Kantons erforderlich ist. *
2 Ihre Organe und Hilfspersonen können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder der von ihr beauftrag ten Person nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten berufen. *

Art. 132

Meldepflichten
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsbewilligungen des Kantons Bern melden der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek tion * a wesentliche Änderungen des Betriebskonzepts, des Notfallkonzepts oder der pharmazeutischen Versorgung, bevor sie die Änderungen umsetzen. b unverzüglich andere wesentliche Änderungen, welche die Erfüllung von übertragenen öffentlichen Aufgaben beeinträchtigen könnten.
1) BSG 152.04
812.11 38
2 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung eines anderen Kantons melden der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrati onsdirektion ihre Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Bern. *
3 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion unverzüglich Vorfälle, bei de nen betriebliche Pflichten verletzt worden sein könnten. *
10 Strafbestimmungen

Art. 133

Unwahre Angaben
1 Wer in der Absicht, eine Betriebsbewilligung zu erwirken oder ihre Einschrän kung oder ihren Entzug zu verhindern, wissentlich unwahre Angaben über we sentliche Tatsachen macht oder solche Tatsachen verheimlicht, wird mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.

Art. 134

Handeln als Leistungserbringer ohne Bewilligung
1 Handelt ein Leistungserbringer ohne Betriebsbewilligung der zuständigen Be hörde, aufgrund einer unrechtmässig erwirkten Bewilligung oder in Überschrei tung der ihm erteilten Bewilligung, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis 100'000 Franken bestraft.

Art. 135

Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz
1 Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis zu 60'000 Fran ken und im Wiederholungsfall mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.

Art. 136

Widerhandlung in Betrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solida risch für Bussen, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
11 Rechtspflege

Art. 137

1 Gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes kann Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) geführt werden.
1) BSG 155.21
39 812.11
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt unter Vorbehalt von Artikel 117 auf Klage hin als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen aufgrund dieses Gesetzes. *
12 Verrechnung von Forderungen

Art. 138

1 Der Kanton kann Forderungen gegenüber dem Leistungserbringer mit Forde rungen des Leistungserbringers gegenüber dem Kanton verrechnen, sofern beide Forderungen fällig sind und ihre Rechtsgrundlage in der Krankenversi cherungs- oder Spitalversorgungsgesetzgebung haben.
13 Ausgabenbewilligung

Art. 139

1 Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit für a die Beiträge für Modellversuche, b die Beiträge für medizinische Innovationen, c die Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen, d die Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung, e die Abgeltung zusätzlicher Leistungen, f die Abgeltung von Vorhalteleistungen, g die Ausgaben für die ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung.
2 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beschliesst über die Ver wendung des Rahmenkredits. *
3 Sie bewilligt die Ausgaben für a die Abgeltung der Leistungserbringer des Rettungswesens, b die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen.
4 Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nach der Kantonsverfassung und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.
812.11 40
14 Übergangsbestimmungen
14.1 Übergang der Bezirks- und Regionalspitäler in die neuen Trägerschaften

Art. 140

Verteilung der Pauschalabgeltung unter den Gemeinden
1 Die auf eine Spitalträgerschaft nach Artikel 29 des Gesetzes vom 2. Dezem ber 1973 über Spitäler und Schulen für Spitalberufe (Spitalgesetz, SpG) 1 ) ent fallende Pauschalabgeltung des Kantons wird unter den beteiligten Gemeinden entsprechend den Regelungen verteilt, die sie für die Bezahlung der Gemein debeiträge getroffen haben.
2 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen der Spitalträgerschaften.

Art. 141

Schiedskommission
1 Für die Überführung der bisherigen Bezirks- und Regionalspitäler besteht eine fünfköpfige Schiedskommission.
2 Das Verwaltungsgericht bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie zwei weitere Mitglieder, der Verband Bernischer Gemeinden und der Regie rungsrat je ein Mitglied der Schiedskommission.
3 Die Schiedskommission überprüft auf Gesuch einer betroffenen Gemeinde hin die Verteilung des auf eine Spitalträgerschaft nach Artikel 29 SpG entfallen den Anteils der Pauschalabgeltung des Kantons unter den beteiligten Gemein den.
4 Der Regierungsrat hebt die Schiedskommission auf, sobald alle Verjährungs fristen im Zusammenhang mit der Verteilung der Pauschalabgeltung des Kantons ungenutzt abgelaufen oder entsprechende Verfahren abgeschlossen sind.

Art. 142

Gewinnbeteiligung
1 Veräussert ein RSZ bis am 31. Dezember 2015 Objekte, die von den Spital trägerschaften nach Artikel 29 und 30a SpG übernommen worden sind, so sind die früheren Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die an der entsprechenden früheren Spitalträgerschaft beteiligten Gemeinden anteilmäs sig an einem allfälligen Gewinn zu beteiligen.
1) http://www.lexfind.ch/dtah/23464/2/
41 812.11

Art. 143

Baurechte
1 Baurechte, die einem RSZ im Rahmen des Übergangs der Bezirks- und Re gionalspitäler an die neuen Trägerschaften eingeräumt worden sind, dauern
100 Jahre und sind zinslos.
2 Der vorzeitige Heimfall findet statt, wenn der Boden nicht mehr für die Spital versorgung verwendet wird.
3 Im Fall des vorzeitigen Heimfalls wird die Höhe der Abgeltung für Bauten, An lagen und Einrichtungen durch die Gültschätzungskommission festgelegt.

Art. 144

Rückerwerbsrecht 1. Grundsatz
1 Wenn der Boden innerhalb von 50 Jahren seit der Übertragung an die neuen Trägerschaften nicht mehr für die Spitalversorgung verwendet und das Rücker werbsrecht in Anspruch genommen wird, so wird der Boden mit allen darauf stehenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen auf die frühere Eigentümerin oder den früheren Eigentümer zurückübertragen.
2 Der Boden wird unentgeltlich zurückübertragen.
3 Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind der neuen Trägerschaft abzugelten. Die Höhe der Abgeltung wird von der Gültschätzungskommission festgelegt.

Art. 145

2. Art der Ausübung
1 Über die Ausübung des Rückerwerbsrechts entscheiden die ehemaligen Spitalträgerschaften nach Artikel 29 SpG und die Gemeinden, die dem Kanton Objekte übertragen haben, innerhalb von sechs Monaten seit der Festlegung der Abgeltung nach Artikel 144 Absatz 3 nach dem Mehrheitsprinzip.
2 Bestehen zum Zeitpunkt der Zweckentfremdung der Objekte die Spitalträger schaften nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglichen Zusammensetzung, so entscheiden die ehemals an der Spitalträgerschaft beteiligten Gemeinden über die Ausübung des Rückerwerbsrechts.
3 Unbenutzter Fristablauf gilt als Verzicht auf den Rückerwerb.

Art. 146

3. Folgen der Ausübung
1 Wird das Rückerwerbsrecht ausgeübt, so fallen die betroffenen Objekte an die Spitalträgerschaft oder die Gemeinde, die das Objekt seinerzeit dem Kanton übertragen hat.
812.11 42
2 Besteht die Spitalträgerschaft nicht mehr oder nicht mehr in der ursprüngli chen Zusammensetzung, so wird das Objekt den ursprünglich an der Spitalträ gerschaft beteiligten Gemeinden im Verhältnis ihrer im Jahr 2005 geltenden Beitragspflicht gegenüber der Trägerschaft zu Miteigentum übertragen.

Art. 147

Haftung
1 Die Spitalträgerschaften nach Artikel 29 SpG oder, sofern diese nicht mehr bestehen, die ehemals beteiligten Gemeinden haften während zehn Jahren nach der Übernahme der Bezirks- und Regionalspitäler für Schulden, die auf grund eines Sachverhalts entstanden sind oder entstehen, der sich vor der Übernahme ereignet hat und dessen Kostenfolgen nicht durch Beiträge des Kantons an die Betriebskosten der Bezirks- und Regionalspitäler gemäss den vor der Übernahme gültigen Finanzierungsvorschriften gedeckt worden sind oder zu decken gewesen wären.
2 Absatz 1 ist sinngemäss auch anwendbar, wenn die Spitalträgerschaft ihr zu stehende Rechte nicht geltend gemacht hat und dadurch Einnahmen verringert oder Ausgaben vergrössert worden sind.
3 Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar auf Gemeinden, die an ei ner Spitalträgerschaft nach Artikel 30a SpG beteiligt waren.
14.2 Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Kliniken und der UPD als Aktiengesellschaften

Art. 148

Modalitäten
1 Die Verselbstständigung der kantonalen psychiatrischen Kliniken und der UPD als Aktiengesellschaften erfolgt innert drei Jahren nach Inkrafttreten die ses Gesetzes.
2 Die Umwandlung ist von allen kantonalen und kommunalen Steuern und Ge bühren befreit.

Art. 149

Privatärztliche Tätigkeit
1 Bis zu ihrer Verselbstständigung erheben die kantonalen psychiatrischen Kli niken und die UPD gegenüber den Personen nach Absatz 3 eine Abgabe von
41 Prozent der Honorare aus privatärztlicher Tätigkeit.
2 Als privatärztliche Tätigkeit gilt eine Tätigkeit, a die eine Ärztin oder ein Arzt persönlich an stationär oder ambulant behan delten Patientinnen und Patienten der kantonalen psychiatrischen Kliniken oder der UPD oder im Rahmen der privaten Sprechstunde erbringt,
43 812.11 b bei der die Infrastruktur der kantonalen psychiatrischen Kliniken oder der UPD in Anspruch genommen wird, c die im Rahmen des Anstellungsverhältnisses oder als selbstständige Tä tigkeit auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung zwischen der Ärztin oder dem Arzt und der kantonalen psychiatrischen Kliniken oder der UPD ausgeübt wird und d für welche die Ärztin oder der Arzt ein Honorar von der Patientin oder dem Patienten erhält.
3 Die kantonalen psychiatrischen Kliniken und die UPD können die privatärztli che Tätigkeit durch schriftlichen Vertrag vereinbaren mit: a Chefärztinnen und Chefärzten, b leitenden Ärztinnen und leitenden Ärzten, c Belegärztinnen und Belegärzten mit spitalexterner Praxis.
14.3 Ambulante Spitalversorgungsleistungen

Art. 150

1 Bis zum Vorliegen der Liste der ambulanten Spitalversorgungsleistungen und der Bemessungsregeln für die Pauschalen nach Artikel 62 kann die Gesund heits-, Sozial- und Integrationsdirektion den im Kanton Bern gelegenen Listen spitälern und Listengeburtshäusern ambulante Spitalversorgungsleistungen über Leistungsverträge abgelten, wenn die ambulante Spitalversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt oder weiterentwickelt werden kann und ein Verzicht unzumutbare Folgen für die Bevölkerung hätte. *
14.4 Lebenszyklusmanagement

Art. 151

1 Bis zum Vorliegen der Definitionen zu den Kennzahlen, zur Periodizität sowie zur abzugebenden Form der Daten nach Artikel 56 Absatz 3 richtet sich das Lebenszyklusmanagement nach Artikel 11 und 12 der Einführungsverordnung vom 2. November 2011 zur Änderung vom 21. Dezember 2007 des Bundesge setzes über die Krankenversicherung (EV KVG) 1 ) .
1) BSG 842.111.2
812.11 44
14.5 Weitere Übergangsbestimmungen

Art. 152

Verwendung der Fondsmittel
1 Vor dem 1. Januar 2012 beschlossene Ausgaben für Investitionsbeiträge nach Artikel 31 des Spitalversorgungsgesetzes vom 5. Juni 2005 (SpVG
2005) 2 ) werden aus dem Fonds für Spitalinvestitionen finanziert.

Art. 153

Auflösung des Fonds
1 Der Fonds wird ab dem 1. Januar 2023 gestaffelt aufgelöst. *
2 Die Entnahme erfolgt jährlich im Umfang, der zur Finanzierung des zusätzli chen Investitionsbedarfs notwendig ist. Als zusätzlich gilt der Investitionsbe darf, der den ordentlichen Bedarf von 450 Millionen Franken jährlich über steigt. *
3 Ist die Auflösung am 31. Dezember 2030 nicht vollständig erfolgt, werden die vorhandenen Mittel der Erfolgsrechnung 2031 gutgeschrieben. *

Art. 154

Rückerstattungspflicht
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion for dert den nach Artikel 31 SpVG 2005 oder nach Artikel 153 gewährten Beitrag an ein Investitionsprojekt zurück, wenn die Beitragsempfängerin oder der Bei tragsempfänger * a den Beitrag aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten hat, b den Beitrag zweckwidrig verwendet, c gegen Auflagen und Bedingungen verstösst, die mit dem Beitrag verbun den worden sind, d nachträglich Investitionsbeiträge Dritter erhält, e das Investitionsobjekt seinem Zweck entfremdet oder veräussert, f von der Spital- oder Geburtshausliste gestrichen wird.
2 Bei Zweckentfremdung, Veräusserung oder Streichung von der Spital- oder Geburtshausliste bemisst sich die Rückforderung anhand der folgenden durch schnittlichen Abschreibungssätze: a 6 Prozent für die RSZ, b 4,5 Prozent für die RPD, c 6,5 Prozent für die Universitätsspitäler, d 5 Prozent für die öffentlichen Rehabilitationskliniken.
2) http://www.lexfind.ch/dtah/56513/2/
45 812.11
3 In Härtefällen kann ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichtet werden.
15 Schlussbestimmungen

Art. 155

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbe stimmungen.

Art. 156

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) 1 )
2. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) 2 )
3. Gesetz vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) 3 )
4. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfege setz, SHG) 4 )

Art. 157

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Spitalversorgungsgesetz vom 5. Juni 2005 (SpVG, BSG 812.11),
2. Grossratsbeschluss vom 8. November 1978 betreffend die Spitalplanung 1978 (BSG 812.221).

Art. 158

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2 Er kann bei gestaffeltem Inkrafttreten die erforderlichen Übergangsbestim mungen erlassen. Bern, 13. Juni 2013 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann
1) BSG 661.11
2) BSG 811.01
3) BSG 842.11
4) BSG 860.1
812.11 46 RRB Nr. 1564 vom 20. November 2013: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2014
47 812.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.06.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 13-89 09.09.2015 01.01.2017

Art. 9 Abs. 1

geändert 16-079 09.09.2015 01.01.2017

Art. 9 Abs. 1, a

aufgehoben 16-079 09.09.2015 01.01.2017

Art. 9 Abs. 1, b

aufgehoben 16-079 09.09.2015 01.01.2017

Art. 9 Abs. 1, c

aufgehoben 16-079 09.09.2015 01.01.2017

Art. 9 Abs. 1, d

aufgehoben 16-079 09.09.2015 01.01.2017

Art. 9 Abs. 1, e

aufgehoben 16-079 13.06.2018 01.02.2019

Art. 117 Abs. 1

geändert 19-003 13.06.2018 01.02.2019

Art. 117 Abs. 2

eingefügt 19-003 13.06.2018 01.02.2019

Art. 137 Abs. 2

geändert 19-003 25.11.2020 01.01.2022

Art. 7 Abs. 2

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 7 Abs. 3

eingefügt 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 7 Abs. 4

eingefügt 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 16 Abs. 3

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 17 Abs. 1

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 18 Abs. 3, a

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 25 Abs. 2

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 37 Abs. 2

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022 Titel 2.2.4 eingefügt 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 39a

eingefügt 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 42 Abs. 1

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 51 Abs. 1, b

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 51 Abs. 1, c

aufgehoben 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 51 Abs. 1a

eingefügt 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 51 Abs. 2

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 51 Abs. 3

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 51 Abs. 4

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 51 Abs. 5

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 51a

eingefügt 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 52

Titel geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 52 Abs. 1

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 55a

eingefügt 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 56

aufgehoben 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 57

Titel geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 57 Abs. 1

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 57 Abs. 2

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 57 Abs. 2, a

aufgehoben 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 57 Abs. 2, b

aufgehoben 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 57 Abs. 3

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 57 Abs. 3, a

eingefügt 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 57 Abs. 3, b

eingefügt 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 57 Abs. 4

geändert 21-106
812.11 48 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.11.2020 01.01.2022

Art. 57 Abs. 4, a

aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 57 Abs. 4, b

aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 57 Abs. 5

aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 75

Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 78 Abs. 1, a

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 78 Abs. 1, b

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 78 Abs. 1, c

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 78 Abs. 1, f

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 79 Abs. 1

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 86 Abs. 1

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022 Titel 3.1.4 aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 88

aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 90

Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 90 Abs. 1

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 92

Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 92 Abs. 1

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 94 Abs. 1

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 95 Abs. 1

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 96

Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 96 Abs. 1

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 96 Abs. 2

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 96 Abs. 3

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 96 Abs. 3, a

eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 96 Abs. 3, b

eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 96 Abs. 4

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 96 Abs. 5

aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 100 Abs. 6

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 100 Abs. 6, a

eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 100 Abs. 6, b

eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 107 Abs. 2

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 111 Abs. 1

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 121a

eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 127 Abs. 1

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 127 Abs. 1, g

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 127 Abs. 2

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 127 Abs. 3

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 128

Titel geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 128 Abs. 1

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 128 Abs. 1, a

aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 128 Abs. 1, b

aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 128 Abs. 1, c

aufgehoben 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 128 Abs. 2

geändert 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 128 Abs. 3

eingefügt 21-106
25.11.2020 01.01.2022

Art. 128 Abs. 4

eingefügt 21-106
49 812.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.11.2020 01.01.2022

Art. 130 Abs. 1

geändert 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 130 Abs. 1, a

eingefügt 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 130 Abs. 1, b

eingefügt 21-106 25.11.2020 01.01.2022

Art. 130 Abs. 1, c

eingefügt 21-106 16.12.2020 01.03.2021

Art. 4 Abs. 3

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 6 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 10 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 11 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 13 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 26 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 34 Abs. 4

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 42 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 45 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 48 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 56 Abs. 2

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 56 Abs. 3

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 57 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 57 Abs. 5

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 59 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 62 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 63 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 66 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 67 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 70 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 73 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 76 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 78 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 81 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 83 Abs. 2

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 87 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 89 Abs. 2

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 96 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 96 Abs. 5

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 97 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 99 Abs. 2

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 103 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 105 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 108 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 109 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 109 Abs. 2

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 109 Abs. 3

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 111 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 112 Abs. 1

geändert 21-001 16.12.2020 01.03.2021

Art. 112 Abs. 2

geändert 21-001
812.11 50 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.12.2020 01.03.2021

Art. 115 Abs. 3

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 116 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 118 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 120 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 121 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 123 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 124 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 125 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 126 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 126 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 127 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 128 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 128 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 129 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 131 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 131 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 132 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 132 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 132 Abs. 3

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 139 Abs. 2

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 150 Abs. 1

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 154 Abs. 1

geändert 21-001
09.03.2021 01.01.2022

Art. 106 Abs. 1

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 106 Abs. 2

eingefügt 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 107 Abs. 2

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 108 Abs. 2, a

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 108 Abs. 4

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 109 Abs. 1

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 109 Abs. 2

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 110 Abs. 2

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 110 Abs. 2, a

eingefügt 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 110 Abs. 2, b

eingefügt 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 110 Abs. 3

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 110 Abs. 4

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 110 Abs. 5

eingefügt 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 112 Abs. 2

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 113 Abs. 1

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 114 Abs. 1

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 115 Abs. 1

geändert 21-121
09.03.2021 01.01.2022

Art. 115 Abs. 1, b

geändert 21-121
02.12.2021 01.01.2023

Art. 104 Abs. 1

geändert 22-073
02.12.2021 01.01.2023

Art. 105

Titel geändert 22-073
02.12.2021 01.01.2023

Art. 105 Abs. 1

geändert 22-073
02.12.2021 01.01.2023

Art. 105 Abs. 2

geändert 22-073
51 812.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 02.12.2021 01.01.2023

Art. 105 Abs. 4

eingefügt 22-073 02.12.2021 01.01.2023

Art. 105a

eingefügt 22-073 02.12.2021 01.01.2023

Art. 105b

eingefügt 22-073 02.12.2021 01.01.2023

Art. 105c

eingefügt 22-073 07.03.2022 01.01.2023

Art. 22 Abs. 4

geändert 22-086 08.03.2022 01.01.2023

Art. 153 Abs. 1

geändert 22-072 08.03.2022 01.01.2023

Art. 153 Abs. 2

geändert 22-072 08.03.2022 01.01.2023

Art. 153 Abs. 3

eingefügt 22-072
812.11 52 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.06.2013 01.01.2014 Erstfassung 13-89

Art. 4 Abs. 3

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 6 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 7 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 7 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 7 Abs. 4

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 9 Abs. 1

09.09.2015 01.01.2017 geändert 16-079

Art. 9 Abs. 1, a

09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079

Art. 9 Abs. 1, b

09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079

Art. 9 Abs. 1, c

09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079

Art. 9 Abs. 1, d

09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079

Art. 9 Abs. 1, e

09.09.2015 01.01.2017 aufgehoben 16-079

Art. 10 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 11 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 13 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 16 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 17 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 18 Abs. 3, a

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 22 Abs. 4

07.03.2022 01.01.2023 geändert 22-086

Art. 25 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 26 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 34 Abs. 4

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 37 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106 Titel 2.2.4 25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 39a

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 42 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 42 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 45 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 48 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 51 Abs. 1, b

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 51 Abs. 1, c

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 51 Abs. 1a

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 51 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 51 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 51 Abs. 4

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 51 Abs. 5

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 51a

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 52

25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106

Art. 52 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 55a

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 56

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 56 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
53 812.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 56 Abs. 3

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 57

25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106

Art. 57 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 57 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 57 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 57 Abs. 2, a

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 57 Abs. 2, b

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 57 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 57 Abs. 3, a

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 57 Abs. 3, b

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 57 Abs. 4

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 57 Abs. 4, a

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 57 Abs. 4, b

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 57 Abs. 5

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 57 Abs. 5

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 59 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 62 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 63 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 66 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 67 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 70 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 73 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 75

25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106

Art. 76 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 78 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 78 Abs. 1, a

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 78 Abs. 1, b

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 78 Abs. 1, c

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 78 Abs. 1, f

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 79 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 81 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 83 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 86 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 87 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001 Titel 3.1.4 25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 88

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 89 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 90

25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106

Art. 90 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 92

25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106

Art. 92 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 94 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 95 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 96

25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106
812.11 54 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 96 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 96 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 96 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 96 Abs. 3, a

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 96 Abs. 3, b

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 96 Abs. 4

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 96 Abs. 5

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 96 Abs. 5

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 97 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 99 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 100 Abs. 6

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 100 Abs. 6, a

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 100 Abs. 6, b

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 103 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 104 Abs. 1

02.12.2021 01.01.2023 geändert 22-073

Art. 105

02.12.2021 01.01.2023 Titel geändert 22-073

Art. 105 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 105 Abs. 1

02.12.2021 01.01.2023 geändert 22-073

Art. 105 Abs. 2

02.12.2021 01.01.2023 geändert 22-073

Art. 105 Abs. 3

02.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-073

Art. 105 Abs. 4

02.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-073

Art. 105a

02.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-073

Art. 105b

02.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-073

Art. 105c

02.12.2021 01.01.2023 eingefügt 22-073

Art. 106 Abs. 1

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 106 Abs. 2

09.03.2021 01.01.2022 eingefügt 21-121

Art. 107 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 107 Abs. 2

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 108 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 108 Abs. 2, a

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 108 Abs. 4

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 109 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 109 Abs. 1

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 109 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 109 Abs. 2

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 109 Abs. 3

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 110 Abs. 2

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 110 Abs. 2, a

09.03.2021 01.01.2022 eingefügt 21-121

Art. 110 Abs. 2, b

09.03.2021 01.01.2022 eingefügt 21-121

Art. 110 Abs. 3

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 110 Abs. 4

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 110 Abs. 5

09.03.2021 01.01.2022 eingefügt 21-121

Art. 111 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 111 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
55 812.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 112 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 112 Abs. 2

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 113 Abs. 1

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 114 Abs. 1

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 115 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 115 Abs. 1

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 115 Abs. 1, b

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121

Art. 115 Abs. 3

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 116 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 117 Abs. 1

13.06.2018 01.02.2019 geändert 19-003

Art. 117 Abs. 2

13.06.2018 01.02.2019 eingefügt 19-003

Art. 118 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 120 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 121 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 121a

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 123 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 124 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 125 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 126 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 126 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 127 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 127 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 127 Abs. 1, g

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 127 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 127 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 128

25.11.2020 01.01.2022 Titel geändert 21-106

Art. 128 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 128 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 128 Abs. 1, a

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 128 Abs. 1, b

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 128 Abs. 1, c

25.11.2020 01.01.2022 aufgehoben 21-106

Art. 128 Abs. 2

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 128 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 128 Abs. 3

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 128 Abs. 4

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 128 Abs. 5

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 129 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 130 Abs. 1

25.11.2020 01.01.2022 geändert 21-106

Art. 130 Abs. 1, a

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 130 Abs. 1, b

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 130 Abs. 1, c

25.11.2020 01.01.2022 eingefügt 21-106

Art. 131 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 131 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 132 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
812.11 56 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 132 Abs. 3

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 137 Abs. 2

13.06.2018 01.02.2019 geändert 19-003

Art. 139 Abs. 2

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 150 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 153 Abs. 1

08.03.2022 01.01.2023 geändert 22-072

Art. 153 Abs. 2

08.03.2022 01.01.2023 geändert 22-072

Art. 153 Abs. 3

08.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-072

Art. 154 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
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