Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)
(Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 148 a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159 a , 160 Absätze 1–5, 161, 164, 164 a Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹ (LwG), auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983² (USG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003³ (GTG) auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966⁴ (TSG), und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991⁵ (GSchG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995⁶ über die technischen Handelshemmnisse (THG),⁷
verordnet:
¹ SR 910.1 ² SR 814.01 ³ SR 814.91 ⁴ SR 916.40 ⁵ SR 814.20 ⁶ SR 946.51 ⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ⁸ Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Verwendung von Düngern.⁹
² Die Verordnung gilt nicht:
a. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind;
b. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind;
c.¹⁰
für Dünger, die für Wasserpflanzen in Aquarien bestimmt sind.
³ Im Übrigen gelten für den Umgang mit Düngern die Bestimmungen der Chemi kalienverordnung vom 5. Juni 2015 ¹¹ (ChemV) und des Anhangs 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005¹² (ChemRRV) . ¹³
⁸ Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4205 ).
¹¹ SR 813.11
¹² SR 814.81
¹³ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1903 ).
Art. 2 Zulassungspflicht
¹ Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den entsprechenden Anforderungen genügen und zugelassen sind.¹⁴
² Ein Dünger ist zugelassen, wenn:
a. er einem Düngertyp der Düngerliste entspricht; oder
b. einer oder mehreren Personen oder Firmen eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3971 ).
Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung
¹ Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er:
a. sich zur vorgesehenen Verwendung eignet;
b. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;
c. bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen;
d.¹⁵
ausschliesslich Stoffe enthält, die, sofern sie unter die ChemV¹⁶ fallen, nach dieser eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.
² Für das Inverkehrbringen von Düngern, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 2015¹⁷ vorbehalten.¹⁸
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
¹⁶ SR 813.11
¹⁷ SR 451.61
¹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 277 ).
Art. 4 Verwendungsverbot
¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)¹⁹ kann Produkte bestimmen, die nicht als Dünger verwendet werden dürfen, wenn das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugelassen ist.
² Wird ein Dünger aus der Liste nach Artikel 7 gestrichen oder die Bewilligung nach Artikel 11 widerrufen, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein unverzügliches Verwendungsverbot für das betreffende Produkt erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.²⁰
¹⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4923 ).
Art. 4 a ²¹ Vorsorgemassnahmen
Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148 a LwG erfüllt sind, kann das BLW:
a. die Zulassung eines Düngers verweigern, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen;
b. die Zulassung eines in der Liste nach Artikel 7 aufgeführten Düngers auf-heben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;
c. die Bewilligung eines nach Artikel 10 zugelassenen Düngers widerrufen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4923 ).
Art. 4 b ²² Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist
¹ Das Bundesamt kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.
² Es kann für diese Dünger Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
³ Es kann festlegen, welche Dünger nur mit einer Erklärung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
⁴ Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
⁵ Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2403 ).
Art. 5 Begriffe
¹ Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.²³
² Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:
a.²⁴
Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutztierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe, zusammen mit maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form;
b. ²⁵
Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: 1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material;
2.²⁶
festes und flüssiges Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material; Gärgut ist flüssig, wenn der Gehalt an Trockensubstanz nicht mehr als 20 Prozent beträgt;
3. unverrottetes pflanzliches Material: wie Nebenprodukte aus Gemüserüstereien, Brennereien und Mostereien oder Extraktionsschrot, das in den Boden eingearbeitet wird;
4. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form aus der kommunalen Abwasserreinigung;
c.²⁷
Mineraldünger: Erzeugnisse deren Nährstoffe durch Extraktion oder durch industrielle, physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen wurden oder in Form von Mineralien enthalten sind, sowie Kalkstickstoff, Cyanamid, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen, wie: 1. mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die: – nur einen Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, oder
– nur einen Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt,
2. mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger): Dünger, die: – insgesamt mindestens 3 Prozent von zwei oder drei Primärnährstoffen enthalten, oder
– einen Primärnährstoff enthalten und Calcium, Magnesium, Schwefel oder Natrium nicht nur als Begleition (insgesamt mindestens 3 Prozent dieser Elemente) vorliegt;
cbis.²⁸
mineralische Recyclingdünger: Dünger mit teilweise oder vollständig aus der kommunalen Abwasser-, Klärschlamm- oder Klärschlammaschenaufbereitung gewonnenen Nährstoffen;
d.²⁹
organische Dünger: Erzeugnisse, die hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigem Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs bestehen, mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten: – insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder
– insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe;
dbis.³⁰
organisch-mineralische Dünger: Mischungen von organischen Düngern mit Mineraldünger und/oder mineralischen Bodenverbesserungsmitteln, die mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten: – insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder
– insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe;
e.³¹
Dünger mit Spurennährstoffen: Dünger, die mindestens 0,01 Prozent von einem oder insgesamt mindestens 0,005 Prozent von mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 3 Prozent eines nützlichen Nährstoffes (Natrium oder Silizium) enthalten;
f. Zusätze zu Düngern: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wirkung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern;
g. Kompostierungsmittel: Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Abfälle fördern;
h. Bodenverbesserungsmittel: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bodens verbessern;
i. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen: Erzeugnisse, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen fördern, indem sie vermehrt Nährstoffe zur Verfügung stellen oder symbiotische Leistungen erbringen;
j.³²
sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineral i schen Ursprungs , die der Pflanzenernährung dienen und nicht einer Definition dieser Verordnung entsprechen, wie Algenprodukte;
k. Mischungen der Erzeugnisse nach den Buchstaben a–j;
l. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden: Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen oder deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern.
³ In dieser Verordnung bedeuten:
a. Inverkehrbringen : jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers;
b. Primärnährstoffe: die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;
c. Sekundärnährstoffe: die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
d. Makronährstoffe: die Elemente Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;
e. Spurennährstoffe (Spurenelemente): die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink, die in geringen Mengen für das Pflanzenwachstum essenziell sind;
f. Düngertyp: Dünger mit einer gemeinsamen Typenbezeichnung;
g. Verpackung: verschliessbarer Behälter für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Düngern;
h. Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung.³³
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 ( AS 2003 940 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3971 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3971 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4205 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
Art. 6 Berechtigte Personen und Firmen
¹ Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen.
² An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland kann eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.
2. Kapitel: Zulassung von Düngern
1. Abschnitt: Zulassung auf Grund der Aufnahme in die Düngerliste
Art. 7 Düngerliste
¹ Dünger der folgenden Düngerkategorien sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen:
a. Mineralische Einnährstoffdünger;
b. Mineralische Mehrnährstoffdünger;
c. Organische oder organisch-mineralische Dünger;
d. Dünger mit Spurennährstoffen;
e. Mineralische und organische Bodenverbesserungsmittel;
f.³⁴
Hof- und Recyclingdünger;
g. Zusätze zu Hofdüngern;
h.³⁵
Kompostierungsmittel.
² In der Düngerliste sind die Typenbezeichnungen und die Anforderungen festgelegt, welchen die einzelnen Dünger genügen müssen.
³ Das WBF erlässt die Düngerliste. Es nimmt neue Düngertypen in der Regel auf Antrag von Personen oder Firmen mit Sitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz hin auf.
⁴ Das BLW kann Düngertypen provisorisch für längstens zwei Jahre zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllen.
⁵ Wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch eines Düngers der Düngerliste unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet oder nicht Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, kann das BLW zeitlich befristet für diesen Dünger zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung für das Inverkehrbringen aufheben.
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Mai 2003 ( AS 2003 940 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
Art. 8 Voraussetzungen für die Aufnahme
¹ Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie:
a. die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen;
b. Wirkstoffe enthalten, deren Wirksamkeit und Sicherheit bekannt sind;
c.³⁶
nicht aus tierischen Nebenprodukten hergestellt sind, ausgenommen: 1. Speisereste, die nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stammen,
2. Grüngut mit Speiseresten,
3. Eier, Milch, Milchprodukte und Kolostrum,
4. Imkereiprodukte,
5. unbehandelte Wolle,
6. Stoffwechselprodukte, wie Harn sowie Pansen-, Magen- und Darminhalt; und
d.³⁷
nicht aus Schlämmen eines Schlachthofs, eines Zerlegebetriebs oder eines Fleisch verarbeitenden Betriebs hergestellt sind.
² In die Düngerliste aufgenommen werden auch Düngertypen, die in der Schweiz bewilligt sind und in einem Land mit vergleichbaren Zulassungsbedingungen mit gleichartigen wertbestimmenden Eigenschaften zugelassen sind. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlässt sich das WBF auf die Angaben im Verzeichnis der Dünger im Herkunftsland; weitergehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm zur Kenntnis gebracht werden.
³ Düngertypen werden nur in die Düngerliste aufgenommen, wenn der Schutz der erstanmeldenden Person in der Schweiz gewährleistet ist; Artikel 13 Absätze 2 und 3 findet sinngemäss Anwendung.
⁴ Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3971 ).
³⁷ Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten ( AS 2011 2699 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3971 ).
Art. 9 Änderung der Düngerliste
Das WBF kann:
a. die Anforderungen an einen Düngertyp ändern, wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieses Düngertyps unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet;
b. einen Düngertyp aus der Düngerliste streichen, wenn neue Erkenntnisse ergeben, dass sich der Düngertyp zur vorgesehenen Verwendung nicht eignet oder dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieser Dünger unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.
2. Abschnitt: Zulassung auf Grund eines Bewilligungsverfahrens
Art. 10 Bewilligungspflicht
¹ Folgende Dünger bedürfen zur Zulassung einer Bewilligung des BLW:
a. Dünger, die keinem Düngertyp der Düngerliste entsprechen;
b. Dünger der folgenden Düngerkategorien: 1. Zusätze zu Düngern mit Ausnahme der Hofdüngerzusätze,
2. …³⁸
3. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen,
4. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden,
4bis.³⁹
mineralische Recyclingdünger,
5. Mischungen von Düngern der Kategorien nach den Ziffern 1–4 unter sich und mit Düngerkategorien nach Artikel 7.
² Eine Bewilligung für das Inverkehrbringen ist in jedem Falle erforderlich für Dünger, denen Mikroorganismen zugesetzt wurden oder die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten. Dies gilt auch für Dünger, die einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen.
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4205 ).
Art. 11 Bewilligung
¹ Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.
² Das BLW kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben. Es bestimmt die Bezeichnung des Düngers.⁴⁰
³ Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008⁴¹ erfüllt sind.⁴²
⁴ Dünger, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung.
⁵ Die Bewilligung ist auf zehn Jahre befristet und gilt, sofern der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht. Sie wird auf Gesuch hin jeweils um zehn Jahre verlängert. Das BLW kann Änderungen von Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.⁴³
⁶ Eine Bewilligung wird hinfällig, wenn der Dünger einem Düngertyp entspricht, der in die Düngerliste aufgenommen wird.
⁷ Auch nach der Zulassung sind neue Erkenntnisse über den Dünger vom Bewilligungsinhaber dem BLW laufend und unaufgefordert mitzuteilen.
⁸ Das BLW kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen versehen oder widerrufen, wenn:
a. die Bewilligung auf Grund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist;
b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder wenn sie oder er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet;
c. ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht oder wenn zusätzliche Angaben, die auf Grund neuer Erkenntnisse vom BLW verlangt worden sind, nicht fristgerecht eingereicht wurden;
d. neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger zur vorgesehenen Verwendung nicht eignet oder der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.
⁹ Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind, kann das BLW eine Bewilligung mit Einwilligung des Bewilligungsinhabers widerrufen.⁴⁴
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
⁴¹ SR 814.911
⁴² Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
Art. 12 Provisorische Bewilligung
¹ Das BLW kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn dieser geeignet erscheint und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann und wenn:
a. ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind;
b. erste Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind; oder
c.⁴⁵
dieser ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken eingeführt oder ausgebracht wird.
² Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur provisorisch bewilligt, wenn die Anforderungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008⁴⁶ erfüllt sind.⁴⁷
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4205 ).
⁴⁶ SR 814.911
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
Art. 13 Zweitbewilligung
¹ Wer einen bereits bewilligten Dünger in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 16 einreichen.
² Das BLW kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers verzichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist:
a. dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu benützen; oder
b. dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich zweifelsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt.
³ Für die Dauer von fünf Jahren nach dem Entscheid, der auf nachgeforderten Unterlagen basiert, aber mindestens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Buchstabe b, darf das BLW ohne Zustimmung des Inhabers der ersten Bewilligung auch nicht auf die Daten zurückgreifen, die das BLW von diesem auf Grund neuer Erkenntnisse für einen neuen Entscheid verlangt hatte.
3. Abschnitt: Zulassungsverfahren
Art. 14 Verfahren
¹ Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind dem BLW einzureichen.
² Das BLW unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.
³ Das WBF kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.
Art. 15 Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in die Düngerliste
Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;
b. vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngertyps;
c. genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Düngertyps und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;
d. den Nachweis, dass der Düngertyp bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;
e.⁴⁸
die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 6 und 7 sowie 10–15 a ChemV⁴⁹.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 ( AS 2005 2695 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 5125 ).
⁴⁹ SR 813.11
Art. 16 Gesuchsunterlagen für eine Bewilligung
¹ Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;
b. die Bezeichnung, unter welcher der Dünger in Verkehr gebracht werden soll;
c. den Ort, wo der Dünger hergestellt, verpackt oder umgepackt wird;
d. Name und Adresse des Herstellers des Düngers und der darin enthaltenen Wirkstoffe;
e. vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers;
f. genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Düngers und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;
g. den Nachweis, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;
h.⁵⁰
die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 6 und 7 sowie 10–15 a ChemV⁵¹.
² Für Zusätze zu Düngern, für Kompostierungsmittel, für Bodenverbesserungsmittel sowie für sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs müssen keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vorgesehenen Verwendung geliefert werden. Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Eignung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.⁵²
³ Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln 28, 29 und 34 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008⁵³ erfüllen.⁵⁴
⁴ Der Gesuchsteller hat Beweismittel, insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.
⁵ Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – vergleichbar mit den schweizerischen Bedingungen sind.
⁶ Das BLW kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und lokal in Verkehr gebracht werden, ausnahmsweise auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, e und f ganz oder teilweise verzichten.
⁷ Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das BLW dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 ( AS 2005 2695 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 5125 ).
⁵¹ SR 813.11
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
⁵³ SR 814.911
⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
Art. 17 Berücksichtigung ausländischer Gesuchsunterlagen
Ist ein Dünger bereits in einem Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach den Artikeln 15 und 16 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.
Art. 18 Prüfung des Gesuches
¹ Das BLW ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich in der Regel darauf, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen. Die Überprüfung der Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h erfolgt nicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, sondern im Rahmen der Überprüfung der Selbstkontrolle nach Artikel 81 ChemV⁵⁵.⁵⁶
² Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller:
a. bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise den Dünger nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;
b. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden des BLW oder eines Dritten entstehen könnten.
³ Falls ein Dünger aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, führt es die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008⁵⁷ erfüllt sind.⁵⁸
⁵⁵ SR 813.11
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1903 ).
⁵⁷ SR 814.911
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
3. Kapitel: Anmeldung
Art. 19 Anmeldepflicht
¹ Wer einen Dünger, der einem Düngertyp der Düngerliste entspricht, in Verkehr bringen will, muss diesen beim BLW anmelden. Die Anmeldung muss alle zehn Jahre vom Anmelder bestätigt werden.⁵⁹
² Das WBF kann Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen.
³ Dünger, die mit einer Anmeldung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Anmeldung.
⁴ …⁶⁰
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
Art. 20 Unterlagen für die Anmeldung
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Name und Adresse des Anmelders;
b.⁶¹
den Handelsnamen;
c.⁶²
die Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste;
d. das Ausgangsmaterial und die Zusammensetzung;
e. die Gebrauchsanweisung;
f. den Verwendungszweck;
g.⁶³
die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 6 und 7 sowie 10–15 a ChemV⁶⁴.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005 ( AS 2005 2695 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 5125 ).
⁶⁴ SR 813.11
Art. 21 Änderungen, Erlöschen
¹ Die Anmeldung gilt solange, wie das Produkt den bei der Anmeldung gemachten Angaben entspricht. Änderungen sind dem BLW unaufgefordert mitzuteilen.⁶⁵
² Für Dünger, deren Anmeldung nach Artikel 19 Absatz 1 nicht bestätigt ist, erlischt die Anmeldung.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
3 a. Kapitel : ⁶⁶ Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Düngern
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
Art. 21 a ⁶⁷ Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung
¹ Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 der ChemRRV⁶⁸ bezüglich der Grenzwerte für Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllt sind.
² Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel, Klärschlamm, Stoffe, die Arzneimittel enthalten, Bestandteile von Ricinus communis , noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.
³ Das BLW kann auf Gesuch die Vermischung von Nitrifikationshemmern, die als Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden eingesetzt werden sollen, mit stickstoffhaltigen Mineraldüngern bewilligen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Verwendung solcher Gemische die Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden kann.
⁴ Produzenten von Düngern dürfen nur Ausgangsmaterialien verwenden, die geeignet sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen. Hofdüngern dürfen nur Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben beigefügt werden, wenn die Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 1 eingehalten werden.
⁵ Bei der Herstellung oder Verwendung eines Düngers dürfen keine unerwünschten Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, verbreitet werden.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3971 ).
⁶⁸ SR 814.81
Art. 21 b ⁶⁹ Betriebszulassung
¹ Wer Dünger mit verarbeiteten tierischen Nebenprodukten nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c herstellt, muss vom BLW zugelassen sein.
² Wer für die Herstellung von organischen oder organisch-mineralischen Düngern verarbeitete tierische Nebenprodukte nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c importiert, lagert oder transportiert, muss vom BLW zugelassen sein.
³ Zugelassene Betriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung die entsprechenden Anforderungen der Verordnung vom 25. Mai 2011⁷⁰ über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfüllen.
⁶⁹ Eingefügt durch Anhang 8 Ziff. II 3 der V vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2699 ).
⁷⁰ SR 916.441.22
4. Kapitel: Einfuhr
Art. 22 ⁷¹
¹ Dünger dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach Artikel 2 zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen wie Zusammensetzung, Kennzeichnung und Schadstoffe genügen.
² Bewilligungspflichtige Dünger dürfen nur vom Bewilligungsinhaber eingeführt werden.
³ Dünger dürfen nur in der Verpackung, in der sie der Hersteller oder Inverkehrbringer auf den Markt bringt, oder als Loselieferung mit den entsprechenden Begleitpapieren eingeführt werden.
⁴ Für eingeführte Dünger sind zusätzlich die Artikel 19–21 anwendbar, sofern sie in Verkehr gebracht werden.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
5. Kapitel: Bezeichnung, Kennzeichnung, Erfassung im Informationssystem ⁷²
⁷² Ursprünglich vor Art. 24. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3971 ).
Art. 23 ⁷³ Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
¹ Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Düngern dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, sodass die Käuferin, der Käufer, die Verwenderin oder der Verwender über die Eigenschaften, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Düngers getäuscht werden kann.
² Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
a. Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder bei bewilligten Düngern nach der Vorschrift des BLW;
b. Art und Gehalt der wertbestimmenden Inhalts- und Zusatzstoffe;
c. Handelsname, soweit vorhanden;
d. Name und Adresse der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Firma;
e. Ausgangsmaterialien bei Recyclingdüngern oder Düngern, die solche enthalten;
f. Gebrauchsanweisung.
²bis Der Name und die Adresse der für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr verantwortlichen Firma kann durch den Namen und die Adresse der für das Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Person ersetzt werden, wenn es sich um Mineraldünger, Spurennährstoffdünger oder mineralische Bodenverbesserungsmittel handelt und diese:⁷⁴
a. einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen;
b. aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden;
c. für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und
d.⁷⁵
nach den Artikeln 48–54 ChemV⁷⁶ gemeldet wurden.⁷⁷
³ Soweit schweizerische Düngungsempfehlungen vorhanden sind, ist für die entsprechenden Produkte oder Düngertypen, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, in der Gebrauchsanweisung keine Dosierungsvorschrift nach Artikel 24 a Absatz 1 Buchstabe a notwendig.⁷⁸
⁴ Die Angaben müssen gut lesbar und unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache des Verkaufsgebietes abgefasst sein.
⁵ Verpackte Dünger dürfen auch eingeführt werden, wenn die Anforderungen an die Kennzeichnung nach Absatz 2 Buchstabe d erst beim Inverkehrbringen erfüllt werden.
⁶ Das WBF regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen Düngertypen.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1903 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1903 ).
⁷⁶ SR 813.11
⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2631 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3971 ).
Art. 23 a ⁷⁹ Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2019/1009
Anstelle der Kennzeichnung nach Artikel 23 und nach den Bestimmungen, die das WBF gestützt auf Artikel 23 Absatz 6 erlassen hat, ist die Kennzeichnung von Düngern nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1009⁸⁰ zulässig.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Juli 2022 ( AS 2021 686 ).
⁸⁰ Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngerprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, Fassung gemäss ABl. L 170 vom 25.6. 2019 , S. 1.
Art. 24 ⁸¹ Kennzeichnung von Produkten der Vergärung und Kompostierung
¹ Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 23 müssen Inhaber von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t kompostier- oder vergärbares Material verarbeiten und Kompost, Gärgut oder Hofdünger abgeben, bei der Abgabe einen Lieferschein mit folgenden Angaben ausstellen:
a. abgegebene Menge;
b. Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz;
c. Gehalt an Gesamtstickstoff;
d. Gehalt an Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium sowie elektrische Leitfähigkeit (ausgedrückt in Millisiemens pro Zentimeter).
² Wird Kompost oder Gärgut in Säcken abgegeben, so sind auf den Säcken das Gewicht und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–d anzubringen. Die Sackaufschrift gilt als Lieferschein.
³ Wird Hofdünger, der nicht durch Vergärung aufbereitet wurde, in Säcken abgegeben, so muss eine Sackaufschrift angebracht werden, die mindestens folgende Angaben enthält:
a. die Angaben nach Artikel 23;
b. die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt;
c. das Gewicht;
d. den Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz;
e. den Gehalt an Gesamtstickstoff, Phosphor und Kalium.
⁴ Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an gewerbliche Endverbraucher abgegeben werden und die gemäss dem Informationssystem nach Artikel 165 f LwG erfasst worden sind, sind von den Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a–e ausgenommen. Als Gebrauchsanweisung gelten die Grundlagen für die Düngung⁸² von Agroscope.⁸³
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
⁸² Die Grundlagen für die Düngung können bezogen werden unter www.agroscope.ch
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3971 ).
Art. 24 a ⁸⁴ Gebrauchsanweisung
¹ Die Gebrauchsanweisung muss enthalten:
a. eine Dosierungsvorschrift mit der Angabe der Menge, die für die gewünschte Wirkung erforderlich und ausreichend ist;
b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung.
² Die Gebrauchsanweisung darf keine Angaben oder Hinweise enthalten, die:
a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst;
b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV⁸⁵ widersprechen.
³ Wird Kompost oder Gärgut abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die erlaubte Verwendungsmenge für durchschnittliche Bedürfnisse gemäss der ChemRRV respektieren.
⁴ Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so muss die Gebrauchsanweisung die für den jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen berücksichtigen.
⁵ …⁸⁶
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
⁸⁵ SR 814.81
⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3971 ).
Art. 24 b ⁸⁷ Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen
¹ Wer stickstoff- und phosphorhaltigen Dünger an Unternehmen, an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter oder an andere Abnehmerinnen und Abnehmer ab- oder weitergibt, muss jede Ab- oder Weitergabe mit Menge und den darin enthaltenen Nährstoffmengen nach der Verordnung vom 23. Oktober 2013⁸⁸ über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft mitteilen.
² Nicht mitgeteilt werden müssen Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr, sofern der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013⁸⁹ nicht erbringen muss.
³ Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1, die Hof- oder Recyclingdünger nach den Absätzen 1 und 2 abgeben, müssen zusätzlich die kompostier- oder vergärbaren Zufuhrmaterialien im Informationssystem mitteilen.
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 ( AS 2007 6295 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
⁸⁸ SR 919.117.71
⁸⁹ SR 910.13
Art. 24 c ⁹⁰ Weitere Auflagen bei der Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern
¹ Die Inhaber von Anlagen nach Artikel 24 Absatz 1 dürfen Dünger an Abnehmer, welche diese nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land verwenden, nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie über die für die Verwendung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
² Bei Lagerung und Abgabe von Hof- und Recyclingdüngern sind die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung zu beachten.
³ Die Inhaber von Anlagen müssen nach den Weisungen des BLW die notwendigen Untersuchungen durchführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 21 a Absatz 1 erfüllt werden. Sie stellen die Ergebnisse der Untersuchungen unverzüglich dem BLW und der kantonalen Behörde zur Verfügung.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3971 ).
Art. 25 ⁹¹ Deklaration gentechnisch veränderter Dünger
¹ Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.
² Dünger, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, kann das BLW im Einvernehmen mit den anderen am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern im Einzelfall von der Deklarationspflicht befreien.⁹²
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I 7 der V vom 19. Nov. 2003 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4793 ).
⁹² Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
Art. 26 Anpreisungen
¹ Dünger dürfen nur angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden, wenn sie zugelassen sind. Die Anpreisungen dürfen keine täuschenden Angaben enthalten.
² In sämtlichen Anpreisungen wie Prospekten oder Inseraten sind deutlich erkennbar anzugeben:
a. der Handelsname oder Name der Produktlinie;
b. der Hinweis, dass es sich um Dünger handelt.⁹³
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
6. Kapitel: Information und Umsatzstatistik
Art. 27 ⁹⁴ Information der Öffentlichkeit
Das BLW kann ein Verzeichnis der angemeldeten und bewilligten Dünger herausgeben. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
Art. 28 Umsatzstatistik
Firmen und Personen, welche Dünger herstellen und/oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, auf Anfrage hin dem BLW Angaben über ihre umgesetzten Produkte und Mengen zu machen. Die Umsatzstatistik unterliegt den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juni 1993⁹⁵ über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
⁹⁵ SR 431.012.1
7. Kapitel: Vollzug und Kontrolle
Art. 29 Vollzug
¹ Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das BLW diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Dünger und kontrolliert die Erfüllung der Anmeldepflicht.
² Die Kantone kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsverbote eingehalten werden. Das BLW nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.⁹⁶
³ Die Vollzugsorgane können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.
⁴ Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird. Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Dünger gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, umarbeiten oder in Verkehr bringen.
⁵ Die Vollzugsorgane sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4923 ).
Art. 30 Zusammenarbeit der Behörden
¹ Das BLW holt vor der Zulassung die Stellungnahmen der betroffenen Bundesstellen ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62 a und 62 b des Regie rungs- und Verwaltungsorganisation s gesetzes vom 21. März 1997 ⁹⁷ . ⁹⁸
² Bei der Zulassung von Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das BLW das Verfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008⁹⁹.¹⁰⁰
³ Das BLW und die Anmelde- sowie die Beurteilungsstellen nach der ChemV ¹⁰¹ stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zub e reitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automat i sierte Abrufverfahren einrichten. ¹⁰²
⁹⁷ SR 172.010
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
⁹⁹ SR 814.911
¹⁰⁰ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 12 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
¹⁰¹ SR 813.11
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
Art. 30 a ¹⁰³ Befugnisse des BLW
¹ Das BLW kann:
a. über die begriffliche Zuordnung von Düngern entscheiden;
b. Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse erarbeiten und veröffentlichen;
c. die Stellen, welche Dünger untersuchen, anerkennen und beraten;
d. der Fachberatung nach Artikel 21 ChemRRV¹⁰⁴ Unterlagen über die Verwendung von Düngern zur Verfügung stellen.
² Es kann die Abgabe von Kompost oder Gärgut, welche die Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 ChemRRV um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn:¹⁰⁵
a. die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder
b. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.
³ Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Komposts oder Gärguts pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 Absatz 1 ChemRRV.¹⁰⁶
⁴ Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe c können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
¹⁰⁴ SR 814.81
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6295 ).
Art. 31 Aufgaben der Zollorgane
¹ Die Zollorgane informieren das BLW über die Einfuhr von Düngern.
² Die Zollorgane können die vom BLW bezeichneten Dünger, die in der Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen sind, sowie Dünger, die von Personen eingeführt werden, welche die erforderliche Bewilligung nicht besitzen, zurückbehalten oder an der Grenze zurückweisen.
³ Gegen Verfügungen nach Absatz 2 kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.
⁴ Gegen Entscheide über Einsprachen nach Absatz 3 richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.
Art. 32 Probenahme, Analyse, Toleranzen und Einschränkung
¹ Das WBF kann Probenahme- und Analysenvorschriften erlassen.
² Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt an wertbestimmenden und wertvermindernden Stoffen (Toleranzen) fest. Davon ausgenommen sind die Grenz- und Richtwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2 sowie Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV¹⁰⁷.¹⁰⁸
¹⁰⁷ SR 814.81
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. II 18 der V vom 18. Mai 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ( AS 2005 2695 ).
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994¹⁰⁹ wird aufgehoben.
¹⁰⁹ [ AS 1994 700 , 1999 303 Ziff. I 14 2748 Anhang 5 Ziff. 5]
Art. 34 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 35 ¹¹⁰
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 16. Juli 2022 ( AS 2021 686 ).
Art. 35 a ¹¹¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020
Der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) nach Artikel 15 a ChemV¹¹² muss im Gesuch nach Artikel 15, im Gesuch nach Artikel 16 und in der Anmeldung für das Inverkehrbringen nach Artikel 20 dem BLW mitgeteilt werden:
a. bis zum 31. März 2022 für Dünger, die bereits vor dem 1. Januar 2022 über einen UFI verfügt haben;
b. bis zum 31. Dezember 2025 für Dünger, die für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2022 über keinen UFI verfügt haben;
c. bis zum 31. Dezember 2025 für Dünger, die für private Verwenderinnen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2022 in Verkehr gebracht worden sind und über keinen UFI verfügt haben.
¹¹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 5125 ).
¹¹² SR 813.11
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.
Anhang
(Art. 34)
Änderung bisherigen Rechts
…¹¹³
¹¹³ Die Änd. können unter AS 2001 522 konsultiert werden.
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