Vollzugsverordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (611.752)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven Vom 11. September 1989 (Stand 1. Januar 1990) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 8 des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaf - fungsreserven vom 2. Juli 1989
1 ) beschliesst:

1. Reservenbildung und Besteuerung

§ 1 1. Mitwirkung der Steuerverwaltung

1 Die Kontrolle der Bildung (§§ 2 und 3 des Gesetzes) und die nachträgliche Besteuerung der Arbeitsbeschaffungsreserven (§ 5 des Gesetzes) wird der Kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
2 Sie meldet Unternehmen, die zu hohe jährliche Einlagen bilden oder die Einlagen bilden und nach Ermessen veranlagt werden, dem Bundesamt für Konjunkturfragen.

2. Freigabe des Reservevermögens

§ 2 2. Allgemeine Freigabe

1 Das Volkswirtschafts-Departement ist zuständig und verantwortlich für Stellungnahmen und Anträge nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezem - ber 1985
2 )
. Es hört zuvor das Finanz-Departement an.

§ 3 3. Freigabe für einzelne Unternehmen

1 Gesuche um Freigabe des vorhandenen Reservevermögens sind beim Volkswirtschafts-Departement einzureichen. Nach Anhörung der Kantona - len Steuerverwaltung leitet das Volkswirtschafts-Departement das Gesuch mit seinem Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen weiter.
1) GS 91, 405; ABl vom 10. August 1989 S.1270.
2) SR 823.33 . GS 91, 431
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3. Verwendung des Reservevermögens

§ 4 4. Übertragung der Reserven im Konzern

1 Stellungnahmen nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
3 ) gibt das Volks - wirtschafts-Departement ab.

4. Verfahren

§ 5 5. Auskunftspflicht

1 Die Unternehmen und die Banken haben der Steuerverwaltung und dem Volkswirtschafts-Departement auf Verlangen alle zur Anwendung des Ge - setzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterla - gen vorzulegen.
2 Mit der Steuererklärung sind Kopien des Einlagescheins, der Verbu - chungsanzeige sowie des Kontoauszuges einzureichen.

5. Inkrafttreten

§ 6 6. Inkrafttreten

1 Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 20. November 1989 unbenutzt abgelaufen.
3) SR 823.33 .
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