Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (32.4)
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Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

1 Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung; OHV); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 10. Juli 1992; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Zuständige Behörden und Organe Art. 1 Staatsrat
1 Der Staatsrat übt auf dem Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten die Oberaufsicht aus.
2 a) Er fördert und unterstützt soweit nötig die Schaffung und Entwicklung von privaten Institutionen, deren Ziel es ist, Opfern von Straftaten, insbesondere misshandelten Kindern, zu helfen. b) Er regelt durch Vereinbarung di e Zusammenarbeit mit den privaten Institutionen, denen er in Anwendung von Artikel 5 dieses Gesetzes Aufgaben überträgt. c) Er kann eine beratende Kommission für die Hilfe an Opfer von Straftaten einsetzen; er ernennt ihre Mitglieder und bestimmt ihre Aufgaben.
2 d) Er kann mit andern Kantonen Abkommen treffen, um bestimmte Aufgaben, die sich aus der Bundesgesetzgebung ergeben, an gemeinsame Institutionen zu übertragen. e) ... f) Er bestimmt den Tarif der vom Staat nach Massgabe von Artikel 14 Abs. 1 OHG an die Anwälte au sgerichteten angemessenen Entschädigungen. Art. 2 Direktion
1 1) ist die kantonale Vollzugsbehörde auf dem Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten.
2 a) Sie sorgt für Beratungsstellen, welche die in den Artikeln 12 ff. OHG vorgesehene Soforthilfe und längerfristige Hilfe leisten. b) Sie überwacht die privaten Institutionen, denen der Staat Aufgaben auf dem Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten übertragen hat. c) Sie trifft die Entscheide und Massnahmen, die dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen nicht ausd rücklich einer anderen Behörde übertragen.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales. Art. 3 Amt Das Kantonale Sozialamt (das Amt) hat folgende Befugnisse: a) Es informiert über die Hilfe an Opfer von Straftaten. b) Es sorgt für die Fachausbildung der mit der Hilfe an Opfer von Straftaten betrauten Personen. c) Es setzt den Kostenbeitrag an die Hilfe Dritter nach Artikel 16 OHG fest. d) Es zahlt die Beiträge des Staates n ach Artikel 6 dieses Gesetzes aus. e) Es nimmt die Kostenverteilung nach Artikel 9 Abs. 2 dieses Gesetzes vor. f) Es trifft die Entscheide betreffend Entschädigung und Genugtuung (Art. 19–23 OHG). g) Es nimmt mit den anderen Kant onen die Verteilung der Kosten für Soforthilfe und längerfristige H ilfe nach Artikel 18 OHG vor.
3 Art. 4 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben wahr, die ihr in Artikel 8 OHG übertragen werden.
2 Sie sorgt für die Fachausbildung der mit der Hilfe an Opfer von Straftaten betrauten Beamtinnen und Beamten. Art. 5 Private Institutionen a) Aufgabenübertragung Der Staat überträgt soweit möglich die Funktion von Beratungsstellen oder andere kantonale Aufgaben an private Institutionen. Art. 6 b) Beiträge des Staates
1 Der Staat übernimmt die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Institutionen, denen er Aufgaben überträgt.
2 Er erstattet diesen Institutionen die Kosten für Leistungen, die sie in Anwendung von Artikel 16 OHG übernommen haben.
3 Die Artikel 19–23 OHG (Entschädigung) und der Artikel 30 OHG (Befreiung von Verfahrenskosten) bleiben vorbehalten.
2. KAPITEL Entschädigung und Genugtuung Art. 7 Gesuch
1 Das Opfer muss sein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung beim Kantonalen Sozialamt einreichen.
2 a) die Angaben, die die betreffende Person als Opfer im Sinne von Artikel
1 OHG ausweisen; b) eine bezifferte Schätzung des er littenen körperlichen und seelischen Schadens; c) Angaben über allfällige bereits bezogene Entschädigungs- oder Genugtuungsleistungen; d) allenfalls ein Gesuch um Vorschuss im Sinne von Artikel 21 OHG.
3 Das Opfer liefert mit seinem Gesuch auf dem dafür bestimmten Formular die für die Berechnung seines Einkommens nach Artikel 20 Abs. 2 OHG notwendigen Angaben.
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4 Art. 8 Auskunftspflicht
1 Wer ein Entschädigungs- oder Genugtuungsgesuch einreicht oder um längerfristige Hilfe ersucht, hat der Behörde alle für die Behandlung des Gesuches erforderlichen Angaben und Un terlagen vorzulegen. Er hat jede Änderung in seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Situation unverzüglich zu melden.
2 Die Gerichtsbehörden liefern der zu ständigen Behörde in geeigneter Form alle für die Behandlung des Ge suches erforderlichen Angaben und Dokumente. Nötigenfalls hören sie vorgängig die Personen an, über welche Informationen verlangt werden.
3 Die Behörden und die zur Mitwirkung aufgeforderten Drittpersonen erteilen die Auskünfte kostenlos.
3. KAPITEL Finanzierung Art. 9
1 Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Beratungsstellen sowie die Kosten für Entschädigung und Genugtuung werden vom Staat übernommen.
2 Die Kosten für Soforthilfe und für längerfristige Hilfe werden zu 45 % vom Staat und zu 55 % von den Gemeinden getragen. Die Kostenverteilung unter den Gemeinden erfolgt jährlich nach Massgabe ihres durch die zivilrechtlic he Bevölkerung gewichteten Finanzkraftindexes, die beide vom Staatsrat bestimmt werden.
4. KAPITEL Rechtsmittel und Strafverfolgung Art. 10 Rechtsmittel
1 Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen können die in Anwendung dieses Gesetzes gefällten Entscheide mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
2 Entscheide betreffend Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche unterliegen der direkten Beschwerde an das Kantonsgericht. Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig.
3 Gegen Entscheide über die Soforthilfe und den Kostenbeitrag für die Hilfe Dritter nach den Artikeln 13 und 16 OHG sowie gegen die
5 entsprechenden Entscheide über die Kostenverteilung nach Artikel 9 Abs.
2 dieses Gesetzes kann innert 30 Tagen beim Kantonalen Sozialamt vorgängig Einsprache erhoben werden. Art. 11 Strafverfolgung
1 Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Verstosses gegen Artikel 11 OHG richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung sind auf die Verfolgung dieser Straftat anwendbar.
5. KAPITEL Schlussbestimmungen Art. 12 Änderung bisherigen Rechts a) Gesetz über die Gerichtsorganisation Das Gesetz vom 22. November 1949 übe r die Gerichtsorganisation (SGF
131.0.1.) wird wie folgt geändert:
... Art. 13 b) Jugendstrafrechtspflege Das Gesetz vom 27. November 1973 über die Jugendstrafrechtspflege (SGF 132.6.) wird wie folgt geändert:
... Art. 14 c) Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch (SGF 31.1) wird wie folgt geändert:
... Art. 15 d) Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung für den Kanton Freiburg vom 11. Mai 1927 (SGF
32.1.) wird wie folgt geändert:
... Art. 16 e) Sozialhilfegesetz Das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1) wird wie folgt geändert:
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... Art. 17 Übergangsbestimmung
... Art. 18 Inkrafttreten
1 ug dieses Gesetzes beauftragt.
2 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1993 (StRB 8.2.1993).
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