Verordnung über die Kostgeldentschädigung an die Gefangenenwarte der Bezirksgefängnisse von Balsthal, Dornach und Breitenbach
1 Verordnung über die Kostgeldentschädigung an die Gefangenenwarte der Bezirksgefängnisse von Balsthal, Dornach und Breitenbach RRB vom 15. Januar 1991 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:
§ 1.
1 Die Kostgeldentschädigungen an die Gefangenenwarte von Balsthal, Dornach und Breitenbach werden pro Insasse wie folgt festgesetzt: a) Morgenessen 3.50 Franken; b) Mittagessen 7.00 Franken; c) Nachtessen 4.50 Franken.
2 Von Halbgefangenen nicht eingenommene Mahlzeiten werden nicht entschädigt.
§ 2. Für Insassen, die aus medizinischen oder religiösen Gründen nicht die
üblichen Mahlzeiten einnehmen können, wird für jedes Mittag- und Nach- tessen ein Zuschlag von 1 Franken zu den Ansätzen nach § 1 gewährt.
§ 3.
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1991 in Kraft. Vor- behalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Der Regierungsratsbeschluss vom 16. Juli 1985
2 ) über die Vergütung für die Verpflegung der Insassen in den Bezirksgefängnissen von Balsthal, Dornach und Breitenbach ist aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 2. April 1991 unbenutzt abgelaufen ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) Nicht publiziert.
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