Polizeigesetz
                            V A/11/1  Polizeigesetz  *  (PolG)  Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2023)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)  1.  Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz bestimmt die Aufgaben und regelt die Rechte und Pflichten  der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach  den Vorschriften der Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die Kantonspolizei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sie sorgt mit präventiven Massnahmen für die Gewährleistung der  öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sie trifft Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sie trifft Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und  Verhinderung von Unfällen im Strassenverkehr und auf öffentli  -  chen Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sie trifft Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die  öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier, Ge  -  genstände und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen  zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sie hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht  oder anderweitig in Not sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sie erfüllt die Aufgaben der Strafverfolgung, die ihr durch die  Strafprozessordnung zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Sie trifft bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen der  Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr die notwendigen Abklä  -  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Sie stellt die Einsatzleitung sicher, wenn ein Unfall oder Notfaller  -  eignis den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und weiteren Organisa  -  tionen erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Sie erfüllt weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufga  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schutz privater Rechte obliegt der Kantonspolizei nur dann, wenn de  -  -  zeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des  Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.  SBE X/5 279  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des präventiven Bundesstaats  -  schutzes richtet sich nach Bundesrecht. Der Regierungsrat regelt die orga  -  nisatorischen Einzelheiten in der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vollzugshilfe
                            1  Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Verwaltungsstellen auf  Ersuchen hin Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorge  -  sehen oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche sind schriftlich zu stellen. In dringenden Fällen kann das Gesuch  mündlich gestellt werden. Es ist jedoch unverzüglich schriftlich zu bestäti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechtmässigkeit der Massnahmen, für die Vollzugshilfe geleistet wer  -  den soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durch  -  führung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Information der Öffentlichkeit
                            1  Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Ereignisse, die von öf  -  fentlichem Interesse sind, soweit keine übergeordneten Interessen bzw. be  -  sonderen Bestimmungen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit
                            1  Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizei- und Sicherheitsbehörden der  Kantone, des Bundes und des Auslands unmittelbar zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung von mit dem Bund, den Kantonen oder dem Ausland  ausgehandelten Konkordaten und Verträgen über die polizeiliche Zusam  -  menarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz erfolgt nach Mass  -  gabe der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann in besonderen Lagen andere Kantone, den Bund  oder das Ausland um Unterstützung ersuchen oder dort den Einsatz der  Kantonspolizei anordnen. Wiederkehrende Einsätze für Sport- oder Kultur  -  veranstaltungen oder für internationale Anlässe und dergleichen können  vom Regierungsrat über einen längeren Zeitraum bewilligt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringenden Fällen entscheidet das Polizeikommando. Das Departement  ist sobald als möglich in Kenntnis zu setzen.  *  2.  Grundsätze   polizeilichen   Handelns
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesetzmässigkeit
                            1  Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsord  -  nung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verhältnismässigkeit
                            1  Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben geeig  -  net und notwendig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von   mehreren   geeigneten   Massnahmen   oder   Zwangsmitteln   hat   die  Kantonspolizei diejenigen zu treffen, welche die betroffene Person und die  Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Massnahme oder der polizeiliche Zwang darf nicht zu einem Nachteil  führen, der zum verfolgten Zweck in einem vorher erkennbaren Missverhält  -  nis steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Massnahme ist aufzuheben oder der polizeiliche Zwang ist zu been  -  den, wenn der Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass dieser nicht mehr er  -  reicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a *
                            Minderjährige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse von Min  -  derjährigen. Sie berücksichtigt beim Ergreifen von Massnahmen deren Alter  und Entwicklungsstand sowie das Bedürfnis der gesetzlichen Vertreter nach  Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeiliche Generalklausel
                            1  Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche  Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende erhebli  -  che Gefahren oder eingetretene erhebliche Störungen für die öffentliche Si  -  cherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier, Gegenstände und Umwelt  abzuwehren oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Adressaten polizeilichen Handelns
                            1  Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar  die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das  störende oder gefährdende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord  -  nung unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus, richtet sich  das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegenstand sowie gegen  die Person, die die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über das Tier  oder den Gegenstand ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebli  -  che Gefahr abzuwehren ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Massnahmen gegen den Störenden nicht rechtzeitig möglich oder  erfolgsversprechend sind und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  es der betroffenen Person zumutbar ist.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausweispflicht
                            1  Polizeiangehörige haben sich, soweit es die Umstände zulassen, bei jeder  Amtshandlung auszuweisen, uniformierte Polizeiangehörige nur auf Verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dokumentation
                            1  Die Kantonspolizei dokumentiert ihr Handeln angemessen.  3.  Polizeiliche   Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Personenkontrolle, Identitätsfeststellung
                            1  Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Person anhalten,  deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder  anderen Gegenständen, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen,  mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem  Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei darf die Person zu einer Polizeidienststelle bringen,  wenn die Abklärungen gemäss Absatz  1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit  Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob  die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                            1  Die Kantonspolizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen an einer Per  -  son vornehmen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erhebli  -  chen Schwierigkeiten feststellen lässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie  eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme verhängt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie der Begehung eines Vergehens oder Verbrechens verdächtigt  und deshalb festgenommen oder verhaftet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie sich in Auslieferungshaft befindet oder gegen sie administrati  -  ve Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen verhängt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass solche Massnah  -  men zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  deren erkennungsdienstliche Behandlung zu Vergleichszwecken  erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erkennungsdienstliche Massnahmen umfassen insbesondere die Abnahme  von Finger- und Handflächenabdrücken, die Feststellung äusserer körperli  -  cher Merkmale, Messungen, fotografische Aufnahmen, Handschriften- und  Stimmproben sowie DNA-Proben nach den Vorschriften des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei ist die zentrale Stelle für die Erstattung der Meldung  über die zu löschenden Daten gemäss der Verordnung des Bundesrates  über die Bearbeitung biometrischer und erkennungsdienstlicher Daten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Befragung, Vorladung, Vorführung
                            1  Die Kantonspolizei darf Personen im Rahmen der polizeilichen Aufgabener  -  füllung befragen. Sie hat die Personen über den Grund dieser Massnahme in  Kenntnis zu setzen und sie über ihre Rechte zu belehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie darf eine Person unter Hinweis auf den Gegenstand für Identitätsfest  -  stellungen, erkennungsdienstliche Massnahmen und Befragungen schriftlich  oder mündlich vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistet eine Person einer polizeilichen Vorladung ohne hinreichenden  Grund nicht Folge oder ist ernsthaft zu befürchten, sie werde nicht er schei  -  nen, darf die Kantonspolizei sie vorführen. Auf die Möglichkeit der Vorfüh  -  rung ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, vorgängig hinzuwei  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a *
                            Gefährderansprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei darf Personen, bei denen hinreichende Anzeichen für  eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegen Dritte vorliegen, auf ihr Verhalten  aufmerksam machen, sie über die Rechtslage sowie die Folgen von deren  Missachtung informieren  und entsprechend ermahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wegweisung, Fernhaltung
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person vorübergehend von einem Ort wegwei  -  sen oder vorübergehend fernhalten, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öf  -  fentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte  erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der be  -  stimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raum  -  es hindert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Ein  -  satzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste bei der  Aufgabenerfüllung behindert oder gefährdet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wegweisung und Zutrittsverbot bei häuslicher Gewalt
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person, zum Schutz von anderen Personen  gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen vorläufig aus deren Woh  -  nung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen oder ihr den Zutritt  verbieten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachdem der weggewiesenen Person die Gelegenheit gegeben wurde, die  notwendigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen, nimmt  die Polizei ihr nötigenfalls die Haus- bzw. Wohnungsschlüssel oder derglei  -  chen ab. Die weggewiesene Person hat der Polizei eine Zustelladresse an  -  zugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizei informiert die weggewiesene Person über den räumlichen Be  -  reich, auf welchen sich Wegweisung und Zutrittsverbot beziehen und über  die Folgen der Missachtung der Wegweisung und des Zutrittsverbotes ge  -  mäss Artikel  292 Strafgesetzbuch. Des Weiteren hat die Polizei die gefähr  -  dete Person über den unmittelbaren Fortgang des Verfahrens und über ge  -  eignete Beratungsstellen aufzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a Verfahren in Fällen häuslicher Gewalt
                            1  Jede weggewiesene Person ist innert fünf Tagen nach der polizeilichen  Wegweisung vom Zwangsmassnahmengericht einzuvernehmen, welches bis  zum Ablauf dieser Frist über Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung der  Wegweisungsmassnahmen   zu   entscheiden   hat.   Die   Wegweisung   kann  höchstens um zehn Tage verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zwangsmassnahmengericht erlässt unter Hinweis auf die Straffolgen  nach Artikel  292 StGB einen schriftlich begründeten Entscheid und infor  -  miert die weggewiesene Person über geeignete Beratungs- und Therapiean  -  gebote. Erscheint diese nicht zur Einvernahme, ist aufgrund der Aktenlage  zu entscheiden. Fallen  Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen in  Betracht, bringt das Zwangsmassnahmengericht die Wegweisung der zu  -  ständigen KESB unverzüglich zur Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zwangsmassnahmengericht informiert die gefährdete Person und die  Kantonspolizei umgehend über den Inhalt und die Dauer der Wegweisungs  -  verfügung, über die Folgen von deren Missachtung durch die weggewiesene  Person, über geeignete Beratungsstellen und über die rechtlichen Möglich  -  keiten, insbesondere über die Möglichkeit der Anrufung des Zivilrichters.  3a  Das Verfahren und der Entscheid sind nicht öffentlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einer allfälligen Beschwerde gegen die Entscheidung des Zwangsmass  -  nahmengerichts betreffend  die Wegweisungsmassnahmen kommt keine  aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b Verlängerung der Wegweisung und des Zutrittsverbotes bei
                            häuslicher Gewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ersucht die gefährdete Person vor Ablauf der vom Zwangsmassnahmenge  -  richt angesetzten Wegweisungsdauer, längstens jedoch innert fünf Tagen  nach Zustellung der Wegweisungsverfügung des Zwangsmassnahmenge  -  richts, auf dem zivilrechtlichen Weg um Anordnung von Schutzmassnahmen  nach den Artikeln  28  ff., 137 oder 175  ff. ZGB, verlängern sich die Wegwei  -  sung und das Zutrittsverbot bis zum zivilrichterlichen Entscheid, längstens  jedoch um zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zivilrichter teilt den Betroffenen, dem Zwangsmassnahmengericht und  der Kantonspolizei unverzüglich den Eingang des Gesuches und die Verlän  -  gerung der Wegweisung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16c Anwendbares Verfahrensrecht
                            1  Für das Verfahren bei der Wegweisung kommen im Übrigen die Bestim  -  mungen der StPO sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Polizeigewahrsam
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person vorübergehend in polizeilichen Ge  -  wahrsam nehmen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Ge  -  fahr für die physische, psychische oder sexuelle Unversehrtheit  sowie für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Ge  -  fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung  oder Fortsetzung einer erheblichen Straftat erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent  -  ziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat oder entziehen  will;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige  Behörde angeordneten Wegweisung, Fernhaltung, Vor-, Zu- oder  Rückführung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Gewahrsam genommene Person ist von der Kantonspolizei über den  Grund dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen und über ihre Rechte zu be  -  lehren.  2a  Ist die Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistand-  oder Vormundschaft, ist, sofern die polizeilichen Ermittlungen dadurch nicht  behindert werden, ohne Verzug ein Elternteil bzw. die verantwortliche Per  -  son oder Stelle zu benachrichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig in polizeilichem Ge  -  wahrsam gehalten werden, höchstens jedoch 24 Stunden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausschreibung
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person, deren Aufenthaltsort unbekannt ist,  ausschreiben, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Voraussetzungen für eine Vor- oder Zuführung oder den poli  -  zeilichen Gewahrsam gegeben sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsent  -  ziehenden Massnahme entzieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie vermisst wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  begründeter Verdacht besteht, sie werde ein schweres Verbrechen  begehen oder bereite ein solches vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  ihr amtliche Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Art der Ausschreibung richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen.  Sie kann, sofern notwendig, mit Bild erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckter Regis  -  trierung im Sinne von Artikel 33 und 34 der Verordnung über den nationalen  Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro  1  )   ist  zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zuführung minderjähriger, unter umfassender Beistandschaft
                            Stehende, eingewiesener Personen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei darf minderjährige, unter umfassender Beistandschaft  Stehende oder in eine Anstalt eingewiesene Personen, die sich der elterli  -  chen oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben, den Erziehungsbe  -  rechtigten, der zuständigen Behörde oder Anstalt zuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Durchsuchen von Personen
                            1  Die Durchsuchung von Personen umfasst das Suchen nach Gegenständen  oder Spuren in oder an der Kleidung von Personen, an der Körperoberfläche  oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei darf eine Person durchsuchen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dies zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder Dritter  oder von Gegenständen von namhaftem Wert erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei  sich hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie sich in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zu  -  stand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ih  -  rem Schutz erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzuneh  -  men, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.  1)  N-SIS-Verordnung, SR 362.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspo  -  lizei medizinisches Fachpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Durchsuchen von Gegenständen
                            1  Die Kantonspolizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände  öffnen und durchsuchen wenn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie sich bei einer Person befinden, die gemäss Artikel 20 durch  -  sucht werden darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies zum Schutz von Angehörigen der Kantonspolizei oder Dritter  erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Verdacht besteht, dass sich eine Person darin befindet, die in  Gewahrsam genommen werden darf oder hilflos ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Verdacht besteht, dass sich in ihnen Tiere oder Gegenstände  befinden, die sicherzustellen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren, Fahrzeugen oder  anderen Gegenständen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart einer Person durch ge  -  führt, die die Sachherrschaft ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit einer solchen Person, wird ein Pro  -  tokoll erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Betreten von nicht öffentlichen Grundstücken
                            1  Wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist, darf die  Kantonspolizei nicht öffentlich zugängliche Grundstücke betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Betreten und Durchsuchen von nicht öffentlichen Räumlichkei
                            -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten ohne  Einwilligung von berechtigten Personen nur betreten und durchsuchen,  wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib  und Leben oder die Freiheit einer Person notwendig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in  Gewahrsam zu nehmen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dies zum Schutz von Tieren oder Gegenständen von namhaftem  Wert notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durch ge  -  führt, die die Sachherrschaft ausübt. Es wird ein Protokoll erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Sicherstellen von Tieren, Gegenständen
                            1  Die Kantonspolizei darf Tiere und Gegenstände sicherstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzu  -  wehren;  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  um die Person, die das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz  daran hat, vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, hat  die Kantonspolizei das Tier oder den Gegenstand zurückzugeben. Die Rück  -  gabe darf von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung ei  -  ner Person aus anderen Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die Kantonspo  -  lizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist  gibt sie das Tier oder den Gegenstand der Person zurück, bei welcher die  Sicherstellung erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden,  entscheidet die Kantonspolizei über das weitere Vorgehen unter Beizug des  Kantonstierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden die sichergestellten Gegenstände trotz Aufforderung mit Fristan  -  setzung nicht abgeholt, erhebt darauf niemand Anspruch, sind die Gegen  -  stände schneller Wertverminderung ausgesetzt oder ist ihre Aufbewahrung  mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, dürfen sie verwer  -  tet oder, wenn eine Verwertung nicht möglich ist, vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Überwachung im Allgemeinen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Erfüllung ihres Auftrages darf die Kantonspolizei den öffentlich zugäng  -  lichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass  Personen nicht identifiziert werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die weitergehende Auswertung von Aufzeichnungen durch die Staatsan  -  waltschaft zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen bleibt vorbehal  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a
                            *   Überwachung mit der Möglichkeit zur Personenidentifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung  sowie zur Verhinde  -  rung und Erkennung strafbarer Handlungen, insbesondere zum Schutz von  Personen, darf die Polizei den öffentlich zugänglichen Raum in der Weise  mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen identifiziert wer  -  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überwachung muss vom Polizeikommandanten angeordnet  sowie ört  -  lich und zeitlich begrenzt werden. Sie setzt voraus, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  am überwachten Ort Straftaten bereits begangen worden sind  oder mit solchen zu rechnen ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bildschirmen oder  in anderer geeigneter Weise auf den Einsatz der Audio- und Videogeräte  aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25b *
                            Massnahmen zur Vermisstensuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Polizeikommandant ist gemäss Bundesgesetz betreffend die Überwa  -  chung des Post- und Fernmeldeverkehrs zuständig für die Anordnung der  Überwachung des Fernmeldeverkehrs, um eine vermisste Person zu finden.  Die Anordnung ist durch das Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Feststellung der Örtlichkeit einer vermissten Person kann bei der Bank  die Herausgabe von Unterlagen über die letzten Geldbezüge verlangt wer  -  den. Die Zuständigkeit für die Anordnung liegt beim Polizeikommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Polizeiliche Berichte
                            1  Auf Gesuch der zuständigen Behörden oder Verwaltungsstellen erstellt die  Kantonspolizei Berichte zur Person, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die ersuchende Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben  auf die Informationen angewiesen ist und sie diese weder von der  betroffenen Person noch durch andere eigene Erhebungen erhal  -  ten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichtes, die gesetzliche  Grundlage und die Art der verlangten Information zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei tätigt Erhebungen bei Behörden, bei Verwaltungsstellen  und bei der betroffenen Person. Dritte werden nur ausnahmsweise und mit  ausdrücklichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmungen, Fest  -  stellungen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und Meinungsäusse  -  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a Observation
                            1  Die Observation dient der Erkennung der Vorbereitung und der Verhinde  -  rung von Verbrechen und Vergehen durch die Kantonspolizei mittels ver  -  deckter Beobachtung von Personen und Sachen an allgemein zugänglichen  Orten sowie der Erstellung von Bild- oder Tonaufzeichnungen in diesem Zu  -  sammenhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei darf eine Observation durchführen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass es zu strafbaren  Handlungen kommen könnte, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismäs  -  sig erschwert würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat eine Observation zehn Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der  schriftlichen Genehmigung durch den Polizeikommandanten.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26b Verdeckte Fahndung
                            1  Die verdeckte Fahndung dient im Rahmen kurzer Einsätze der Erkennung  der Vorbereitung und der Verhinderung von Verbrechen und Vergehen durch  Angehörige der Kantonspolizei, deren wahre Identität und Funktion nicht er  -  kennbar sind. Eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität wird dabei  nicht verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei darf eine verdeckte Fahndung durchführen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass es zu strafbaren  Handlungen kommen könnte, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismäs  -  sig erschwert würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen gemäss den Artikeln  287 (Anforderung an eingesetzte  Personen), 291–294 (Aufgaben der verdeckten Fahnder und Führungsperso  -  nen) sowie 297  Absatz  1  Buchstaben  a und c und Absatz  3 StPO (Beendi  -  gung des Einsatzes) sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat eine verdeckte Fahndung zehn Tage gedauert, so bedarf ihre Fortset  -  zung der schriftlichen Genehmigung durch den Polizeikommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26c Verdeckte Ermittlung
                            1  Die verdeckten Ermittlung dient der Erkennung der Vorbereitung und der  Verhinderung von Verbrechen und Vergehen durch Angehörige der Kantons  -  polizei oder vorübergehend dort angestellte Personen, deren wahre Identität  und Funktion nicht erkennbar sind, unter Verwendung einer auf Dauer ange  -  legten, durch Urkunden abgesicherten falschen Identität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Polizeikommandant darf eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass es zu einer in Arti  -  kel  286  Absatz  2 StPO genannten Straftat kommen könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlun  -  gen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen gemäss den Artikeln  287 (Anforderung an eingesetzte  Personen), 291–294 (Aufgaben der verdeckten Ermittler und Führungsperso  -  nen) sowie 297  Absatz  1  Buchstaben  a und c und Absatz  3 StPO (Beendi  -  gung des Einsatzes) sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers bedarf der Genehmigung durch  das Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert  24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1  4.  Polizeilicher   Zwang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Grundsatz
                            1  Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Ver  -  hältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegen  -  stände anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren  Zwangs vorher deutlich anzudrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Fesselung
                            1  Die Kantonspolizei darf eine Person fesseln, wenn sie Widerstand gegen  polizeiliche Anordnungen leistet oder die Gefahr droht, dass sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  andere Personen angreift, Tiere verletzt, Gegenstände beschädigt  oder solche einer Sicherstellung entzieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  flieht, andere Personen befreit oder selbst befreit wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sich tötet oder verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Einsatz von Waffen
                            1  Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Kantonspolizei  zur Erfüllung ihrer Aufgaben in einer den Umständen angemessenen Weise  von der Schusswaffe oder einer anderen Waffe Gebrauch machen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angehörige der Kantonspolizei oder andere Personen in gefährli  -  cher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmit  -  telbar bedroht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dienstliche Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch er  -  füllt werden können, insbesondere  1.  wenn Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein  schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen  dringend verdächtigt sind, sich der Festnahme oder ei  -  ner bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu ent  -  ziehen versuchen;  2.  wenn sie aufgrund erhaltener Informationen oder auf  -  grund eigener Feststellungen annehmen darf oder muss,  dass Personen für andere eine unmittelbar drohende  Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich diese der  Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung  durch Flucht zu entziehen versuchen;  3.  zur Befreiung von Geiseln;  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1  4.  zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren  Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtun  -  gen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allge  -  meinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Ge  -  fahr darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Schusswaffengebrauch muss eine deutliche Warnung vorausgehen,  sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur  abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung des Warnrufes verei  -  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der durch den Gebrauch der Waffe verletzten Person ist die nötige Hilfe zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über den Gebrauch der Waffe ist dem Polizeikommando unverzüglich Mel  -  dung zu erstatten.  5.  Polizeiliche   Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des  Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das  Archivwesen (IDAG)  1  )  .  *  2–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a
                            *   Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer  Geschäftskontrolle Personendaten bearbeiten, Profiling betreiben und dazu  geeignete Datenbearbeitungssysteme führen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Pro  -  filing ist erlaubt, soweit es für die Aufgabenerfüllung geeignet und notwen  -  dig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Datenweitergabe
                            1  Die Kantonspolizei darf im Einzelfall Personendaten, einschliesslich beson  -  ders schützenswerter Personendaten, weitergeben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib  und Leben oder anderer höher zu gewichtenden Rechtsgüter ge  -  eignet und notwendig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  wenn das anfragende öffentliche Organ glaubhaft macht, diese zur  Erfüllung einer ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe zu benöti  -  gen.  1)  GS  I  F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentliche Organe gemäss Artikel  4  IDAG dürfen im Einzelfall Personenda  -  ten,   einschliesslich   besonders   schützenswerter   Personendaten,   an   die  Kantonspolizei weitergeben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib  und Leben oder anderer höher zu gewichtenden Rechtsgüter ge  -  eignet und notwendig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  wenn die Kantonspolizei glaubhaft macht, diese zur Erfüllung einer  ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe zu benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren darf die Bekanntgabe von Personendaten, einschliesslich be  -  sonders schützenwerter Personendaten, unter den Voraussetzungen von Ar  -  tikel  22–25  IDAG erfolgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 *
                            ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32a ViCLAS-Konkordat
                            1  Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung vom 2.  April  2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Auf  -  klärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im  Sinne von Artikel  13  Absatz  1  Buchstabe  b ViCLAS-Konkordat entscheidet  das Zwangsmassnahmengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32b *
                            Datenbearbeitung von gewaltbereiten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentliche Organe gemäss Artikel  4  IDAG dürfen der Kantonspolizei Per  -  sonen melden, bei denen Anzeichen für eine Gewaltbereitschaft gegen Drit  -  te vorliegen. Dieses Melderecht gilt auch für Inhaber einer Berufsaus  -  übungsbewilligung gemäss Gesundheitsgesetz  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei prüft die bei ihr eingehenden Meldungen. Hierzu dürfen,  soweit notwendig, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswer  -  ter Personendaten, bearbeitet und mit weiteren Stellen zur fachübergreifen  -  den Konsultation ausgetauscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegen hinreichende Anzeichen für eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegen  Dritte vor, ergreift die Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie  kann insbesondere potenzielle Opfer informieren.  Die Rechte des Gefähr  -  ders sind soweit als möglich zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ergibt die Prüfung, dass es bei der gemeldeten Person an hinreichenden  Anzeichen für eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegen Dritte fehlt, werden die  über sie erhobenen Personendaten gelöscht.  1)  GS  VIII  A/1/1  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32c
                            *   Datenschutzberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonspolizei bezeichnet eine für die Datenschutzberatung zuständi  -  ge Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden der Kantonspolizei  bei der Bearbeitung von Personendaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss dem kanto  -  nalen Datenschutzrecht vor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für Datenschutz  und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Weitere Bestimmungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt nähere ausführende Bestimmungen, insbeson  -  dere zum Zweck und Inhalt der Datenbearbeitung, zur Zugriffsberechtigung,  zum Datenaustausch mit anderen Behörden und zur Aufbewahrungsdauer  und Löschung von Daten und Aufzeichnungen. Die Kantonspolizei führt ein  Register über  ihre Datenbearbeitungstätigkeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *  6.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Grundsatz
                            1  Der Regierungsrat legt die Organisation der Kantonspolizei in der Verord  -  nung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a
                            *   Arbeitsgruppe Erkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat setzt eine fachübergreifende Arbeitsgruppe ein, welche  die Kantonspolizei bei der frühzeitigen Erkennung von Gewalttaten unter  -  stützt und begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Personalrecht
                            1  Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine beson  -  deren Bestimmungen enthalten, gilt für Angehörige der Kantonspolizei das  kantonale Personalrecht, wobei das Schweizer Bürgerrecht für die Aufnah  -  me in das Korps Voraussetzung bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Angehörige der Kantonspolizei besteht eine Wohnsitz- und Verset  -  zungspflicht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Zu  -  ständigkeiten und Ausnahmen in der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Pflichtverletzungen können gegen Angehörige der Kantonspolizei Dis  -  ziplinarmassnahmen angeordnet werden. Als Disziplinarmassnahmen fallen  die   in   Artikel  50  Absatz  1   Personalgesetz  1  )    aufgeführten   Sanktionen   in  Betracht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Zustän  -  digkeiten und das Verfahren.  7.  Ortsgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Grundsatz
                            1  Der Kantonspolizei obliegt die Erfüllung der Gesamtheit ihrer Aufgaben auf  dem ganzen Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs
                            1  Den Ortsgemeinden kann gemäss Artikel  4 Einführungsgesetz zum Bun  -  desgesetz über den Strassenverkehr  2  )   durch das zuständige Departement  die Bewilligung zur Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs auf  ihrem Gemeindegebiet erteilt werden.  8.  Kosten-,   Schadenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Kostenersatz
                            1  Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten ver  -  pflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienst  -  leistungen der Kantonspolizei fest. Er regelt die Voraussetzungen für den  teilweisen oder ganzen Kostenerlass, insbesondere bei Veranstaltungen, die  ideellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Zwecken dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Anlässen ist verpflichtet, einen  angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienst zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Schadenersatz
                            1  Der Kanton haftet nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Haftung  der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger  3  )   für Schäden, die von der Kantons  -  polizei in Ausübung ihres Amtes verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leis  -  ten, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie in Ausübung dieser  Tätigkeit erleiden, sofern sie diesen Schaden nicht vorsätzlich oder grob  -  fahrlässig verursachen.  1)  GS  II  A/6/1  2)  GS  VII  D/11/1  3)  GS  II  F/2  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf  Dritte, die für den Schaden haften.  9.  Private   Sicherheitsdienstleistungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Pflichten
                            1  Private Erbringer von Sicherheitsdienstleistungen beachten das staatliche  Gewaltmonopol und stehen im Kontakt mit der Polizei. Insbesondere haben  sie:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  der Polizei die Gefährdung oder Verletzung bedeutsamer Rechts  -  güter zu melden, sofern dies ein Einschreiten der Polizei erfordert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  der Polizei auf Verlangen Auskunft über getroffene und geplante  Einsatzmassnahmen zu erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  über ihre Wahrnehmungen aus den Tätigkeitsbereichen der Polizei  Stillschweigen zu bewahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Handlungen der Polizei und anderer Behörden nicht zu behindern  und bei gemeinsamen Einsätzen mit ihnen zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erscheinung der privaten Sicherheitsdienstleister in der Öffentlichkeit  darf zu keiner Verwechslung mit staatlichen Behörden und Institutionen An  -  lass geben. Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinträchtigende Wer  -  bung ist untersagt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Bewilligung
                            1  Der Regierungsrat kann die Tätigkeit privater Erbringer von Sicherheits  -  dienstleistungen einer Bewilligungspflicht unterstellen und hierfür besondere  zusätzliche Regelungen erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Sanktionen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Verwaltungsbehörde sistiert oder verbietet die Tätigkeit ei  -  nes privaten Sicherheitsdienstleisters, insbesondere wenn dieser:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  in schwerwiegender Weise gegen die Pflichten gemäss Artikel  40  verstossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strafregister ver  -  zeichnet ist.  c.–d.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligung wird durch die zuständige Verwaltungsbehörde entzogen,  insbesondere wenn:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr  gegeben sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  gegen die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verstossen  wird.  2a  In leichteren Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Verwaltungs  -  behörde den Eintritt von Verbotsgründen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Aufsicht
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die privaten Erbringer von Sicherheitsdienstleistungen unterliegen der Auf  -  sicht der Kantonspolizei. Sie kann in Räumlichkeiten des privaten Sicher  -  heitsdienstleisters oder an den Einsatzorten Kontrollen durchführen oder  durchführen lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43a *
                            Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer in schwerwiegender Weise gegen die Pflichten gemäss Artikel  40 oder  die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verstösst, wird mit Busse  bestraft. Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  10.  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.    44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen die Anordnung und  Durchführung polizeilicher Massnahmen und von polizeilichem Zwang, wel  -  che Rechte und Pflichten begründen oder aufheben, eine Verfügung verlan  -  gen, wonach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Widerrechtlichkeit der Handlungen festzustellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen bzw. einzustellen  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Folgen widerrechtlicher Handlungen zu beseitigen seien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen der Polizei über Rayonverbote, Meldeauflagen und  den Polizeigewahrsam gemäss Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt  anlässlich von Sportveranstaltungen kann binnen zehn Tagen seit deren Mit  -  teilung schriftlich beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Absatz  2 kommt aufschiebende  Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird  und wenn das Verwaltungsgericht diese in einem Zwischenentscheid aus  -  drücklich gewährt. Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechts  -  schutz nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts  -  pflege  1  )  .  11.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 *
                            ......  1)  GS  III  G/1  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Änderung bisherigen Rechts
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  Datum des Inkrafttretens: 1.  Mai 2008  3  )  2)  Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.  3)  B des RR vom 29.  April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            V A/11/1  Änderungstabelle   - Nach    Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  06.05.2012  01.01.2013  Art. 16a Abs. 2  geändert  SBE XII/4 282  06.05.2012  01.01.2013  Art. 19  Sachüberschrift geänd.  SBE XII/4 282  06.05.2012  01.01.2013  Art. 19 Abs. 1  geändert  SBE XII/4 282  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 4  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 25  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 25 Abs. 1  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 25 Abs. 2  eingefügt  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 25a  eingefügt  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Titel 9.  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 40 Abs. 1  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 40 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 40 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 40 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 40 Abs. 1, d.  eingefügt  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 40 Abs. 2  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 41 Abs. 1  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 42  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 42 Abs. 1  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 42 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 42 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 42 Abs. 1, c.  aufgehoben  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 42 Abs. 1, d.  aufgehoben  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 42 Abs. 2  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 42 Abs. 2, a.  eingefügt  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 42 Abs. 2, b.  eingefügt  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 42 Abs. 2a  eingefügt  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 42 Abs. 3  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 43  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 43 Abs. 1  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 43 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 43a  eingefügt  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 45  aufgehoben  SBE 2014 41  01.05.2016  01.01.2017  Erlasstitel  geändert  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 7a  eingefügt  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 13 Abs. 3  eingefügt  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 14a  eingefügt  SBE 2016 14  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE   Fundstelle  01.05.2016  01.01.2017  Art. 17 Abs. 2a  eingefügt  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 18 Abs. 2  geändert  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 18 Abs. 3  eingefügt  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 25b  eingefügt  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 30 Abs. 1  geändert  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 30 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 30 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 30a  eingefügt  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 1  geändert  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 2  geändert  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 2, a.  eingefügt  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 2, b.  eingefügt  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 31 Abs. 3  geändert  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 32  aufgehoben  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 32b  eingefügt  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 33  Sachüberschrift geänd.  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 33 Abs. 1  geändert  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 33 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2016 14  01.05.2016  01.01.2017  Art. 34a  eingefügt  SBE 2016 14  05.09.2021  01.01.2022  Art. 32c  eingefügt  SBE 2021 31  05.09.2021  01.01.2022  Art. 33 Abs. 1  geändert  SBE 2021 31  05.09.2021  01.07.2022  Art. 16a Abs. 3a  eingefügt  SBE 2022 10  05.09.2021  01.01.2023  Art. 30 Abs. 1  geändert  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 30a Abs. 1  geändert  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 30a Abs. 2  geändert  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 31 Abs. 2  geändert  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 31 Abs. 3  geändert  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 32b Abs. 1  geändert  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            V A/11/1  Änderungstabelle   - Nach    Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle  Erlasstitel  01.05.2016  01.01.2017  geändert  SBE 2016 14  Art. 5 Abs. 3  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 41  Art. 5 Abs. 4  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 41  Art. 7a  01.05.2016  01.01.2017  eingefügt  SBE 2016 14  Art. 13 Abs. 3  01.05.2016  01.01.2017  eingefügt  SBE 2016 14  Art. 14a  01.05.2016  01.01.2017  eingefügt  SBE 2016 14  Art. 16a Abs. 2  06.05.2012  01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282  Art. 16a Abs. 3a  05.09.2021  01.07.2022  eingefügt  SBE 2022 10  Art. 17 Abs. 2a  01.05.2016  01.01.2017  eingefügt  SBE 2016 14  Art. 18 Abs. 2  01.05.2016  01.01.2017  geändert  SBE 2016 14  Art. 18 Abs. 3  01.05.2016  01.01.2017  eingefügt  SBE 2016 14  Art. 19  06.05.2012  01.01.2013  Sachüberschrift geänd.  SBE XII/4 282  Art. 19 Abs. 1  06.05.2012  01.01.2013  geändert  SBE XII/4 282  Art. 25  04.05.2014  01.09.2014  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 41  Art. 25 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 41  Art. 25 Abs. 2  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 41  Art. 25a  04.05.2014  01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 41  Art. 25b  01.05.2016  01.01.2017  eingefügt  SBE 2016 14  Art. 30 Abs. 1  01.05.2016  01.01.2017  geändert  SBE 2016 14  Art. 30 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 47  Art. 30 Abs. 2  01.05.2016  01.01.2017  aufgehoben  SBE 2016 14  Art. 30 Abs. 3  01.05.2016  01.01.2017  aufgehoben  SBE 2016 14  Art. 30a  01.05.2016  01.01.2017  eingefügt  SBE 2016 14  Art. 30a Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 47  Art. 30a Abs. 2  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 47  Art. 31 Abs. 1  01.05.2016  01.01.2017  geändert  SBE 2016 14  Art. 31 Abs. 1, a.  01.05.2016  01.01.2017  geändert  SBE 2016 14  Art. 31 Abs. 1, b.  01.05.2016  01.01.2017  geändert  SBE 2016 14  Art. 31 Abs. 2  01.05.2016  01.01.2017  geändert  SBE 2016 14  Art. 31 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 47  Art. 31 Abs. 2, a.  01.05.2016  01.01.2017  eingefügt  SBE 2016 14  Art. 31 Abs. 2, b.  01.05.2016  01.01.2017  eingefügt  SBE 2016 14  Art. 31 Abs. 3  01.05.2016  01.01.2017  geändert  SBE 2016 14  Art. 31 Abs. 3  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 47  Art. 32  01.05.2016  01.01.2017  aufgehoben  SBE 2016 14  Art. 32b  01.05.2016  01.01.2017  eingefügt  SBE 2016 14  Art. 32b Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 47  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V A/11/1  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE   Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32c 05.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  SBE 2021 31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 01.05.2016
                            01.01.2017  Sachüberschrift geänd.  SBE 2016 14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 01.05.2016
                            01.01.2017  geändert  SBE 2016 14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 05.09.2021
                            01.01.2022  geändert  SBE 2021 31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 01.05.2016
                            01.01.2017  aufgehoben  SBE 2016 14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34a 01.05.2016
                            01.01.2017  eingefügt  SBE 2016 14  Titel 9.  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, a. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, b. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, c. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1, d. 04.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 04.05.2014
                            01.09.2014  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1, a. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1, b. 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1, c. 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1, d. 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2, a. 04.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2, b. 04.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2a 04.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 04.05.2014
                            01.09.2014  Sachüberschrift geänd.  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43a 04.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 04.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
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