Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen
Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen-Beitragsverordnung) Vom 13. August 2002 (Stand 1. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 11, 22 und 23 des Strassengesetzes vom 17. Mai 2000
1 ) beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Die Verordnung regelt die Kriterien und deren Gewichtung für die Be - rechnung der Höhe der Beiträge der Einwohnergemeinden an die Kosten des Baus der Kantonsstrassen.
§ 2 Geltungsbereich
1 Als Bau gilt der Neubau, die Änderung und Sanierung der Kantonsstras - sen, soweit es sich nicht um Unterhalt handelt.
2 Zu den für die Beitragspflicht massgebenden Kosten gehören namentlich auch a) die Projektierungs- und Bauleitungskosten (inkl. Bauherren auf - wand); b) die Landerwerbskosten; c) die Vermessungs- und Vermarkungskosten; d) die Inkonvenienzen; e) die Finanzierungskosten; f) die Kosten für Lärmschutzmassnahmen und Schallschutzmassnah - men an bestehenden Gebäuden.
3 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für den Bau von Radwegen und Fuss wegen gemäss § 10 des Gesetzes.
§ 3 Leistungen der Gemeinden
1 Der aufgrund der gesetzlichen Faktoren (Funktion der Strasse, Interesse der Gemeinde, Einwohnerzahl) vom Regierungsrat zu erlassende Kosten - verteiler für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist so zu erstellen, dass die gesetzliche Beitragsspanne von 5-50% voll ausgenützt wird.
§ 4 Die Faktoren
a) Funktion der Strasse
1 Die Funktion der Strasse drückt die Aufgabe der Kantonsstrasse im Stras - sennetz aus.
1) BGS 725.11 . GS 97, 197
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2 Die Kantonsstrassen werden je nach kantonaler oder regionaler Bedeu - tung und ihrer Verkehrsbela stung in vier Kategorien eingeteilt und bewer - tet. Die Funktion wird in einem Strassenklassierungsplan, der integrieren - den Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgehalten. Der Plan kann in jeder Ge meinde eingesehen werden.
§ 5 b) Interesse der Gemeinde
1 Das Interesse der Gemeinde richtet sich nach dem Grad der Erschlies - sungsfunktion der Kantonsstrasse und der Nutzungsdichte der erschlosse - nen Gebiete.
2 Grundlage bilden die Zonen- und Erschliessungspläne der Gemeinden.
§ 6 c) Einwohnerzahl
1 Bei der Berücksichtigung der anrechenbaren Einwohnerzahl ist dafür zu sorgen, dass eine übermässig starke Belastung der Städte und grösseren Ortschaften einerseits und zu grosse Unterschiede bei klei neren Gemein - den anderseits vermieden werden.
§ 7 Gewichtung der Faktoren
1 Der für den Kostenanteil der Gemeinde massgebende Gesamtfaktor setzt sich zusammen aus den drei gewichteten Faktoren gemäss §§ 4 bis 6.
2 Die Gewichtung beträgt für a) die Funktion der Strasse 25% b) das Interesse der Gemeinde 45% c) die Einwohnerzahl 30%
§ 8 Spezialfälle
a) Knoten
1 Liegt ein punktuelles Bauwerk auf zwei Kantonsstrassen verschiedener Kategorie (Kreuzung, Unter führung, Kreisel usw.), so ist für den Kostenan - teil der Gemeinde von der tiefer klassierten, mehr im In teresse der Ge - meinde liegenden Strasse auszugehen.
§ 9 b) Anlage ausserhalb Bauzone
1 Liegt die beitragspflichtige Massnahme ausserhalb der Bauzone, fällt de - ren primärer Nutzen aber im Innerortsbereich (innerhalb der Bauzone) an (z.B. Torgestaltung), so wird das Interesse der Gemeinde berechnet wie wenn die Anlage innerhalb der Bauzone liegen würde.
§ 10 c) Mehrere Gemeinden
1 Erstreckt sich die beitragspflichtige Massnahme über das Hoheitsgebiet von zwei oder mehreren Ge meinden, beteiligen sich die Gemeinden an den Kosten, welche auf ihrem Hoheitsgebiet anfallen.
§ 11 d) Auf der Gemeindegrenze
1 Liegt ein punktuelles Bauwerk auf der Gemeindegrenze, so werden die jeweiligen Kostenanteile jeder Gemeinde auf die Hälfte der Gesamtkosten angewendet. Vorbehalten bleibt § 23 Absatz 5 des Geset zes.
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§ 12 e) Passstrassen
1 Bei Kantonsstrassen, welche im Strassenklassierungsplan als Passstrassen bezeichnet sind, liegt der Ko stenanteil der Gemeinde je nach ihrer Grösse und ihrem Interesse zwischen 5 und 10% der Kosten.
§ 13 f) Umfahrungsstrassen
1 Beim Neubau von Umfahrungsstrassen zur Entlastung bestehender Kan - tonsstrassen ist vorgängig zwi schen Kanton und Gemeinde eine Vereinba - rung über die Kostenverteilung abzuschliessen. Diese hat sich an den Grundsätzen dieser Verordnung zu orientieren und insbesondere den Vor - teil zu erfassen, den die Gemeinde aus der Entlastung der bestehenden Strasse zieht.
§ 14 Reduktion des Beitrags für Kunstbauten
1 Eine Reduktion des Beitrags rechtfertigende, ausserordentlich hohe Kos - ten liegen vor, wenn a) die Kosten der Kunstbauten aufgrund äusserer Umstände für sich al - lein 20% über dem Durchschnitt vergleichbarer Objekte liegen b) die Gemeinde im Verhältnis zur Länge des Kantonsstrassennetzes auf ihrem Gebiet überdurch schnittlich viele Kunstbauten mitzufi - nanzieren hat.
§ 15 Änderung des Kostenverteilers
1 Der Kostenverteiler ist in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und nöti - genfalls zu ändern.
2 Eine Gemeinde kann eine Änderung beantragen, sofern sich die massge - benden Faktoren grundle gend geändert haben und sich dadurch der Kos - tenanteil der Gemeinde an den Gesamtkosten nach summarischer Prüfung um mindestens 5% verändert.
§ 16 Schlussbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt auf den 1. Ja - nuar 2003 in Kraft.
2 Sie findet auf alle Kantonsstrassen Anwendung, mit deren Bau nach dem Inkrafttreten dieser Verord nung begonnen wird.
3 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 17. Oktober 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 25. Oktober 2002.
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