Reglement über die Wahl der Delegierten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn f... (126.582.311)
CH - SO

Reglement über die Wahl der Delegierten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn für die Amtsperiode 2001 - 2005

1 Reglement über die Wahl der Delegierten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn für die Amtsperiode 2001 - 2005 vom 18. Juni 2001 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Solothurn gestützt auf § 52 Absatz 2 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom 3. Juni 1992
1 ) nach Anhören der Personalverbände beschliesst:

§ 1

1 Für die Amtsperiode 2001 – 2005 werden 100 Delegierte gewählt.
2 Die Zuteilung der Delegiertensitze an die Wahlkreise richtet sich sinnge- mäss nach Art. 67 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
2 ). Den Wahlkreisen wird vorab ein Sitz zugeteilt. Die Verteilung der übrigen 91 Sitze richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie die Verteilung der Kantonsratssitze auf die Bezirke (Bruchzahlverfahren). Die Gesamtzahl der wahlberechtigten Mitglieder der Kantonalen Pensionskasse Solothurn zum Zeitpunkt des Stichtages nach § 3 dieses Reglementes wird durch 91 ge- teilt. Daraus ergibt sich die für die Wahlkreise massgebende Verteilungs- zahl. Jeder Wahlkreis erhält soviel Sitze, wie die Verteilungszahl in seiner Mitgliederzahl enthalten ist. Die restlichen Sitze gehen an die Wahlkreise mit den grössten verbleibenden Mitgliederzahlen (Restzahlen).
3 Die Verwaltungskommission berechnet die Zahl der zu wählenden Dele- gierten pro Wahlkreis nach Absatz 2. Diese sind im Amtsblatt zu publizie- ren.

§ 2

Es werden folgende Wahlkreise gebildet:

1. Angehörige des kantonalen Polizeikorps

2. Wegmacher und Wegmacherinnen

3. Personal des Kantonsspitals Olten, der Psychiatrischen Dienste des

Kantons Solothurn inkl. Aussenstation Fridau, der Höhenklinik Aller- heiligenberg, des Spitals Grenchen, des Spitals Dornach und des Be- zirksspitals Breitenbach

4. Lehrkräfte an Kantonsschulen

5. Lehrkräfte an Berufsschulen

6. Übriges Staatspersonal, soweit nicht von Ziffern 1 bis 5 erfasst

________________
1 ) BGS 125.582
2 ) BGS 111.1
2

7. Lehrkräfte an den Volksschulen

8. Anschlussmitglieder

9. Ehemalige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von der Kasse

Versicherungsleistungen beziehen und nicht bereits als Mitglieder der Wahlkreise von Ziffern 1 bis 8 erfasst sind.

§ 3

Die Verwaltungskommission setzt einen Stichtag fest, an welchem auf- grund der wahlberechtigten Mitglieder die Zahl der zu wählenden Dele- gierten pro Wahlkreis nach § 1 dieses Reglementes festgestellt wird.

§ 4

In jedem Wahlkreis werden Wahlen nach dem Proporzverfahren durchge- führt. Es gilt sinngemäss die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte
1 ), soweit dieses Reglement keine abweichende Regelung enthält.

§ 5

Die Verwaltungskommission setzt für die Wahlen nach § 4 den Wahltag fest. Dieser ist im Amtsblatt zu publizieren.

§ 6

1 Die Wahllisten jedes Wahlkreises sind bis spätestens 7 Wochen vor dem Wahltag bei der Direktion der Kantonalen Pensionskasse Solothurn einzu- reichen. Die Verwaltungskommission legt den Termin fest.
2 Die Direktion legt die Wahllisten und die Verzeichnisse der Wahlberech- tigten jedes Wahlkreises zur Einsicht auf.

§ 7

1 In denjenigen Wahlkreisen, in denen keine stille Wahlen zustande kom- men, sind den im Wahlkreis Wahlberechtigten durch die Kantonale Pensi- onskasse Solothurn ein Zustellkuvert, ein Stimmrechtsausweis mit der Bezeichnung des Wahlkreises und mit dem Namen des Wählers oder der Wählerin und alle Wahlzettel des betreffenden Wahlkreises zuzustellen.
2 Die Verwaltungskommission setzt den Termin fest, bis zu dem den Wahl- berechtigten spätestens alle erforderlichen Unterlagen zugestellt werden müssen.

§ 8

1 Zustellkuverts. Die Wahlberechtigte Person hat den Stimmrechtsausweis eigenhändig zu unterzeichnen.
2 Das verschlossene Zustellkuvert muss spätestens am Wahltag um 17.00 Uhr bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn eintreffen. Das Zustellku- vert darf nur einen Wahlzettel enthalten.

§ 9

1 Für jeden Wahlkreis wird ein Wahlbüro bestellt, welches die Wahlresulta- te ermittelt. Mitglieder des Wahlbüros sind der Direktor oder die Direkto- ________________
1 BGS 113.111
3 rin der PKS und die Erstunterzeichner oder Erstunterzeichnerinnen der Wahllisten.
2 Den Vorsitz führt in allen Wahlbüros der Direktor oder die Direktorin der Kantonalen Pensionskasse Solothurn. Die Feststellung der Wahlergebnisse erfolgt bei der Kantonalen Pensionskasse Solothurn.
3 Der Direktor oder die Direktorin der Kantonalen Pensionskasse Solothurn (PKS) beaufsichtigt die Wahlen und protokolliert die Wahlergebnisse. Die Wahlergebnisse sind während einer Amtsperiode aufzubewahren.

§ 10

Die Wahlresultate sind im Amtsblatt zu publizieren.

§ 11

Über Wahlbeschwerden entscheidet die Verwaltungskommission. Publiziert im Amtsblatt vom 3. August 2001.
Markierungen
Leseansicht