Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank
Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle der Zuger Kantonalbank Vom 14. September 2010 (Stand 1. Oktober 2010) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 1973 1 ) , beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss die Revisionsstelle als Gremium die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Fach - kenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.
§ 2 Anforderungsprofil
1 Die vom Kanton delegierten Mitglieder der Revisionsstelle haben im We - sentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) Keine Interessenbindung, welche die Tätigkeit als Mitglied der Revisi - onsstelle beeinträchtigen könnte;
b) Fachkenntnisse im Bereich des Rechnungswesens, der Rechnungsle - gung und der Revision, vorzugsweise im Banken- und Finanzwesen;
c) Praktische Erfahrung im Bereich des Revisionswesens;
d) Zeitliche Verfügbarkeit;
e) Alter, welches beim erstmaligen Amtsantritt mindestens eine Amts - dauer von vier Jahren ermöglicht.
§ 3 Schlussbestimmung
1 Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1. Oktober 2010. 1) BGS 651.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 14.09.2010 01.10.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 593
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 14.09.2010 01.10.2010 Erstfassung GS 30, 593
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