Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug Vom 10. Juni 2010 (Stand 1. August 2010) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Absenzenordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler des Gymna - siums sowie der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug.
§ 2 Pflichten
1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fä - cher, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse regelmässig zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen.
2 Die Schülerinnen und Schüler haben unvoraussehbare Absenzen zu be - gründen und für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. 2. Unvoraussehbare Absenzen
§ 3 Information
1 Die Schülerin oder der Schüler beauftragt eine Klassenkameradin oder einen Klassenkameraden, die Absenz den Fachlehrpersonen, deren Schul - stunden versäumt werden, mitzuteilen. 1) BGS 414.11
2 Ab dem dritten Tag informiert die Schülerin oder der Schüler die Klassen - lehrperson.
§ 4 Begründung und Unterschriften
1 Unvoraussehbare Absenzen werden schriftlich begründet.
2 Die Erziehungsberechtigten unterschreiben die Begründung auf dem Ab - senzenblatt unmündiger Schülerinnen und Schüler.
3 Mündige Schülerinnen und Schüler unterschreiben die Begründung auf dem Absenzenblatt.
4 Das Absenzenblatt ist der Klassenlehrperson und jenen Fachlehrpersonen, deren Schulstunde versäumt wurde, unaufgefordert innert zwei Wochen vor - zulegen.
5 Die Klassenlehrperson kann die Begründung von Absenzen ablehnen.
§ 5 Bestätigungen
1 Bei längerer oder wiederholt kurzer krankheitsbedingter Abwesenheit kann die Klassenlehrperson bzw. die zuständige Rektorin oder der zuständi - ge Rektor ein Arztzeugnis verlangen.
2 Bei mehr als sechs unvoraussehbaren Absenzenereignissen in einem Se - mester (das heisst: Abwesenheit von sechsmal einer oder mehreren Lektio - nen in direkter Folge) muss für jede weitere Absenz eine Bestätigung unab - hängiger Dritter (z.B. Arztzeugnis, amtliche Bescheinigung) beigebracht werden. Zudem informiert die Klassenlehrperson die zuständige Rektorin oder den zuständigen Rektor.
3 Absenzen bei Nachprüfungen bedürfen in jedem Fall einer Bestätigung unabhängiger Dritter (z.B. Arztzeugnis, amtliche Bescheinigung). 3. Voraussehbare Absenzen
§ 6 Gesuch
1 Für voraussehbare Absenzen ist – in der Regel spätestens zehn Tage im Voraus – schriftlich ein Gesuch von den Erziehungsberechtigten bzw. der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler einzureichen.
§ 7 Zuständigkeiten
1 Fachlehrpersonen bewilligen Absenzen für eine einzelne Lektion ihres Fa - ches.
2 Klassenlehrpersonen bewilligen Absenzen bis zu drei Tagen.
3 Die zuständige Rektorin oder der zuständige Rektor bewilligt Absenzen von mehr als drei Tagen.
4 Verlängerungen von Schulferien werden in der Regel nicht bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Rektorin oder der zuständige Rektor. 4. Unentschuldigte Absenzen
§ 8 Gründe
1 In folgenden Fällen gilt eine Absenz als unentschuldigt:
a) keine Begründung;
b) Ablehnung der Begründung durch die zuständige Klassenlehrperson,
c) fehlende Bestätigungen;
d) unkorrekte Angaben (z.B. gefälschte Unterschrift/en);
2 Wiederholtes unbegründetes Zuspätkommen kann unentschuldigte Absen - zen zur Folge haben.
§ 9 Folgen
1 Unentschuldigte Absenzen werden von der Klassenlehrperson im Semes - terzeugnis eingetragen.
2 Unentschuldigte Absenzen haben disziplinarische Massnahmen zur Folge. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug 1 ) . 1) BGS 414.16
5. Schlussbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
1 Diese Absenzenordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
2 Gleichzeitig werden die Ziffern 56 bis 64 der Schulordnung für die Kantonsschule Zug vom 19. Januar 1998 aufgehoben 1 ) . 1) nicht in GS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 10.06.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 507
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 10.06.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 30, 507
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