Ausführungsgesetz zum Spielbankengesetz des Bundes
Ausführungsgesetz zum Spielbankengesetz des Bundes vom 19.06.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2002) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG), insbesondere die Artikel 13 Abs. 1 Bst. a, 43 und 44 Abs. 2; gestützt auf die Verordnung vom 23. Februar 2000 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG), insbesondere die Artikel 7 Abs. 2 und 118; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 8. Januar 2001; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1 Zuständige Behörde
1 Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Bereich des Spiel - bankenwesens.
2 Er erteilt die Zustimmung des Kantons zur Standortkonzession und schliesst die Vereinbarungen mit der Eidgenössischen Spielbankenkommis - sion in Bezug auf die Überwachung und die Strafverfolgung ab.
3 Er kann ein von ihm bezeichnetes Organ damit beauftragen, die aus dem Betrieb des Glücksspiels fliessenden, für die öffentlichen Interessen oder für gemeinnützige Zwecke bestimmten Erträge zu verteilen.
4 Er setzt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der Spielbanken fest.
Art. 2 Stellungnahme der Gemeinde
1 Der Staatsrat überweist das Gesuch um eine Standortkonzession dem Gemeinderat der Standortgemeinde, der für die Zustimmung zuständig ist.
2 Der Gemeinderat übermittelt seine Zustimmung innert der dafür gesetzten Frist an den Staatsrat.
Art. 3 Abgabe
1 Der Kanton erhebt eine Abgabe auf dem Bruttospielertrag aus dem Betrieb von Kursälen (Konzession B).
2 Die Abgabe beträgt 40 % der gesamten, dem Bund zustehenden Spielban - kenabgabe. Sind Standortkonzessionärin und Betriebskonzessionärin nicht identisch, so sind beide für die Abgabe solidarisch haftbar.
3 Der Staatsrat kann die Eidgenössische Spielbankenkommission mit der Er - hebung der kantonalen Abgaben betrauen.
Art. 4 Interkantonale Koordination und Zusammenarbeit
1 Der Staatsrat kann mit den Regierungen anderer Kantone eine oder mehre - re Vereinbarungen abschliessen, die namentlich zum Ziel haben:
a) die Politik der Kantone im Bereich der Glücksspiele und der Spielban - ken zu koordinieren;
b) eine Verteilung der Erträge der Spielbanken unter die Unterzeichner - kantone festzulegen;
c) ein interkantonales Programm zur Verhinderung und zur Behandlung der Spielsucht vorzusehen;
d) eine nicht gewinnorientierte, dem öffentlichen Interesse verpflichtete juristische Person zu gründen, die die Kantone beraten und Spielban - ken betreiben soll, deren Erträge zu Gunsten öffentlicher Interessen oder gemeinnütziger Zwecke verwendet werden.
2 Er kann solche Vereinbarungen ändern oder kündigen.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 19. Februar 1992 über Spielapparate und Spielsalons (SGF 946.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 6 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest. 1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2002 (StRB 02.10.2001).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.06.2001 Erlass Grunderlass 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 279 / d 282 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.06.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 279 / d 282
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